Leitsatz: 1. Auch bei zu erwartenden Gewalt- und Aggressionsdelikten kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (Anschluss an BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 u. a.). Ein Faustschlag ins Gesicht stellt jedenfalls dann keine erhebliche Tat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn der Schlag nur von geringer Intensität ist, für wenige Sekunden leichte Schmerzen verursacht und nur geringfügige Verletzungen wie etwa Hautrötungen oder leichte Prellungen zur Folge hat. Dies gilt erst recht dann, wenn solche Taten ausschließlich im Rahmen einer Unterbringungssituation zu erwarten sind. 2. Eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB zählt grundsätzlich zu den im unteren Bereich anzusiedelnden Straftaten und stellt jedenfalls dann keine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn die Tathandlung aus einem kurzen Griff an das Gesäß oberhalb der Kleidung besteht. 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 StGB sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach vorangegangener, mindestens zehn Jahre andauernder und bereits erledigter Maßregelvollstreckung nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Progredienz der Gefährlichkeit des Betroffenen festzustellen ist dergestalt, dass nunmehr auch solche Straftaten von ihm zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschludigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Beschuldigten für die in dieser Sache erlittene einstweilige Unterbringung im Zeitraum vom 26.05.2020 bis zum 06.01.2021 zu entschädigen. G r ü n d e: I. 1. Lebensweg bis zur ersten Unterbringung nach § 63 StGB Der Beschuldigte wurde am xx.xx.xxxx in X1 als Sohn türkischer Eltern geboren. Er hat eine jüngere und eine ältere Schwester. Sein Vater war bei der Firma U1 L1 tätig und ist im August 2018 verstorben. Seine Mutter ist Hausfrau und arbeitet in Teilzeit bei der Firma B1. Der Beschuldigte kam vorzeitig und untergewichtig zur Welt, so dass er die ersten zwei Wochen seines Lebens in einem Inkubator verbringen musste. Nach dem Kindergarten besuchte er ab dem sechsten Lebensjahr die Grundschule. Im Anschluss wechselte der Beschuldigte auf die Hauptschule in X1, wo er die siebte Klasse wiederholte. Schließlich verließ er die Hauptschule nach der zehnten Klasse ohne Abschluss. Etwa im Alter von 11 bzw. 12 Jahren begann der Beschuldigte mit dem Konsum von Cannabis, wobei er die Dosis recht schnell auf zwei bis drei Gramm pro Tag steigerte. Ab dem 13. Lebensjahr konsumierte er zusätzlich episodisch Ecstasy und Speed, später auch LSD, Heroin und Kokain. Die beiden letztgenannten Substanzen nahm er zu dieser Zeit etwa alle zwei Wochen und jeweils nasal zu sich. Im Alter von 14 Jahren trat der Beschuldigte erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil vom 19.02.1999, rechtskräftig seit dem 27.02.1999, verurteilte ihn das Amtsgericht B2 (Az. 4 Ls 339/98) wegen Beleidigung in fünf Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln, Bedrohung, Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen, Unterschlagung, versuchter räuberischer Erpressung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 20.10.1999, rechtskräftig seit dem 07.01.2000, verurteilte das Amtsgericht M1 (Az. 6 Ls 71/99) den Beschuldigten wegen räuberischen Diebstahls, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen und Beleidigung unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts B2 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Während der Verbüßung der Jugendstrafe traten erste Anzeichen einer beginnenden psychischen Erkrankung auf. Der Beschuldigte schrieb sich telepathische Kräfte zu und dachte, er könne durch Zellen blicken. Mit Beschluss vom 13.02.2002 setzte das Amtsgericht T1 den noch offenen Rest der Jugendstrafe bis zum 25.02.2005 zur Bewährung aus. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Reststrafe schließlich mit Wirkung vom 03.01.2007 erlassen. Nach der Haftentlassung lebte der Beschuldigte zunächst wieder im elterlichen Haushalt. Im Jahr 2004 kam es zu zwei stationären Behandlungen in der M2-Klinik I1, wo erstmals eine Schizophrenie diagnostiziert und in der Folge ambulant weiterbehandelt wurde. Am 26.11.2004, rechtskräftig seit dem 04.12.2004, verurteilte das Amtsgericht B2 (Az. 14 Ls 21/03) den Beschuldigten wegen Beleidigung und Körperverletzung, jeweils begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 03.07.2007 wurde die Strafe erlassen. Mit Urteil vom 19.07.2007, rechtskräftig seit demselben Tag, ordnete das Landgericht I2 (Az. 46 KLs 8/07) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 03.07.2006 entwendete der Beschuldigte – in Befolgung eines Befehls innerer Stimmen – mindestens acht Zigarettenschachteln aus einem Supermarkt in X1 und wurde beim Verlassen des Marktes vom dortigen Ladendetektiv verfolgt. Als der Ladendetektiv versuchte, den Beschuldigten festzuhalten, setzte sich der Beschuldigte zur Wehr und es ergab sich eine Rangelei, in deren Verlauf beide zu Boden gingen. Dem Ladendetektiv gelang es zunächst, den Beschuldigten am Boden festzuhalten. Als er dazu ansetzte, per Handy die Polizei zu alarmieren, versuchte der Beschuldigte, sich zu befreien und den Detektiv zu schlagen. In seiner Entscheidung stellte das Landgericht I2, sachverständig beraten, fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter einer akuten endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoid-halluzinatorischer Störung litt und die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. 2. Verlauf der Maßregel Die angeordnete Maßregel wurde im Zeitraum vom 19.07.2007 bis zum 24.04.2007 vollstreckt. Nach fünf Monaten auf der Aufnahmestation wechselte der Beschuldigte auf die Behandlungsabteilung II. Ab Mitte März 2009 behandelten die Ärzte den Beschuldigten mit dem Medikament Clozapin, was eine dezente Besserung der Symptomatik bewirkte. Am 21.12.2009 wurde der Beschuldigte in der M2-Klinik I1 (I3-Q1-Klinik) auf einer geschützten Station aufgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt er ab Januar 2010 Einzelausgänge auf dem Klinikgelände und ab Anfang April 2010 Einzelausgänge in die häusliche Umgebung der in X1 lebenden Familie mit Übernachtung. Da diese Lockerungsmaßnahmen – trotz einiger Konflikte – weitgehend ohne Beanstandungen verliefen, wurden dem Beschuldigten nachfolgend zweimal im Jahr Beurlaubungen gewährt, die ebenfalls ohne wesentliche Zwischenfälle verliefen. Im Zeitraum vom 27.06.2011 bis 01.07.2011 absolvierte der Beschuldigte ein Praktikum in einer Einrichtung der F1 G1 X2 für psychisch Kranke und Behinderte. Ab dem 02.11.2011 befand er sich in Langzeitbeurlaubung in der elterlichen Wohnung und arbeitete ab dem 03.11.2011 tagsüber in der Einrichtung der F1 G1 X2, was ihn insgesamt stark forderte. Am 10.01.2013 wurde bei dem Beschuldigten im Rahmen einer internistischen Untersuchung festgestellt, dass eine Sinustachykardie und eine ventrikuläre Extrasystolie (Herzrhythmusstörung) vorlagen. Da die behandelnden Ärzte in der M2-Klinik I1 die Herzerkrankung auf die Medikation mit Clozapin zurückführten, wurde die Dosis in der Folge erheblich reduziert bei gleichzeitiger Erhöhung der Dosis des Medikaments Xeplion. Dies führte zunächst zu einer psychischen Stabilisierung und zum Abklingen der klinisch relevanten Herzsymptome. Infolgedessen wurde der Beschuldigte am 08.03.2013 erneut in die Langzeitbeurlaubung entlassen. Im weiteren Verlauf zeigte sich der Beschuldigte jedoch zunehmend gereizt und antriebsgesteigert und es kam zu vermehrten Konflikten innerhalb der Familie, die auch mit gesteigertem Alkohol- und Cannabiskonsum einhergingen und schließlich am 24.04.2013 zur Rücknahme des Beschuldigten aus der Langzeitbeurlaubung führten. Auch in der M2-Klinik I1 verschlechterte sich der Zustand des Beschuldigten und es kam insbesondere zu mehreren Entweichungen, so dass der Beschuldigte schließlich am 12.09.2013 zurück in das M2-Zentrum in M3 verlegt wurde. Auch dort mehrten sich die Konflikte mit Mitpatienten und dem Pflegepersonal. Nachdem bei dem Beschuldigten eine Herzerkrankung (Aortenklappen- und konsekutive Herzinsuffizienz unklarer Genese) diagnostiziert worden war, setzten die behandelnden Ärzte die neuroleptische Medikation mit Clozapin vollständig ab. Nach erfolgter Belastungserprobung wurde der Beschuldigte unter dem 27.03.2014 erneut in die M2-Klinik I1 verlegt, in der er bis zum 27.05.2015 verblieb. Anschließend wurde er aufgrund wiederholter Entweichungen und Drogenkonsums in das M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3 zurückgeführt, in dem er bis zu seiner Entlassung verblieb. Am 18.02.2016 zeigte der Beschuldigte fremdgefährdende Verhaltensweisen, die sich in Form beleidigenden und bedrohlichen Verhaltens ausdrückten. Der Beschuldigte wurde deshalb durch das Pflegepersonal gebeten, den Intensivbetreuungsraum aufzusuchen, um ihn von äußeren Reizen abzuschirmen. Der Beschuldigte beharrte jedoch darauf, in seinem Zimmer mit dem Arzt sprechen und noch einmal ausführlich sein Bedrohungserleben darstellen zu wollen. Als er in den Intensivbetreuungsraum gebracht werden sollte, widersetzte er sich und schlug dem Stationsleiter mit der Faust ins Gesicht. Auch im weiteren Verlauf des Maßregelvollzugs kam es immer wieder zu Streitigkeiten mit Mitpatienten. Dies führte dazu, dass der Beschuldigte im September 2016 abgesondert und auf eine gesicherte Männerstation mit Nachteinschluss verlegt wurde. Auch auf dieser Station kam es fortgesetzt bis zum Ende der Unterbringung zu Auseinandersetzungen mit Mitpatienten und auch Mitarbeitern des Pflegepersonals, wobei sich das Verhalten des Beschuldigten auf Beleidigungen und Bedrohungen beschränkte. Mit Beschluss vom 24.03.2017 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q2 (Az. 12 StVK 30/17) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Für die Entscheidung hatte der Kammer ein Gutachten gemäß § 16.3 MRVG des psychiatrischen Sachverständigen Dr. N1 vorgelegen. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige unter anderem ausgeführt, dass sich die Behandlung des Untergebrachten insgesamt wechselhaft und ungünstig gestaltet habe. Bezüglich der Schizophrenie sei festzustellen, dass es sich um einen schweren und chronischen Verlauf handele. Akustische Halluzinationen sowie Bedrohungserleben blieben auch unter typischen sowie atypischen Neuroleptika bestehen. Auch sei es letztlich nicht gelungen, dem Untergebrachten eine Einsicht in sein Störungsbild zu vermitteln. Perspektivisch werde er auf ein schützendes und stützendes Lebensumfeld angewiesen bleiben, das insbesondere erforderliche Kontrollen bereitstellen müsse. Mit Blick auf den Vorfall vom Februar 2016, als er einem Stationsleiter einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, liege bei dem Untergebrachten die Schwelle für Tätlichkeiten bei konstant psychotischem Erleben unverändert niedrig. Zusammenfassend sei die Gefährlichkeitsprognose ungünstig. In einem weniger strukturierten Umfeld seien das rasche Absetzen der verordneten Medikation und erneuter Drogenkonsum zu erwarten. In der Folge sei mit einer raschen Exazerbation der Psychose zu rechnen, die ein unverändert hohes Risiko bezüglich der Begehung anlassanaloger Straftaten mit sich bringe. Auch das M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3 hatte in seiner letzten Stellungnahme vom 06.03.2017 ausgeführt, dass die Behandlungsprognose ungünstig verbleibe, da sich der Untergebrachte durchgehend krankheitsuneinsichtig zeige und als Ursache für seine psychotische Symptomatik die Unterbringung und die verabreichten Medikamente sehe. Es handele sich um einen ausgeprägten und chronischen Krankheitsverlauf. Der Abstinenzvorsatz des Untergebrachten in Bezug auf Betäubungsmittel und Alkohol sei schwankend. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keine günstige Legalprognose, da bei Wegfall der stützenden Umgebung eine zunehmende psychotische Dekompensation zu erwarten sei, die bei aufgehobener Verhaltenskontrolle eine erneute Delinquenz in ähnlicher Schwere wie die Einweisungsdelikte, also Diebstähle und Körperverletzungen, erwarten lasse. Anzeichen für eine Progredienz des Schweregrades der zu erwartenden Straftaten hätten sich jedoch nicht gezeigt. