Beschluss
2-11 S 14/24
LG Frankfurt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0117.2.11S14.24.00
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Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche vom 07.01.2024/13.01.2025 gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht ………, Richter am Landgericht ……..und Richter am Landgericht ……..werden als unzulässig verworfen.
2. Die Berufung gegen das am 16.11.2023 verkündete Teil- I. Versäumnis- und Teil- 2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 1930/17 (56) wird nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
3. Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnungsgesuche vom 07.01.2024/13.01.2025 gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht ………, Richter am Landgericht ……..und Richter am Landgericht ……..werden als unzulässig verworfen. 2. Die Berufung gegen das am 16.11.2023 verkündete Teil- I. Versäumnis- und Teil- 2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 1930/17 (56) wird nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. 3. Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.200,00 EUR festgesetzt. Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis. Die Kläger und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Wohnraummietvertrag vom 17.03.2011 von dem Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) die Wohnung im ………., ………. in …………. an. Die Kläger haben den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2016 um Abrechnung der Kaution gebeten und ihn zur Rückerstattung des Kautionsguthabens einschließlich Zinsen aufgefordert. Sie haben mit Klageschrift vom 08.06.2017 (Bl. 1ff d.A. Bd. I), dem Beklagten zugestellt am 14.07.2017, beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft über die per 26.05.2017 bestehende Höhe ihres Kautionsguthabens aus dem Mietvertrag vom 17.03.2011 über die Mietwohnung im ………, ………., …….. ….., zu erteilen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner das sich aus der Auskunft gemäß des Klageantrags zu 1. ergebende Kautionsguthaben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.920,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Amtsgericht hat mit Ladungsverfügung vom 13.02.2018 (Bl. 428 d.A. Bd. II) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.05.2018 bestimmt. Die Ladung wurde dem Beklagten am 16.02.2018 (Bl. 434 d.A. Bd. II) zugestellt. Zu der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2018 (Bl. 436f d.A. Bd. II) ist der Beklagte nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Anträge aus der Klageschrift vom 08.06.2017 gestellt und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Amtsgericht hat sodann am 07.05.2018 antragsgemäß ein klagestattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 447f Bd. XII) wie folgt erlassen: Der Beklagte wird verurteilt, 1. den Klägern Auskunft über die per 26.05.2017 bestehende Höhe ihres Kautionsguthabens aus dem Mietvertrag vom 17.03.2011 über die Mietwohnung im ….., ….., …… ….., zu erteilen; 2. an die Kläger als Gesamtschuldner das sich aus der Auskunft gemäß des Klageantrags zu 1. ergebende Kautionsguthaben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.920,00 € seit 14.07.2017 zu zahlen. Protokoll und Versäumnisurteil wurden dem Beklagten am 19.05.2018 (Bl. 451 d.A. Bd. II) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 (Bl. 457ff Bd. II), bei Gericht per Fax am 29.05.2018 eingegangen, hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil vom 07.05.2018 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.077,79 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (Bl. 642 d.A. Bd. III) beantragt, das Versäumnisurteil vom 07.05.2018, soweit der Beklagte zur Erteilung auf Auskunft über die per 26.05.2017 bestehende Höhe ihres Kautionsguthabens aus dem Mietvertrag vom 17.03.2011 über die Mietwohnung im ……………………, zu erteilen, aufrecht zu erhalten. In der zweiten Stufe haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner das sich aus der Auskunft im Versäumnisurteil ergebende Kautionsguthaben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.920,00 € seit dem 14.07.2017 zu zahlen. Mit Verfügung vom 13.09.2023 (Bl. 2712 d.A. Bd. XI) hat das Amtsgericht den auf den 14.09.2023 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt auf den 16.11.2023. Die Ladung wurde dem Beklagten am 15.09.2023 zugestellt (Bl. 2718 d.A. Bd. XI). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 (Bl. 3059 d.A. Bd. XII) ist der Beklagte nicht erschienen. Mit Beschluss vom 16.11.2023 (Bl. 3061 d.A. Bd. XII) verwarf das Amtsgericht durch Richterin am Amtsgericht ….. ein gegen dieses gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sodann beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2018 zu verwerfen im Wege eines zweiten Versäumnisurteils und im Übrigen die Widerklage im Rahmen eines ersten Versäumnisurteils abzuweisen. Das Amtsgericht hat sodann am 16.11.2023 durch Richterin am Amtsgericht ….. folgendes Teil- 1. Versäumnis- und Teil- 2. Versäumnisurteil (Bl. 3063 d.A. Bd. XII) erlassen: 1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2018 wird im Hinblick auf Ziffer 1 des Tenors (Auskunftsanspruch) verworfen. 2. Das Versäumnisurteil vom 05.07.2018 wird im Hinblick auf Ziffer 2 des Tenors sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Einspruch im Hinblick auf Ziffer 1 (Auskunftsanspruch in 1. Stufe) des Versäumnisurteils als 2. Versäumnisurteil zu verwerfen und das Versäumnisurteil auf den Einspruch im Hinblick auf Ziffer 2 (2. Stufe) und der Kostenentscheidung, die dem Schlussurteil vorbehalten ist, aufzuheben gewesen sei. Im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage sei 1. Versäumnisurteil ergangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass die Entscheidung zu Ziffer 1 mit der Berufung und zu Ziffer 3 mit dem Einspruch angefochten werden kann. Protokoll, Beschluss und Urteil vom 16.11.2023 wurden dem Beklagten am 22.12.2023 (Bl. 3066 d.A. Bd. XII) zugestellt. Gegen das Teil- 1. Versäumnis- und Teil- 2. Versäumnisurteil, Aktenzeichen 33 C 1930/17, vom 16.11.2023, wendet sich der Beklagte mit seiner am 07.01.2024 (Bl. 1ff e-Akte) eingelegten Berufung. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 07.01.2024, 13.01.2025, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Vorsitzende Richterin am Landgericht …., Richter am Landgericht …. und Richter am Landgericht ………. als befangen abgelehnt. Vorsitzende Richterin am Landgericht ……. ist zum 01.01.2025 aus der 11. Zivilkammer ausgeschieden. II. 1. Die Ablehnungsgesuche des Berufungsklägers gegen die (teils ehemaligen) Mitglieder der Berufungskammer sind als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin am Landgericht ……….. fehlt es nach deren Ausscheiden aus der Kammer am Rechtsschutzinteresse, weshalb der Befangenheitsantrag schon aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer Rn. 18 zu § 46 ZPO). Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ausreichend und erforderlich als Ablehnungsgrund ist ein Sachverhalt, der aus der Sicht des Ablehnenden einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bei Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH Urt. v. 18.04.1980, NJW 1980, 2530). Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig angesehen werden, wenn es ersichtlich nur verfahrensfremden Zwecken, etwa der Verzögerung des Verfahrens dient (BGH Beschl. v. 14.11.1991 – I ZB 15/91, NJW 1992, 983). Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen, wozu der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert dargelegt werden muss (BGH Beschl. v. 28.04.2010 – I ZB 7/10, BeckRS 2010, 13374). Denn zur Begründung der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit rechtfertigen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ausreichend dargelegt. Die Begründung der Ablehnungsgesuche lässt keine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung auch nur eines Ablehnungsgrundes erkennen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, können die abgelehnten Kammermitglieder hierüber entscheiden (BGH Beschl. v. 12.01.2023 – III ZR 155/22, BeckRS 2023, 3473). 2. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Soweit sich der Antrag der Kläger vom 16.11.2023 und das Urteil vom 16.11.2023 auf ein Versäumnisurteil vom "05.07."2018, statt vom 07.05.2023 beziehen, handelt es sich offensichtlich um einen unbeachtlichen Zahlendreher. Die Berufung gegen das Teil- 1. Versäumnisurteil, durch das die Widerklage des Beklagten abgewiesen wurde, ist nicht statthaft. Wie sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils ergibt, kann die Entscheidung zu Ziffer 3 (Abweisung der Widerklage) nur mit dem Einspruch angefochten werden (vgl. § 514 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist insoweit nicht statthaft. Die Berufung gegen das Teil- 2. Versäumnisurteil, durch das der Einspruch im Hinblick auf den durch das Versäumnisurteil vom 07.05.2018 zuerkannten Auskunftsanspruch verworfen wurde, ist ebenfalls unstatthaft, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, im Einspruchstermin am 16.11.2023 im Sinne des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht schuldhaft säumig gewesen zu sein. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. etwa: BGH Versäumnisurt. v. 14.11.2005 – II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Beklagten vom 07.01.2024 nicht. Der Beklagte kann mit der Berufung nicht die Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Amtsgericht … geltend machen, die zuletzt mit Beschluss vom 16.11.2023 die gegen sie gerichteten Befangenheitsanträge als offensichtlich unzulässig verworfen und in der Sache entschieden hat. Die Regelung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen soll, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten soll sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschrift auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen (vgl. BGH Beschl. v. 07.12.2017 – IX ZR 81/17, BeckRS 2017, 139247 Rn. 6 m.w.N.). Der Beklagte hat zur Begründung seiner Berufung auch nicht schlüssig dargelegt, im Einspruchstermin am 16.11.2023 im Sinne des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht schuldhaft säumig gewesen zu sein. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Frist der Berufungsbegründung vorzutragen (vgl. BGH Beschl. v. 18.02.2020 – XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 Rn. 8 Rn. 8 m.w.N.). Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen sollen, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben (vgl. BGH Beschl. v. 23.06.2022 – VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass er bei dem Termin am 16.11.2023 entschuldigt verhindert gewesen sei. Ein Antrag auf Terminsverlegung war nicht zu der Akte gelangt. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, seine Verhinderung, nämlich eine Arbeitsunfähigkeit vom 16.11.2023 bis 24.11.2023, in anderen Verfahren mitgeteilt zu haben. Der Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ebenfalls unzureichend, da hohe Anforderungen an die Konkretisierung und Glaubhaftmachung der Verhinderung gestellt werden (vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2015 – AnwZ(Brfg) 43/14, BeckRS 2015, 6668 Rn. 4 ff.). So muss etwa ein vorgelegtes ärztliches Attest die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. BFH Beschl. v. 07.06.2023 – IX B 11/23, BeckRS 2023, 14276 Rn. 6 m.w.N.). Derartige Konkretisierungen und eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit hat der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.01.2025 Unterlagen hinsichtlich einer Operation in der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie am 16.11.2023 vorlegt, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da es sich ganz offenkundig nicht um eine Notoperation handelte und nachvollziehbare Gründe, warum es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen sein sollte, einen rechtzeitigen Verlegungsantrag zu stellen, nicht ersichtlich sind. Die Berufung ist somit insgesamt nicht statthaft und nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Soweit im Schriftsatz vom 13.01.2025 ein (erneuter) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthalten ist, konnte dem nach Ablauf der bis zum 06.04.2024 verlängerten Begründungsfrist gestellten Antrag nicht entsprochen werden, da eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann und eine Zustimmung der Berufungsbeklagten nicht vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG.