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IX ZB 142/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/11 vom 19. Mai 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2011 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbe- schwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO). Auch hindert der Umstand, dass innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Rechtsbeschwerde durch einen 1 2 - 3 - beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels nicht, weil der Schuldner innerhalb dieser Frist einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat und damit die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist in Betracht kommt. Eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hät- te jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stun- dung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern bereits im Insol- venzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stun- dung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527; vom 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04, juris Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546 Rn. 18). Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. a) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbe- freiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- letzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 3 4 5 - 4 - aaO, S. 473; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, juris Rn. 8). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwir- kungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, wäh- rend es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich ge- schmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 9; vom 8. Januar 2009, aaO, Rn. 21). Die Versa- gung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 20. März 2003, aaO; vom 17. September 2009, aaO, Rn. 9, 11; vom 16. Dezember 2010, aaO, Rn. 6). b) Der Schuldner legt selbst dar, am 1. Juli 2010 ein Girokonto bei der n. bank eröffnet zu haben. Seine Angaben in dem am 2. Juli 2010 einge- reichten Insolvenzantrag sowie in seinen späteren Antworten auf die Nachfra- gen des Insolvenzgerichts, über kein Girokonto zu verfügen, sind daher objektiv unzutreffend gewesen. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach diese Falschangaben nicht auf einem Irrtum beruhen könnten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Verschweigen des Bankguthabens war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuld- 6 7 - 5 - befreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Schuldner hat sein Bankguthaben nicht nur im Eröffnungsantrag, sondern auch auf mehrere gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts (vgl. § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO) verschwiegen. Der Umstand, dass der Schuldner die Bankverbindung bei der n. bank schließlich selbst gegenüber dem Insolvenz- gericht offenbart hat, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung, zumal der Schuldner auch insoweit in seinem Schreiben vom 4. August 2010 zunächst unzutreffend angegeben hat, "mittlerweile" über ein Girokonto bei der n. bank zu verfügen, obwohl dieses tatsächlich zum Zeitpunkt seines Insolvenzantrags bereits bestanden hat. II. Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon des- halb als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht durch einen beim Bundesge- 8 - 6 - richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.10.2010 - 33 IK 79/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 - 85 T 441/10 -