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer hatte der psychiatrische Sachverständige auf sein Gutachten vom 26.07.2016 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass sich an der zum Zeitpunkt der Anlasstaten bestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten im Laufe der Unterbringung im Grunde nicht viel geändert habe. Diese Gefährlichkeit bestehe also fort, allerdings könne er – ebenso wie die Klinik – eine Progredienz der Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht feststellen. Zur Begründung der Erledigungsentscheidung führte die Strafvollstreckungskammer in dem vorgenannten Beschluss im Wesentlichen aus, dass gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB die Fortdauer der Maßregel nach zehn Jahren ihres Vollzugs in der Regel als nicht mehr verhältnismäßig gelte, wenn nicht die Gefahr bestehe, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Diese gesetzlich für die Fortdauer der Unterbringung nötige Gefahr der Begehung von Straftaten mit zwangsläufig schweren Folgen für die Opfer ergebe sich jedoch weder aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. N1 noch aus der aktuellen Stellungnahme der Vollzugsklinik noch aus den Einweisungsdelikten. Sowohl der Sachverständige als auch die Klinik erwarteten im Falle der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug allenfalls Straftaten im Bereich der Einweisung, demgemäß Diebstähle und (einfache) Körperverletzungsdelikte. Eine Progredienz der Gefährlichkeit des Untergebrachten sei jedoch nach einhelliger Auffassung nicht zu verzeichnen. Mit dieser Deliktprognose sei die Regelvermutung des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB nicht widerlegt, weshalb die Maßregel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären sei. 3. Vorfälle nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug Im Anschluss an die Entlassung aus dem M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3 am 24.04.2017 zog der Beschuldigte wieder zu seinen Eltern und bewohnte dort bis Ende Juli 2017 ein eigenes Zimmer. Für den Beschuldigten wurde außerdem eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss vom 02.06.2017 (Az. 3 XVII 97/17 K) setzte das Amtsgericht B2 den Zeugen N2 M4 als vorläufigen Betreuer des Beschuldigten für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, Postangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten ein. Die endgültige Betreuerbestellung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 20.10.2017, wobei zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet wurde. Schon kurz nach seiner Entlassung aus der Unterbringung setzte der Beschuldigte eigenmächtig die ihm verordneten Medikamente ab. In der Folge kam es immer wieder zu Streitigkeiten innerhalb der Familie. Am 29.06.2017 erklärte sich der Beschuldigte vor dem Hintergrund der familiären Konflikte dazu bereit, sich freiwillig in der M2-Klinik I1 behandeln zu lassen. Kurz nach der Aufnahme auf der geschlossenen Station widerrief er jedoch sein Einverständnis und wollte die Klinik verlassen. Hierbei war er impulsiv, gereizt und bedrohlich, so dass er auf Anraten der M2-Klinik durch das Ordnungsamt I1 im Wege der sofortigen Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG in der M2-Klinik untergebracht wurde. Am folgenden Tag ordnete das Amtsgericht J1 die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten bis zum 13.07.2017 an. Nach Entlassung setzten sich die Streitigkeiten im elterlichen Haushalt jedoch fort. Am 01.08.2017 wurde der Beschuldigte schließlich durch seine Mutter der Wohnung verwiesen. Ende September 2017 hielt sich der Beschuldigte mit freiem Oberkörper auf einem der Bahnsteige am Bahnhof B2 nahe an den Gleisen auf und wippte hin und her. Da seitens des Ordnungsamtes eine Eigengefährdung angenommen wurde, erfolgte erneut eine Soforteinweisung in die M2-Klinik I1. Der in diesem Zusammenhang gestellte Unterbringungsantrag wurde anschließend mangels tatsächlich feststellbarer Eigengefährdung abgelehnt und der Beschuldigte konnte die Klinik verlassen. Am 09.10.2017 betrat der Beschuldigte die Sparkassenfiliale in X1. Dort sprach er die im Schalterbereich tätige Zeugin T2 darauf an, dass er Geld habe abheben wollen, seine Karte durch den Automaten allerdings eingezogen worden sei. Hierbei zeigte er in Richtung des Standortes, an dem sich die Geldautomaten früher – vor einem erfolgten Umbau – befunden hatten. Im Verlauf des weiteren Gesprächs wurde der Beschuldigte lauter und wütender. Er wiederholte ständig sein Anliegen und wechselte dabei gelegentlich in die türkische Sprache. Daraufhin kam die ebenfalls in der Sparkassenfiliale tätige Zeugin E1 hinzu, die sich mit dem Beschuldigten auf Türkisch unterhalten konnte. Dies führte indes nicht zu einer Beruhigung der Situation. Der Beschuldigte bezeichnete die Zeuginnen mehrfach als „türkische Schlampe“, verließ dann aber kurze Zeit später weiter schimpfend die Filiale. Dort äußerte er, nachdem die zwischenzeitlich informierte Polizei die Örtlichkeit erreicht hatte, dass er eine „Knarre“ holen wolle und alle „abballern“ werde. Die Zeugin T2 hatte während des Gesprächs ein wenig Angst, dass die Situation eskalieren könnte, nachhaltig beeindruckt hat sie der Vorfall indes nicht, da sie recht schnell den Eindruck gewonnen hatte, dass der Beschuldigte „nicht ganz bei sich“ war und so dessen Äußerungen nicht ernst nahm. Die Zeugin E1 nahm den Beschuldigten ebenfalls nicht ernst und zeigte sich von der Situation im Wesentlichen unbeeindruckt. Kurze Zeit später teilte die Mutter des Beschuldigten der Polizei mit, dass ihr Sohn sich auf der M5-Brücke in X1 aufgehalten und sie den Eindruck gehabt habe, er wolle in suizidaler Absicht über das Geländer in die M6 springen. Dieser Vorfall führte erneut zu einer Soforteinweisung in die M2-Klinik I1. Das Amtsgericht J1 ordnete nachfolgend eine Unterbringung von zwei Wochen an, die in der M2-Klinik I1 vollzogen wurde. Noch bevor die vorgenannte Unterbringung endete, ordnete das Amtsgericht J1 mit Beschluss vom 20.10.2017 die weitergehende Unterbringung des Beschuldigten, diesmal auf Grundlage des PsychKG, bis zum 08.12.2017 an. 4. Vorfälle im Rahmen der Unterbringung nach PsychKG ab November 2017 Im Rahmen dieser Unterbringung kam es wiederholt zu aggressiven Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber dem Pflegepersonal der M2-Klinik I1. Der Beschuldigte beleidigte und beschimpfte das Personal in dieser Zeit mehrmals wöchentlich, war stark angespannt und wurde häufig von den anderen Mitpatienten isoliert. Am 15.11.2017 zeigte sich der Beschuldigte insgesamt stark angespannt und drohte dem Pflegepersonal mit Gewalt. Daraufhin wurde seitens des Pflegepersonals beschlossen, den Beschuldigten isoliert in dem Beobachtungszimmer der Station A4a unterzubringen. Als der zuständige Oberarzt dem Beschuldigten diese Entscheidung mitteilte, beleidigte und bedrohte der Beschuldigte das anwesende Personal und erhob zweimal die Hand gegenüber dem Oberarzt. Daraufhin wurde er durch mehrere Mitglieder des Pflegepersonals unter Gegenwehr fixiert („5-Punkt-Fixierung“). Obwohl im Anschluss eine Taschenkontrolle erfolgte, gelang es dem Beschuldigten, ein Einwegfeuerzeug bei sich zu behalten. Unter Zuhilfenahme dieses Feuerzeugs versuchte er einige Zeit später, die Aufmerksamkeit des Pflegepersonals zu erhalten, indem er mit dem Feuerzeug das Bettlaken anflämmte. Das Laken begann zu brennen, konnte allerdings im unmittelbaren Anschluss durch mehrere Mitarbeiter des Pflegepersonals mit Wasser gelöscht werden. Auf dem Bettlaken war ein etwa 12 Zentimeter großer Brandfleck entstanden. Ein Ausbreiten des Feuers war seitens des Beschuldigten nicht gewollt; vielmehr ging er davon aus, dass das Feuer rechtzeitig bemerkt werden würde. Am 22.11.2017 befand sich der Beschuldigte erneut – isoliert – in dem auf der Station befindlichen Beobachtungszimmer, da er sich im Vorfeld darüber geärgert hatte, dass ihm der Zugang zu der Patientendisko der Klinik aufgrund seines Gesamtzustandes verwehrt wurde. Während der abendlichen Dienstübergabe begann der Beschuldigte damit, das Pflegepersonal zu beschimpfen und zu bedrohen. Gleichzeitig beschädigte er die in dem Beobachtungszimmer befindlichen Beleuchtungseinrichtungen. Hierbei entstanden scharfkantige Plastikbruchstücke, die der Beschuldigte im weiteren Verlauf zuzuspitzen versuchte. Das Pflegepersonal informierte daraufhin die örtliche Polizeidienststelle, die mehrere Polizeibeamte zur M2-Klinik I1 entsandte. Zwischenzeitlich hatte der Beschuldigte mindestens eine Leuchtstoffröhre zerbrochen und hielt in jeder Hand eine der hierdurch entstandenen Scherben. Eine Beamtin begab sich in das neben dem Beobachtungsraum gelegene Wachzimmer und versuchte, durch die – bruchsichere – Scheibe mit dem Beschuldigten zu reden. Dieser drehte sich daraufhin in Richtung der Scheibe und äußerte Drohungen wie „Ich spalte eure Schädel“, „Ich ficke eure Familien“, „Ich bringe euch um, wie ich es geplant habe“ oder „Wer reinkommt, ist platt, einen nehme ich mit“, wobei er die in den Händen gehaltenen Glasscherben bedrohlich in Richtung der hinter der Scheibe befindlichen Personen hielt. Während zwei Polizeibeamte versuchten, den Beschuldigten abzulenken, der indes beständig auf die Zugangstür des Raumes fixiert war und offenbar einen Zutritt der Polizeibeamten auf diesem Wege erwartete, begaben sich drei weitere Polizeibeamte gemeinsam mit dem Zeugen M7, Krankenpfleger in der M2-Klinik, zur Balkontür, die durch den Zeugen M7 von außen geöffnet wurde. Die drei Polizeibeamten betraten anschließend das Beobachtungszimmer, wobei zwei der Beamten mit Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten sprühten. Dieser drehte sich daraufhin in Richtung der beiden Beamten um und streckte diesen die immer noch in der Hand gehaltenen Scherben entgegen. Als der Beschuldigte anschließend einen Schritt auf die Beamten zuging, zog einer der Beamten seine Dienstwaffe, richtete diese auf den Beschuldigten und forderte ihn auf, die Scherben wegzulegen. Dieser geriet nun offenbar unter den Einfluss des Pfeffersprays und beschloss aufzugeben. Hierbei warf er eine der Scherben so in Richtung der Polizeibeamten, dass die Scherbe etwa einen Meter vor deren Füßen auf den Boden auftraf. Es konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte hierdurch versuchte, die Beamten zu verletzen, vielmehr wollte er offenbar resignierend deren Anweisungen Folge leisten. Die zweite Scherbe legte der Beschuldigte neben sich auf den Boden. Im Anschluss konnte er durch die Polizeibeamten festgehalten und schließlich mithilfe des Pflegepersonals im Beobachtungszimmer fixiert werden („5-Punkt-Fixierung“). Am 25.12.2017 begab sich der Beschuldigte in den Speisesaal der Station A4a. Dort steckte er zwei Stücke Knäckebrot in einen Toaster und schaltete diesen an. Nachdem der Toaster die beiden Knäckebrote ausgeworfen hatte, setzte der Beschuldigte den Toastvorgang erneut in Gang, wobei er hierbei jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass der Toaster hierdurch beschädigt werden würde. Es kam zu einer Rauch- und Funkenbildung am Toaster mit der Folge, dass der Feueralarm ausgelöst wurde und die Stationstüren sich öffneten. Ein Mitpatient erlitt aufgrund des Vorfalls eine Panikattacke und ein anderer Patient nutzte das sich aufgrund des Feueralarms ergebende Durcheinander und entwich aus der geschlossenen Unterbringung. Diese Folgen waren vom Beschuldigten weder vorhergesehen noch beabsichtigt. Der Toaster wurde so stark beschädigt, dass er entsorgt werden musste. Am 07.01.2018 wurde dem Beschuldigten ein begleiteter Ausgang auf dem Klinikgelände ermöglicht. Als die Ausgangszeit beendet war, begann der Beschuldigte damit, das Pflegepersonal zu beleidigen und zu bedrohen, da er nicht zurück in das Isolierzimmer wollte. Daraufhin bat das Pflegepersonal den auf einer anderen Station tätigen Zeugen B3 um Unterstützung. Dieser suchte zunächst das Gespräch mit dem Beschuldigten und konnte ihn hierdurch dazu bewegen, in Richtung des Isolierzimmers zu gehen. Dabei folgte der Zeuge B3 dem vor ihm gehenden Beschuldigten, der fluchend zur Tür des Isolierzimmers ging. In der geöffneten Tür blieb der Beschuldigte plötzlich stehen, drehte sich raptusartig um und trat dem Zeugen B3 mit dem beschuhten Fuß (Turnschuh) vor das linke Sprunggelenk. Hierbei äußerte er sinngemäß, dass er ein Boxer sei und den Zeugen B3 fertig machen wolle. Im Anschluss gelang es dem Pflegepersonal, den Beschuldigten zu fixieren („5-Punkt-Fixierung“). Der Zeuge B3 erlitt durch den Tritt eine Distorsion des linken Sprunggelenks, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche führte. Am folgenden Tag gegen 22:15 Uhr warf der Beschuldigte im Isolierzimmer einen dort befindlichen CD-Spieler auf den Boden. Als daraufhin die Zeugin E2 näher an die Beobachtungsscheibe herantrat, hob der Beschuldigte den CD-Spieler wieder auf und warf diesen gezielt in Richtung der Zeugin gegen die Scheibe. Die Scheibe hielt dem Wurf stand, trug allerdings ein paar Macken davon. Der Beschuldigte ging bei dem Wurf davon aus, dass der CD-Spieler beschädigt werden würde. Auch dass die Trennscheibe einen Schaden erleiden würde, nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Dass er mit seinem Wurf die hinter der Scheibe stehende Zeugin E2 nicht würde verletzen können, war ihm bei seinem Wurf aber ebenfalls bewusst. Ihm ging es nur darum, die Aufmerksamkeit der Zeugin zu erlangen. Am 31.01.2018 kam es zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und einem Mitpatienten. Die Zeugen L2 und F2, Mitarbeiter des Pflegepersonals, begaben sich in der Absicht, die Situation zu deeskalieren, ein wenig näher an den Beschuldigten heran. Plötzlich schlug der Beschuldigte dem Zeugen F2 unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Die Zeugen F2 und L2 versuchten anschließend, den Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen. Im Rahmen der sich hieraus ergebenden Rangelei trat der Beschuldigte dem Zeugen L2 mit dem beschuhten Fuß vor dessen Bein. Der Zeuge F2 erlitt durch den Schlag eine Jochbeinprellung und ein kleines Hämatom. Die Verletzung schmerzte ein wenig, die Schmerzen klangen allerdings bereits nach zwei bis drei Tagen wieder ab. Durch den Tritt gegen das Bein des Zeugen L2 entstand dort eine kleine Rötung und die Stelle schmerzte ein wenig für einige Minuten. Weitere Folgen sind durch den Vorfall für die Zeugen nicht eingetreten. 