Urteil
6 K 3415/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1016.6K3415.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 verpflichtet, der N. T. C. P. GmbH für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von 233,41 EUR für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.08.2005, in Höhe von jeweils 417,67 EUR für die Monate September 2005 bis einschließlich Oktober 2006 sowie in Höhe von 109,84 EUR für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 08.11.2006 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 22.11.1919 geborene Klägerin lebt seit dem 21.01.2000 in verschiedenen stationären Pflegeeinrichtungen in C. P. . 3 Mit notariellem Vertrag vom 01.09.1995 hatte die Klägerin das Eigentum an dem Hausgrundstück L1.-----------straße 101 in M. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter übertragen. Zugleich war der Klägerin ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an den Räumen der Obergeschosswohnung eingeräumt worden. 4 Ab dem 21.01.2000 bezog der jeweilige Heimträger vom Beklagten für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld. Etwaiges Vermögen des Klägers wurde dabei nicht berücksichtigt. Einen im August 2000 gestellten Sozialhilfeantrag zog die Klägerin zurück, weil ihre Kinder die ungedeckten Heimkosten bis auf Weiteres übernehmen würden. 5 Mit Schreiben vom 10.06.2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Vermögensverhältnisse darzulegen. Nachdem die Klägerin auf die Übertragung des Grundstücks an ihre Tochter hingewiesen hatte, lehnte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.12.2003 eine Weiterbewilligung von Pflegewohngeld über den 30.06.2003 hinaus mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen ihre Tochter. 6 Am 15.08.2005 beantragte der damalige Träger der von der Klägerin bis heute bewohnten Pflegeeinrichtung, die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin wiederaufzunehmen. Die Tochter der Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten, dass die Heimkosten bislang aus den Zahlungen der Renten- und der Pflegekasse sowie aus Eigenmitteln der Klägerin bestritten worden seien. Darüberhinaus habe ihr Bruder freiwillig einen monatlichen Betrag von 300 bis 350 EUR an die Klägerin gezahlt. Außerdem habe ihr Sohn der Klägerin im Mai 2004 die Summe von 5.000 EUR als Zuschuss zu den Pflegekosten geschenkt. 7 Mit Wirkung zum 01.01.2006 übernahm die N1. T. C. P. GmbH (Heimträger) den Betrieb der von der Klägerin bewohnten Pflegeeinrichtung. 8 Mit an den Heimträger gerichtetem Bescheid vom 05.04.2006 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin ab. Diese verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches nach § 528 BGB gegen ihre Tochter. Diesem Anspruch stehe die Ausschlussfrist des § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht entgegen, weil die Klägerin bereits seit dem Jahr 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Heimkosten vollständig aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Diesen Bescheid übersandte der Beklagte in Form eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides vom gleichen Tag an die Klägerin. 9 Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 24.04.2006 Widerspruch ein. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch liege schon deswegen nicht vor, weil das Grundstück nicht unentgeltlich übertragen worden sei. Im Übrigen liege die Übertragung bereits länger als zehn Jahre zurück. Sie habe sich auch nicht bereits seit dem Jahr 2004 in einer Notlage befunden. Die Heimkosten seien bislang ohne Rückstände gezahlt worden. Außerdem stehe dem Schenkungsrückforderungsanspruch entgegen, dass die Tochter zur Herausgabe des Geschenkten nicht im Stande sei, ohne ihren standesgemäßen Unterhalt sowie die Erfüllung der ihr obliegenden Unterhaltspflichten zu gefährden. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006, der Prozessbevollmächtigten übermittelt per Fax vom 09.11.2006, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ausschlussfrist des § 529 BGB sei nicht anwendbar, weil die Heimkosten bereits seit 2004 teilweise von ihren Angehörigen und damit nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten worden seien. 11 Am 09.11.2006 stellte der Heimträger beim Beklagten einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin. 12 Am 13.11.2006 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. 13 Mit Bescheid vom 15.11.2006 hat der Beklagte den Antrag des Heimträgers vom 09.11.2006 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 zurückgewiesen. Am 06.06.2007 hat die Klägerin auch hiergegen Klage erhoben (Parallelverfahren 6 K 1211/07). 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 zu verpflichten, dem Heimträger für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 08.11.2006 Pflegewohngeld für ihren Heimplatz in Höhe von 417,67 EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. 18 Die Kammer hat durch Beschluss vom 09.08.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig. 22 Sie ist nicht etwa gemäß § 74 Abs. 1 VwGO verfristet. Der Lauf der Monatsfrist hat nicht begonnen, weil der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO der Klägerin nicht zugestellt, sondern lediglich per Fax am 09.11.2006 bekannt gegeben hat, § 57 Abs. 1 VwGO. 23 Für den Klagezeitraum vom 15.08.2005 bis zum 08.11.2006 hat die Klägerin das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden nicht explizit dargelegt, für welchen Zeitraum er die Bewilligung von Pflegewohngeld abgelehnt hat. Zwar beträgt der Bewilligungszeitraum nach § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) grundsätzlich zwölf Monate ab Antragstellung. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte hier jedoch einen längeren Zeitraum geregelt. Denn in Ermangelung anderweitiger Hinweise musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung am 09.11.2006 geregelt hat. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 16 E 484/06 -, abrufbar unter: nrwe.de. 25 Hinsichtlich des 09.11.2006, dem Tag der erneuten Antragstellung durch den Heimträger, hat der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 eine neue, den Bescheid vom 05.04.2006 insoweit ersetzende Regelung getroffen, so dass die Bewilligung von Pflegewohngeld für diesen Tag nicht zum Regelungszeitraum des hier streitgegenständlichen Bescheides gehört. 26 Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen nach dem PfG NW nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sowie den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung dient, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, verleiht § 12 PfG NW auch dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid möglicherweise verletzt ist. 27 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440 und bei juris. 28 Die zulässige Klage ist begründet. 29 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 ist rechtswidrig, weil der Heimträger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin hat, und verletzt damit die Klägerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 12 PfG NW, § 113 Abs. 5 VwGO. 30 Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld findet sich in § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19.März 1996 (GV.NW.1996 S.137), zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW. S.498). Danach haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. 31 Die Pflegeeinrichtung ist unstreitig eine zugelassene Einrichtung im Sinne dieser Vorschriften. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen der Klägerin reichte zur Finanzierung ihrer Aufwendungen für Investitionskosten nicht aus. 32 Unstreitig konnte die Klägerin diese Aufwendungen nicht aus ihrem Einkommen bestreiten. Die Einnahmen aus Renten und Leistungen der Pflegekasse reichten nicht einmal aus, um die sonstigen Heimkosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung in vollem Umfang abdecken zu können. 33 Die Klägerin verfügte aber auch nicht über nach § 12 Abs. 3 PfG NW einzusetzendes Vermögen. Das ihr im Übertragungsvertrag vom 01.09.1995 eingeräumte Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung des übertragenen Hausgrundstücks stellt kein verwertbares Vermögen dar, weil dessen Ausübung an ihre Person gebunden ist, § 1093 i.V.m. § 1092 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch gegen die Tochter auf Auskehr erzielbarer Mieteinnahmen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht ebenfalls nicht. 34 Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2005 - 5 U 198/04 -, OLGR Hamm 2006, 773 und bei juris. 35 Entgegen der Auffassung des Beklagten lag auch kein einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB vor. 36 Allerdings geht auch die Kammer davon aus, dass der Klägerin ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegen ihre Tochter zivilrechtlich zusteht. Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Nach ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Anspruch aber nicht auf Herausgabe des Geschenks gerichtet, sondern auf eine wiederkehrende Zahlung in Höhe der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers - im Falle einer dauerhaften Heimunterbringung des Schenkers auf Zahlung in Höhe der nicht gedeckten Heimkosten - bis zur Erschöpfung des Schenkungsgegenstandes. 37 Vgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, vom 28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, und vom 19.10.2004 - XR 2/03 -, NJW 2005, 670, alle abrufbar bei juris. 38 Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor. 39 Die Klägerin hat durch notariellen Vertrag vom 01.09.1995, und nachfolgende Grundbucheintragung am 05.10.1995 das fragliche Hausgrundstück ohne Gegenleistung und damit schenkweise auf ihre Tochter übertragen. Die Einräumung des dinglich gesicherten Wohnungsrechts nach § 1093 BGB stellt nach ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung keine Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenks. 40 Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87 -, bei juris. 41 Es liegt auch ein Notbedarf i.S.v. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, weil die Klägerin die Heimkosten aus eigenen Mitteln nicht mehr bestreiten kann. Den monatlichen Fehlbedarf deckende Zahlungen des Beschenkten, wie sie die Tochter der Klägerin teils durch eigene Zahlungen, teils durch Zahlungen ihres - insoweit für sie in Vorlage getretenen Bruders - erbracht hat, sind dabei nicht dem Aktivvermögen des Schenkers zuzurechnen. Sie sind vielmehr als Erfüllung des Zahlungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren. 42 Der Schenkungsrückforderungsanspruch ist nicht nach § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, weil zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre noch nicht verstrichen waren. Es kann dahinstehen, ob insoweit auf den Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses oder der Grundbucheintragung abzustellen ist. Denn ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge hat die Klägerin spätestens im Juni 2005 Zahlungen ihrer Kinder erhalten, um die ihr in Rechnung gestellten Heimkosten vollständig begleichen zu können. 