V ZR 289/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Januar 1996 V ZR 289/94 BGB § 138 Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen überhöhten Kaufpreises Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau und nach Kenntnis des Klagers von der Abtretung der Kaufpreisforderng entstanden. Trotzdem schlieBt§406 2. Halbsatz 1 .Alt. BGB die Aufrechnung insoweit nicht aus. Die Vorschrift steht der Aufrechnung gegenuber dem Zessionar mit einer Forderung nicht entgegen, die gleichzeitig面t der abgetretenen Forderung begrndet wird. So verh組t es sich mit der Gegenforderung des Schuldners aus einem Austauschvertr昭 gegentiber der im vorhinein abgetretenen Forderung aus dem Vertr昭.Beide Forderungen werden durch den AbschluB des Vertrages be帥ndet. Mit einer Gegenforderung aus dem Vertragsverh組tnis, auf welchem die abgetretene Forderung beruht, kann der Schuldner daher gegentiber dem Zessionar aufrechnen, auch wenn er die Abtretuig der Forderung aus dem Vertrag bei dessenAbschluB kannte ( BGHZ 56, 111 , 114; 58, 327, 330; BGH JZ 1962, 92 ; Erman乙豆 R Westerinann, BGB, 9. Aufl.,§406 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., §406 Rdnr. 4). bb) Auch§406 2. Halbsatz 2. Alt. BGB hindert die Aufrechnung insoweit nicht. Die Tatsache, daB die Gegenforderung des Klagers zunachst nicht auf Geld gerichtet war und damit zuり谷chst nicht zur Er比llung der Forderung aus dem Kaufvertrag verwendet werden konnte, steht der Aufrechnung seit der Er6ffnung des Konkursverfi面でns und der 面t dieser eingetretenen Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht 如tgegen. _ §406 2. Halbs. 2. Alt. BGB schr加kt die Aufrechnungsm6glichkeit des Schuldners im Interesse des Zessionars ein: Das Interesse des Schuldners an der Erfllung durch Aufrechnung hat zurckzutreten, wenn er die Hauptforderung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von deren Abtretung nicht durch Aufrechnung 面t seiner Gegenforderung er加llen konnte, weil diese nicht fllig oder gleicha血g war. Der sp批ere Eintritt der F組ligkeit der Gegenforderung und die hieraus folgende Aufrechnungsm6glichkeit kommen dem Schuldner nicht zugute, weil er bei ptinktlicher Er比llung seiner Schuld diese nicht im Wege der Aufrechnung hatte erfllen k6nnen (Mugdan, Materialien, Bd. II 5. XXII, 579, 567). Dies kann indessen nur dann gelten, wenn der Zessionar die abgetretene Forderung durchsetzen konnte, diese 面thin nicht einredebehaftet war. Stand der Durchsetzung der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Abtretung ein Zurckbehaltungsrecht entgegen, das der Zession証-gem郎 §404 BGB gegen sich gelten zu lassen hat, fhrt nicht die Leistungsverz6gerung des Schuldners zum Entstehen der Aufrechnungslage.§406 2. Halbsatz 2. Alt. BGB hindert daher die Aufrechnung nicht mit einer zur Zurc比ehaltung berechtigenden Gegenforderung gegen den Zedenten,・ auch wenn diese erst spater als die abgetretene Forderung fllig geworden ist ( BGHZ 58, 327 , 330; BGH NJW 1974, 2000 , 2001 ; MtinchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl.,§406 Rdnr. 19; Staudinge以f(aduk, BGB, 12. Aufl.,§406 Rdnr.. 21; Kornblum, BB 1981, 5 . 1296, 1308). So verh谷lt es sich, soweit der Klager 面t seinem Anspruch aus§26 KO die Aufrechnung erkl狙 hat. Dieser Anspruch trat 面t Er6ffnung des Konkursverfahensti ber das Verm6gen der Gemeinschuldnerin an die Stelle der Gew油rleistungsansprche des Klagers wegen der Mangel am Gemeinschaftseigentum. Der Ki昭er war der Gemeinschuldnerin gegentiber bis zur Er6ffnung des Konkursverfahens wegen dieser Mangel zur Zurckbehaltung berechtigt. Sein Zurckbehaltungsrecht wirkte gemaB§404 BGB gegenuber der B. AG und der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin. 3. BGB§138 Abs. 1 (Nichtigkeit eines Grundstだckskaゆertrages wegen# berh施ten Kaゆreises) Macht der K谷ufer eines HausgrundstUcks geltend, der Verkaufer habe ihn sittenwidrig U bervorteilt, und halt er gleichwohl an dem wegen Sittenwidrigkeit ' nichtigen Vertrage fest, so hat er nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens; er ぬnn seinen Schaden dann nicht nach dem Erfllungsinteresse berechnen und Ersatz des Betrages verlangen, um den er das 取us infolge der Ubervorteilung zu teuer erworben hat. BGH, Urteil v. 12.1.1996 一 V ZR 289/94 一,面tgeteilt von Dr ルk功ぞd Werp,良chter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 21 . 