5. Vorfälle im Rahmen der einstweiligen Unterbringung im M2-Zentrum M3 Ab dem 11.04.2018 befand sich der Beschuldigte in einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts I2 vom 06.04.2018 (Az. 92 Gs 293/18) im M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie M3. Dort blieb er zunächst bis zum 07.06.2018 auf der Aufnahmestation. Auch auf der Aufnahmestation war der Beschuldigte zeitweise aggressiv und es kam zu Beleidigungen und Bedrohungen. Sobald er von äußeren Reizen abgeschirmt wurde, besserte sich sein Verhalten moderat. Am 17.08.2018 begleitete der behandelnde Arzt, der Zeuge Q3, den Beschuldigten zurück auf sein Zimmer. In der Zimmertür drehte sich der Beschuldigte raptusartig um und versuchte, den Zeugen Q3 mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib zu treten. Dieser hatte das Ansinnen des Beschuldigten allerdings rechtzeitig erkannt und konnte sich noch so wegdrehen, dass der Tritt des Beschuldigten nur den Oberschenkel des Zeugen traf. Dabei warf der Beschuldigte dem Zeugen Q3 vor, dass dieser versucht habe, ihm mittels einer Spritze einen Chip zu implantieren. Durch den Tritt erlitt der Zeuge Q3 leichte Schmerzen. Ein Hämatom entstand allerdings nicht. Das nicht angepasste Verhalten des Beschuldigten hielt auch im weiteren Verlauf der einstweiligen Unterbringung bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht I2 vom 02.10.2018 bis zum 24.10.2018 an. So bedrohte er am 11.10.2018 einen Mitarbeiter mit den Fäusten und kündigte an, „das eins gegen eins zu klären“. Am 15.10.2018 überschüttete er eine Mitarbeiterin mit kaltem Kaffee. Hierzu gab er im Nachhinein an, dass diese Mitarbeiterin ihm gegenüber geäußert habe: „Kneif mir in die Titte, dann kommst du frei“. Durch den Vorfall wurde das T-Shirt der Mitarbeiterin halbseitig verschmutzt, weitere Folgen traten nicht ein. Mit Urteil vom 24.10.2020 lehnte die 6. große Strafkammer des Landgerichts I2 (Az. 46 KLs 26/18) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ab. Zugleich hob sie den Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO auf. Gegenstand des Verfahrens waren die oben unter Ziff. 3 bis 5 geschilderten Vorfälle. Vor dem Hintergrund, dass sich alle diese Vorfälle in besonderen Situationen im Rahmen der geschlossenen Unterbringung ereigneten und jeweils gegen Personen gerichtet waren, die zur Aufrechterhaltung des Unterbringungszustandes handelten, hat die sachverständig beratene Strafkammer eine Prognose, dass der Beschuldigte ähnliche Handlungen auch außerhalb der Unterbringung gegenüber anderen Menschen begehen würde und deswegen für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht getroffen. Insbesondere waren nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, Dr. O1 H1, außerhalb einer Unterbringungssituation ausschließlich Bedrohungen und Beleidigungen, nicht aber Körperverletzungsdelikte zu erwarten. 6. Vorfälle nach Entlassung aus der einstweiligen Unterbringung Nach Entlassung aus der einstweiligen Unterbringung lebte der Beschuldigte in einer eigenen Wohnung und erhielt regelmäßig Taschengeld von seinem Betreuer. Auch in dieser Zeit kam es mehrfach zu kurzzeitigen Einweisungen nach PsychKG. Bei einer dieser Gelegenheiten versuchte der Beschuldigte Tee auf den Zeugen M7, Krankenpfleger in der M2-Klinik I1, zu schütten. Der dem Beschuldigten körperlich überlegene Zeuge konnte diesen Versuch jedoch schon im Ansatz abwehren und den Beschuldigten überwältigen. Zwar stand dort ein Wasserkocher zum Zubereiten des Tees zur Verfügung. Ob der Tee allerdings im Zeitpunkt des versuchten Übergriffs auf den Zeugen noch so brühend heiß war, dass es zu ernsthaften Verletzungen hätte kommen können, ließ sich nicht feststellen. Am 07.09.2019 sprach der Beschuldigte an einer Bushaltestelle in X1 die damals knapp 17-jährige Zeugin I4 an, die darauf jedoch nicht weiter einging. Später im Bus setzte sich der Beschuldigte in die Nähe der damals 15-jährigen Zeugin C1 und starrte diese permanent an, wodurch sich die Zeugin belästigt fühlte. Sie wechselte daher vom hinteren in den vorderen Bereich des Busses. Der Beschuldigte wechselte daraufhin ebenfalls seinen Platz und setzte sich wiederum in die Nähe der Zeugin C1, wobei er sie weiterhin anstarrte. Da sich die Zeugin belästigt fühlte, informierte sie den Busfahrer über das Verhalten des Beschuldigten, der daraufhin die Polizei verständigte. Als die Polizei beim Bus eintraf, war der Beschuldigte bereits ausgestiegen. Am 21.09.2019 suchte der Beschuldigte am Kletterfelsen in X1 das Gespräch mit der Zeugin I5, die sich dort mit ihrem Freund, dem Zeugen C2, auf die geplante Klettertour vorbereitete. Die Zeugin I5 blieb im Gespräch höflich, fühlte sich aber von dem Beschuldigten belästigt, zumal sie dessen Blicke auf ihre Brüste und ihr Gesäß wahrnahm. Um der Situation zu entkommen, äußerte sie gegenüber ihrem Freund wahrheitswidrig, dass ihr der Kletterfelsen zu steil sei. Als sie sich gerade umgedreht hatte, um zum Auto zu gehen, kniff ihr der Beschuldigte für etwa eine oder zwei Sekunden in die Pobacke. Der Beschuldigte tat dies, weil er eine innere Stimme der Zeugin mit den Worten „Pack‘ mir an den Arsch“ wahrzunehmen glaubte. Auf die Frage ihres Freundes, warum er dies getan habe, antwortete der Beschuldigte: „Wir wissen doch beide, dass es ihr gefallen hat“. Die Zeugin rannte daraufhin zum Auto und schloss sich dort ein. Der Beschuldigte bewegte sich in die entgegengesetzte Richtung. Am 02.10.2019 begab sich der Beschuldigte zu seinem Elternhaus in der O2-Straße xx in X1. Auf Klingeln öffnete die Schwester des Beschuldigten, die Zeugin B4 L4, die Tür. Sie hielt sich zu diesem Zeitpunkt allein in der Wohnung auf. Der Beschuldigte verlangte von seiner Schwester etwas zu Essen („Garnelen“), wobei die Kammer nähere Einzelheiten hierzu nicht feststellen konnte. Die Zeugin L4 lehnte den Wunsch des Beschuldigten jedenfalls ab, woraus sich eine körperliche Auseinandersetzung ergab, in deren Folge sich die Zeugin L4 eine oberflächliche, leicht blutende Platzwunde am Hinterkopf und eine oberflächliche Schürfwunde an der Stirn zuzog. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen hatte. Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, wie die körperliche Auseinandersetzung verlaufen und auf welche Weise es zu den Verletzungen der Zeugin B4 L4 gekommen ist. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Beschuldigte seiner Schwester diese Verletzungen bewusst durch einen Schlag mit einem Gegenstand zugefügt hätte. 7. Erneute Unterbringung nach PsychKG ab Februar 2020 Am 08.02.2020 lief der Beschuldigte verwirrt und barfuß durch X1, was zu einem Polizeieinsatz und anschließender Soforteinweisung in die M2-Klinik I1 durch die zuständige Ordnungsbehörde führte. Mit Beschluss vom 09.02.2020 ordnete das Amtsgericht J1 (Az. 6 XIV (L) 91/20 K) die geschlossene Unterbringung des Beschuldigten bis zum 09.03.2020 an und erteilte die Zustimmung zur Fünf-Punkt-Fixierung. Die Unterbringung wurde bis zum 09.03.2020 vollzogen. Als der Beschuldigte am 27.03.2020 aufgrund der psychotischen Wahnvorstellung, dies würde ihn reich und berühmt machen, nackt durch die Straßen lief, kam es zu einem erneuten Polizeieinsatz. Noch am selben Tag ordnete das zuständige Ordnungsamt der Stadt X1 die sofortige Unterbringung nach PsychKG an und verbrachte den Beschuldigten in die M2-Klinik I1. Mit Beschluss vom 28.03.2020 ordnete das Amtsgericht J1 im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung nach PsychKG bis zum 14.04.2020 an. Mit Beschluss des Amtsgerichts J1 vom 14.04.2020 wurden die Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung sowie die Zustimmung zur Fünf-Punkt-Fixierung bis zum 28.04.2020 verlängert. Mit weiterem Beschluss vom 29.04.2020 verlängerte das Amtsgericht die Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 09.06.2020. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hob das Landgericht I2 mit Beschluss vom 20.05.2020 (Az. 3 T 136/20) den Beschluss des Amtsgerichts J1 vom 29.04.2020 auf, soweit eine über den 26.05.2020 hinausgehende Unterbringung angeordnet wurde, und ordnete gleichzeitig an, dass der Beschuldigte am 26.05.2020 aus der Unterbringung zu entlassen ist. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Während der Zeit dieser letzten Unterbringung nach PsychKG ereigneten sich die Taten, die Gegenstand der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft I2 sind (dazu sogleich Ziff. II). 8. Vorfälle während der Unterbringung nach § 126a StPO Seit dem 26.05.2020 befindet sich der Beschuldigte in dieser Sache aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts I2 (Az. 92 Gs 489/20) vom selben Tage in einstweiliger Unterbringung im M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3. Im Verlauf der einstweiligen Unterbringung zeigte sich eine ausgeprägte Psychopathologie mit Realitätsverkennung, Störung des formalen Denkens, einer verminderten Konzentrations- und Auffassungsgabe sowie einer gestörten Impulskontrolle. Die verordnete neuroleptische Medikation (nach den ersten zwei Wochen in Form einer Depot-Spritze) nahm der Beschuldigte nicht durchgängig ein. Unter Medikation waren die wahnhaften Überzeugungen zwar etwas weniger handlungsleitend, letztlich blieben die akuten Symptome der Psychose aber trotz hoher Medikamentendosis weitgehend unbeeinflusst. Therapieerfolge konnten nicht erreicht werden. In den psychologischen Gesprächen ging es meistens um eine Erhöhung der Freiheitsgrade oder um die Nachbesprechung von Übergriffen. In diesen Gesprächen verhielt sich der Beschuldigte teilweise freundlich und respektvoll, teilweise aber auch paranoid und verkennend. So verkannte er etwa den behandelnden Psychologen, den Zeugen N3, als den 1996 verstorbenen US-Rapper Tupac Shakur („2Pac“). Auch andere Mitarbeiter der Klinik oder Mitpatienten wurden gelegentlich von dem Beschuldigten als Personen aus seiner Lebensgeschichte verkannt, wobei ihm teilweise innere Stimmen einflüsterten, diese Personen hätten Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt. Die Wahnvorstellungen des Beschuldigten hatten häufig eine sexuelle Komponente und waren insbesondere durch die Annahme geprägt, dass er nachts durch das Pflegepersonal vergewaltigt und auf diese Weise „schwul gemacht“ werde. Mitunter war der Beschuldigte der wahnhaften Überzeugung, dass Mitarbeiterinnen der Klinik ihn zum Geschlechtsverkehr auffordern würden. Außerdem wähnte er sich ausgeschlossen von „Sexpartys“, die nach seiner Vorstellung regelmäßig in den Nachbarzimmern stattfänden. Die Wahnvorstellungen des Beschuldigten führten während der einstweiligen Unterbringung mehrfach zu leichten Übergriffen: Am 29.06.2020 äußerte der Beschuldigte gegenüber der Zeugin S1, Krankenpflegerin in dem M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3, dass sie einen „süßen Po“ habe. Später legte er ihr eine Hand auf die Schulter. In beiden Fällen gab die Zeugin dem Beschuldigten zu verstehen, dass sie solche Annäherungsversuche nicht wünsche. Bei der folgenden Ausgabe des Mittagessens berührte der Beschuldigte die Zeugin S1 mit seinem Arm leicht an der Hose in Höhe