43 Dem Schenkungsrückforderungsanspruch steht auch nicht § 529 Abs. 2 BGB entgegen. Danach ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wäre. Die Klägerin hat zwar insoweit behauptet, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Tochter gegeben seien. Sie hat dies jedoch - trotz richterlichen Hinweises - nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Die vagen mündlichen Angaben ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung reichen für die Bildung einer richterlichen Überzeugung nicht aus. Im Übrigen dürfte allein der Wert des überlassenen Hausgrundstücks der Annahme entgegen stehen, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs gefährde den eigenen Unterhalt der Tochter oder die Erfüllung der dieser obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber ihren beiden Kindern. 44 Einer Berücksichtigung dieses Schenkungsrückforderungsanspruchs im Rahmen der pflegewohngeldrechtlichen Vermögensanrechnung steht nicht bereits entgegen, dass es sich hierbei (möglicherweise) nicht um ein zur Bedarfsdeckung "bereites Mittel" handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz darf der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden bei einem anzuerkennenden Bedarf nicht auf den Einsatz eigener Mittel verweisen, wenn diese nicht präsent und somit zur zeitgerechten Bedarfsdeckung nicht geeignet sind. In solchen Fällen hat er den Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen. 45 Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33,5, und vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48,145. 46 Eine Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf das Pflegewohngeldrecht ist nach Auffassung der Kammer aber nicht möglich. Denn er wurde nicht im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes entwickelt, sondern im Rahmen des in § 2 BSHG (jetzt: § 2 SGB XII) zum Ausdruck gekommenen Nachranggrundsatzes. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW verweist allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern ausschließlich auf die in den ersten drei Abschnitten des Elften Kapitels des SGB XII enthaltenen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes dienenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII, die einen gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger enthalten, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Daraus folgt, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden. 47 So: VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05 -; a.A.: VG Münster, Urteil vom 08.05.2007 - 5 K 2284/05 -, beide abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de. 48 Der danach dem Vermögen der Klägerin zuzuordnende geldwerte Zahlungsanspruch steht einer Bewilligung von Pflegewohngeld für den fraglichen Zeitraum jedoch deshalb nicht entgegen, weil die nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW maßgebliche Vermögensschongrenze von 10.000 EUR nicht überschritten wird. Entsprechend der dargelegten Qualifizierung des Schenkungsrückforderungsanspruchs als monatlich wiederkehrender Zahlungsanspruch kann im Rahmen der Vermögensanrechnung im Pflegewohngeldrecht nur der bis zum jeweiligen Bewilligungsmonat entstandene Anspruch in Ansatz gebracht werden. Verbleibt dieser zusammen mit dem übrigen anrechenbaren Vermögen unterhalb des maßgeblichen Vermögensfreibetrags von 10.000 EUR, ist eine Versagung von Pflegewohngeld nicht möglich. 49 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 20.03.2007 - 5 K 975/05 -, abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de. 50 Vorliegend beläuft sich der zu berücksichtigende Schenkungsrückforderungsanspruch auf die Summe der seit Antragstellung nicht gedeckten Investitionskosten. Soweit die Tochter der Klägerin darüber hinaus monatlich weitere Geldbeträge zur Bezahlung der übrigen ungedeckten Heimkosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung - nach eigenen Angaben endgültig - zur Verfügung gestellt hat, hat sie den Schenkungsrückforderungsanspruch erfüllt. Gleiches gilt für die vor Antragstellung erbrachten Zahlungen auf sämtliche nicht gedeckte Heimkosten. 51 Da die Summe der im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gedeckten Investitionskosten in monatlicher Höhe von 417,67 EUR den nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW maßgeblichen Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR unterschreitet und anderweitiges Vermögen nicht vorhanden war, lag für keinen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums einzusetzendes Vermögen vor. Die Höhe des Pflegewohngeldanspruchs für den Zeitraum vom 15.08.2005 bis zum 08.11.2006 errechnet sich gemäß § 5 PflFEinrVO wie folgt: 52 - August 2005 (anteilig): 13,73 EUR (Tagessatz) x 17 Tage = 233,41 EUR 53 - September 2005 - Oktober 2006: 13,73 EUR x 30,42 Tage x 14 Monate = 5.847,38 EUR 54 - November 2006 (anteilig): 13,73 EUR x 8 Tage = 109,84 EUR 55 6.190,63 EUR 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.