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Beschluss

(2) 161 HEs 19/16 (23/16)

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1115.2.161HES19.16.23.0A
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Leitsätze
1. Handelt es sich bei der konkreten Anlasstat nicht um eine erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB in seiner neuen Fassung vom 8. Juli 2016, bleibt eine Unterbringung des Täters nach dem neu eingefügten Satz 2 der Norm möglich, wonach eine solche Anordnung nur getroffen werden kann, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.(Rn.29) 2. Eine solche Erwartung kann sich einerseits aus der Vergangenheit des Täters und andererseits auch aus den weiteren Umständen der Anlasstat ergeben. Sie kann bejaht werden, wenn der Täter in der Vergangenheit nicht nur als Jugendlicher oder Heranwachsender ausgesprochene Gewalttaten wie gefährliche Körperverletzungen und diverse Raubdelikte begangen hat, sondern auch in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Eigentumsstraftaten verübt hat, darunter gerade auch solche die als „erhebliche rechtswidrige Taten“ im Sinne des Satzes 1 von § 63 StGB anzusehen sind.(Rn.31)
Tenor
Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort. Bis zum Urteil, längstens bis zum 1. Februar 2017, wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei der konkreten Anlasstat nicht um eine erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB in seiner neuen Fassung vom 8. Juli 2016, bleibt eine Unterbringung des Täters nach dem neu eingefügten Satz 2 der Norm möglich, wonach eine solche Anordnung nur getroffen werden kann, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.(Rn.29) 2. Eine solche Erwartung kann sich einerseits aus der Vergangenheit des Täters und andererseits auch aus den weiteren Umständen der Anlasstat ergeben. Sie kann bejaht werden, wenn der Täter in der Vergangenheit nicht nur als Jugendlicher oder Heranwachsender ausgesprochene Gewalttaten wie gefährliche Körperverletzungen und diverse Raubdelikte begangen hat, sondern auch in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Eigentumsstraftaten verübt hat, darunter gerade auch solche die als „erhebliche rechtswidrige Taten“ im Sinne des Satzes 1 von § 63 StGB anzusehen sind.(Rn.31) Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort. Bis zum Urteil, längstens bis zum 1. Februar 2017, wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeklagten mit der am 10. März 2016 beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin eingegangenen Anklage vom 8. März 2016 vor, am 24. Februar 2016 gegen 21.00 Uhr in die in der S.-straße in Berlin gelegenen Büroräume der Fa. S.T.S. GmbH widerrechtlich eingedrungen zu sein, indem er die Eingangstür der im dortigen dritten Obergeschoss befindlichen Räume durch „Falledrücken“ mit Hilfe eines Küchenmessers mit sieben Zentimeter langer Klinge, das er dabei hatte, geöffnet zu haben. Sodann habe er die Büroräume nach werthaltigen Gegenständen durchsucht und eine fremde EC-Karte, Bargeld in Höhe von insgesamt 695,00 Euro, zwei Mobiltelefone sowie zwei Schlüssel an sich genommen und alles in eine mitgeführte Tasche sowie seine Kleidung gesteckt, um diese Sachen und das Geld, worauf er keinen durchsetzbaren rechtlichen Anspruch hatte, für sich zu verwenden; Vergehen strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Der Angeklagte wurde noch am Tattag am Tatort vorläufig festgenommen - ohne Widerstand zu leisten - und befand sich zunächst seit dem 25. Februar 2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin von diesem Tage - 385 Gs 59/16 -, der auf den oben beschriebenen Sachverhalt gestützt war, in Untersuchungshaft. Am 14. April 2016 veranlasste die Vorsitzende des Schöffengerichts die Begutachtung des Angeklagten hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit, nachdem dieser im Haftprüfungstermin vom 13. April 2016 u.a. angegeben hatte, dass er „außer mit Jesus Christus“ mit niemandem reden wolle. In einem ersten vorläufigen Gutachten vom 19. Mai 2016 kam die Sachverständige H. zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leide. Ihm fehle sowohl jede Krankheits- als auch Behandlungseinsicht. Zur Tatzeit sei ihm trotz erhaltener Unrechtseinsicht „mit hoher Wahrscheinlichkeit ein realitätsgerechtes Handeln nicht möglich gewesen“. Daraufhin erließ das Schöffengericht am 3. Juni 2016 den derzeit vollzogenen Unterbringungsbefehl ([241] 231 Js 847/16 Ls - [4/16]) und hob den Haftbefehl auf. Mit Beschluss vom selben Tage legte das Schöffengericht die Sache dem Landgericht Berlin gemäß § 209 StPO zur Entscheidung über eine mögliche Übernahme vor. Durch Beschluss vom 14. Juni 2016 lehnte die 23. Strafkammer des Landgerichts die Übernahme ab, weil aus ihrer Sicht die dem Angeklagten aktuell zur Last gelegte Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB (n.F.) nicht erreicht. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 eröffnete das Schöffengericht daraufhin das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Zum Ende der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 2. September 2016 verwies es die Sache durch Beschluss gemäß § 270 StPO an die große Strafkammer des Landgerichts, weil es die Voraussetzungen einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB für gegeben erachtete und ihm für deren Anordnung die sachliche Zuständigkeit fehlt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Mit Verfügung vom selben Tage leitete die Vorsitzende die vorliegenden Doppelbände dem Senat zur Unterbringungsprüfung gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 1 StPO zu. Der Vorsitzende der für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin zuständigen 30. Strafkammer hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Kammer die Sache im Hinblick auf ihre Auslastung mit Haftsachen voraussichtlich nicht vor dem 12. oder 13. Januar 2017 wird verhandeln können. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin und den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. II. 1. Es sind weiter dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte rechtswidrige Tat im Zustand der erheblich verminderten (§ 21 StGB) oder sogar aufgehobenen (§ 20 StGB) Schuldfähigkeit begangen hat. a) Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund der im Unterbringungsbefehl und der Anklage genannten Beweismittel - namentlich seiner geständigen Einlassung - dringend verdächtig. b) Es sind zudem dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, gegebenenfalls neben einer Strafe, angeordnet werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO). Die medizinische Sachverständige Frau H. hat sowohl in ihrem zweiten vorläufigen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 als auch in ihrem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 2. September 2016 dargelegt, dass bei dem Angeklagten seit etwa 2012/2013 eine paranoide Schizophrenie mit der Ausprägung eines religiösen Wahns vorliege, die „sehr wahrscheinlich“ (so das schriftliche Gutachten) oder „mit aller Wahrscheinlichkeit“ (so das mündliche Gutachten; zitiert nach dem Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben habe, jedenfalls aber (so versteht der Senat die gutachterliche Äußerung in ihrem Zusammenhang) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert hat. Das von der Sachverständigen beschriebene Zustandsbild entspricht zweifellos dem gesetzlichen Merkmal „einer krankhaften seelischen Störung“ im Sinne von § 20 StGB und eröffnet damit grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 63 StGB. Weniger deutlich ist aus Sicht des Senats zurzeit noch, wie sich diese Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tat niedergeschlagen hat, denn die Diagnose einer Wahnsymptomatik führt nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten relevanten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist daher die Feststellung, in welcher Weise sich die psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 62/16 - mit weit. Nachweisen [juris]). Die diesbezügliche Unschärfe ist im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens anzulegenden Verdachtsmaßstabes noch hinzunehmen, wird jedoch im Falle einer Verurteilung genauerer Darlegung bedürfen. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass angesichts der mangelnden Krankheitseinsicht - ohne angemessene Behandlung in einem Umfeld mit hoher Betreuungsdichte - „rechtswidrige Taten wie in (der) Vergangenheit“ zu erwarten sind. Dabei sei gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Menschen nicht ausgeschlossen, auch wenn aktuell der ausgeprägte religiöse Wahn insoweit eher „protektiv in Bezug auf aggressiv-gewalttätiges Verhalten zu wirken“ scheine. