Beschluss
5 Ws 11/18, 5 Ws 11/18 - 161 AR 15/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0223.5WS11.18.161AR15.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Erforderlich ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen.(Rn.24)
2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass einerseits das erforderliche Maß an Gewissheit künftigen straffreien Verhaltens wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, andererseits sich aber die Dauer der Unterbringung dahingehend relativierend auswirkt, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.(Rn.24)
3. Prognosegutachten nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO sind auf vollständiger Tatsachengrundlage zu erstatten und müssen sich zu den von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes zu erwartenden Taten, deren Art, Schwere und Häufigkeit verhalten.(Rn.27)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Erforderlich ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen.(Rn.24) 2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass einerseits das erforderliche Maß an Gewissheit künftigen straffreien Verhaltens wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, andererseits sich aber die Dauer der Unterbringung dahingehend relativierend auswirkt, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.(Rn.24) 3. Prognosegutachten nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO sind auf vollständiger Tatsachengrundlage zu erstatten und müssen sich zu den von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes zu erwartenden Taten, deren Art, Schwere und Häufigkeit verhalten.(Rn.27) Auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin (…) ordnete mit Urteil vom (…) 2015, rechtskräftig seit demselben Tag, die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen hatte sie am 25. Juli 2014 jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie drei, im Verhältnis der Tatmehrheit dazu und untereinander stehende Körperverletzungen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, begangen. Dem Urteil liegen folgende Geschehen zugrunde: Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Jahr 2014 mit ihrem Ehemann aus den USA in die Schweiz. Dort hatte sie kaum soziale Kontakte, trotz eines Sprachkurses große Verständigungsprobleme aufgrund der in ihrer Umgebung gesprochenen Schweizer Mundart, und es gelang ihr nicht, eine berufliche Tätigkeit zu finden. Als sie darüber hinaus vom Integrationsamt der Schweiz im Hinblick auf ein von ihr beantragtes längerfristiges Visum zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, zeigten sich – wie seit dem Jahr 2000 immer wieder – deutliche psychotische Symptome. Am 21. Juli 2014 ließ sich die Untergebrachte mit einem Taxi von Zürich nach Mailand fahren und kehrte noch am selben Tag nach Hause zurück. Sodann buchte sie für den 24. Juli 2014 einen Flug nach New York mit Zwischenlandung in Berlin. Sie trat den Flug an, reiste nach ihrer Ankunft in Berlin aber nicht nach New York weiter. Die näheren Umstände ihres Aufenthaltes in Berlin bis zum Nachmittag des Folgetages ließen sich nicht aufklären. Am 25. Juli 2014 gegen 16.20 Uhr befand sie sich, psychotisch entgleist und in einer akuten Phase ihrer schizoaffektiven Störung, auf dem S-Bahnhof B. Dort handelte sie mit natürlichem Vorsatz wie folgt: a) Gegen 16.20 Uhr näherte sie sich dem Geschädigten R. von hinten und stieß ihn in dem Moment, als ein Zug einfuhr, mit großer Wucht in Richtung der Bahnsteigkante. Entgegen ihrer Absicht stürzte der Geschädigte nicht in die Gleise, wo er überrollt worden wäre, sondern prallte im Fallen mit seinem Kopf gegen den Zug, sodass er eine Kopfplatzwunde sowie Prellungen und Schürfungen erlitt. b) Die Beschwerdeführerin verließ den unmittelbaren Tatortbereich, wurde jedoch nach wenigen Metern von einem Zeugen festgehalten. Sie befreite sich aus dem Griff, indem sie dem Mann die Brille herunter- und mindestens zweimal mit der Faust in das Gesicht schlug. Als ein weiterer Zeuge hinzutrat und sie festhielt, biss sie diesem so heftig in den Unterarm, dass ein Abdruck entstand und die Wunde, die sich später entzündete, behandelt werden musste. Im weiteren Verlauf wehrte die Untergebrachte sich mit Händen und Füßen ohne Erfolg gegen das Festhalten bis zum Eintreffen von Polizeibeamten. c) Als gegen 17.00 Uhr vier Polizeibeamte die Beschwerdeführerin vom Bahnhof auf die B.