OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZB 73/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
70mal zitiert
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

57 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/08 vom 8. Januar 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Auf- hebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung 1 - 3 - wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäfti- gungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnah- me einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004. Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuld- ner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begrün- det und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008, zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt. 3 - 4 - Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet. 4 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Rest- schuldbefreiung. 5 Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist aner- kannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJW- RR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungs- antrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stüt- zen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbe- richt beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier gesche- hen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent- behrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7). 6 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Aus- künfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens 7 - 5 - Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedi- gung der Gläubiger voraus. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbe- standsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versa- gungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend be- antwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz o- der grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelas- sen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). 8 b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befrie- digungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nach- teil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKomm- InsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; 9 - 6 - Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insol- venzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6). c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. 10 aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglich- keiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert. 11 bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbe- freiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuld- ner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögens- verhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbut- ter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besonde- re Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171). 12 - 7 - (1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zu- rückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwir- kung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzver- fahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO). 13 (2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht wer- den, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Grün- den der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Rest- schuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen ent- sprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT- Drucks. 12/2443 S. 190). 14 Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuld- befreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläu- biger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger 15 - 8 - können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Rest- schuldbefreiung zu versagen. (3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verlet- zung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachge- wiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergeb- nis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes. 16 Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kal- kulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Ver- sagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungs- aussichten eingetreten ist. 17 cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Vor- aussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaus- sichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Ge- setzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder 18 - 9 - Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat- zes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuld- befreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht mehr ausreichend gewahrt. Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vor- schrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir- kung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraus- setzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). 19 dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir- kungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenen- falls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger. 20 3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Be- schwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeits- grundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei- 21 - 10 - chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Recht- sprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukom- men. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind. 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzver- fahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Er- öffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat. 22 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -