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I ZB 15/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/11 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Gegenvorstellung vom 24. März 2011 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2011 keinen Anlass. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 22. März 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011109359 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 6. April 2011 eingegangene Eingabe des Beklagten, mit der er der Kostenrechnung vom 22. März 2011 widerspricht, legt der Senat als Erinne- rung gegen den Gerichtskostenansatz aus. 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 41/09, juris Rn. 1, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Ein- wände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Beklagte meint 2 - 3 - vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erin- nerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kos- tenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5, mwN). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: AG Schwelm, Entscheidung vom 04.06.2010 - 20 C 68/10 - LG Hagen, Entscheidung vom 20.08.2010 - 7 T 24/10 -