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Entscheidung

I ZB 7/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungsklä- ger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung. 1 II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). 2 III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.3 - 3 - 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzu- lässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfü- gungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden. 4 2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kosten- rechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3). 5 Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 126/08 -