Beschluss
8 W 81/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0919.8W81.12.0A
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Leitsätze
Aus einem Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teilurteil und Schlussurteil folgt noch nicht ohne weiteres eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG (anders als OLG Köln, Beschluss v. 31. Juli 1991, Aktz. 2 U 53/91).(Rn.4)
(Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung der Justizkasse vom 21.8.2012 (Kassenzeichen 1812021031882) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus einem Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teilurteil und Schlussurteil folgt noch nicht ohne weiteres eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG (anders als OLG Köln, Beschluss v. 31. Juli 1991, Aktz. 2 U 53/91).(Rn.4) (Rn.7) Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung der Justizkasse vom 21.8.2012 (Kassenzeichen 1812021031882) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Dieses Verfahren ist statthaft zur Klärung der Frage, ob die hier angegriffenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht erhoben werden dürfen (Hartmann, KostenG, 42. Aufl., § 66 Rn. 23, Stichwort „Nichterhebung“ und § 21, Rn. 54; BGH, Beschluss v. 15.8.2002 zum Aktz. I ZA 1/01, Rn. 2, zit. nach juris ). In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch erfolglos. Die Klägerinnen machen mit ihrer Erinnerung geltend, dass die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz nicht hätten erhoben werden dürfen, weil das mit der Berufung angegriffene Teilurteil in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen sei. Das Landgericht habe gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verstoßen und in unzulässiger Weise nur über die Hauptanträge und nicht auch über die Hilfsanträge entschieden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG ist nicht schon dann zu bejahen, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss v. 10.3.2003 zum Aktz. IV ZR 306/00, Rn. 4; BGH, Beschluss v. 4.5.2005 zum Aktz. XII ZR 217/04, Rn. 4, beide zit. nach juris; Hartmann a.a.O. § 21, Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend vermag die Einzelrichterin einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung und einen offen zu Tage tretenden Verfahrensmangel im Sinne dieser Rechtsprechung nicht zu erkennen. Die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO - Anspruchshäufung und Entscheidungsreife eines Teils dieser Ansprüche - lagen ersichtlich vor. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teilurteil und Schlussurteil ist demgegenüber nicht gesetzlich geregelt, so dass ein Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung bereits fehlt. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann auch nicht die Rede davon sein, dass ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen dieses Gebot hier einen schweren Verfahrensmangel darstellt, der offen zutage tritt. Die Erinnerung macht im Wesentlichen geltend, dass die gleichen Mängel der Grundstücke, die der Beklagte den Klägerinnen verkauft hat, sowohl Gegenstand der Klaganträge zu Ziff. 1-8 gewesen seien, die durch das Teilurteil abgewiesen worden sind, als auch Gegenstand der noch nicht beschiedenen Klaganträge zu Ziff. 10-14. Es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts über das Vorliegen derselben Mängel. Das Landgericht hat jedoch die Klaganträge zu Ziff. 1-8, die auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gerichtet waren, nicht deshalb abgewiesen, weil es das Vorliegen der Mängel verneint hat, sondern weil es die Auffassung vertreten hat, dass die Mängel selbst bei ihrem Vorliegen jedenfalls nicht ausreichten, um ein Rücktrittsrecht zu begründen (S. 87, S. 91 ff LGU ). Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu Ziff. 10-14 verfolgten Ansprüche auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten, Verwendungen, Aufwendungen und sonstiger Schäden hielt das Landgericht hingegen noch eine Beweiserhebung über die Mängel für erforderlich, weil es insoweit offenbar Schadensersatzansprüche aus Ziff. 4.2 des Kaufvertrages für möglich hielt (S. 86 und 88 LGU). Die Vorgehensweise des Landgerichts mag bei genauer Analyse - insbesondere der Aussagen zu einzelnen Mangelpositionen - zwar verfahrensfehlerhaft wegen Verstoßes gegen das Widerspruchsfreiheit zwischen Teilurteil und Schlussurteil gewesen sei, ein offen zutage tretender schwerer Verfahrensmangel im Sinne der Rechtsprechung des BGH liegt jedoch keinesfalls vor. Gleiches gilt für die Beanstandung, dass das Landgericht nicht die Hauptanträge hätte abweisen dürfen, ohne die Hilfsanträge zu bescheiden. Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise - wie auch die Erinnerung einräumt - in der Rechtsprechung des BGH nämlich anerkannt, wenn auch umstritten (BGH, Urteil v. 12.5.1995 zum Aktz. V ZR 34/94, Rn.10, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301, Rn. 8). Nur wenn aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Erlass des Teilurteils miteinander unvereinbare Entscheidungen zur Folge habe, könne eine andere Beurteilung geboten sein (BGH a.a.O.). Es mag sein, dass diese Ausnahme hier bei sorgfältiger Überprüfung durch das Berufungsgericht hätte bejaht werden können. Einen offenkundigen schweren Verfahrensmangel vermag die Einzelrichterin jedoch auch insoweit nicht zu erkennen. Soweit das OLG Köln in der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung vom 31.7.1991 (Aktz. 2 U 53/91, Rn. 13, zit. nach juris) in dem Umstand, dass ein Teilurteil unter Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit ergangen war, eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. gesehen hat, folgt die Einzelrichterin der Entscheidung in dieser Allgemeinheit nicht. Sie steht nach Auffassung der Einzelrichterin auch im Widerspruch zu der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die - wie ausgeführt - höhere Anforderungen an die Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung stellt. Auch die von den Klägerinnen angeführte Entscheidung des OLG München vom 24.7.2009 (Aktz. 10 U 3790/08, Rn. 16, zit. nach juris) stützt ihr Begehren nicht, da der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Dort war ein Teilurteil zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung erlassen worden, was das OLG München als einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung gewertet hat. Die Kostenrechnung ist im Übrigen gemäß Ziff. 1221 KG GKG sachlich und rechnerisch richtig. Insoweit werden auch keine Einwendungen seitens der Kläger erhoben.