der Hosentaschen. Wiederum wies die Zeugin den Beschuldigten zurecht und erklärte diesem, dass sein Verhalten nicht angemessen sei. Als sich die Zeugin etwa 15 Minuten später bückte, um in der Küche die Spülmaschine zu befüllen, streifte der Beschuldigte im Vorbeigehen bewusst mit dem Handrücken am Gesäß der Zeugin entlang. Daraufhin wies die Zeugin den Beschuldigten erneut zurecht. Weitere Annäherungsversuche unternahm der Beschuldigte nicht. Am 02.07.2020 entblößte der Beschuldigte sein Gesäß vor anderen Patienten und warf während der Einzelfreistunde Gegenstände aus seinem Zimmer. Außerdem begoss er einen Mitpatienten mit Kaffee aus einem Becher, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um heißen Kaffee handelte. Verletzungen trug der Mitpatient jedenfalls nicht davon. Am 05.09.2020 trat der Beschuldigte einem Mitarbeiter der Klinik vor das Schienbein, weil er sich des Nachts durch das Pflegepersonal vergewaltigt wähnte. Verletzungen erlitt der Mitarbeiter hierdurch nicht. Am 29.10.2020 verhielt sich der Beschuldigte während der Einzelfreistunde verbal aggressiv, weshalb sich die Mitarbeiter der Klinik entschieden, die Freistunde vorzeitig zu beenden. Als die Zeugin O3, Krankenpflegerin im M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M3, gerade die Tür aufschloss, legte der Beschuldigte für einen kurzen Moment die Hand auf das Gesäß der Zeugin. Die Zeugin wies den Beschuldigten darauf hin, dass er dies unterlassen solle, was der Beschuldigte mit einem Schmunzeln quittierte. Daneben kam es noch zu einer Vielzahl von Beleidigungen und Bedrohungen. Des Öfteren warf der Beschuldigte eine Zigarette nach einem Mitarbeiter, weil er einen „Furz“ in dieser Zigarette wähnte. Er beschädigte einen Fernseher und zerstörte ein Radio sowie die Brille einer Mitarbeiterin. Es kam auch mehrfach vor, dass der Beschuldigte im Isolierzimmer onanierte, wenn er erkannte, dass sich auf der anderen Seite der Scheibe Mitarbeiterinnen der Klinik befanden. II. Während der Unterbringung des Beschuldigten nach PsychKG ab Februar 2020 kam es im Zeitraum vom 08.04.2020 bis zum 12.05.2020 zu folgenden Taten: 1. Am Abend des 08.04.2020 sollte der Beschuldigte in seinem Bett fixiert werden, weshalb der Zeuge H2, Pfleger in der M2-Klinik I1, von der Nachbarstation zur Hilfe gerufen wurde. Während das Pflegepersonal das Fixierbett vorbereitete, verhielt sich der Beschuldigte zunächst ruhig, ging dann aber plötzlich auf den Zeugen H2 zu und fragte diesen, was er jetzt mit ihm machen wolle. Ohne eine Antwort abzuwarten, schlug der Beschuldigte dem Zeugen unvermittelt mit der Faust gegen das linke Jochbein und ließ anschließend von dem Zeugen ab. Der Zeuge erlitt durch den Schlag – wie von dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen und war für vier Tage krankgeschrieben. Äußerlich sichtbare Verletzungen traten nicht ein. 2. In den Mittagsstunden des 19.04.2020 schlug der Beschuldigte unvermittelt mit der Faust in Richtung des an der rechten Bettseite im Patientenzimmer stehenden Zeugen A1, Pfleger in der M2-Klinik I1, um diesem zumindest Schmerzen zuzufügen. Der Zeuge konnte den Schlagversuch des Beschuldigten jedoch abwehren, so dass er lediglich leicht am Arm gestreift wurde. Schmerzen oder Verletzungen erlitt der Zeuge hierdurch nicht. Im Anschluss wurde der Beschuldigte fixiert. 3. Am 23.04.2020 befand sich der Beschuldigte fixiert in dem Isolierzimmer in der M2-Klinik I1. Das Pflegepersonal öffnete einen Arm aus der Fixierung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zum Urinieren und zum Rauchen zu geben. Im Zuge der Wiederfixierung schlug der Beschuldigte der Zeugin G2, Krankenpflegerin in der M2-Klinik I1, unvermittelt mit der Faust gegen die linke Wange. Die Zeugin erlitt hierdurch – wie von dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen – für einen kurzen Moment leichte Schmerzen. Sichtbare Verletzungen traten nicht ein. 4. Am 27.04.2020 saßen sich der Beschuldigte und der Zeuge L5, Chefarzt in der M2-Klinik I1, im Arztzimmer während der Visite gegenüber. Die Visite verlief zunächst ruhig und ohne Auffälligkeiten. Nach Beendigung der Visite stand der Beschuldigte plötzlich auf und schlug dem Zeugen L5 unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Dabei hatte er den Arm ganz ausgestreckt, ohne sich allerdings nach vorne zu beugen. Der Zeuge L5 wurde aufgrund der Entfernung zum Beschuldigten nur leicht unterhalb des rechten Auges getroffen. Er erlitt – wie vom Beschuldigten mindestens billigend in Kauf genommen – kurzzeitig Schmerzen, sichtbare Verletzungen traten allerdings nicht ein. 5. Am 12.05.2020 betrat der Beschuldigte das Zimmer des Mitpatienten T4 und reichte diesem die Hand. Anschließend fragte er den Zeugen T4, was er gerade mache. Der Zeuge T4 erwiderte hierauf, dass er nach E-Mails schaue. Der Zeuge hatte die Antwort kaum ausgesprochen, als ihm der Beschuldigte unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, um diesem zumindest Schmerzen zu bereiten. Der Schlag traf den Zeugen oberhalb des rechten Auges, hatte aber so wenig Kraft, dass der Zeuge keine Schmerzen verspürte. Es zeigte sich lediglich eine leichte Hautrötung. Nach dem Schlag verließ der Beschuldigte das Zimmer und wurde anschließend durch Mitarbeiter des Pflegepersonals fixiert. 6. Ebenfalls am 12.05.2020 versetzte der Beschuldigte dem Zeugen I6, Pfleger in der M2-Klinik I1, unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht, nachdem der Zeuge zusammen mit einem weiteren Pfleger der Klinik, dem Zeugen U3, den Beschuldigten nach dem Duschen wieder ins Zimmer zurückgeführt hatte und gerade dabei war, die Wiederfixierung vorzubereiten. Der Zeuge I6 erlitt durch den Schlag eine Jochbeinprellung und spürte über einige Tage noch leichte Schmerzen, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vollständig aufgehoben. Weitere Tat zum Nachteil I7 Schon am 12.02.2020 war es zu einer Tat zum Nachteil des Zeugen I7, Krankenpfleger in der M2-Klinik I1, gekommen, die nicht Gegenstand der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ist: An diesem Tag zeigte sich der Beschuldigte verbal aggressiv gegenüber anderen Mitpatienten, so dass der Zeuge I7 ihn aufforderte, in sein Zimmer zurückzugehen. Daraufhin versuchte der Beschuldigte, dem Zeugen I7 einen Kopfstoß zu versetzen, was jedoch nicht gelang, da der Zeuge rechtzeitig ausweichen konnte. Daraufhin schlug der Beschuldigte mehrfach in Richtung des Gesichts des Zeugen, der aber wiederum ausweichen konnte. Inzwischen war der Zeuge T5, Oberarzt in der M2-Klinik I1, hinzugeeilt und hielt den Beschuldigten von hinten fest. Der Beschuldigte konnte sich jedoch aus dem Griff herauswinden und trat dem Zeugen I7 mit dem rechten Fuß gegen die Innenseite des linken Knies. Anschließend ließ er sich ohne weitere körperliche Aggressionen ins Zimmer zurückbringen und dort fixieren. Der Zeuge erlitt durch den Tritt einen Bluterguss im linken Knie. Er war bis zum 01.03.2020 krankgeschrieben. III. 1. Die unter Ziff. I.1 getroffenen Feststellungen zum Lebensweg des Beschuldigten bis zur Verhängung der Maßregel im Jahr 2007 beruhen auf den Angaben, die der psychiatrische Sachverständige, Dr. C3 C4, in der Hauptverhandlung zur Biografie des Beschuldigten gemacht hat. Hier hat der Sachverständige ausführlich über den bisherigen Lebensweg des Beschuldigten berichtet. Die Ausführungen des Sachverständigen finden Bestätigung in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Landgerichts I2 vom 24.10.2018 (Az. 46 KLs 26/18), in dem der Lebensweg des Beschuldigten ebenfalls ausführlich dargestellt wird. Hieraus ergibt sich auch der Sachverhalt, der als Anlasstat der seinerzeitigen Anordnung der Maßregel zugrunde lag. Die Vorstrafen des Beschuldigten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29.04.2020. 2. Die unter Ziff. I.2 getroffenen Feststellungen zum Verlauf der Maßregel von 2007 bis 2017 einschließlich der Gründe für deren Erledigung beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q2 vom 24.03.2017 (Az. 12 StVK 30/17) sowie ergänzend auf dem Urteil des Landgerichts I2 vom 24.10.2018. Auch der psychiatrische Sachverständige hat den Verlauf der Maßregel im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung noch einmal referiert. 3. Die unter Ziff. I.3 bis I.5 getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug sowie zum Verhalten des Beschuldigten während seiner Unterbringung nach PsychKG ab November 2017 und während der sich daran anschließenden einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ab April 2018 einschließlich der Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Unterbringung beruhen auf dem Urteil des Landgerichts I2 vom 24.10.2018, in dem die einzelnen Vorfälle ausführlich dargestellt werden. 4. Die unter Ziff. I.6 getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten nach Entlassung aus der einstweiligen Unterbringung beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer hat diese Vorfälle, die nicht Gegenstand der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft sind, im Rahmen der Hauptverhandlung aufgeklärt und bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt. a) So hat der Zeuge M7 den Vorfall in der M2-Klinik I1 entsprechend den Feststellungen geschildert. Zwar ging der Zeuge davon aus, dass der Tee zum Zeitpunkt des versuchten Übergriffs heiß war, da für die Patienten ein Heißwasseraufbereiter zur Verfügung stand. Sicher feststellen ließ sich dies jedoch nicht. Der Zeuge selbst wurde von dem Tee nicht getroffen, da er die Situation schnell erkannt und den Beschuldigten schon vorher überwältigt hatte. Der Umstand, dass dort ein Heißwasseraufbereiter zur Verfügung stand, lässt nicht den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der Tee auch im Zeitpunkt des versuchten Übergriffs noch so brühend heiß war, dass es zu ernsthaften Verbrennungen hätte kommen können. Zum einen wäre der Tee in diesem Fall auch für den Beschuldigten gar nicht trinkbar gewesen, zum anderen könnte der Tee auch bereits abgekühlt gewesen sein. b) Den Vorfall am 07.09.2019 haben die beiden Zeuginnen I4 und C1 übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert, wobei die Zeugin I4 das weitere Geschehen im Bus nicht mehr im Detail wahrgenommen hat. Die Zeugin C1 hat die Situation indes glaubhaft geschildert und dabei klargestellt, dass sie sich zwar belästigt gefühlt habe, von dem Beschuldigten jedoch weder angesprochen noch körperlich berührt worden sei. Auch die Zeugin I4 hat bekundet, dass der Beschuldigte sie an der Bushaltestelle zwar angesprochen, ihr jedoch keinerlei sexuelle Avancen gemacht habe. c) Den Vorfall am 21.09.2019 am Kletterfelsen in X1 haben die Zeugen I5 und C2 übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Widersprüche zwischen den beiden Aussagen haben sich nicht ergeben. Der Beschuldigte hat den Vorfall auch nicht in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe das Gefühl gehabt, innerlich die Stimme der Zeugin I5 zu hören, die ihm gesagt habe: „Pack‘ mir an den Arsch“. d) Hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung mit seiner Schwester am 02.10.2019 hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er an diesem Tag mit seiner Schwester in einen Streit geraten sei. Er habe etwas zu Essen („Garnelen“) haben wollen, was seine Schwester ihm aber verwehrt habe. Im Zuge der zunächst verbalen Auseinandersetzung habe seine Schwester ihn geschubst, wogegen er sich zur Wehr gesetzt und seine Schwester ebenfalls geschubst habe. Im Zuge der folgenden Rangelei seien beide zu Boden gestürzt. Er habe seine Schwester nicht mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen. In seiner damaligen Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei hatte der Beschuldigte ähnliche Angaben gemacht. Insoweit hat der Zeuge KHK N4, Vernehmungsperson des Beschuldigten, in der Hauptverhandlung bekundet, der Beschuldigte habe angegeben, mit seiner Schwester einen Streit gehabt zu haben. Er habe etwas zu Essen haben wollen, seine Schwester habe jedoch mit Beleidigungen reagiert und ihn schließlich geschubst und geschlagen. Dagegen habe er sich gewehrt und seine Schwester ebenfalls geschlagen und zurückgeschubst. Hierdurch sei sie zu Boden gestürzt, mit dem Kopf aufgeschlagen und habe sich dabei die Verletzung zugezogen. Er habe seine Schwester nicht mit einem Gegenstand geschlagen. Soweit es geringfügige Abweichungen in den Einlassungen des Beschuldigten gibt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung einer verzerrten Wahrnehmung der Realität unterliegt. Gemessen hieran sind seine Angaben zu dem Vorfall mit seiner