-straße zu einem Polizeifahrzeug führten, versuchte sie mehrfach, sich aus den Haltegriffen herauszuwinden, gegen Gegenstände zu stemmen und nach den Beamten zu treten. Als sie in das Fahrzeug verbracht wurde und der Sicherheitsgurt angelegt werden sollte, trat sie einem der Beamten gegen den Oberkörper und in die Genitalien, einem anderen Beamten, dem sie zudem in das Gesicht spuckte, gegen das Knie, wodurch beide Geschädigte Schmerzen erlitten. d) Im Polizeigewahrsam T. sollte die Beschwerdeführerin gegen 22.00 Uhr in eine andere Zelle verlegt werden. Da sie sich ihre Unterhose über den Kopf gezogen und in Richtung der mit der Verlegung beauftragten Polizeiangestellten mit Schattenboxen begonnen hatte, sollte sie geführt werden. Dies versuchte sie zu verhindern, indem sie sich aus den Haltegriffen herauswand und mit heftiger Bewegung wegdrehte. Hierdurch kam es zu einer Fraktur des zweiten Gelenks des rechten kleinen Fingers eines der Polizeiangestellten, die zu einer Versteifung des Gelenks und zur Unbeweglichkeit des Fingers führte. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer befand sich die Untergebrachte zum Zeitpunkt der Taten in einer akuten Phase der bei ihr diagnostizierten schizoaffektiven Störung (ICD 10: F 25.2), bei der neben Symptomen einer Schizophrenie solche einer gemischten bipolaren Störung vorlagen und die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist. Die Untergebrachte agierte nicht in der Realität, war vielmehr desorganisiert und desorientiert. Die sich in der Schweiz bei erheblicher psychosozialer Belastung anbahnende (akute) Krankheitsphase trat relativ rasch auf. Zu Beginn der kurzzeitigen Aufnahme der Untergebrachten in einem Berliner Krankenhaus kam es zu raptusartigen Erregungszuständen, die eine Fixierung notwendig machten. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der festgestellten Taten am 25. Juli 2014 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 27. Juli 2014 in einstweiliger Unterbringung. Die Maßregel wird seit der Rechtskraft des Urteils vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eines externen Sachverständigen wiederum die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und zugleich die Frist zur erneuten Überprüfung der Unterbringung nach § 67e Abs. 3 StGB auf sechs Monate abgekürzt. Wegen der Begründung verweist der Senat auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Untergebrachte erstrebt mit ihrer sofortigen Beschwerde die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung. Zur Begründung nimmt der Verteidiger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus trägt er im Wesentlichen vor, das Landgericht habe sich weder inhaltlich noch angemessen mit den Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten und im Rahmen des Anhörungstermins vom 11. Dezember 2017 auseinandergesetzt und sich ohne Begründung über die „ausdrückliche Empfehlung“ des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und des Sachverständigen hinweggesetzt, die Untergebrachte in die USA zurückkehren zu lassen. Nur dort sei ein stabilisierendes soziales, familiäres Umfeld vorhanden; auch könne die dort bereits früher durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung sofort wieder aufgenommen werden und bestünde darüber hinaus die Möglichkeit der stationären Behandlung in zwei Kliniken. Des Weiteren trägt er vor, mit Ausnahme der medikamentösen Stabilisierung werde die erforderliche Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgrund „finanzieller Ausstattung geschuldeten Raum- und Personalmangels“ nicht durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei „derzeit auf einer Station mit anderen Patienten, die unter diversen psychischen Erkrankungen“ litten. Es sei nicht möglich, ihr ein Einzelzimmer zu stellen, weshalb sie seit Oktober 2017 in dem stationseigenen Isolationszimmer untergebracht sei, das dauerhaft vom Pflegepersonal einsehbar sei und über keine persönliche Ausstattung verfüge. Da das Zimmer grundsätzlich verschlossen sei, könne die Untergebrachte es nur nach Rücksprache mit dem Pflegepersonal verlassen. In den Zeiten, in denen sie sich nicht im Zimmer befinde, „irre“ sie auf den Gängen der Station „umher“ und sei den „Ausfällen diverser Art“ anderer Patienten aufgrund deren psychischer Erkrankungen ausgesetzt. Da die Untergebrachte nur rudimentär deutsch spreche, sei es ihr auch aus diesem Grund kaum möglich, gefestigte soziale Kontakte innerhalb der Vollzugseinrichtung zu bilden. Auch diese Umstände habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Das Behandlungsziel könne nach den vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs und vom Sachverständigen mehrfach gegebenen Hinweisen, „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Nichtvorhandenseins eines sozialen Auffangraumes in Deutschland für die Untergebrachte, nur eine ausreichende medikamentöse Stabilisierung für die Ausreise in die Vereinigten Staaten sein“; diese Stabilisierung sei erreicht. Nach allem sei es „schlicht unmöglich, dass es eine positivere Prognose als in dem vorliegenden Fall geben könnte“. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben, und hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 erste Alt. StGB für erledigt zu erklären ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (nachfolgend 1.). Die weiteren Entscheidungen, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen oder nach § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist, hat die Strafvollstreckungskammer hingegen aufgrund eines nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhaltes getroffen (nachfolgend 2. und 3.). 1. Die Voraussetzungen für eine – vorrangig zu prüfende – Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 erste Alt. StGB sind nicht gegeben. Der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand (nachfolgend a]) und die hieraus resultierende Gefährlichkeit der Untergebrachten (nachfolgend b]) bestehen fort, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind somit nicht weggefallen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 Ws 569/13 –, juris Rdnr. 16; Veh in Münchener Kommentar, StGB, § 67d Rdnr. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdnr. 50 ff.; jeweils m. w. Nachw.). a) Sowohl die Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung als auch der Sachverständige Dr. med. R. diagnostizieren bei der Untergebrachten – wie bereits die von der Schwurgerichtskammer gehörte Sachverständige – dieselbe Grunderkrankung, die sie als gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2) – so die beiden Sachverständigen – oder als schizoaffektive Störung, gegenwärtig (noch leicht) depressiv (ICD-10: F25.1), klassifizieren. Die schizoaffektive Störung als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB liegt auch weiterhin vor, wie das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die genannten Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, die aktenkundigen ergänzenden Ausführungen der Ärztin Dr. med. L., stellvertretende ärztliche Abteilungsleiterin in der Maßregelvollzugseinrichtung, im Anhörungstermin vom 11. Dezember 2017 sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. R. in seinem (vorläufigen) schriftlichen Gutachten und in demselben Anhörungstermin dargelegt hat. Gegenwärtig ist die Untergebrachte aufgrund der seit dem 29. September 2017 erfolgten konsequenten Einnahme einer medikamentösen Dreifachkombination von Lithium, Valproinsäure und der Depotmedikation mit Risperidon affektiv stabilisiert ohne Wahnevidenz, Impulsdurchbrüche und fremdaggressives Verhalten. b) Diese medikationsbedingte affektive Stabilisierung oder andere Umstände lassen die aus dem Krankheitszustand resultierende Gefährlichkeit der Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt nicht entfallen. aa) Gegenstand der Prüfung der Erledigung der Maßregel ist nach § 67 Abs. 6 Satz 1 erste Alt. StGB, ob die nach § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit, wie sie in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr besteht. Dies beurteilt sich danach, ob gemäß § 63 Satz 1 StGB von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Erforderlich ist insoweit eine negative Gefährlichkeitsprognose, bei der eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für eine zukünftige Delinquenz vorliegen muss, während die lediglich latente Gefahr oder bloße Möglichkeit zukünftiger Taten, auch einer schweren Störung des Rechtsfriedens nicht ausreicht (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 –, juris Rdnr. 43, und 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11 –, juris Rdnr. 27 m. zahlr. Nachw. [zur einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO]; ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16 –, juris Rdnr. 9, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 –, juris Rdnr. 10, und 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 –, juris Rdnr. 9 [jeweils zur Anordnung nach § 63 StGB]; OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 – III-3 Ws 288/17 –, juris Rdnr. 41; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rdnr. 27; jeweils m. w. Nachw.). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. August 2017 a. a. O., juris Rdnr. 44, und 8. Dezember 2011 a. a. O., juris Rdnr. 27; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 – 2 StR 24/17 –, juris Rdnr. 21, 25. April 2012 – 4 StR 81/12 –, juris Rdnr. 5, und 22. Februar 2011 a. a. O., juris Rdnr. 11, Urteil vom 21. Februar 2017 a. a. O., juris Rdnr. 9 [jeweils zur Anordnung nach § 63 StGB]; jeweils m. w. Nachw.). Bei der rechtlich gebotenen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21) Berücksichtigung von Tätlichkeiten, die während einer Unterbringung begangen wurden, ist zu beachten, dass sie nicht stets denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter in Freiheit, außerhalb einer Betreuungseinrichtung, gegenüber beliebigen Dritten