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Entscheidung

2 StR 161/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen: Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juli 2007 – 3550 Js 245904/06 –, abgeändert durch die Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezem- ber 2007 – 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 – und des Landge- richts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 – 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) –, wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßre- gelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfrei- heitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt. 1 - 3 - Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizieren- den Beschlüsse auf. 2 Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt