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Urteil

6 K 3731/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1016.6K3731.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 verpflichtet, der Familie H. GmbH für den Heimplatz des Klägers Pflegewohngeld in Höhe von jeweils 421,32 EUR für die Monate April 2006 bis Januar 2007 sowie in Höhe von 263,15 EUR für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 19.02.2007 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 verpflichtet, der Familie H. GmbH für den Heimplatz des Klägers Pflegewohngeld in Höhe von jeweils 421,32 EUR für die Monate April 2006 bis Januar 2007 sowie in Höhe von 263,15 EUR für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 19.02.2007 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt seit dem 02.12.2002 in einer von der Familie H. GmbH (Heimträger) betriebenen Pflegeeinrichtung in S. . Von seiner Pflegekasse erhält er seit Februar 2006 Leistungen nach Pflegestufe 3. Für den Zeitraum Dezember 2002 bis Juni 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung etwaigen Vermögens. Nachdem das OVG NRW in seinen Urteilen vom 09.05.2003 klargestellte hatte, dass die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des PfG NW auch das Vermögen des Heimbewohners in den Blick nehmen muss, forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Die formularmäßige Frage, ob er innerhalb der letzten zehn Jahre eigenes Vermögen an andere übertragen habe, bejahte der Kläger, allerdings ohne die übertragenen Vermögenswerte konkret zu benennen. Für die Bewilligungszeiträume Juli 2003 bis Juni 2004 und Juli 2004 bis Juni 2005 führte der Beklagte die Pflegewohngeldleistungen ohne Berücksichtigung etwa übertragenen Vermögens fort. Nachdem der Heimträger am 27.05.2005 die Verlängerung der Pflegewohngeldbewilligung beantragt und der Kläger hierzu - wie schon zuvor - angegeben hatte, innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögen übertragen zu haben, forderte der Beklagte diesen auf, mitzuteilen, in welcher Höhe und an wen er Vermögen übertragen habe. Hierauf reichte dieser einen notariellen Vertrag vom 15.02.1996 zur Akte, mit welchem er und seine mittlerweile verstorbene Ehefrau ihr Hofgrundstück unter Einräumung eines Altenteils auf den Enkelsohn L1. G. übertragen hatten. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.06.2005 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Pflegewohngeld ab, weil der Kläger mit Blick auf die Grundstücksübertragung über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen seinen Enkelsohn gemäß § 528 BGB verfüge. Am 20.02.2006 und nochmals - nachdem er tags zuvor für den Kläger einen Sozialhilfeantrag gestellt hatte - am 03.03.2006 beantragte der Heimträger beim Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Klägers. In seiner Vermögenserklärung vom 17.03.2006 gab der Kläger an, in den letzten zehn Jahren kein Vermögen übertragen zu haben. Unter dem 27.06.2006 erklärte die Tochter des Klägers, ab August 2005 Zuzahlung zu den Heimkosten geleistet zu haben. Mit an den Heimträger gerichtetem Bescheid vom 06.07.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Klägers ab. Dieser habe gemäß § 528 BGB aus der Übertragung des Grundbesitzes in Q. T. einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen seinen Enkelsohn, der einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII darstelle. Einkommen und Vermögen des Klägers hätten schon ab Juli 2005 nicht mehr ausgereicht, die laufenden Heimkosten zu decken. Diesen Bescheid übersandte der Beklagte in Form eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides mit gleichem Datum an den Kläger. Mit einem weiteren Bescheid vom 06.07.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab April 2006 Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und zwar monatlich zwischen 524,52 EUR (bei 28 Tagen) und 783,30 EUR bei (31 Tagen). Als sozialhilferechtlichen Bedarf berücksichtigte er dabei ausdrücklich auch die vom Heimträger gesondert in Rechnung gestellten Investitionskosten. Am 31.07.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld ein. Er verfüge nicht über Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht bereits am 01.07.2005, sondern erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 529 BGB eingetreten. Mit an den Kläger sowie an dessen Enkelsohn gerichteten Bescheiden vom 05.09.2006 leitete der Beklagte gemäß § 93 SGB XII den Schenkungsrückforderungsanspruch des Klägers für die Zeit der ununterbrochenen Sozialhilfegewährung bis zur Höhe seines Netto-Sozialhilfeaufwandes auf sich über. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 zurück. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung von Pflegewohngeld zurück. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegen den Enkelsohn sei nicht nach § 529 BGB ausgeschlossen, weil die Hilfebedürftigkeit des Klägers bereits vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist eingetreten sei. Der Schwiegersohn habe spätestens ab Januar 2006 Einzahlungen auf das Girokonto des Klägers vorgenommen, damit dieser die Heimkosten bestreiten konnte. Außerdem habe die Tochter des Klägers schriftlich erklärt, bereits ab August 2005 Zuzahlungen zu den Heimkosten des Klägers geleistet zu haben. Am 19.12.2006 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, soweit für die Zeit ab April 2006 die Bewilligung von Pflegewohngeld versagt wird. Insoweit sei die Zehn- Jahres-Frist des § 529 BGB verstrichen, so dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegen seinen Enkelsohn nicht bestehe. Hilfebedürftigkeit sei auch nicht schon früher eingetreten. Die rechtsgrundlosen Unterhaltszahlungen seiner Verwandten in Höhe von insgesamt gut 700 EUR schlössen die Hilfebedürftigkeit gerade aus. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 zu verpflichten, dem Heimträger für seinen Heimplatz für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 19.02.2007 Pflegewohngeld in monatlicher Höhe von 421,32 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Schenkungsrückforderung stehe einer Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen, weil das verschenkte Grundstück laut einer Schätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte 175.000 EUR Wert sei und damit den Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR überschreite. Die Kammer hat durch Beschluss vom 09.08.