oder ihm nahestehenden Personen begeht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 a. a. O., juris Rdnr. 27; ständ. Rspr. BGH, z. B. Beschlüsse vom 13. Juni 2017 a. a. O., juris Rdnr. 24, 22. Februar 2011 a. a. O., juris Rdnr. 13, 16. Juli 2008 – 2 StR 161/08 –, juris Rdnr. 8, 25. August 1998 – 4 StR 385/98 –, juris Rdnr. 6, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97 –, juris Rdnr. 9 [jeweils zur Anordnung nach § 63 StGB]). Das gilt jedenfalls dann, wenn es um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenem oder geschultem Personal geht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 a. a. O., juris Rdnr. 13). Bei einer in suizidaler Absicht verwirklichten Brandlegung sind mögliche fremdgefährdende Umstände ebenso zu berücksichtigen wie die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Entdeckung des Brandes (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 13, 15 ff. [zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB]). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Untergebrachte infolge ihres fortbestehenden Krankheitszustandes als weiterhin gefährlich anzusehen, ohne dass damit bereits eine Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB getroffen wird. (…) cc) Die Gefährlichkeit der Untergebrachten ist nicht aufgrund eines Heilungserfolges oder aus sonstigen Gründen entfallen. Die seit Ende September 2017 festzustellende affektive Stabilisierung infolge der wieder akzeptierten regelmäßigen Kombinationsmedikation ist nicht mit einem Heilungserfolg, der sich auf die diagnostizierte Erkrankung beziehen muss, gleichzusetzen. Sonstige Gründe (dazu z. B. Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67d Rdnr. 51 m. w. Nachw.) sind nicht ersichtlich. 2. Für die Entscheidung über eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB fehlt es bislang an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung. a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Es ist eine integrative Betrachtung erforderlich, d. h. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15 –, juris Rdnr. 26, und 3. November 2016 – 2 BvR 2921/14 –, juris Rdnr. 26, jeweils m. w. Nachw.). Erforderlich ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Einzubeziehen sind aber auch die seit der Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 16. August 2017 a. a. O., juris Rdnr. 28, und 3. November 2016 a. a. O., juris Rdnr. 28, jeweils m. w. Nachw.). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass einerseits das erforderliche Maß an Gewissheit künftigen straffreien Verhaltens wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, andererseits sich aber die Dauer der Unterbringung dahingehend relativierend auswirkt, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 24. September 2014 – 1 Ws 206/12 –, juris Rdnr. 56, und 5. August 2014 – 1 Ws 133/14 –, juris Rdnr. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 Ws 52/14 –, juris Rdnr. 19). Auf der bislang vorliegenden Tatsachengrundlage lässt sich die erforderliche Entscheidung nicht treffen. b) Es liegt ein vom Landgericht im Anhörungstermin vom 15. März 2017 zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung für erforderlich erachtetes Sachverständigengutachten vor. Zwar hatte die Strafvollstreckungskammer einen Arzt des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt, der dieses in der Folgezeit nicht gefertigt hat. Jedoch hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. September 2017 ein vom Ehemann der Untergebrachten in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie Dr. med. R. vorgelegt, das zu dem im Gutachten eingangs wiedergegebenen Auftrag, Stellung zu der Frage zu nehmen, „ob die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“, erstattet wurde. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Strafvollstreckungskammer im Einverständnis mit der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf die Erstellung des ursprünglich in Auftrag gegebenen Gutachtens verzichtet. Diese Verfahrensweise ist als solche nicht zu beanstanden. aa) Das (vorläufige) schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. entspricht jedoch nicht in jeglicher Hinsicht den Anforderungen, wie sie an Prognosegutachten im Sinne des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zu stellen sind. Denn es wurde – infolge der privaten Beauftragung des Sachverständigen – auf einer nur eingeschränkten Tatsachengrundlage erstattet; es ist aus den Akten nichts dafür ersichtlich, dass dieser Mangel bis zum Zeitpunkt der Anhörung am 11. Dezember 2017 beseitigt wurde. So lagen dem Sachverständigen, wie sich aus der Zusammenstellung der ihm vorliegenden Unterlagen (Gutachten S. 1 f.) ergibt, weder das Vollstreckungsheft einschließlich des im Hauptverfahren