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5 StR 488/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 488/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Un- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregelan- ordnung entfällt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklag- ten wegen zu Unrecht erlittener einstweiliger Unterbrin- gung bleibt dem Landgericht vorbehalten. 4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Braun- schweig vom 16. März 2011 wird aufgehoben. Der Ange- klagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Un- terbringung zu entlassen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betruges in fünf Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die mit der allgemei- nen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hebt der Senat die Maßre- gelanordnung auf; diese entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 3) leidet der An- geklagte bereits seit dem Jahr 2003 an einer „chronifizierten Schizophrenie am ehesten in der Subklassifizierung als undifferenzierte Schizophrenie (ICD 10: F 20.3)“. Insbesondere ist er wahnhaft der Auffassung, dass er auf- grund einer nach seiner Ansicht unrechtmäßigen Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses durch die V. AG von dieser bis zu 1,6 Mio. € zu erhalten habe und auch erhalten werde. Vor diesem Hintergrund hält sich der Angeklagte unkorrigierbar für einen „reichen Mann“ (UA S. 4). Tatsäch- lich lebt er in sehr beschränkten finanziellen Verhältnissen. Zu den Taten, die der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit beging, kam es zwischen September 2007 und Oktober 2008: Der Angeklagte ist Eigentümer eines leerstehenden baufälligen „Woh- nensembles“ in Rottmersleben. Nachdem im März 2007 für das Wohnhaus eine Abrissverfügung erlassen und schließlich die Ersatzvornahme ange- droht worden war, entschloss sich der Angeklagte, zunächst das Dach und den Dachstuhl des Gebäudes abtragen und neu errichten zu lassen. In die- sem Zusammenhang beauftragte er zwei Handwerksbetriebe, die die verein- barten Werkleistungen im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklag- ten erbrachten. Die Rechnungen in Höhe von insgesamt rund 19.000 € blie- ben unbezahlt. Nachdem sich die Baubehörde mit der Durchführung der genannten Arbeiten zufrieden gegeben hatte, entschloss sich der Angeklagte, das Ob- jekt weiter zu sanieren. In der Folgezeit beauftragte er in drei weiteren Fällen Handwerksbetriebe mit der Erbringung von Werkleistungen. Zwei Rechnun- gen in Höhe von insgesamt 14.000 € blieben wiederum unbezahlt. In einem weiteren Fall kam es nicht zu dem von dem Angeklagten in Auftrag gegebe- nen Einbau von Fenstern und einer Haustür, nachdem eine Nachbarin den Handwerker gewarnt hatte, dass der Angeklagte „bekanntermaßen zah- 2 3 4 5 - 4 - lungsunfähig“ sei. Der Auftragnehmer erlitt jedoch gleichwohl einen Schaden von rund 2.000 €. Bei der Begehung aller Taten ging der Angeklagte infolge seines Wahns davon aus, dass er die entsprechenden Rechnungen zeitnah würde bezahlen können, da er „beinahe täglich“ mit einem erheblichen Geldeingang seitens der V. AG rechnete. 2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus liegen nicht vor. Zwar begegnet die Annahme der fehlenden Einsichtsfähigkeit des An- geklagten keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landge- richt ferner davon ausgegangen, dass die weitere Voraussetzung eines fort- dauernden Zustandes nach § 20 StGB beim Angeklagten gegeben ist. Indes tragen die Urteilsfeststellungen nicht die für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechts- widrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störun- gen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08, Rn. 5; vom 16. Juli 2008 – 2 StR 161/08, Rn. 7; jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2008 – 2 StR 291/08, Rn. 7; vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ-RR 2009, 198). 6 7 8 9 - 5 - b) Diese Anordnungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Das sachverständig beratene Landgericht geht – insoweit nachvoll- ziehbar – davon aus, dass der in der Vergangenheit bereits wiederholt mit geringeren Delikten strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte auf- grund seiner chronifizierten psychischen Erkrankung auch weiterhin Strafta- ten begehen wird. Soweit es Bedrohungstaten und „kleinere Zechprellereien“ erwartet, kommt es mit Recht zu dem Ergebnis, dass diese auch in ihrer Ge- samtheit keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 StGB darstellen. Die Strafkammer nimmt indes „mit erhöhter Wahrscheinlichkeit“ an, dass der Angeklagte infolge seiner Wahnvorstellung, ein reicher Mann zu sein, bei gleichzeitig tatsächlich sehr beschränkten finanziellen Verhältnissen und weiterhin bestehender Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes in Rott- mersleben zukünftig „weitere erhebliche Betrugsstraftaten ähnlich den hier verfahrensgegenständlichen Anlasstaten“ begehen wird (UA S. 45). Diese Gefahr vermag jedoch die Maßregelanordnung nicht zu begründen. Die Frage, ob von den künftig zu erwartenden Straftaten schwere Stö- rungen des Rechtsfriedens ausgehen, kann nicht allein mit dem – hier ohne- hin nicht herausragenden – Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes be- antwortet werden. Vielmehr kommt es grundsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Für etwa konkret existenzbedrohende Schädigungen besteht hier kein Anhalt. Hinweise darauf, dass der Angeklagte in anderen Zusammenhängen als der Sanierung des Gebäudes in Rottmersleben erhebliche Betrugsstrafta- ten begehen wird, ergeben sich nicht. Aus dem von der Strafkammer inso- weit ergänzend herangezogenen Umstand, dass sich der Angeklagte in Helmstedt zwei Häuser (von außen) angeschaut hat, weil er sehen wollte, „was er mit seinem Geld machen werde“ (UA S. 46), können solche Anhalts- punkte für Gefahren der Verursachung erheblicher Vermögensschäden 10 11 12 13 - 6 - durch Betrugshandlungen des Angeklagten jedenfalls nicht entnommen wer- den. Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Landgerichts auch nicht die Annahme einer „erhöhten Wahrscheinlichkeit“ einer Begehung ähnlicher Straftaten tragen. Die angeklagten Taten wurden aus einer besonderen Situ- ation heraus – Abrissverfügung der Baubehörde – begangen. Dass der An- geklagte auch nach Zufriedenstellung der Behörde weitere Sanierungsleis- tungen in Auftrag gab, ändert nichts daran, dass der Anlass für die Taten maßgeblich von außen gesetzt wurde und sie nicht etwa allein durch den Wahn des Angeklagten ausgelöst wurden. Weder vor noch nach diesen Ta- ten hat der Angeklagte Betrügereien vergleichbarer Art begangen. Eine Vor- strafe wegen Betruges bezieht sich auf die Erschleichung von Sozialleistun- gen. Auch die weitere durch Strafbefehl des Amtsgerichts Helmstedt vom 29. Februar 2008 geahndete Betrugstat steht in keinem erkennbaren Zu- sammenhang zu dem Wahn des Angeklagten. c) Ohne dass es nach dem Ausgeführten noch darauf ankommt, weist der Senat abschließend darauf hin, dass die Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus gegenüber wirksamen milderen Maßnahmen sub- sidiär ist. Im vorliegenden Fall wäre insbesondere zu prüfen, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr durch Bestellung eines Betreuers begeg- net werden kann. 3. Der Senat schließt aus, dass sich noch weitergehende Feststellun- gen treffen lassen, die die Gefährlichkeit des Angeklagten belegen könnten. Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentschei- dung 8). 14 15 16 - 7 - 4. Mit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die einst- weilige Unterbringung weggefallen (§ 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 3 StPO). 5. Die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen zu Unrecht erlittener einstweiliger Unterbringung bleibt dem Landgericht vor- behalten. Basdorf Brause Schaal Schneider König 17 18