OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 7/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers gegen den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senats- beschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt. Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbe- schluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger ei- nen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abge- lehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch 1 - 3 - diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben. 2 Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn- ten Richter. 3 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungs- gesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin- dert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich miss- bräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgrün- de vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an- satzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsan- trag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abge- lehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung er- 4 - 4 - gibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt. 5 3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11. Fe- bruar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. 6 Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 126/08 -