Beschluss
OVG 3 K 44.16, OVG 3 K 53.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0608.OVG3K44.16.0A
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz besteht gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht.(Rn.4)
2. Wird bei einer Eheleuten als Miteigentümer gegen einen grundstücksbezogenen Abgabenbescheid gemeinsam erhobenen Klage, für die der Streitwert grundsätzlich in Höhe des einfachen Abgabenbetrages festzusetzen ist, das Verfahren mit Blick darauf, dass der Bescheid möglicherweise nur an einen der Kläger als Miteigentümer adressiert ist, getrennt, ohne dass eine unstreitige Erledigung des abgetrennten Verfahrens abzusehen wäre, so sind angesichts der damit für die klagenden Eheleute verbundenen Kostenverdoppelung die für das abgetrennte Verfahren entstehenden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. März 2016 geändert. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Dezember 2015 zum Kassenzeichen wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz besteht gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht.(Rn.4) 2. Wird bei einer Eheleuten als Miteigentümer gegen einen grundstücksbezogenen Abgabenbescheid gemeinsam erhobenen Klage, für die der Streitwert grundsätzlich in Höhe des einfachen Abgabenbetrages festzusetzen ist, das Verfahren mit Blick darauf, dass der Bescheid möglicherweise nur an einen der Kläger als Miteigentümer adressiert ist, getrennt, ohne dass eine unstreitige Erledigung des abgetrennten Verfahrens abzusehen wäre, so sind angesichts der damit für die klagenden Eheleute verbundenen Kostenverdoppelung die für das abgetrennte Verfahren entstehenden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. März 2016 geändert. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Dezember 2015 zum Kassenzeichen wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin hat zusammen mit ihrem Ehemann am 2. März 2015 Klage (VG 6 K 270/15) gegen Bescheide über den Wasserversorgungsbeitrag und den Schmutzwasserbeitrag für das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück in N.erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerungsführerin und ihren Ehemann - die Kläger des Verfahrens VG 6 K 270/15 - unter dem 23. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Klagebefugnis der Erinnerungsführerin zweifelhaft sei, da sie - soweit bisher ersichtlich - nicht Adressatin eines Beitragsbescheides sei. Die Kammer behalte sich eine Trennung vor. Die Erinnerungsführerin und ihr Ehemann haben hierzu in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 die Auffassung vertreten, da die Ausgangsbescheide sich gegen den Ehemann der Erinnerungsführerin „als Mitglied der Eigentümergemeinschaft“ gerichtet hätten, gingen sie davon aus, dass die gesamte Eigentümergemeinschaft beschwert sei. Der angekündigten Trennung der Verfahren stehe „aus hiesiger Sicht nichts entgegen“. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 (VG 6 K 270/15) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren getrennt und die Klage der Erinnerungsführerin unter dem neuen Aktenzeichen VG 6 K 1939/15 weitergeführt. Den Streitwert für das Klageverfahren VG 6 K 1939/15 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 vorläufig auf 5.591,26 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 17. Dezember 2015, hat sich die Erinnerungsführerin gegen die in diesem Verfahren ergangene Gerichtskostenrechnung der Landesjustizkasse in Höhe von 495,00 EUR (Kassenzeichen ) gewandt und darauf hingewiesen, dass „bereits bei Klageerhebung … der Gerichtskostenvorschuss abgefordert und beglichen worden“ sei. Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet, die es mit Beschluss vom 31. März 2016 zurückgewiesen hat. Die Erinnerungsführerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben (OVG 3 K 44.16). Unter Hinweis auf die ihr zugegangene Vollstreckungsankündigung der Gerichtsvollzieherin vom 17. Mai 2016 hat sie am 26. Mai 2016 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. II. Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2016 entscheidet der Senat, nachdem die Einzelrichterin ihm das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG übertragen hat. Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR (§ 66 Abs. 2 GKG). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Erinnerungsführerin sie ohne einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt hat. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GKG in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2449) erhalten hat, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gilt danach in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Vertretungszwang, wenn dies im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist (vgl. BT-Drs. 16/11385, S. 56; s.a. HambOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 4 So 82/11 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 11 CE 11.2433 u.a. -, juris Rn. 30; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 53; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 70; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 8; s.a. BFH, Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14 -, juris Rn. 6; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 -, juris Rn. 2). Die Kostenrechnung bringt zwar zutreffend die Verfahrensgebühr (Nr. 5110 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nach dem durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 in dem Klageverfahren VG 6 K 1939/15 vorläufig auf 5.591,26 EUR festgesetzten Streitwert in Ansatz. Von der Kostenerhebung ist vorliegend jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Von einer Kostenerhebung ist danach abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutig und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 -, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 13. April 2016 - X E 5/16 -, juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2015 - 14 W 497/15 -, juris Rn. 2; zu § 8 GKG vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 8 C 03.1701 -, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 -, juris Rn. 4; s.a. