IV ZR 184/94
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Januar 1996 IV ZR 184/94 BGB § 528 Inhalt des Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau verh組tnisse hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vertragsobjektes, f as ein Kaufpreis von 480.000 DM vereinbart und von An g「an vorgesehen war. d) Zu Unrecht meint die Revision, der subjektive Tatbestand des §138 Abs. 1 BGB sei vom Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Der B因agte war als Immobilienh加dler, Makler und Anlageberater ttig und kannte den Kaufgegenstand. Zur Widerlegung der sich aus dem objektiven Wとrtverh組t血s ergebenden Vemutung seiner,, verwe正 lichen Gesinnung" (BGH NJW 1992, 899 , 900) vermag die Revision 血chts b berzeugendes aufzuzeigen. Allein durch ihren Hinweis auf m6gliche Motive der Parteien wird diese Vermutung nicht entkraftet (BGH WfvI 1987, 353, 354) 2. Die Entscheidung des Berufuiigsgerichts ist jedoch aus anderen Grunden fehlerhaft. Der Klagerin wird unter ande-rem der Betrag, um den die Kiufer im Vertrauen auf die 斑chtigkeit der Angaben des Beklagten das Objekt zu teuer erworben haben, als Schadensersatz zugesprochen. Dies zielt auf das Erfillungsinteresse ab und setzt damit einen wirksamen Vertrag und das Festhalten an ihm voraus (vgl. BGH NJW 1989, 1793 , 1794). Die Klagerin hat aber das Kaufobjekt w曲rend des Rechtsstreits weiterverkauft und die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht, von der auch das Berufungsgericht zu Recht ausgeht. Die Kaufer sind im Rahmen eines auch dann m6glichen Schadensersatzanspruchs aus schuldhafter 脆rletzung vorvertraglicher Rucksichtnahmepflichten gegenber dem 脆rtragspartner auf die Geltendmachung eines Vertrauensschadens beschrankt. 3. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur配k-zuverweisen. Dabei werden die Parteien Gelegenheit haben, ihren Vortrag zur Berechnung eines Vertrauensschadens zu erganzen. 4. §528 Abs. 1 Satz 1 BGB (Inhalt des Rαcゆrderu昭5anspruchs wegen Notbeda承) Bei regelmaBig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden H6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes ersch6pft ist. BGH, Urteil vom 17.1.1996一 IV ZR 184/94一 Aus dem Tatbestand: 10.1991 u bertrug die Klagerin ihren Anteil von am 14.9.1991 verstorbenen Mutter auf die Be-乙um Nachla gehrte ein Hausgrundstuck in B., das die Beklagte und die weiteren Miterben nach der Mutter der vom 16.3.1992 釦r 1.000.000 DM verkauften. 24.8.1992 verlangte die Klagerin von der Beabe,, der H谷lfte des schon ausgezahlten Nachlas-lehnte dies ab. Darauf erkl狙e die Ki谷gerin 面t Schreiben vom 4.11.1992 die Anfechtung des ErbteilsUbertragungsvertrages wegen arglistiger T加schung., Die Klagerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 250.000 Anspruch. Si e hat geltend gemacht, ihren Anteil am 馴acm Mutter habe sie der Beklagten aufgrund eines Treuhandv 助er廿agen. [ )ie Beklagte habe ihr bei der Sicherung des Anteils vor Zugriffen Dritter behilflich sein wollen. Sie habe ihr zugesagt, sich um die Angelegenheiten der Kl谷gerin zu 姉mmern und das zu 働eト tragende 1yセrm6gen zu verwalten・ Die Beklagte hat eine Treuhandabrede bestritten und behauptet, die Parteien seien 働er eine Schenkung des Nachlaanteils einig gewesen. Daraufhin hat die Ki醜erin ihren Anspruch hilfsweise auf Herausgabe des Geschenks gestutzt. Sie sei auBerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bes廿eiten. Weil sie als Frじ hrentnerin nur geringe Renteneinkunfte habe, msse sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gem叩hten Zinsanspruchs stattgegebe瓦 Die Berufung der Beklagten ist 一 nachdem die Klagerin die Klage in Hめe eines Betrages von 750,12 DM zurckgenommen hatte一 erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Rechtsmittel 比hrte Zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr女nden: a) Ein Anspruch der Klagerin auf Herausgabe des Geschenks gem郎 §528 Abs. 1 BGB setzt zun配hst voraus, daB die Klagerin auBerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt (vgl. §1610 BGB ) zu bestreiten. Das stellt das Berufungsgericht 一 entgegen der Auffassung der Revision 一 