von der Sachverständigen Dr. med. W. erstatteten Gutachtens, der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 26. Januar 2016 und der Meldungen über „besondere Vorkommnisse“ noch die – im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. März 2017 ausdrücklich als vom Sachverständigen heranzuziehen bezeichneten – Krankenakten der Untergebrachten vor. Abgesehen davon genügt der im schriftlichen Gutachten enthaltene Abschnitt, der sich mit der Legalprognose befasst (Gutachten S. 29), nicht den geltenden Anforderungen. Der Sachverständige äußert sich nicht in dem gebotenen Maße zu Taten, deren Art, Schwere und Häufigkeit, die von der Untergebrachten aufgrund ihres Zustandes zukünftig möglicherweise zu erwarten sind. Der pauschal gefasste Hinweis auf „Gewalt gegen Personen“ genügt insoweit nicht. Aus dem zu den Akten gelangten Vermerk über den Anhörungstermin vom 11. Dezember 2017 ergibt sich nicht, dass der Sachverständige sich ergänzend dazu geäußert hat. bb) Der Senat stellt zum Vortrag des Verteidigers, die unzureichende Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Sachverständigengutachten ergebe sich bereits daraus, dass es trotz Hinweises im Anhörungstermin das Datum des schriftlichen Gutachtens unzutreffend mit „18. September 2017“ angegeben habe, Folgendes klar: Das vom Verteidiger selbst mit Schriftsatz vom 27. September 2017 bei Gericht eingereichte schriftliche, mit einer originalen Unterschrift des Sachverständigen versehene Gutachten trägt sowohl auf der ersten Seite als auch auf allen weiteren Seiten das genannte Datum. Auf diese Datumsangabe hat sich die Strafvollstreckungskammer zu Recht gestützt. Dass der Sachverständige dem Verteidiger auch ein auf den 26. August 2017 datiertes schriftliches Gutachten hat zukommen lassen, wie sich aus dem Exemplar ergibt, das der Beschwerdebegründung beigefügt wurde, ändert daran nichts. Inhaltlich sind beide Gutachten, soweit ersichtlich, identisch. c) Die vom Landgericht herangezogene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 31. Januar 2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2017 genügen gleichfalls nicht vollständig den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO (in der Neufassung durch das am 1. August 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ [BGBl. I 2016, 1610]) einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind (dazu BT-Drucks. 18/244 S. 36 f.; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rdnr. 11 f.). Denn auch in den Stellungnahmen finden sich im Abschnitt „Legalprognose“ jeweils keine Ausführungen zu möglicherweise zu erwartenden Taten der Untergebrachten, deren Art, Ausmaß und Häufigkeit. Aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahmen lässt sich zwar noch entnehmen, dass mit den erwähnten „fremdaggressiven Entgleisungen“ wohl solche Taten gemeint sind wie die in dem Urteil vom 15. März 2015 festgestellten sowie (auch) fremdaggressive Handlungen, zu denen es im Verlaufe der Unterbringung gekommen ist. Diese pauschale Formulierung reicht aber nicht aus. d) Es bedarf im Hinblick auf die von der Strafvollstreckungskammer vorzunehmende Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, einer erweiterten Tatsachengrundlage. Dazu werden der Sachverständige Dr. med. R. unter Berücksichtigung des bislang für ihn nicht einsehbar gewesenen Aktenmaterials sein Gutachten und das Krankenhaus des Maßregelvollzugs seine Stellungnahme jeweils schriftlich zu ergänzen haben, bevor die Strafvollstreckungskammer nach Durchführung eines weiteren Anhörungstermins erneut entscheidet. Dabei werden sowohl der Sachverständige als auch die Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen der Behandlungs- und der Legalprognose den bisherigen unsteten Behandlungsverlauf bei mehrfach wechselnder Medikamentencompliance – insbesondere betreffend das für sehr wichtig erachtete Medikament Lithium – und die von der Untergebrachten begangenen eigen- und fremdaggressiven Handlungen zu erörtern und zu bewerten haben. Für den Fall, dass aus ärztlicher und therapeutischer Sicht neben einer günstigen Behandlungsprognose auch eine günstige Legalprognose gestellt werden sollte, bedarf es Ausführungen dazu, welche Maßnahmen gegebenenfalls für erforderlich erachtet werden, um die Verwirklichung weiterer rechtswidriger Handlungen der Untergebrachten, die im Sinne des § 63 Satz 1 StGB beachtlich sind, nach Möglichkeit zu verhindern. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Untergebrachte auch in den USA trotz psychiatrischer Behandlung und Begleitung durch die – ihrerseits psychisch erkrankte – Mutter rechtswidrige Handlungen begangen hat. Der Senat weist darauf hin, dass die Herstellung und Aufrechterhaltung eines Gesundheitszustandes der Untergebrachten, der ihr – möglicherweise mit ärztlicher Begleitung – im Sinne einer „Reisefähigkeit“ die Rückkehr in die USA ermöglicht, um wieder dort zu leben, zur Begründung einer günstigen Prognose, wie sie nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB erforderlich ist, nicht ausreicht. e) Auch für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßnahme im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zu treffenden Entscheidung bedarf es einer erweiterten Tatsachengrundlage. Dazu ist es insbesondere geboten, über die Informationen zum Behandlungsverlauf, die sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges ergeben, hinaus zusätzliche Angaben zu den der Untergebrachten angebotenen einzelnen therapeutischen Maßnahmen und deren Verlauf zu erlangen, desgleichen zu konkreten Problemen in der Behandlung, die sich aus den nur geringen Deutschkenntnissen der Untergebrachten ergeben. Des Weiteren wird darzulegen sein, welche Möglichkeiten der Behandlung, insbesondere Lockerungserprobung, trotz der sprachlichen Schwierigkeiten gegeben sind, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Untergebrachte bereits einmal in die Einrichtung in der (…), Berlin-S., verlegt worden und ihre Verlegung in eine andere, offenere Einrichtung geplant war. Darüber hinaus bedarf es konkreter Angaben zur Therapiebereitschaft der Untergebrachten. Angesichts des Hinweises des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, die „sprach- und kulturfremde Umgebung“ könne „durchaus zu Missverständnissen, Fehlinterpretationen und Misstrauen bis hin zur Ausformung von handlungsbestimmenden, wahnhaften Überzeugungen vor allem im Sinne von Bedrohungs- und Verfolgungsideen führen“, dem sich der Sachverständige angeschlossen hat, sind nähere, konkrete Ausführungen erforderlich, auf welche Situationen und Gegebenheiten damit Bezug genommen wird, welche Möglichkeiten der ärztlichen und/oder therapeutischen Intervention zur Verfügung stehen und mit welchem Ergebnis sie in der Vergangenheit ergriffen worden sind. Dass die in den USA geborene Untergebrachte sich in Deutschland in einer „kulturfremden Umgebung“ befindet, erschließt sich dem Senat im Übrigen ohne weitere Ausführungen nicht. Es wird auch darzulegen sein, welche Maßnahmen zur Verminderung oder Beseitigung der sprachbedingten Schwierigkeiten in der Behandlung ergriffen werden. Im Hinblick auf den Vortrag des Verteidigers in der Begründung der sofortigen Beschwerde zu den räumlichen Verhältnissen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und der längerdauernden Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Isolierzimmer nach Beendigung ihrer Isolierung erachtet es der Senat für geboten, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs auch dazu Stellung nimmt. 3. Für die nach § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB zu treffende Entscheidung, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig ist, fehlt es bislang gleichfalls an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. a) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dieser Vorschrift ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 21. November 2017 – 2 Ws 169/17 –; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 – 5 Ws 98/17 –, 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rdnr. 36, und 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rdnr. 39; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67d Rdnr. 55; Veh, a. a. O., § 67d Rdnr. 31; jeweils m. w. Nachw.). Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, denn dem Besserungsgesichtspunkt kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2016 – 2 BvR 435/15 –, juris Rdnr. 32; Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 –, juris Rdnr. 26, und 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 –, juris Rdnr. 41, jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017 a. a. O.). Soweit Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung des Untergebrachten aber nicht ausgeschöpft sind, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 a. a. O., juris Rdnr. 27, und 5. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 41). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es, wie unter 2. zu § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB dargelegt, auch für die vorliegend zu treffende Entscheidung der weiteren Sachaufklärung. Es wird insbesondere ausführlich darzulegen sein, welche Behandlungsmöglichkeiten für die Untergebrachte – trotz der sprachlichen Schwierigkeiten und des Umstandes, dass sie in Berlin über keine sozialen Kontakte außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung verfügt – indiziert sind und (noch) bestehen, in welchem Maße sie Therapieangebote annimmt, welche Behandlungserfolge festzustellen und noch zu erwarten sind.