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Entscheidung

V ZR 45/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221BVZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221BVZR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 45/20 vom 24. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 durch die Richterin Dr. Brückner als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, Kassenzeichen 780020145626, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber ent- scheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halb- satz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Be- schluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.). 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbe- handlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbeson- dere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klä- gerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche 1 2 - 3 - Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, son- dern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/Krüger, 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klä- gerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung für das Wohnungseigen- tumsrecht. Brückner Vorinstanzen: AG Oldenburg (Holstein), Entscheidung vom 04.12.2017 - 16 C 39/17 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 10.01.2020 - 11 S 87/17 -