rechtsfehlerfrei fest. (Wird ausgefhrり Da die Klagerin schon vor bertragu昭 des NachlaBanteils Sozialhilfeleistungen erhalten hat, stellt die Anwendbarkeit des §528 Abs. 1 BGB nicht in Frage. Ohne schenkweise Ubertragung des NachlaBanteils w如 sie in der Lage gewesen, nach 脆r加Berung des Grundstcks ihren angemessenen Unterhalt aus dem Erl6sa皿eil zu bes加iten. Die Vollziehung der Schenkung hat demgem郎 dazu gefhrt, d詔 sie dazu nunmehr auBerstande ist. b) Das Berufungsgericht nimmt an, der angemessene Unterhaltsbedarf der Klagerin sei auf wenigstens 2.000 DM zu beziffern. Da dieser Bedarf durch Zinsen aus dem Schenkungskapital nicht gedeckt werden k6nne, sei ein Rtic蛇riff auf die Substanz des \旬m6gens unvermeidbar. Die Klagerin habe deshalb Anspruch auf Herausgabe des, Gesamtbetrages. Das erweist sich im 丘gebnis auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klagerin zutreffend bemessen hat. aa) Nach §528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur,,, soweit" er auBerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Ruckforderungsanspruch besteht 面thin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen U皿erhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedurfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden; selbst wenn der Schenkungsgegenstand nicht teilbar ist, richtet sich der Anspruch aus §528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vo価erein auf Zahlung iw H6he des der Bedurftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGHZ 94, 141, 143f.「= DNotZ 1986, 138 ]). bb) Dieser Begrenzung des Ruckforderungsanspruchs ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein wiederkehrender U皿erhaltsbedarf des Schenkers besteht, wie dies etwa bei anfallenden Heimunterbringungs- oder Pflegekosten aber auch dann der Fall sein kann, wenn der Schenker一 wie hier一 voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, seinen angemessenen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozi司- hilfeleistungen zu sichern. In einem solchen Falle regelm郎ig Mit Vertrag vom '/4 am Nachla i klagte Kl谷gerin mit Vertrag Mit Schreiben vom ses". Die Beklagte DM in Bihrer 192 MittB習Not 1996 Heft 3 wiederkehrenden Bedarfs richtet sich der Anspruch aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden H6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes ersch6pft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 一 5 C 37/88 一 NJW 1992, 3312 ; MUnchKomniノ Kolihosser, a.a.O., Rdnr. 5). Denn nur mit einer solchen Begrenzung des Anspruchs kann auch in Fallen wieder kehrenden Bed紅fs gesichert werden, d論 das Geschenk nur in dem MaBe (,,soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht. Zugleich werden dadurch m6gliche RUckforderungsansprUche des Beschenkten vermieden, die diesem nach Herausgabe des Gesamtwertes des Geschenks ・ sp批erem Wとgfall des Unterund haltsbedarfs zustehen 扇nnten (vgl. RGRK刀ばezger, BGB, 12. Aufl.,§528, Rdnr. 5). Ist aber der 助ckforderungsanspruch nach§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei wiederkehrendem Bedarf von vornherein in dieser Weise begrenzt, bleibt fr die Anwendung der Ersetzungsbefugnis in §528 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Der Ansprich des Schenkers ist in diesem Falle von vornherein ohnehin nur auf das gerichtet, was der Beschenkte in AusUbung der Ersetzungsbefugnis zu leisten hatte. Demgem脇 schuldet die Beklagte entgegen der Auffassung des Beiifungsgerichts 垣eht die Herausgabe des gesamten 一 aus dem ihr め ertragenen Nachlaanteil erl6sten 一 Geldbetrages, sondern nur regelm谷Big wiederkehrende Leistungen in H6he des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klagerin erforderlichenBetrages. 