Leitsatz
IX ZB 35/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240322BIXZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240322BIXZB35.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/21 vom 24. März 2022 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 211 Abs. 1 Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masse- unzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - IX ZB 35/21 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 24. März 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2021 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 4. Dezember 2014 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 wurde über das Vermögen des Schuldners das In- solvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt, der dem Insolvenzgericht am 27. Oktober 2015 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Am 19. März 2019 führte das Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung durch. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 beantragte die Beteiligte zu 1 die Versa- gung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seine Erwerbstätigkeit ver- schwiegen und damit unwahre Angaben über sein Vermögen gemacht und seine 1 - 3 - Auskunftspflicht verletzt habe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 wegen Masseunzuläng- lichkeit eingestellt. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2020 die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Die hiergegen erhobene sofortige Be- schwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt: Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung rechtzeitig im Sinne von § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO gestellt worden sei. Der Antrag habe bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden können. Die Antragstellung vom 3. Juli 2019 sei vor der Einstellung des Insolvenzverfah- rens nach § 211 Abs. 1 InsO durch den Beschluss vom 15. Januar 2020 erfolgt und damit nicht verspätet gewesen. Die Gleichstellung einer abschließenden Gläubigerversammlung vor einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mit einem Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO sei nicht geboten. Entgegen der Ansicht des Schuldners sei die zum früheren Recht ergangene höchstrichterliche Recht- sprechung auf die gesetzliche Neuregelung zum 1. Juli 2014 nicht ohne Weiteres übertragbar. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung auch nicht zu bean- standen, soweit das Insolvenzgericht in der Sache die Voraussetzungen einer 2 3 4 - 4 - Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Ver- letzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bejaht habe. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Art. 103h EGInsO), weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist. b) Danach kann der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die Rest- schuldbefreiung zu versagen, bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 1 InsO). Vorliegend ist nicht ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO durchge- führt, sondern das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit durch Be- schluss vom 15. Januar 2020 nach § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Die am 19. März 2019 durchgeführte Gläubigerversammlung ist einem Schlusstermin nicht gleichzustellen. Der schriftlich gestellte Antrag der Beteiligten zu 1 vom 3. Juli 2019, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, erfolgte ge- mäß § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO ebenso rechtzeitig, wie auch das In- solvenzgericht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens noch über den Versa- gungsantrag entscheiden durfte. Dem Schuldner ist auch zu Recht die Rest- schuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der ihm ob- liegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versagt worden. aa) Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist nicht durchgeführt worden, nachdem eine Schlussverteilung im Sinne von § 196 InsO mit Blick auf die durch den Insolvenzverwalter am 27. Oktober 2015 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht erfolgen konnte. Bei der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit findet kein Schlusstermin statt (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 134/08, ZVI 2009, 348 Rn. 3). 5 6 7 8 - 5 - bb) Die am 19. März 2019 von dem Insolvenzgericht durchgeführte Gläu- bigerversammlung ist einem Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO auch nicht gleichzustellen. (1) Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzge- richt den Schlusstermin, der zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenz- verwalters, zu der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zu der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse dient (vgl. § 197 Abs. 1 InsO). Mit Blick auf die am 27. Ok- tober 2015 angezeigte Masseunzulänglichkeit konnte vorliegend eine Schluss- verteilung im Sinne von § 196 InsO nicht erfolgen. (2) Das Insolvenzgericht hat einen Termin zur Erörterung der Schlussrech- nung des Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen gegen das Schluss- verzeichnis durch die Insolvenzgläubiger, Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse, zu dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters und zu der Anregung des Insolvenzver- walters, das Verfahren gemäß § 211 InsO einzustellen, sowie zu der Anhörung der Beteiligten zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbe- freiung anberaumt. (3) Diese am 19. März 2019 durchgeführte Gläubigerversammlung ist ei- nem Schlusstermin nicht gleichzustellen. Zwar handelte es sich auch insoweit um eine abschließende Gläubigerversammlung im Rahmen des Insolvenzverfah- rens. Das Insolvenzgericht hat jedoch den Schlusstermin als letzte und verfah- rensabschließende Gläubigerversammlung gleichzeitig mit der Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO von Amts wegen zu bestimmen (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 197 Rn. 2). Entgegen vielfältigen Stim- men in der Literatur (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 289 Rn. 19; FK- 9 10 11 12 - 6 - InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 289 Rn. 18; BeckOK-InsR/Riedel, Stand: 15.01.2022, § 290 Rn. 9.3; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 290 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Streck, 9. Aufl., § 289 Rn. 3; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 870a f; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl., § 290 InsO Rn. 235) ist eine Gleichstellung einer abschließenden Gläubigerversammlung mit einem Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO nicht geboten (vgl. Uhlen- bruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 290 Rn. 13; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 289 Rn. 2; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 289 Rn. 7). Ist Masseunzulänglichkeit angezeigt, findet kein Schlusstermin statt. Hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, muss die nach § 287 Abs. 4 InsO gebotene Anhörung der Insolvenzgläubiger entweder in einer Gläubigerver- sammlung oder im schriftlichen Verfahren erfolgen. Trotz dieses Erfordernisses hat der Gesetzgeber den Gläubigern in diesen Fällen die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zur Einstellung des Ver- fahrens nach § 211 Abs. 1 InsO zu stellen. Damit korrespondiert die Regelung in § 297a InsO, nach der die Restschuldbefreiung auch versagt werden kann, wenn sich im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund vorgelegen hat und der Gläubiger bis zu diesem Zeit- punkt keine Kenntnis davon hatte. Der Wortlaut dieser Regelungen ist eindeutig. Der danach maßgebliche Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens kann schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht vorverlegt werden. Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des Schuldners und Besserstellung des Gläubigers liegt darin nicht, denn die unterschiedliche Handhabung ist Folge der unterschiedlichen Verfahren. Daher ist die Regelung des § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht teleologisch dahinge- hend zu reduzieren, dass an die Stelle der Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO der Termin der abschließenden Gläubigerversammlung treten würde. 13 - 7 - cc) Der schriftlich gestellte Antrag der Beteiligten zu 1 vom 3. Juli 2019, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, erfolgte vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 Abs. 1 InsO durch den Beschluss vom 15. Januar 2020 und damit nach § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO rechtzeitig. Dem steht der Beschluss des Senats vom 8. März 2018 (IX ZB 12/16, WM 2018, 682 Rn. 12), der zu dem bis zum 1. Juli 2014 geltenden Recht ergangen ist, nicht entgegen. Denn dort wird ausgeführt, Anträge, die erst nach dem Schlusstermin gestellt wurden, konnten (und können auch heute) nicht berücksichtigt werden. Die Aussage hat weiterhin Gültigkeit, bezieht sich jedoch auf die Zäsurwirkung des Schlusstermins und auch nur auf diese (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018, aaO). Nachdem im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 Abs. 1 InsO gerade kein Schlusstermin durchgeführt wird, ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut auf den das Verfahren bei Anzeige der Masseunzuläng- lichkeit beendenden Beschluss abzustellen. dd) Das Insolvenzgericht durfte, wie dies in § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 InsO bestimmt ist, über den Versagungsantrag der Beteiligten zu 1 nach dem Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit entscheiden. Angesichts des ein- deutigen Wortlauts der Vorschrift findet die Auffassung, die in § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung vorgeschriebene Reihen- folge sei beizubehalten und es müsse über einen Versagungsantrag vor Beendi- gung des Insolvenzverfahrens entschieden werden (vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 290 Rn. 273), im Gesetz keine Stütze. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob das Gericht nur zu den in § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO genannten Zeit- punkten oder auch schon vorher über einen Versagungsantrag entscheiden darf (vgl. zu dieser Frage Jaeger/Preuß, InsO, 1. Aufl., § 290 Rn. 152 ff; FK-InsO/ Ahrens, 9. Aufl., § 290 Rn. 270 ff). 