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass im Unterbringungsverlauf zwar keine Auffälligkeiten zu verzeichnen sind, jedoch im Hinblick auf die fehlende Krankheitseinsicht aus dortiger Sicht bei einem Wegfall der stationären Strukturen jederzeit mit erneuten Diebstählen aber auch Körperverletzungsdelikten zu rechnen sei. Nach der gebotenen vorläufigen Einschätzung geht der Senat davon aus, dass dringende Gründe dafür sprechen, dass von dem Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig nicht nur weitere vergleichbare Taten, also Büroeinbrüche zur Beschaffung von veräußerbaren Wertgegenständen und Geld, sondern auch Wohnungseinbrüche (gegebenenfalls unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge) zu erwarten sind. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht dazu angegeben, er habe im Tatzeitraum Cannabis konsumiert, um ruhig zu bleiben und dafür bis zu 20 Euro pro Tag benötigt. Einen Finanzbedarf in dieser Höhe wird er auf absehbare Zeit nicht auf legalem Wege decken können. Er hat die Schule nach der 8. Klasse ohne Schulabschluss verlassen und keine Ausbildung absolviert. In der Vergangenheit lebte er von staatlicher Unterstützung. Bei Delikten wie den hier in Rede stehenden handelt es sich ausweislich des (erhöhten) Strafrahmens um solche der mittleren Kriminalität. § 244 Abs. 1 StGB droht für den Regelfall immerhin Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren an. Taten wie diese sind weiterhin grundsätzlich geeignet, die Unterbringung gemäß § 63 StGB zu begründen. Dies gilt uneingeschränkt für Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leib und Leben. In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 63 StGB heißt es dazu (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 17 ff.): „Mit der Neuregelung sollen die Voraussetzungen konkretisiert werden, unter denen von „erheblichen“ rechtswidrigen Taten auszugehen ist, die von dem Täter aufgrund seines Zustands zu erwarten sind. (…) Die Unterbringung nach § 63 StGB dient zwar regelmäßig auch dazu, den Täter von seiner psychischen Störung möglichst so weit zu heilen, dass von ihm aufgrund dieses Zustands keine unvertretbaren Gefahren für fremde Rechtsgüter mehr ausgehen. Aber die bloße Behandlungsbedürftigkeit des Täters kann gerade keine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen, ebenso wenig wie umgekehrt fehlende Heilungsaussichten eine solche Unterbringung ausschließen (vgl. zu alledem Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 63 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). (…) Ziel der Konkretisierung ist zweierlei. Zum einen soll sie die Rechtspraxis, namentlich auch die landgerichtliche Praxis, noch stärker für das mit Verfassungsrang ausgestattete und vor allem vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sensibilisieren, wonach die vom Täter zukünftig drohenden Taten von einer Erheblichkeit sein müssen, dass sie die mit der „außerordentlich belastenden“ (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, 4 StR 544/13, bei juris Rn. 10) bzw. „außerordentlich schweren“ (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10, bei juris Rn. 15 = NStZ-RR 2011, 202) Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Täters rechtfertigen können. Insoweit hat die Neuregelung vor allem klarstellende Funktion. Bedeutsam ist dies insbesondere in den Fällen, in denen die Verletzung oder Gefährdung höchstpersönlicher Rechtsgüter droht (dazu näher unter 1.). Zum anderen soll die Regelung bei drohenden Taten, die dem Bereich der Vermögensdelikte im weitesten Sinne zuzuordnen sind, die Schwelle für eine Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber dem jetzigen Rechtszustand anheben (dazu näher unter 2.). 1. Soweit Taten drohen, durch die höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt würden, wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder auch die Ehre, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade in jüngster Zeit verstärkt betont, dass auch Delikte aus diesem Bereich nicht mehr ohne Weiteres als „erhebliche“ Straftaten angesehen werden können, wenn sie im Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe (Hervorhebung durch den Senat) bedroht sind; dies gelte etwa für Beleidigungstaten nach den §§ 185 bis 187 StGB, aber auch für eine Nötigung nach § 240 Absatz 1 StGB oder eine Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB (vgl.BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 2 BvR 298/12, bei juris Rn. 21 = R&P 2014, 31; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, 4 StR 168/13, bei juris Rn. 43 = NJW 2013, 3383; ebenso für Hausfriedensbruch nach § 123 StGB BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, 4 StR 614/08 = StraFo 2009, 164, Beschluss vom 18. März 2008, 4 StR 6/08, bei juris Rn. 6 = R&P 2008, 226).