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 21 Rn. 8 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Verfahrenstrennung durch das Verwaltungsgericht, die der streitigen Forderung einer Gerichtskostenvorauszahlung für das abgetrennte Verfahren zu Grunde liegt, stellt einen derartigen offensichtlichen und schweren Fehler dar. Die Entscheidung über die Trennung mehrerer in einem Verfahren erhobener Ansprüche - hier die von der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann geltend gemachten Ansprüche auf Aufhebung der Beitragsbescheide - steht nach § 93 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Ziel der Verfahrenstrennung ist es grundsätzlich, den Prozessstoff im Sinne der Verfahrensökonomie zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Dabei braucht das Gericht nicht bereits mit Blick auf ein erhöhtes Kostenrisiko von einer Verfahrenstrennung abzusehen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. November 2011 - 9 E 1187/10 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.), und ist eine Trennung verbundener Verfahren nicht deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil der einzelne Kläger nicht in den Genuss des Vorteils kommt, den er unter Prozesskostengesichtspunkten durch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche in einem verbundenen Verfahren möglicherweise haben würde (§ 39 Abs. 1 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1981 - 4 B 75.81, 4 B 76.81 -, juris Rn. 3). Eine Trennung darf jedoch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u.a., juris Rn. 20). Vorliegend war die Trennung der Verfahren offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die Erinnerungsführerin und ihr Ehemann haben gemeinsam Klage gegen zwei Abgabenbescheide erhoben, die sich auf das Grundstück bezogen, dessen Miteigentümer sie sind (VG 6 K 270/15). In diesem Verfahren ist der Streitwert vorläufig in (einfacher) Höhe der angegriffenen Beitragsforderungen festgesetzt worden. Dies entspricht der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich der Streitwert in Verfahren, in denen Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks gesamtschuldnerisch auf einen Anschlussbeitrag in Anspruch genommen werden, nach lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig nach der (einfachen) Beitragsforderung bemisst, weil Eheleute sich regelmäßig als wirtschaftliche Einheit betrachten und auch so handeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 9 B 5.08 - juris Rn. 1; s.a. OVG MV, Beschluss vom 23. März 2007 - 1 L 340/06 -, juris Rn. 4). Angesichts der mit der Trennung der Verfahren, für die grundsätzlich jeweils ein Streitwert in Höhe der Beitragsforderungen festzusetzen und hiernach Gerichtskosten zu erheben sind, verbundenen Verdoppelung der Gerichtskosten für die klagenden Eheleute, bedarf es hierfür besonderer Gründe. Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht im Vorfeld wie auch nach der Verfahrenstrennung vertretene Auffassung, die Klage der Erinnerungsführerin „dürfte … unzulässig sein“, weil sie wohl nicht Adressatin der Bescheide und daher nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sei, deutet zwar darauf hin, dass über die Klage der Erinnerungsführerin und ihres Ehemannes voraussichtlich nicht mit inhaltsgleichen, sondern mit unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen entschieden werden wird. Der damit angesprochene sachbezogene Grund vermag die Verfahrenstrennung angesichts der damit verbundenen Kostenverdoppelung für die Erinnerungsführerin und ihren Ehemann als Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen, in dem das abgetrennte Verfahren absehbar weder zusätzlichen Streitstoff aufweist noch ein deutlich geringerer Verfahrensaufwand zu erwarten ist, als er ohne Trennung bestanden hätte (zu diesem Gesichtspunkt vgl. FG Kiel, Beschluss vom 3. August 2011 - 5 KO 101/11 -, juris Rn. 8). Da die Erinnerungsführerin die Klage zum Zeitpunkt der Trennung trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nicht zurückgenommen, sondern an ihrer Auffassung festgehalten hat, auch sie sei als Miteigentümerin durch die grundstücksbezogenen Abgabenbescheide beschwert, sprach zum Zeitpunkt der Trennung - wie auch beim gegenwärtigen Verfahrensstand - alles dafür, dass auch in diesem Klageverfahren streitig zu entscheiden sein wird, und zwar grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Im Übrigen hat auch der Beklagte am 26. Februar 2016 - nach der Verfahrenstrennung - mitgeteilt, er sei nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Unerheblich für die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist schließlich, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 mitgeteilt hatten, der angekündigten Trennung stehe „aus hiesiger Sicht nichts entgegen“. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei dieser Äußerung der mit der Trennung verbundenen kostenrechtlichen Folgen bewusst gewesen wären. Damit erledigt sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).