14 15 - 8 - Der Umstand, dass die nun geregelte Reihenfolge der Verfahrensschritte zu Schwierigkeiten führen kann (vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO), rechtfertigt nicht, die gesetzgeberische Entscheidung außer Acht zu lassen, den Gläubigern die Mög- lichkeit zu eröffnen, bis zu dem Schlusstermin oder der Einstellung des Verfah- rens wegen Masseunzulänglichkeit einen Versagungsantrag zu stellen. Jeden- falls danach darf dann über die Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden. Auch dadurch wird das Anliegen des Gesetzgebers umgesetzt, die Gläu- bigerrechte zu stärken (vgl. BT-Drs. 17/11268, S. 15, 27). ee) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich nicht zu beanstanden, soweit die Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflich- ten bejaht worden sind. (1) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versa- gen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungs- pflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). (a) Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 beantragte die Beteiligte zu 1 die Ver- sagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner unwahre Angaben über sein Vermögen gemacht und seine Auskunftspflicht verletzt habe. Die Beteiligte zu 1 hat vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 Abs. 1 InsO die Kenntnis von dem Versagungsgrund erlangt und den Versagungsantrag gestellt; entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein Fall des § 297a InsO nicht vor. (b) Die Beteiligte zu 1 ist Insolvenzgläubigerin des Schuldners; die von ihr angemeldete Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. 16 17 18 19 20 - 9 - (c) Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist auch zulässig nach § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InsO, nachdem sie dem Schuldner eine Verletzung seiner Aus- kunfts- und Mitwirkungspflichten vorgeworfen und dieses Vorbringen - soweit nicht vom Schuldner eingeräumt - durch Verweis auf die Feststellungen des In- solvenzverwalters glaubhaft gemacht hat. Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Ver- sagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermu- tungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Das spricht dafür, dass es in die sachliche Prüfung des Antrags nur eintreten soll, wenn nach dem Vor- trag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufge- zählten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, NZI 2003, 662 mwN). Die Glaub- haftmachung des Versagungsgrundes kann dabei auch durch ausreichende Be- zugnahme auf schriftlichen Erklärungen eines Insolvenzverwalters erfolgen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16, NZI 2017, 674 Rn. 7). Sie ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - IX ZB 33/20, NZI 2021, 1028 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben war der Versagungsantrag zulässig. Sowohl in dem Bericht vom 17. Februar 2016 als auch in dem Bericht vom 16. Februar 2017 hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass der Schuldner jeweils auf ausdrückliche Nachfrage erklärt habe, über kein Einkommen zu ver- fügen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 hat die Beteiligte zu 1 demgegenüber geäußert, der Schuldner sei voll berufstätig und arbeite nach wie vor ganztags. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 hat der Schuldner erklärt, er erhalte ein mo- natliches Einkommen in Höhe von 1.406,45 €. 21 22 23 - 10 - (d) Der Schuldner hat seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung grob fahrlässig verletzt, denn er hat nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters in seinem Schlussbericht vom 14. November 2018 auf die ausdrückliche Frage des Insolvenzverwalters Anfang 2017 mitgeteilt, über kein Einkommen zu verfügen. Ermittlungen des Insolvenzverwalters haben je- doch ergeben, dass der Schuldner tatsächlich bereits seit April 2016 in einem Anstellungsverhältnis gewesen war und Teile seines dadurch erzielten Einkom- mens pfändbar waren. Eine „Heilung“ des Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist durch das Angebot des Schuldners, 4.000 € zur Masse zu zahlen, nicht eingetreten, da eine solche voraussetzt, dass der Schuldner von sich aus eine gebotene, aber zunächst unterlassene Auskunftserteilung nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, ZInsO 2011, 197 Rn. 6 mwN). Der Schuldner hat auch grob fahrlässig gehandelt, denn das Auskunftsverlangen war durch die gezielte Nachfrage des Insolvenzverwalters in einer Weise konkre- tisiert worden, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu ertei- lenden Angaben aufkommen lassen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786 Rn. 9 mwN). Die durch die Rechtsbe- schwerde insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO in Verbindung mit § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. (2) Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuld- ners war ihrer Art nach zudem geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls 24 25 - 11 - Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Be- friedigungsaussichten der Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 20). Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.05.2020 - 36s IN 5827/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2021 - 84 T 232/20 -