Entscheidung
VIII ZB 23/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/12 vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichts- hofs vom 22. Mai 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012119127 - zu behandelnde Eingabe der Beklagten wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kos- tenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, GRUR-RR 2011, 39, Rn. 5). So verhält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV-Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Kosten würden dem Grunde nach zu Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2012 zu- rückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon ist die Kostengrundentscheidung zu Recht ergan- gen, weil die von der Beklagten unzulässig erhobene Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses (15. Mai 2012) trotz vor- herigen zweifachen Hinweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückge- nommen worden war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag 1 2 - 3 - an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nichts mehr zu än- dern. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 6 S 143/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2012 - 22 W 11/12 -