Schwester erstaunlich konstant. Umgekehrt wird man bei den Einlassungen des Beschuldigten auch nicht jedes Wort „auf die Goldwaage“ legen dürfen. Dies würde außer Acht lassen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Krankheitsbildes zu einer schlüssigen und konstanten Schilderung eines recht komplexen Sachverhalts – zumal wenn es sich um ein „Turbulenzgeschehen“ wie der genaue Ablauf einer körperlichen Auseinandersetzung handelt – gar nicht in der Lage ist. Die Würdigung der übrigen Beweismittel lässt eine sichere Rekonstruktion des Tatgeschehens, insbesondere zu der Frage eines etwaigen Schlages mit einem Gegenstand auf den Kopf der Zeugin B4 L4, nicht zu. Die Kammer hat Lichtbilder von den Verletzungen der Zeugin, die unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei aufgenommen wurden, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf den Lichtbildern sind eine leicht blutende Verletzung mittig der oberen Kopfhaut sowie eine geringfügigere oberflächliche Verletzung im oberen Stirnbereich der Zeugin zu sehen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 5 d. Beiakte 570 Js 1739/19 StA I2 Bezug genommen. Somit steht zwar fest, dass sich die Zeugin im Zuge der Auseinandersetzung entsprechende Verletzungen zugezogen hat. Wie die Verletzungen aber konkret zustande gekommen sind, lässt sich dem auf den Lichtbildern zu erkennenden Verletzungsbild nicht entnehmen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. A2, Facharzt für Rechtsmedizin, in der Hauptverhandlung erklärt, dass mehrere Geschehensabläufe denkbar seien: So erscheine es möglich, dass die Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung mit einem Gegenstand verursacht worden seien. In Betracht komme insoweit aber nur ein kleiner Gegenstand wie etwa ein Aschenbecher oder ein Schlüssel. Auch müsste der Schlag allenfalls mit geringer Wucht ausgeführt worden sein, da es sich nur um eine oberflächliche Rissverletzung handele. Aber auch ein alternativer Geschehensablauf sei denkbar: Zwar seien die Verletzungen nicht durch einen Sturz auf den ebenen Boden zu erklären, möglich erscheine aber ein Sturz gegen eine Kante wie etwa eine Küchenplatte, ein Türrahmen oder Ähnliches ebenso wie ein Anstoßen an eine Kante etwa im Rahmen einer Rangelei auf dem Boden. Zur Klärung des genauen Tathergangs stand der Kammer die Aussage der Zeugin B4 L4 nicht zur Verfügung, da diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat. Der Zeuge B5 kam erst nach Beendigung der Auseinandersetzung hinzu und hat den Vorfall selbst nicht beobachtet. Er hat in der Hauptverhandlung bekundet, die Zeugin B5 habe ihm im Nachhinein nur bruchstückhaft von dem Vorfall berichtet; sie sei noch etwas „durcheinander“ gewesen. Der Beschuldigte habe sie wohl mit einem Gegenstand geschlagen. Um welchen Gegenstand es sich gehandelt habe, könne er aber nicht sagen. Auch zum Ablauf der Auseinandersetzung könne er nichts sagen. Wie sich die Auseinandersetzung entwickelt habe, wisse er ebenfalls nicht. Hiernach vermochte sich die Kammer eine volle Überzeugung davon, dass der Beschuldigte seine Schwester mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat, nicht zu verschaffen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeugen B5 um einen Zeugen vom Hörensagen handelt, der den Sachverhalt von der Zeugin B4 L4 – möglicherweise subjektiv eingefärbt – erzählt bekommen hat. Zudem konnte er nur punktuell einen Schlag mit irgendeinem, von dem Zeugen nicht zu konkretisierenden Gegenstand erinnern, ohne auch nur in groben Zügen erklären zu können, wie es dazu gekommen sein soll und wie die körperliche Auseinandersetzung abgelaufen ist. Dies ist aus Sicht der Kammer keine belastbare Grundlage, um die insoweit bestreitende Einlassung des Beschuldigten zu widerlegen. 5. Die unter Ziff. I.7 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts I2 vom 20.05.2020 (Az. 3 T 136/20), in dem die einzelnen Einweisungen nach PsychKG sowie die hierzu ergangenen Beschlüsse ausführlich dargestellt sind. 6. Die unter Ziff. I.8 getroffenen Feststellungen zum Verlauf der in dieser Sache angeordneten einstweiligen Unterbringung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der sachverständigen Zeugen N3, behandelnder Psychologe des Beschuldigten, und X3, behandelnde Oberärztin in dem M2-Zentrum für Forensische Psychiatrie M3. Beide haben den Verlauf der einstweiligen Unterbringung übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Soweit es den Vorfall am 29.06.2020 zum Nachteil der Zeugin S1 betrifft, beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin. Die Zeugin hat hierbei keinerlei Belastungstendenzen gezeigt, sondern im Gegenteil betont, dass sie mit dem Beschuldigten im Großen und Ganzen gut klargekommen sei. Sie war durch den Vorfall gänzlich unbeeindruckt und musste erst in der Behandlungsdokumentation nachsehen, um sich den genauen Hergang noch einmal für ihre Zeugenaussage ins Gedächtnis zu rufen. Soweit es den Vorfall am 29.10.2020 zum Nachteil der Zeugin O3 betrifft, beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugin, welche die Tat ebenfalls glaubhaft geschildert hat. 7. Bezüglich der unter Ziff. II.1 bis II.6 aufgeführten Taten, die Gegenstand der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft sind, hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Es sei richtig, dass er in der Klinik mehrere Mitarbeiter geschlagen habe. Auch einen Mitpatienten habe er geschlagen. An Einzelheiten könne er sich allerdings nicht erinnern. Das komme von den „Drogen“ – gemeint waren die Medikamente – die er dort verabreicht bekomme. Er höre Stimmen, die ihm sagten, dass er an einem Gehirntumor erkrankt sei und bald sterben werde. Er wisse jedoch nicht, ob diese Stimmen real seien. Jedenfalls habe er das Gefühl, er könne die Gedanken von anderen Personen hören. Außerdem habe er eine Vorrichtung im Zahn, über die er Befehle erhalte, unter anderem von Angela Merkel. Es tue ihm leid, was er getan habe, und er wolle gerne entlassen werden. Die Feststellungen zum Tatablauf sowie auch zu den Verletzungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der jeweils Geschädigten H2, A1, G2, L5, T4 und I6. Diese haben die jeweiligen Taten glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Zweifel haben sich insoweit nicht ergeben, zumal der Beschuldigte die Taten als solche letztlich auch nicht in Abrede stellt. 8. Die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen betreffend die Tat zum Nachteil des Zeugen I7, welche die Kammer im Rahmen der Gefahrenprognose aufgeklärt hat, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen, der die Tat im Sinne der Feststellungen geschildert hat. Der Beschuldigte hat auch diesen Vorfall grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, sondern sich dahingehend eingelassen, die Stimme von Angela Merkel habe ihm gesagt, dass er zuschlagen müsse, wenn er „Finanzen“ – gemeint war offenbar Geld – bekommen wolle. 9. Der Beschuldigte hat die Taten im Zustand sicher aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Diese Feststellung beruht auf dem insoweit überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C3 C4, das dieser in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Das Gutachten des Sachverständigen beruht auf der Kenntnis des gesamten Akteninhalts, einem Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten am 09.09.2020 sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung. a) Bezüglich des Explorationsgesprächs in der M2-Klinik M3 hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass eine ausführliche Exploration nicht zustande gekommen sei, da der Beschuldigte noch während der Belehrung damit begonnen habe, einen logorrhoischen, völlig denkzerfahrenen, keinen Sinn ergebenden Monolog zu sprechen, der nur mit Mühe und für allenfalls drei bis fünf Sekunden habe unterbunden werden können. Da es nicht möglich gewesen sei, von dem Beschuldigten Antworten auf gezielte Fragen zu erhalten, habe eine Fortsetzung des Gesprächs keinen Sinn ergeben. b) Auf Basis des Akteninhalts, des – kurzen – Explorationsgesprächs sowie der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse hat der Sachverständige bei dem Beschuldigten - eine schwere und chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie - Psychische und Verhaltensstörungen durch polyvalenten Rauschmittelmissbrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) diagnostiziert. Zur Begründung dieser Diagnosen hat der Sachverständige ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der angelasteten Straftaten eine floride psychotische Episode vorgelegen habe, die mit Bedrohungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn sowie akustischen Halluzinationen einhergegangen und gegenwärtig, trotz hochdosierter neuroleptischer Polypharmazie, nicht remittiert sei. Selbst die seit Beginn der einstweiligen Unterbringung sichergestellte medikamentöse Behandlung sowie die dauerhafte Reizabschirmung in einem Intensivbetreuungsraum ohne Zugang zur Patientengemeinschaft hätten es nicht vermocht, zu einer relevanten Symptomabschwächung und zu einer Verbesserung der formalen Denkabläufe beizutragen. Bereits im Alter von 11 bzw. 12 Jahren habe der Beschuldigte regelmäßig Cannabis konsumiert, wobei sich der Konsum schnell auf etwa zwei bis drei Gramm täglich gesteigert habe. Ab dem 13. Lebensjahr habe der Beschuldigte Amphetamine, später auch LSD, Heroin und Kokain genommen. Diese frühe Hinwendung zu einem polyvalenten Rauschmittelabusus habe vermutlich der Reduktion erster psychotischer Symptome, vor allem depressiver Negativsymptome, gedient. Mit zunehmender dissozialer Persönlichkeitsdepravation sei der Beschuldigte dann im Alter von 14 Jahren erstmals mit Diebstahls- und Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seither habe sich zunehmend eine amotivationale, dissoziale, ziel- und haltlose Lebensführung im Sinne einer tiefgreifenden und überdauernden Persönlichkeitsveränderung entwickelt. Darüber hinaus sei es zu progredienter emotionaler Versandung und affektiver Verflachung sowie dem Verlust von Empathie gekommen. In der Folge habe sich eine bedürfnisorientierte und egoistische Lebensführung entwickelt, weshalb es dem Beschuldigten immer größere Schwierigkeiten bereitet habe, gesellschaftliche Regeln einzuhalten und den sozialen Erwartungen gerecht zu werden. Dem Beschuldigten sei es trotz zahlreicher stationär-psychiatrischer Behandlungen und einer zehnjährigen Unterbringung im Maßregelvollzug bis heute nur marginal gelungen, sich auf die Diagnose der Schizophrenie einzulassen, ohne seine Erkrankung und die damit einhergehenden psychosozialen Defizite dabei auch nur im Ansatz begreifen zu können. Konsekutiv habe er nach jeder Entlassung die ihm verordnete Medikation abgesetzt, so dass er zeitnah wieder psychotisch dekompensiert sei. Mit zunehmender psychotischer Symptomatik habe er stets wieder mit dem Konsum von Rauschmitteln begonnen, wobei insbesondere der Konsum von Cannabis und Alkohol zumindest vorübergehend zu einer psychischen Entspannung, respektive einer schnellen Symptomreduktion beigetragen haben dürfte. Im Sinne eines positiven Verstärkereffektes sei es dann zeitnah zu einer Steigerung der Konsummenge gekommen. Trotz jahrelanger Teilnahme an Psychoedukationsgesprächen verstehe der Beschuldigte nicht, dass er über den fortgesetzten Konsum von Cannabis die weitere Chronifizierung der Erkrankung begünstigen werde. Da der Beschuldigte in den vergangenen Jahren, auch unter stationären Bedingungen, nicht mehr hinreichend von der ihm verordneten Medikation habe profitieren können, sei es infolge weiterer Chronifizierungsprozesse zur Ausbildung einer wahrscheinlich irreversiblen psychotischen Defektbildung gekommen. Insofern sei von einer systematischen Paraphrenie auszugehen. Bei dieser Unterform bestehe ein langzeitstabiles Residuum mit fixierter Wahnbildung, hier etwa das Gefühl des Beschuldigten, er werde durch die ihm gereichten Zigaretten vergiftet und vom Pflegepersonal nachts vergewaltigt. Ferner bestehe ein halluzinatorisches Syndrom in Form von sowohl kommentierenden als auch imperativen Stimmen mit handlungsleitendem Charakter. Auch Ich-Störungen kämen zum Ausdruck, da der Beschuldigte über Fremdsteuerungserleben durch Telepathie und einen Chip in seinem Kopf bzw. seinem Zahn berichte. Der Beschuldigte lebe in Folge dieser schweren psychischen Beeinträchtigungen krankheitsbedingt mehr in einer eigenen psychotischen Binnenwelt als in der gemeinsamen Realität. c) In der forensisch-psychiatrischen Beurteilung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat der Sachverständige die beschriebene paranoide Schizophrenie zutreffend dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ zugeordnet. Angesichts dieses psychischen Befundes kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen, mit Sicherheit vollständig aufgehoben gewesen ist. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht für alle angelasteten Tatzeitpunkte eine psychose- und wahnbedingte Verzerrung der Situations- und Realitätswahrnehmung ableiten lasse. Die unkorrigierbare Wahrnehmung einer feindlichen Umwelt bzw. anhaltendes Bedrohungserleben hätten bei den hier zur Last gelegten Taten wie im Übrigen auch immer wieder in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass sich der Beschuldigte in die Ecke gedrängt und zu Verteidigungshandlungen genötigt gefühlt habe. Teilweise ergäben sich fremdaggressive Verhaltensweisen aber auch aus dem beschriebenen Fremdbeeinflussungserleben (Ich-Störungen) und dem Befolgen der Anweisungen seiner imperativen Stimmen. In den jeweiligen Tatsituation sei es dann infolge des psychotischen Erlebens zu spontanen, teilwiese unprovozierten, raptusartigen Impulsdurchbrüchen gekommen, wie sie bei dem Beschuldigten schon seit 12 Jahren kontinuierlich beschrieben würden. Aufgrund der Schwere des psychotischen Krankheitsbildes und der damit einhergehenden gestörten Realitätswahrnehmung sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der in der Antragsschrift aufgeführten Taten aufgehoben war. d) Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Zweifel an der Sachkunde des langjährig erfahrenen Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Die Erwägungen des Sachverständigen sind für die Kammer nachvollziehbar, schlüssig und beruhen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. IV. Nach den unter Ziff. II.1 bis II.6 getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte den objektiven und – mit natürlichem Vorsatz handelnd – den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen (Ziff. II.2 und Ziff. II.5) beim Versuch blieb, gemäß den §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB verwirklicht. Im Fall II.2 sind Schmerzen oder Verletzungen nicht eingetreten, die im Fall II.5 verursachte leichte Hautrötung überschreitet die Bagatellgrenze zur Tatbestandsmäßigkeit nicht. Da der Beschuldigte jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat, konnte er für die Taten nicht bestraft werden. V. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen. Zwar hat der Beschuldigte die Anlasstaten im Zustand sicher aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III.9 Bezug genommen. Es besteht auch – jedenfalls in Bezug auf die der Antragsschrift zugrunde liegenden Taten – ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten und der jeweiligen Tatbegehung. Ein solcher Zusammenhang ist schon deshalb naheliegend, weil es bei sämtlichen Taten jeweils keinen äußeren Anlass für die plötzlichen Übergriffe gab. Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum aufgrund der paranoiden Schizophrenie innere Stimmen gehört habe, die ihn teilweise dazu aufgefordert hätten, andere Personen zu schlagen. Zwar sei es ihm oft gelungen, die aggressiven Impulse zu unterdrücken, es habe sich jedoch mit der Zeit eine Affektspanne aufgebaut, so dass der Impuls irgendwann durchgebrochen sei und sich in einem Faustschlag entladen habe. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt jedoch nicht, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 18.03.2008, Az. 4 StR 6/08, RuP 2008, 226; BGH, Beschl. vom 16.07.2008, Az. 2 StR 161/08, juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, a.a.O.; BGH, Urt. vom 10.08.2010, Az. 3 StR 268/10, juris; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris). Indes ist dies kein Automatismus. Für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten kommt es stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris; BGH, Urt. vom 12.06.2008, Az. 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563). Auch bei zu erwartenden Körperverletzungsdelikten muss es sich daher um solche von erheblichem Gewicht handeln. So hat die Rechtsprechung eine Erheblichkeit etwa verneint bei einem Fußtritt gegen das Bein (BGH, Beschl. vom 22.07.2010, Az. 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12) oder beim Umwerfen einer sitzenden Person samt Stuhl (BGH, Beschl. vom 21.09.2000, Az. 1 StR 124/00, NStZ-RR 2001, 238). 1. Für die Anlasstaten, die der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen, ist eine Erheblichkeit im Sinne des § 63 StGB zu verneinen. Allen Taten ist gemein, dass die Geschädigten jeweils – wenn überhaupt – lediglich geringfügige Verletzungen davongetragen haben. Festzustellen sind insoweit leichte Hautrötungen oder leichte Prellungen. Schmerzen haben die Geschädigten allenfalls für ein paar Sekunden gehabt. Die Schmerzen waren außerdem – wie sämtliche Geschädigte bekundet haben – lediglich von leichter Intensität. Zwei der Anlasstaten überschreiten objektiv nicht einmal die Bagatellgrenze zur Tatbestandsverwirklichung. Solche (einfachen) Körperverletzungsdelikte, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und – wie hier – nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, rechtfertigen daher die außerordentlich belastende Maßnahme einer zeitlich unbegrenzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht (vgl. auch BT-Drs. 18/7244 S. 18 f.). Hinzu kommt, dass sämtliche Anlasstaten innerhalb einer geschlossenen Klinikeinrichtung zur Behandlung psychisch kranker Menschen stattgefunden haben, meist im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zwangsmaßnahme. Nahezu alle Taten richteten sich gegen ärztliches oder pflegerisches Personal. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem ärztlichen oder pflegerischen Personal nicht ohne weiteres gleichzusetzen sind mit Handlungen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahestehender Personen begeht. Solche Taten verlangen daher – jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind – schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405). Zwar konnte nunmehr – im Gegensatz zum Verfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts I2 im Jahr 2018 – auch eine Tat zum Nachteil eines Mitpatienten festgestellt werden. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Tat im Setting der forensischen Klinik stattgefunden hat, wo der Beschuldigte fortlaufend mit gravierenden Zwangsmaßnahmen konfrontiert ist. Es ist naheliegend, dass gerade diese Zwangsmaßnahmen, insbesondere die ständigen Fixierungen, dazu führen, dass sich in dem Beschuldigten eine erhebliche Wut aufstaut, die sich dann bei einer bestimmten Gelegenheit, z.B. bei kurzzeitiger Lösung aus der Fixierung, raptusartig entlädt. Auch die Tat gegenüber dem Mitpatienten ist daher nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit Handlungen, die der Beschuldigte in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten begeht. 2. Da die Anlasstaten selbst demnach nicht als erheblich einzustufen sind, ist die Unterbringung gemäß § 63 Satz 2 StGB nur anzuordnen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten in Zukunft begehen wird. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. a) Es besteht zunächst keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte auch außerhalb einer Klinikeinrichtung Gewalt- oder Aggressionsdelikte begehen wird. Insoweit hat der psychiatrische Sachverständige ausgeführt, dass der Beschuldigte trotz zehnjähriger Behandlung im Maßregelvollzug und diversen weiteren psychiatrischen Behandlungen im Rahmen von Einweisungen nach dem PsychKG keine Krankheitseinsicht habe entwickeln können. Auch sei zu keinem Zeitpunkt eine stete Lebensführung oder der Aufbau eines stabilen sozialen Umfeldes gelungen. Bei Entlassung aus dem geschützten Rahmen der Klinik sei daher mit einer raschen Absetzung der neuroleptischen Medikation zu rechnen, wie dies auch in der Vergangenheit schon mehrfach geschehen sei. Darüber hinaus sei in Freiheit mit erneutem Rauschmittelkonsum des Beschuldigten zu rechnen. Hierdurch ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten im Sinne der Anlassdelinquenz auch außerhalb des Maßregelvollzugs. Insoweit sei insbesondere mit Faustschlägen und Tritten zu rechnen. Dass die Taten, die Gegenstand der Antragsschrift sind, allesamt im Maßregelvollzug stattgefunden hätten, stehe dem nicht entgegen. Denn grundsätzlich könne jede beliebige Person in das Wahnerleben des Beschuldigten einbezogen werden. Gefährdet seien insoweit insbesondere Personen, die dem Beschuldigten eine unmittelbare Bedürfnisbefriedigung, etwa das Überlassen einer Zigarette, verwehrten. Außerdem verkenne der Beschuldigte immer wieder Personen oder unterstelle ihnen wahnbedingt Straftaten zu seinem Nachteil, etwa das Entwenden eines Handys oder gar eine nächtliche Vergewaltigung. Insoweit sei das Wahnerleben des Beschuldigten nicht an bestimmte Personen gebunden. Seine Wahnideen könnten sich vielmehr „gegen alles und jeden“ richten. Die Kammer folgt dem psychiatrischen Sachverständigen in diesem Punkt nicht. Es mag sein, dass wahnbedingte körperliche Übergriffe zwar nicht an bestimmte Personen gebunden sind. Sie sind aber zur Überzeugung der Kammer sehr wohl an bestimmte Situationen gebunden, namentlich die Unterbringungssituation in einer psychiatrischen Klinik. Die Kammer hat sich durch die Beweisaufnahme einen umfassenden Gesamtüberblick über das bisherige Leben des Beschuldigten und insbesondere seine strafrechtliche Vergangenheit verschafft und dabei im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sämtliche Vorfälle aufgeklärt, die für die Frage einer Unterbringung gemäß § 63 StGB relevant sein könnten. Eines fällt dabei ins Auge: Körperliche Übergriffe haben bislang ausschließlich in psychiatrischen Kliniken stattgefunden, hier in den allermeisten Fällen gegenüber dem ärztlichen oder pflegerischen Personal. Der Beschuldigte wird daher von den Kliniken – aus dortiger Perspektive nachvollziehbar – als gefährlich und unberechenbar eingestuft. Eine solche Gefährlichkeit besteht in gleicher Weise außerhalb einer Unterbringungssituation aber offenbar nicht. So hat der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Maßregel im Jahr 2017 – von einigen kurzzeitigen Einweisungen nach dem PsychKG abgesehen – durchaus beträchtliche Zeiträume in Freiheit verbracht. Dies betrifft den Zeitraum von April 2017 bis November 2017 sowie den Zeitraum von Oktober 2018 bis Februar 2020. In dieser Zeit hat es keinerlei Gewalttaten gegeben. Es ist vielmehr bei Beschimpfungen und gelegentlich auch Bedrohungen geblieben, die jedoch von den betroffenen Personen aufgrund des Geisteszustands des Beschuldigten meist nicht ernst genommen wurden (so etwa beim Vorfall in der Sparkasse X1, vgl. Ziff. I.3). Manchmal waren es auch bloße Missverständnisse bzw. abstrakte Befürchtungen Dritter (wie etwa die Anzeige der Mutter des Beschuldigten, ihr Sohn stehe in suizidaler Absicht auf der M5-Brücke, vgl. Ziff. I.3) oder aber merkwürdig anmutende und sozial unangemessene Verhaltensweise des Beschuldigten (wie etwa die Begegnung im Bus mit der Zeugin C1, vgl. Ziff. I.6), die dann einen Polizeieinsatz auslösten und regelmäßig in einer zumindest kurzzeitigen Unterbringung des Beschuldigten nach PsychKG mündeten. Letztlich ist es aber in keinem Fall zu Gewalthandlungen des Beschuldigten wie etwa Faustschlägen oder Tritten gekommen. Im Gegenteil: All diese Vorfälle belegen, dass der Beschuldigte diese Grenze trotz eines gewissen Frustrationserlebens in den jeweiligen Situationen nicht überschreitet. Damit hat sich im Übrigen die seinerzeit im Verfahren vor der 6. Strafkammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. H1 getroffene Prognose, wonach außerhalb einer Unterbringungssituation zwar Bedrohungen und Beleidigungen, nicht aber Körperverletzungsdelikte zu erwarten seien, als zutreffend herausgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit seiner Schwester im Oktober 2019. Denn möglicherweise hat sich der Beschuldigte hier lediglich gegen einen von seiner Schwester ausgehenden körperlichen Angriff zur Wehr gesetzt und allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung begangen. Im Übrigen kann die Kammer insoweit auch keinen Symptomcharakter der Tat feststellen. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten jedenfalls dann nicht anzunehmen sei, wenn – was die Kammer zugunsten des Beschuldigten unterstellt – die körperliche Auseinandersetzung von der Schwester des Beschuldigten initiiert worden wäre. Es könnte sich demnach auch schlicht um einen eskalierten Familienstreit ohne Bezug zur psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten gehandelt haben. Der Sachverständige konnte auf Vorhalt der Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik und dem Verhalten des Beschuldigten in Freiheit keine schlüssige Erklärung dafür liefern, warum Gewaltdelikte außerhalb von psychiatrischen Kliniken dennoch zu erwarten sein sollten. Soweit der Sachverständige vorgetragen hat, das zu erwartende Absetzen der neuroleptischen Medikation mangels Krankheitseinsicht erhöhe das Risiko von Gewalthandlungen auch außerhalb einer psychiatrischen Klinik, ist dies zwar im Ansatz nachvollziehbar. Es vermag die oben beschriebene Diskrepanz aber nicht aufzulösen. Denn zum einen hat die Medikation, wie sämtliche an der Behandlung des Beschuldigten beteiligten Ärzte übereinstimmend bekundet haben, trotz sehr hoher Dosierung ohnehin kaum Einfluss auf das psychotische Zustandsbild des Beschuldigten. Zum anderen hatte der Beschuldigte seine Medikamente auch schon in der Vergangenheit abgesetzt bzw. nur sehr unregelmäßig eingenommen – zu Gewaltdelikten in Freiheit ist es aber dennoch gerade nicht gekommen. Soweit der Sachverständige angeführt hat, dass im Alltag zu erwartende Frustrationen und Begrenzungen des Beschuldigten, etwa das Verweigern einer Zigarette, zu körperlichen Übergriffen führen könnten, vermag auch dies die Diskrepanz zwischen dem Verhalten in einer Klinik und dem Verhalten in Freiheit nicht zu erklären. Denn auch insoweit gilt, dass der Beschuldigte mit solchen Beschränkungen in der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung, denen jeder Mensch im täglichen sozialen Leben unterliegt, auch schon in der Vergangenheit konfrontiert gewesen sein dürfte, ohne dass es zu Gewaltdelikten außerhalb einer Klinik gekommen wäre. Darüber hinaus sind die Beschränkungen und Frustrationen, denen der Beschuldigte in einem Leben in Freiheit für gewöhnlich ausgesetzt ist, bei weitem nicht vergleichbar mit den Freiheitsbeschränkungen, die der Beschuldigte während eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik erfährt. Dort sind die Zwangsmaßnahmen massiv und allgegenwärtig. Der Beschuldigte wird angehalten, eine von ihm im Grunde nicht akzeptierte Medikation einzunehmen, er wird abgesondert von den übrigen Patienten und insbesondere wird er immer wieder am Bett fixiert. So haben sämtliche Zeugen aus der M2-Klinik I1 bekundet, dass der Beschuldigte während seiner dortigen Aufenthalte im Jahr 2020 nahezu durchgängig fixiert gewesen sei. Es liegt auf der Hand, dass aus einer solchen Behandlung ein weitaus höheres Bedrohungserleben resultiert als es in Freiheit jemals der Fall sein wird. Insoweit ist es auch nicht verwunderlich, dass der Beschuldigte dort zu körperlichen Übergriffen neigt, die in Freiheit nicht vorkommen. Soweit sich der Sachverständige auf entsprechende Vorhalte der Kammer darauf zurückgezogen hat, dass es vermutlich auch in Freiheit körperliche Übergriffe des Beschuldigten gegeben habe, die lediglich nicht zur Anzeige gebracht worden seien, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für solche Vorfälle und kann sie erst recht nicht zulasten des Beschuldigten unterstellen. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass etwaige körperliche Übergriffe, wenn sie tatsächlich gravierend gewesen wären, auch zu einer Anzeige und einem entsprechenden Strafverfahren geführt hätten. b) Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft mit schwereren Delikten als den Anlasstaten – mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades – zu rechnen wäre. Die Anlasstaten weisen keine fortschreitende Dynamik auf. Im Gegenteil verbleibt es stets bei einem einzelnen Faustschlag. In keinem Fall hat der Beschuldigte nachgesetzt, um etwa schwerere Verletzungen der Geschädigten zu erreichen, obwohl ihm dies zumindest bei einigen Taten durchaus möglich gewesen wäre. Zwar ist das Pflegepersonal nach einem körperlichen Übergriff stets eingeschritten und hat den Beschuldigten fixiert. Oftmals hat dies aber zumindest eine kurze Zeit gedauert, in der der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt hätte, etwa mit weiteren Faustschlägen auf den jeweiligen Geschädigten einzuwirken oder dies zumindest zu versuchen. Der Beschuldigte hat dies indes nicht getan, sondern es bei dem einmaligen Faustschlag belassen. Die einzige Ausnahme bildet insoweit die Tat zum Nachteil des Zeugen I7, welche die Kammer im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose aufgeklärt hat. Zum einen aber ist dies – über einen langen Zeitraum betrachtet – der einzige Vorfall, bei dem überhaupt ein gewisses Nachsetzen zu erkennen ist. Zum anderen liegt die Besonderheit darin, dass der Beschuldigte bei den ersten beiden Versuchen den Geschädigten noch nicht getroffen hatte. Sobald aber der von ihm gewünschte „Erfolg“ eingetreten war, hat er auch hier nicht weiter nachgesetzt. Der Beschuldigte hat sich auch nicht weiter gegen die Festnahme gewehrt, sondern nach dem Tritt jede körperliche Aggression eingestellt. Eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten lässt sich auch nicht aus einer etwaigen Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschuldigten herleiten. Selbst wenn sich das Krankheitsbild des Beschuldigten verschlechtert hätte, ließe sich jedenfalls eine hierdurch erhöhte Gewaltneigung des Beschuldigten nicht feststellen. Schon dem Verfahren der 6. großen Strafkammer des Landgerichts I2 im Jahr 2018 lag eine Reihe von Vorfällen zugrunde, die hinsichtlich Art und Ausmaß der Gewaltanwendung eine ähnliche Qualität aufweisen wie die hiesigen Anlasstaten. Tendenziell sind die dort abgeurteilten Vorfälle gar als etwas schwerer einzustufen als die Taten aus der Antragsschrift in diesem Verfahren, jedenfalls bleiben sie hinsichtlich des darin zum Ausdruck kommenden Gewaltpotenzials nicht hinter den hiesigen Taten zurück. Insofern lässt sich eine wesentliche Zunahme von körperlichen Übergriffen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht feststellen. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in Zukunft mit Gegenständen körperlich auf andere Personen einwirken könnte. Dies hat der Beschuldigte in der Vergangenheit nie getan. Ein einziges Mal hat er sich mit den abgebrochenen Splittern einer Leuchtstoffröhre bewaffnet und damit Polizeibeamte bedroht (vgl. Ziff. I.4). Aber erstens liegt dieser Vorfall nun mehr als drei Jahre zurück, zweitens fand er in einer Ausnahmesituation statt, in welcher der Beschuldigte im Isolierzimmer einer psychiatrischen Klinik untergebracht war und sich zusätzlich mit einem massiven Polizeieinsatz konfrontiert sah, und drittens hat der Beschuldigte – sei es auch unter dem Eindruck einer vorgehaltenen Schusswaffe – die Scherben letztlich fallen lassen und gerade nicht andere Personen damit angegriffen. Soweit der Sachverständige unter Hinweis auf diesen Vorfall auch schwerere Taten, etwa unter Bewaffnung mit Gegenständen, nicht auszuschließen vermochte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige hat insoweit nur eine vage Prognose abgegeben können und die Gefahr schwererer Taten insbesondere daran geknüpft, dass sich der Beschuldigte bei ungehindertem Fortschreiten der Krankheit „in der richtigen Situation und bei dem richtigen Stimulus“ in eine Art psychotische Wut hineinsteigert. Der Umstand aber, dass bestimmte Straftaten beim Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Faktoren nicht gänzlich auszuschließen sind, reicht für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht aus (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 21.09.2000, NStZ-RR 2001, 238). c) Von dem Beschuldigten drohen schließlich auch keine erheblichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte in jüngerer Vergangenheit, insbesondere im Verlauf der einstweiligen Unterbringung in dieser Sache, vermehrt Wahnideen sexueller Natur (z.B. nächtliche Vergewaltigungen durch das Pflegepersonal, „Sexpartys“ in den Nachbarzimmern) geäußert und sich auch im Übrigen häufig einer vulgären, sexualisierten Sprache bedient hat. Dabei ist er insoweit auf die Handlungsebene übergegangen, als er zum einen im Beobachtungszimmer der Klinik masturbiert und zum anderen mehrfach jungen Frauen unvermittelt an das Gesäß gegriffen hat. Letztere Vorfälle sind sowohl innerhalb der Klinik zum Nachteil der Zeuginnen S1 und O3 als auch außerhalb der Klinik zum Nachteil der Zeugin I5 vorgekommen. Insoweit ist die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach auch außerhalb der Klinik mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Übergriffen der vorbeschriebenen Art – ein kurzer und unvermittelter Griff ans Gesäß – zu erwarten seien, für die Kammer durchaus nachvollziehbar. Indes sind solche Taten, die eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB darstellen, nicht als erheblich im Sinne des § 63 StGB einzustufen. Insoweit ist zu sehen, dass nach der Rechtsprechung solche Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind. Hierzu gehören etwa die Nötigung gemäß § 240 StGB oder die Verbreitung pornographischer Inhalte einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Inhalte gemäß den §§ 184, 184a StGB (BVerfG, Beschl. Beschl. vom 24.07.2013, NStZ-RR 2014, 305). Der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB sieht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor und zählt damit zu den im unteren Bereich anzusiedelnden Straftaten. Die körperliche Berührung ist in den Fällen eines kurzen Griffes an das Gesäß zudem nur flüchtiger Natur und erfolgt oberhalb der Kleidung. Solche Straftaten rechtfertigen die außerordentlich belastende Maßnahme einer unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. 3. Ungeachtet des Umstands, dass die zu erwartenden Straftaten schon nach dem üblichen von der Rechtsprechung für die Frage der Erheblichkeit entwickelten Maßstab keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, sind in dem vorliegenden Fall gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Ein solcher Ausgleich lässt sich nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, Beschl. vom 03.07.2019, NStZ-RR 2019, 272; BVerfG, Beschl. vom 08.10.1985, NJW 1986, 767). Insoweit ist für die Entscheidungen über die Fortdauer der Maßregel anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger sind, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (BVerfG, Beschl. vom 19.11.2012, StV 2014, 148; OLG Hamm, Beschl. vom 07.02.2017, Az. III-4 Ws 272/16, juris). Diesem Grundsatz wird durch die Norm des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB Kontur verliehen. Hiernach ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren der Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Betroffene erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mithin werden nach zehn Jahren der Maßregelvollstreckung im Hinblick auf das an Gewicht gewinnende Freiheitsgrundrecht des Betroffenen strengere Anforderungen an die Schwere der zu erwartenden Straftaten gestellt. Es reichen nun nicht mehr Straftaten, durch welche die Opfer lediglich körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt werden, sondern nur noch solche, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden. Mit dieser Regelung verweist der Gesetzgeber explizit auf die Begrifflichkeit des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB und die dort für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entwickelte Rechtsprechung (BT-Drs. 18/7244, S. 35; MüKo/Veh, StGB, § 67d Rn. 33). Diese – aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotene – Maßstabsverschiebung muss auch für die Entscheidung über eine Neuanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gelten, wenn eine vorangegangene Maßregel nach (mindestens) zehn Jahren der Vollstreckung mangels Verhältnismäßigkeit bereits für erledigt erklärt wurde. Der durch die Maßregelvollstreckung erlittene Freiheitsentzug ist auf das gesamte Leben eines Betroffenen zu betrachten. Denn für den Betroffenen ist einzig entscheidend, ob und wie lange er Freiheitsentzug durch eine Maßregelvollstreckung zu erleiden hat. Für die Intensität des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Unterbringung fortdauert oder ob sie – nach einer gewissen Zeit in Freiheit – neu angeordnet wird. Nicht nur hätte der Betroffene wenig gewonnen, wenn die Unterbringung aufgrund von solchen zu erwartenden Taten, die eine Fortdauer der Maßregel angesichts erhöhter Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerade nicht gerechtfertigt hätten, schlicht wieder von Neuem angeordnet würde. Es wäre für ihn sogar rechtlich nachteilhaft. Denn im Falle der Neuanordnung der Unterbringung müsste er erst – weitere – zehn Jahre Maßregelvollstreckung hinnehmen, um eben jene Verhältnismäßigkeitshürde des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB wieder zu erreichen, an der er nach zehn Jahren Vollstreckung der „alten“ Maßregel bereits angelangt war. Die zwischenzeitige Entlassung in die Freiheit würde der Betroffene also gewissermaßen damit bezahlen, dass die aufgrund des bisherigen Freiheitsentzugs hochgesetzte Verhältnismäßigkeitshürde wieder auf ihren ursprünglichen Zustand zurückfällt. Bei Betroffenen, die – wie hier – mit negativer Legalprognose entlassen werden und bei denen es letztlich nur eine Frage der Zeit ist, bis sie diese negative Prognose erfüllen und weitere Taten begehen, die Anlass für ein neues Unterbringungsverfahren sind, bedeutete dies letztlich eine Schlechterstellung. Es entstünde zulasten des Betroffenen ein „Drehtüreffekt“, der die Schutzwirkung des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB faktisch aushebelt bzw. gar ins Gegenteil verkehrt. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene im Falle der Neuanordnung einer Unterbringung auch neue Anlasstaten außerhalb des Maßregelvollzugs begangen hat. Denn die Maßregelanordnung knüpft nicht daran an, dass der Betroffene bestimmte (neue) Taten begangen hat, sondern daran, ob und inwieweit er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Den Anlasstaten kommt in diesem Zusammenhang eine lediglich indizielle Bedeutung zu. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird niemals allein aufgrund von bestimmten Anlasstaten angeordnet. Denn sie ist eben keine Strafe für in das in den Anlasstaten zum Ausdruck kommende Unrecht, sondern als Maßregel der Besserung und Sicherung ein Instrument zum Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustands hinsichtlich der Tat(en) ein Schuldvorwurf nicht oder nur eingeschränkt erhoben werden kann (Fischer, StGB, § 63 Rn. 2). Demzufolge ist letztlich entscheidend, ob und ggf. welche Taten von dem Betroffenen in Zukunft zu erwarten sind. Dies zeigt sich besonders deutlich an § 63 Satz 2 StGB, wonach eine Unterbringung auch ohne eine erhebliche Anlasstat angeordnet werden kann, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Betroffene infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten in Zukunft begehen wird. Umgekehrt rechtfertigen auch erhebliche Anlasstaten eine Unterbringung nicht, wenn in Zukunft keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten sind. Aus dieser Systematik folgt, dass die bloße Begehung neuer Anlasstaten für sich genommen kein überzeugendes Argument für eine erneute Anordnung der Maßregel darstellt. Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es zu paradoxen Ergebnissen führen würde, wollte man die Neuanordnung der Maßregel allein mit der Begehung neuer Anlasstaten rechtfertigen. So ging die Strafvollstreckungskammer, gestützt auf die übereinstimmenden Stellungnahmen sowohl des externen Sachverständigen als auch der Vollzugsklinik, schon bei der seinerzeitigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung davon aus, dass von dem Beschuldigten weiterhin Straftaten, namentlich auch (einfache) Körperverletzungen, zu erwarten sind. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer in Anwendung der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB die Unterbringung für erledigt erklärt. Der Beschuldigte hat nun Körperverletzungsdelikte begangen und damit genau das getan, was schon seinerzeit bei der Erledigterklärung prognostiziert worden ist. Es wäre nun ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn ein- und dieselbe Prognose den Beschuldigten in einem bestimmten juristischen Kontext – Fortdauerentscheidung – zunächst aus der Maßregel herausführt, ihn aber sodann in einem anderen juristischen Kontext – Anordnungsentscheidung – wieder in die Maßregel hineinführt. Man würde die Unterbringung für erledigt erklären, nur um sie bei nächster Gelegenheit – bei dann herabgesetzter Verhältnismäßigkeitsschwelle – wieder anzuordnen. Begründen ließe sich dies nur, wenn sich die Gefährlichkeitsprognose des Beschuldigten wesentlich nachteilig verändert hätte. So folgt aus den vorstehenden Ausführungen auch nicht, dass eine Neuanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stets unzulässig wäre. Die Wertungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB müssen aber in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einfließen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 StGB sind deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach vorangegangener, mindestens zehn Jahre andauernder und bereits erledigter Maßregelvollstreckung nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Progredienz der Gefährlichkeit des Betroffenen festzustellen ist dergestalt, dass nunmehr auch solche Straftaten von ihm zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. b) Eine solche Progredienz der Gefährlichkeit des Beschuldigten lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 StGB, die mindestens dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind und den Rechtsfrieden empfindlich stören, nicht zu erwarten sind. Erst recht nicht sind solche Straftaten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Insbesondere sind nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C4 keine schwerwiegenden Körperverletzungsdelikte oder gar Tötungsdelikte von dem Beschuldigten zu erwarten. Gleiches gilt für schwere Sexualdelikte wie etwa der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB. Soweit der Beschuldigte in einem Therapiegespräch mit dem Zeugen M7 geäußert hat, dass er nicht mehr mit Frauen Sex haben könne, vielmehr glaube er, dass „sein Schwanz nur noch bei Kindern hart werde“, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die in diesem Gespräch geäußerte Wahnidee reiht sich ein in eine Vielzahl abstruser Wahnvorstellungen und damit verbundenen Ankündigungen des Beschuldigten, die nicht in die Tat umgesetzt werden. So hat er etwa auch schon mehrfach martialisch anmutende Todesdrohungen („Ich spalte eure Schädel“ etc.) ausgestoßen, ohne jemals auch nur ansatzweise in die Nähe eines Tötungsdeliktes zu kommen. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung schwerer Sexualstraftaten lässt sich aus dieser – einmalig geäußerten – Wahnidee nicht herleiten. Der Beschuldigte ist trotz langjährig bestehender Erkrankung zu keinem Zeitpunkt übergriffig gegenüber Kindern geworden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in sexueller Hinsicht an Kindern interessiert wäre. Die Griffe ans Gesäß erfolgten gegenüber jungen Frauen, die zur Tatzeit allesamt das Erwachsenenalter erreicht und ein altersentsprechendes Aussehen hatten. Die im Bus belästigte Zeugin C1 war zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar erst 15 Jahre alt, der Beschuldigte hat sie jedoch nicht einmal angesprochen, geschweige denn berührt. Vor diesem Hintergrund ist auch der psychiatrische Sachverständige – für die Kammer nachvollziehbar – zu dem Ergebnis gelangt, dass Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstige schwerwiegende Sexualstraftaten nicht zu erwarten sind. 4. Soweit im Übrigen von der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer wie auch vom psychiatrischen Sachverständigen vorgetragen worden ist, der Beschuldigte erfahre im Maßregelvollzug die aus medizinischer Sicht „beste Behandlung“, während hingegen andere Einrichtungen der psychiatrischen Allgemeinversorgung auf die Behandlung von Personen mit dem Krankheitsbild des Beschuldigten nicht ausgelegt seien und hierfür weder entsprechend geschultes Personal noch die erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. ein gesichertes Isolierzimmer) vorhielten, vermag dies die Anordnung der Maßregel nicht zu rechtfertigen. Diese Umstände können nicht dazu führen, einen überdurchschnittlich „schwierigen Patienten“, der in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für die Ärzte und das Pflegepersonal nicht weniger belastend sein wird, strafrechtlich unterzubringen. Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen Kranken zu entlasten, um so personelle, sachliche oder organisatorische Defizite, die eine Gefährdung des Pflegepersonals zur Folge haben, auszugleichen (BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. VII. Die Kammer hat eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die vom Beschuldigten erlittene einstweilige Unterbringung in der Zeit vom 26.05.2020 bis zum 06.01.2021 nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG festgestellt. Grundsätzlich besteht auch im Falle der Ablehnung einer beantragten Unterbringung nach § 63 StGB eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs, da die Ablehnung einem Freispruch gleichsteht (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, NStZ-RR 2000, 190; OLG Hamm, Beschl. vom 26.07.1982, Az. 1 Ws 264/82, juris). Der Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG greift hier nicht durch. Danach kann eine Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn sich die Schuldunfähigkeit oder die Unmöglichkeit ihres Ausschlusses im Strafverfahren erst in der Hauptverhandlung ergibt und der Beschuldigte deswegen freigesprochen werden muss, sondern auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vorneherein ein Sicherungsverfahren nach den §§ 413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, NStZ-RR 2000, 190). Die Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet dem Tatgericht einen Ermessensspielraum, wobei die Versagung der Entschädigung die Regel ist (KG Berlin, Beschl. vom 15.06.2012, NStZ-RR 2013, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 2 StrEG Rn. 6). Bei der Ermessensausübung wird insbesondere darauf abgestellt, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, a.a.O. mit weit. Nachw.). Andererseits ist das Maß des Sonderopfers zu betrachten, das der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (BGH, Urt. vom 10.03.2010, NStZ-RR 2010, 296, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 2 StrEG Rn. 6). Insoweit kann die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung etwa dadurch relativiert werden, dass der Beschuldigte schon zuvor in einem Heim lebte, ferner durch den Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vorneherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete (BGH, Urt. vom 10.03.2010, a.a.O.). Die Kammer hält in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens eine Versagung der Entschädigung für nicht gerechtfertigt. Dabei hat die Kammer zunächst die Dauer der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt. Der Beschuldigte hat in dieser Sache mehr als sieben Monate in einstweiliger Unterbringung verbracht. Dies ist ein durchaus erheblicher Zeitraum. Darüber hinaus war der Beschuldigte in dieser Zeit mit besonders eingriffsintensiven Maßnahmen konfrontiert, insbesondere war er nahezu durchgängig abgesondert ohne Kontakt zur Patientengemeinschaft. Zudem war er häufig im Rahmen einer „Fünf-Punkt-Fixierung“ ans Bett gefesselt, mag er diese Maßnahmen auch durch eigenes Verhalten provoziert haben. Insgesamt stellte der Freiheitsentzug daher eine außerordentliche Belastung für den Beschuldigten dar, die nicht mit der Vollziehung von einstweiliger Unterbringung in „durchschnittlichen“ Fällen, in denen die Beschuldigten meist deutlich höhere Freiheitsgrade in der Forensik genießen, zu vergleichen ist. Demgegenüber stehen rechtswidrige Taten, durch die der Rechtsfrieden – wie ausgeführt – nur geringfügig gestört wurde, insbesondere bewegen sich die hierdurch eingetretenen Folgen – soweit überhaupt feststellbar – im Bagatellbereich. Hinzu kommt, dass die Taten, die der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und damit auch der einstweiligen Unterbringung zugrunde liegen, allesamt innerhalb einer geschlossenen Klinikeinrichtung zur Behandlung psychisch kranker Menschen stattgefunden haben, so dass die Allgemeinheit hiervon gar nicht betroffen war. Schließlich ist es auch nicht etwa so, dass der Beschuldigte ohnehin in einem Heim lebte oder nach zivilrechtlichen Vorschriften ohnehin untergebracht war. Im Gegenteil: Nach dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts I2 vom 20.05.2020 (Az. 3 T 136/20) war die seinerzeit angeordnete Unterbringung nach PsychKG nur bis zum 26.05.2020 zulässig. Der Beschuldigte hätte somit eigentlich zu diesem Termin in die Freiheit entlassen werden können, wenn nicht gerade in diesem Moment die einstweilige Unterbringung eingesetzt hätte.