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden nicht explizit dargelegt, für welchen Zeitraum er die Bewilligung von Pflegewohngeld abgelehnt hat. Gemäß § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) beträgt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich zwölf Monate ab Antragstellung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte abweichend von der gesetzlichen Regelung einen anderen Zeitraum regeln wollte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sowie den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung dient, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, verleiht § 12 PfG NW auch dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid möglicherweise verletzt ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440 und bei juris. Dem Kläger kann auch nicht im Hinblick darauf, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum u.a. für die vom Heimträger gesondert in Rechnung gestellten Investitionskosten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt worden sind, ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn der Gesetzgeber zielt mit der Gewährung von Pflegewohngeld darauf ab, die Sozialhilfebedürftigkeit von Heimbewohnern zu verhindern bzw. abzumildern, in dem er die gesondert berechenbaren Investitionskosten bezuschusst und erkennt damit das Interesse, den Bedarf über eine andere staatliche Leistung als die Sozialhilfe abzudecken, an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.; LT-Drs. 12/194, S. 4 und 42. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 ist rechtswidrig, weil der Heimträger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz hat, und verletzt damit den Kläger in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 12 PfG NW, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld findet sich in § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19.März 1996 (GV.NW.1996 S.137), zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW. S.498). Danach haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Die vom Kläger bewohnte Pflegeeinrichtung ist unstreitig eine zugelassene Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Kammer kann offen lassen, ob bereits der Umstand, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum Sozialhilfe bezogen hat, einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld begründet, ohne dass es auf die Feststellung der Bedürftigkeit nach § 12 Abs. 3 PfG NW ankommt. Denn der Kläger verfügte weder - insoweit unstreitig - über einzusetzendes Einkommen, noch über einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der 1996 ohne Gegenleistung erfolgten Grundstücksübertragung gemäß § 528 BGB ein vermögenswerter Schenkungsrückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Enkelsohn entstanden ist, der allerdings nicht auf Herausgabe des Grundstücks, sondern auf eine monatlich wiederkehrende Zahlung in Höhe der ungedeckten Heimkosten gerichtet ist. Vgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, vom 28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, und vom 19.10.2004 - XR 2/03 -, NJW 2005, 670, alle abrufbar bei juris. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 529 Abs. 1, 2. Alt. BGB wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist ausgeschlossen, weil der Kläger bereits vor Ablauf dieser Frist nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Geldbeträge, die ihm seine Angehörigen bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist laufend zur Bestreitung der ungedeckten Heimkosten zur Verfügung gestellt haben, stellen keine den Notbedarf im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB ausschließenden eigenen Mittel dar. Einer Berücksichtigung dieses Schenkungsrückforderungsanspruchs im Rahmen der pflegewohngeldrechtlichen Vermögensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass es sich hierbei (möglicherweise) nicht um ein zur Bedarfsdeckung "bereites Mittel" handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz darf der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden bei einem anzuerkennenden Bedarf nicht auf den Einsatz eigener Mittel verweisen, wenn diese nicht präsent und somit zur zeitgerechten Bedarfsdeckung nicht geeignet sind. In solchen Fällen hat er den Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33,5, und vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48,145. Eine Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf das Pflegewohngeldrecht ist nach Auffassung der Kammer aber nicht möglich. Denn er wurde nicht im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes entwickelt, sondern im Rahmen des in § 2 BSHG (jetzt: § 2 SGB XII) zum Ausdruck gekommenen Nachranggrundsatzes. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW verweist allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern ausschließlich auf die in den ersten drei Abschnitten des Elften Kapitels des SGB XII enthaltenen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes dienenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII, die einen gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger enthalten, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Daraus folgt, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden. So: VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05 -; a.A.: VG Münster, Urteil vom 08.05.2007 - 5 K 2284/05 -, beide abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de. Der Zahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB stellt aber deswegen kein einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII dar, weil er im fraglichen Zeitraum nicht mehr zum Vermögen des Klägers gehörte. Denn der Beklagte hat diesen Anspruch durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 05.09.2006 gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 01.04.2006 auf sich übergeleitet. Abgesehen davon unterfällt der Zahlungsanspruch im streitgegenständlichen Zeitraum dem Schonvermögen. Denn gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW bleiben Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR außer Betracht. Wie bereits dargelegt ist der Schenkungsrückforderungsanspruch auf monatliche Zahlung der nicht gedeckten Heimkosten gerichtet. Die Summe der seit Antragstellung am 20.02.2006 aufgelaufenen nicht gedeckten Heimkosten, deren monatliche Höhe den vom Beklagten im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligten Beträgen (maximal 783,30 EUR monatlich) entspricht, verbleibt aber auch im letzten Monat des streitgegenständlichen Zeitraums unterhalb der maßgeblichen 10.000 EUR- Grenze. Die Höhe des Pflegewohngeldanspruchs für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 19.02.2007 errechnet sich gemäß § 5 PflFEinrVO wie folgt: - April 2006 bis Januar 2007: 13,85 EUR (Tagessatz) x 30,42 Tage = 421,32 EUR monatlich - Februar 2007 (anteilig): 13,85 EUR x 19 Tage = 263,15 EUR Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.