“ Für die von dem Angeklagten konkret zu erwartenden Eigentums- und Vermögensdelikte im weitere Sinne ergeben sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens demgegenüber allerdings deutliche Indizien für den Willen des Gesetzgebers, die Zahl der auf § 63 StGB gestützten Unterbringungen zu reduzieren und die Schwelle für eine Unterbringungsanordnung anzuheben (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 20 ff.): „2. Für den Bereich der „Vermögensdelikte“ im weitesten Sinne (vgl. dazu bereits Bundestagsdrucksache 17/3403, S. 22, und 17/4042, S. 14, zur Sicherungsverwahrung) sieht der Gesetzentwurf vor, dass solche Taten zu erwarten sein müssen, durch welche „schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“. Zwar knüpft auch diese Konkretisierung zunächst an die Vorgaben der Rechtspraxis an, wonach die Gefahr von nur geringfügigen wirtschaftlichen Schäden eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen kann (vgl. allgemein LK-Schöch, a. a. O., § 63 Rn. 88, wonach „kleinere Betrügereien“, insbesondere geringfügige Zechprellereien, Schwarzfahrten und andere Leistungserschleichungen nach § 265a“ sowie „gelegentliche kleine Diebstähle“ als nicht erhebliche Taten einzustufen sind; weitere Nachweise bei Fischer, a. a. O., Rn. 18). Allerdings wird die diesbezügliche Grenze von der Rechtsprechung niedrig angesetzt. So wurden vom Bundesgerichtshof z. B. Betrugsschäden von jeweils 100 bis 185 Euro als „zweifellos“ erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 20. November 2007, 1 StR 518/07, bei juris Rn. 8), ebenso ein Diebstahl mit einem Beutewert von umgerechnet gut 290 Euro (BGH, Beschluss v.10. Dezember 1993, 1 StR 762/93, bei juris Rn. 2; für den Fall der Sachbeschädigung unklar BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008, 2 StR 161/08, bei juris Rn. 8, wonach „Gewalt nur gegen Sachen“ anscheinend generell keine „erhebliche“ Straftat sei; andere Ansicht BGH, Beschluss vom 18. März 1999, 4 StR 72/99, für das Inbrandsetzen von neun Containern mit Altpapier; vgl. hierzu auch MK-van Gemmeren, a. a. O., § 63 Rn. 55). (…) Die vorgeschlagene Neuregelung geht über diese bisherige Grenzziehung hinaus, da zukünftig nur noch zu erwartende Taten eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen können sollen, durch welche „schwerer“ wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Für die Auslegung dieses Begriffs kann dabei grundsätzlich auf die Literatur und vor allem die Rechtsprechung zur Auslegung der gleichlautenden Formulierung in § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zurückgegriffen werden.“ Damit ist deutlich, dass reine Eigentums- oder Vermögensdelikte mit Schäden im hier vorliegenden Umfang nicht mehr ausreichen sollen, um eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu begründen (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 21): „Orientiert man sich für einen objektiven Ausgangswert an den vorstehenden Angaben, erscheint es vertretbar, heute in etwa einen Betrag von 5.000 Euro anzusetzen. Eine solche Richtgröße entspräche auch dem Ansatz in der Literatur, als Maßstab auf das dreifache (Netto-)Durchschnittseinkommen abzustellen (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 66 Rn. 177 mit weiteren Nachweisen), das derzeit in Deutschland bei etwa 1.700 Euro pro Einwohner liegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 18, Reihe 1.4, 2013, S. 52, Tabelle 2.1.9, Spalte 4). Allerdings ist zu betonen, dass dies allenfalls eine grobe Richtschnur sein kann, die nichts daran ändert, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird dabei ergänzend auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Opferkreise abzustellen sein, jedenfalls soweit bei diesen besondere Empfindlichkeiten oder Unempfindlichkeiten vorliegen und der Täter sich zielgerichtet gerade gegen wirtschaftlich besonders Schwache oder Starke richtet (vgl. Sch/Sch-Stree/Kinzig, 28. Auflage 2010, § 66 Rn. 32; LK-Rissing-van Saan / Peglau, a. a. O., Rn. 173 f., 181 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011, § 66 Rn. 14). Denn das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens und damit auch die Betroffenheit der Allgemeinheit und die Gefährlichkeit des Täters können auch davon abhängen, ob der Schaden das Vermögen des Staates, einer finanzkräftigen Kapitalgesellschaft oder eines mittellosen Rentners trifft (vgl. Sch/Sch-Stree/Kinzig, a. a. O.; ähnlich auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, 1 StR 395/04 = StV 2005, 129).“ Jedoch lässt sich der Gesetzesbegründung weiter entnehmen, dass namentlich für Eigentumsdelikte mit einer auch höchstpersönliche Rechtsgüter betreffenden Komponente die Schadenshöhe weiterhin nicht allein ausschlaggebend sein soll (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 21): „Grundsätzlich keine Verschiebung der bisherigen Grenzziehung wird die Neuregelung hingegen auf zu erwartende Taten zur Folge haben, bei denen neben wirtschaftlichen Schäden die Opfer auch körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder gefährdet werden. Dies gilt namentlich für die Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Denn bei einem solchen Einbruch ist in der Regel davon auszugehen, dass die Opfer zumindest seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001, 5 StR 360/01, bei juris Rn. 10, wonach jedenfalls bei Einbrüchen in die Wohnung „meist hochbetagter Opfer“ sogar „schwere seelische Schäden“ im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB a. F. naheliegen, also nicht nur die für § 63 StGB-E erforderliche „erhebliche seelische Gefährdung“).“ Der Senat verkennt nicht, dass sich die Tat des Angeklagten nicht auf eine Wohnung bezog, sondern auf Räumlichkeiten, die zur Tatzeit für gewöhnlich nicht von Menschen genutzt werden. Zwar erfüllt das zum Öffnen der Räume mitgeführte und verwendete Messer den Qualifikationstatbestand des 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, jedoch lag im konkreten Fall eine Gefährdung von Personen (anders als bei Ladendiebstählen mit Waffen) nicht besonders nahe. Eine gravierende Traumatisierung der Büronutzer durch derartige Taten in ihrer Abwesenheit dürfte ebenfalls regelmäßig nicht zu befürchten sein. Mithin handelt es sich bei der konkreten Anlasstat aus Sicht des Senats nicht um eine erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB in seiner neuen Fassung. Damit bleibt indessen eine Unterbringung nach dem neu eingefügten Satz 2 der Norm möglich und regelmäßig zu prüfen (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 22). Danach gilt: „Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“ Genau diese Erwartung hat der Senat im konkreten Fall - jedenfalls nach Maßgabe des hier anzulegenden Verdachtsgrades. Das ergibt sich einerseits aus der Vergangenheit des Angeklagten und andererseits auch aus den weiteren Umständen der Anlasstat. In den Gesetzesmaterialien heißt es zu den in Betracht zu ziehenden Umständen (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7244, Seite 23): „Als besondere Umstände kommen dabei namentlich solche in Betracht, die in der Person des Täters, insbesondere im Hinblick auf seinen psychischen Zustand, und in seiner bisherigen Entwicklung liegen, gerade auch jenseits der konkreten Anlasstat. Diese Umstände müssen geeignet sein, die nur schmale Basis, die die nicht erhebliche Anlasstat als Beurteilungsgrundlage für die Prognose zukünftiger erheblicher Straftaten bietet, auszugleichen. Sie müssen - ausnahmsweise - die Schlussfolgerung zulassen, dass beim Täter nicht nur eine reine Wiederholungsgefahr besteht, also die erneute Begehung gleichwertiger Taten wie die der Anlasstat droht, sondern dass von ihm zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB-E zu erwarten sind.“ Der Angeklagte hat in der Vergangenheit nicht nur als Jugendlicher oder Heranwachsender ausgesprochene Gewalttaten wie gefährliche Körperverletzungen und diverse Raubdelikte begangen, was im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr ausreichen würde, „besondere Umstände“ im Sinne der Vorschrift zu begründen, sondern auch in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Eigentumsstraftaten verübt, darunter gerade auch solche die als „erhebliche rechtswidrige Taten“ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Namentlich vier Wohnungseinbruchdiebstähle, die vom Schöffengericht Tiergarten im Jahre 2008 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet worden sind, sowie ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl im Jahre 2011 für den das Amtsgericht Tiergarten im selben Jahr eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt hat. Dass der Angeklagte unmittelbar nach der letztgenannten Verurteilung im Dezember 2011 in zwei weiteren Fällen keine Wohnungseinbrüche, sondern „nur“ zwei weitere besonders schwere Diebstähle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen hat, indem er wie (mutmaßlich) im aktuellen Fall in Büroräume einbrach, stellt sich bei vorläufiger Bewertung weniger als bewusste Abkehr von früherer Delinquenz als vielmehr zufällige Variante seiner „Beschaffungskriminalität“ dar. Hinzukommt, dass auch im vorliegenden Fall eine Eskalation unter Umständen nur deshalb vermieden wurde, weil die Putzfrau, die den Angeklagten entdeckt hatte, einer persönlichen Konfrontation kluger Weise aus dem Wege gegangen ist und sogleich den Hausmeister und die Polizei alarmiert hat. 3. Der Zweck der Unterbringung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach den §§ 126a Abs. 1, 116 Abs. 3 StPO erreicht werden. Der Angeklagte lebte zum Zeitpunkt seiner Festnahme ohne festen Wohnsitz. Eine adäquate alternative Unterbringungsmöglichkeit ist zurzeit noch nicht ersichtlich. 4. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus ist gerechtfertigt (§§ 121 Abs. 1, 126a Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die öffentliche Sicherheit die weitere Unterbringung des Angeklagten erfordert (§ 126a Abs. 1 StPO). a) Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen. Hauptzweck der Unter-suchungshaft ist die Verfahrenssicherung. Bei der einstweiligen Unterbringung steht demgegenüber der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Danach ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der „Sechsmonatshaftprüfung“, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die in der zur Last gelegten Straftat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [4] 141 HEs 83/12 [33/12] - mit weit. Nachweisen). Anders als im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO führt daher nicht jede vermeidbare rechtserhebliche Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme. Bei besonders gefährlichen Tätern kann im Einzelfall trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung verhältnismäßig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - [2] 1 HEs 112/07 [8/07] -; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - [juris Rdn. 11] = StraFo 2007, 372). Die vorläufige Unterbringung weist zudem gegenüber der Untersuchungshaft eine weitere Besonderheit auf. Da sie in einem Krankenhaus vollzogen wird, beginnt der therapeutische Prozess bereits mit der Aufnahme, sodass dem „Übel“ der Freiheitsentziehung die „Wohltat“ der medizinischen Behandlung gegenübersteht. b) Dem danach modifizierten Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung noch ausreichend Rechnung getragen. Die Ermittlungen sind mit der gebotenen Geschwindigkeit geführt worden und die Staatsanwaltschaft hat alsbald Anklage erhoben. Das vom Amtsgericht am 14. April 2016 in Auftrag gegebene vorläufige schriftliche Gutachten wurde von der Sachverständigen in einer ersten Fassung bereits am 19. Mai 2016 fertig gestellt. Nach Eingang dieses ersten Gutachtens hat das Amtsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs am 3. Juni 2016 unverzüglich das nach § 209 StPO vorgesehen Verfahren eingeleitet. Dass die 23. Strafkammer, bei der die Akten am 8. Juni 2016 eingegangen sind, am 14. Juni 2016 die Übernahme abgelehnt hat, ändert nichts daran, dass das Zwischenverfahren insgesamt ohne vermeidbare Verzögerungen betrieben worden ist. Die Vorsitzende des Schöffengerichts hat sich nach Rückkehr der Akten vom Landgericht zügig um die Abstimmung möglicher Verhandlungstermine mit dem Verteidiger und der Sachverständigen bemüht. Der Eröffnungsbeschluss vom 13. Juli 2016 und der Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 19. August 2016 erfolgten unter den verfahrenstechnisch besonderen Umständen noch rechtzeitig, zumal eine frühere Terminierung maßgeblich an der hinzunehmenden urlaubsbedingten Verhinderung der Vorsitzenden und des Verteidigers scheiterte. Der Umstand, dass die nunmehr nach Verweisung zuständige Strafkammer erst Anfang Januar 2017 mit der erneuten Hauptverhandlung wird beginnen können, ist im Hinblick auf die besonderen Verfahrensumstände, die aus den gesetzlichen Regelungen in den §§ 209, 270 StPO resultieren, im vorliegenden Fall ausnahmsweise noch hinzunehmen. Einem früheren Beginn der Hauptverhandlung steht die starke Belastung der Strafkammer mit weiteren Haftsachen entgegen. Dies hat der Vorsitzende in ausreichender Weise mitgeteilt. 5. Unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit vor dem Angeklagten ist die Fortdauer seiner Unterbringung auch verhältnismäßig. Angesichts der aus seiner mangelnden Krankheitseinsicht resultierenden Gefährlichkeit, hat sein Freiheitsinteresse derzeit zurückzustehen. 6. Die Entscheidung über die befristete Übertragung der Prüfung der einstweiligen Unterbringung auf das Landgericht beruht auf den §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.