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Entscheidung

IX ZB 276/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/09 vom 17. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) 2 - 3 - setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 10 ff). Insoweit ist es ohne Bedeutung, wie viele Insolvenzgläubiger sich am Verfahren aktiv beteiligen. Maßgeblich ist der Normzweck des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Danach soll durch die angeführte Bestimmung erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltslos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stel- len (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 aaO, Rn. 12). 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO grob fahrläs- sig verletzt, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu bean- standen. Weder wurde der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch ist erkennbar, dass bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit we- sentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7). Die erhebliche Verfah- rensdauer ändert nichts an der Begründetheit des Versagungsantrags. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 IN 144/01 - LG Ulm, Entscheidung vom 09.11.2009 - 3 T 28/08 -