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IX ZB 267/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 267/10 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 23. November 2010 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 1 2 - 3 - 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Auch die mittelbare Be- zugnahme auf einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft genügt den An- forderungen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO). Gleiches gilt für eine im anhängigen Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung, mit der dem Schuld- ner die Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wird. Durch diese zulässige Bezugnahme hat der Gläubiger den Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 2. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §§ 20, 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Schuldner Gegenstände, die sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden, an den Insolvenzverwalter nicht unverzüglich herausgibt (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - IX ZB 149/10, Rn. 2 n.v.). Für den werthal- tigen Pkw des Schuldners ist dies offensichtlich. Der Senat hat ferner entschie- den, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruf- lich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 4). Die hieraus folgenden Auskunftspflichten sind unver- züglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen. 3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 3 4 - 4 - 2006, 258 Rn. 10). Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdege- richts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 17.09.2010 - 1 IN 61/03 - LG Landshut, Entscheidung vom 23.11.2010 - 32 T 2982/10 - 5