3. a) Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klagerin auf,, wenigstens" 2.000 DM monatlich beziffert. Diese Wortwahl 1脇t die M6glichkeit offen, daB das Berufungsgericht damit nur eine in jedem Falle erreichte untere Grenze bezeichnet hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Bestimmung des genauen monatlichen Bedarfs nicht 如kam. Sollte es im neuerlichen V吐ぬhren darauf ankommen, ob der KI谷gerin ein Anspruch gem郎 § 528 Abs. 1 BGB zusteht, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welcher Betrag zur Deckung des angemessenen Unterhalts der 風谷gerin erforderlich ist. Dazu wird der insoweit beweisbelasteten Klagerin Gelegenheit zu erganzendem Vortrag zu geben sein. b) Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daB die Kl谷gerin ihren Anspruch auf RUckzahlung der gesamten (noch geltend gemachten) 249.249,88 DM auch auf andere RechtsgrUnde und nur hilfsweise auf §528 Abs. 1 BGB ge-×stUtzt hat. 5. BGB§640, 641, 242 (Abnahmej界icht bei unbedeutenden Mi碧eln im Werkvertragsrechり Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daB das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schUtzenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als VerstoB gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gem註B§641 BGB 盤Ilig. BGH, Urteil vom 25.1.1996 一 VII ZR 26/95 一 MittBayNot 1996 Heft 3 6. BGB§§640, 635, 634; (KeineAbnahme trotz Behaltens des Werks bei Eigennachbesserung mit Ablehnungsandrohung) 1. Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zul註ssig; sie kann auch (,,isoliert") erhoben werden, ohne daB zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird. 2. Eine Abnahme nach§640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als,, im wesentlichen vertragsgem谷Be Erfllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert. 3. Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfllung gem.§635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§634, 635 BGB im U brigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne VerstoB gegen§242 BGB verweigert. BGH, Urteil vom 27.2.1996 一 x ZR 3/94 一 7. BGB§§463 Satz 2, 467 (VI広senszurechnung zur Beg戒ndung arglistigen Verschweigens) Zur Wissenszurechnung bei am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen, bei denen auf Grund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen,, aufgespaltet" ist. BGH, Urteil vom 2.2.1996 一 v ZR 239/94 一,面始eteilt von Dr Ma功ed Werp ehter am BGH ,斑 Aus dem Tatbestand: Die Kl谷gerin (eine GmbH&Co. KG) botder Beklagten mit notariel1er Urkunde vom 12.8. 1985 den Verkauf einer Teilflache von rund 30.000 qm aus einem etwa 1 15.000 qm groBen Betriebsgel血de an, auf dem sie ein,, S昭e- und Impr亀nierwerk" betrieben hatte. Die Gew曲 rleistung fr,, Bodenbeschaffenheit, Flachengr協e und Ausnutzu昭sm6glichkeit und fr Sachm谷 ngel aller Art" schloB sie in ihrem Angebot aus. Die Beklagte nahm das Angebot in offener Frist am 21.3.1986 an und pachtete zugleich aus dem Betriebsgelande eine weitere Teilflache von rund 20.000 qm. Beide Fl谷 chen verpachtete sie ihrerseits an die Firma B.-\ 厄rkA. M. GmbH (im folgenden: M.), deren Anteile sie zu 100% hielt. Gesch谷ftsfhrer war ihr Ehemann G. M. Die M. beantragte im Jali叱 1986 die im面ssionsschutzrechtliche Geneh面gung zur Errichtung und zum Betrieb einer Basaltwollefertigung auf dem Pachtgel血de. Als daraufhin der Boden des Grundstucks und ein Fabrikationsgeb谷ude untersucht wurden, zeigten sich erhebliche Konta面nationen im Erdreich und im Grundwasser. Deshalb wurde der Geneh面gungsbescheid des Landratsamts 面t zahlreichen Auflagen zur Beseitigung bzw. Eind谷mmung der Verunreinigungen versehen. 血 J町e 1990 kaufte 盃e Beklagte in Ausubung eines Optionsrechts auch die zun加hst angepachtete Teilfl谷che fr 213.807 DM; der bis dahin gezahlte Pachtzins in Hbhe von 20.000 DM wurde auf den Kaufpreis angerechnet. Gegenber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises rechnet die Beklagte 面t angeblichen Schadensersatzansprchen wegen Kontaminierung des im Jahre 1985 erworbenen Grundstucksteils auf. Sie hat behauptet, die Klagerin habe ihr die Verunreinigungen des Grundstucks arglistig verschwiegen. Es handele sich zum einen um die Auswirkungen der Produktions叩 thoden der KI醜erin, zum anderen um gezielt ve贈rabene 助ckstande von Steinkohleteer und um andere Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.01.1996 Aktenzeichen: IV ZR 184/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 192-193 MittRhNotK 1997, 75-76 NJW 1996, 987-988 ZEV 1996, 152-153 Normen in Titel: BGB § 528