Entscheidung
IV ZR 130/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724BIVZR130
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724BIVZR130.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/23 vom 10. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch die Richterin Dr. Bußmann als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz ge- mäß Kostenrechnung vom 18. Juni 2024 zum Kassenzei- chen 7 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statt- haft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet ge- mäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt wer- den (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine solche macht der Kläger nicht geltend. Der Kostenansatz ge- mäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden. 1 2 - 3 - Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Dies setzte einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler, der offen zu Tage tritt, voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294 [juris Rn. 4]). Die Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde des Klägers beruhte nicht auf einem solchen Fehler, insbesondere hat der Senat seine Zuständigkeit nicht zu Unrecht ange- nommen. Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.09.2022 - I-1 O 428/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2023 - I-10 U 152/22 - 3