1. 199 1 kaufte die Kl谷gerin mit ihrem Ehemann vom Beklagten 琵r 480.000 DM 45Iioo Miteigentumsanteil an einem bebauten Grunds雄ck verbunden 面t dem Sondereigentum an einer etwa 1940 errichteten,, Doppelhaush谷lfte", die sie nach dem Erwerb fr 1.600 DM monatlich vermieteten. Am 30.8.1993 verkauften sie das Objekt fr 410.000 DM. Die Kl谷gerin hat geltend gemacht, der Wert des Hauses habe bei 脆rtragsschluB nur 270.500 DM betragen. Sie hat aus eigenem und abgetretenem Recht vom Beklagten wegen des u berh6hten Kaufpreises die Zahlung von 209.500 DM verlangt. Das Landgericlt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klagerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 209.500 DM verurteilt. Die Revision des Bekla2ten. der uieA oweisung 0er wiciericiage flinnim血,tulirte zur Autliebung und Zurckverweisung. Aus den G城nden: 1・Zu Recht nimmt das Berufu昭sgericht an, d論 der Kaufvertrag nichtig sei, weil der Wert des Hauses bei \旬tragsschluB lediglich 235.000DM betragen habe. a) Ein Rechtsgeschft kann nach §138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das MiBverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kr論 ist, d論 allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begtinstigten Vertragspartners zu schlieBen ist. Fur das 妬rliegen eines au繊lligen MiBverh肌tnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknpfende 脆rmutung der verwerflichen Gesinnung komnt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (BGH NJW-RR 1990, 950 m.w.N.). b) Ein solches MiBverhalt血5 liegt nach der Rechtsprechung des Senats bei der hier in Rede stehenden H6he des Kaufpreises (vgl. BGH NJW-RR 1991, 589 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl.,§138 Rdnr. 34, jeweils m.w.N.) selbst dann noch vor, wenn man一 wie die Revision geltend macht一 auch die,, zusatzliche" Leistung des Beklagten in H6he des von den Kaufern in 'Anspruch genommenen,, Mie吃inszuschusses", n加lich die nach 脆rtragsabschluB gezahlten 23.800 DM anrechnet. Dann veiもietet es sich allerdings, die vom Beklagten zugesagte,, Mietgrantieverpflichtung" von 1.600 DM im Monat nochmals als,, zus証zliche" Leistung des Bとklagten in Anrecnnung zu brmgen, wie es 血e Revision vertntt. c) (.・・ Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe 比r 1.596.500 DM den Erwerbern ein,, Gesamtpaket", n甘mlich die,, Doppelhaush飢fte" und zwei Eigentumswohnungen verkauft, bei einer,, Gesamtwtirdigung" liege deshalb zwischen den beidseitigen,, Ge-samtleistungen" kein MiBverh肌面5 mehr vor, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Mageblich sind a1lein die Wと比 MittBayNot 1996 Heft 3 191 verh 組tnisse hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vertragsas ein Kaufpreis von 480.000 DM vereinbart objektes, f und von An g an vorgesehen war. 「 d) Zu Unrecht meint die Revision, der subjektive Tatbestand des §138 Abs. 1 BGB sei vom Berufungsgericht nicht rechtsagte war als Immofehlerfrei festgestellt worden. Der B因 bilienh加dler, Makler und Anlageberater ttig und kannte den Kaufgegenstand. Zur Widerlegung der sich aus dem objektiven Wとrtverh組t血s ergebenden Vemutung seiner,, verwe正 lichen Gesinnung" (BGH NJW 1992, 899 , 900) vermag die Revision 血chts b berzeugendes aufzuzeigen. Allein durch ihren Hinweis auf m6gliche Motive der Parteien wird diese Vermutung nicht entkraftet (BGH WfvI 1987, 353, 354) 2. Die Entscheidung des Berufuiigsgerichts ist jedoch aus anderen Grunden fehlerhaft. Der Klagerin wird unter ande-rem der Betrag, um den die Kiufer im Vertrauen auf die 斑chtigkeit der Angaben des Beklagten das Objekt zu teuer erworben haben, als Schadensersatz zugesprochen. Dies zielt auf das Erfillungsinteresse ab und setzt damit einen wirksamen Vertrag und das Festhalten an ihm voraus (vgl. BGH NJW 1989, 1793 , 1794). Die Klagerin hat aber das Kaufobjekt w曲rend des Rechtsstreits weiterverkauft und die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht, von der auch das Berufungsgericht zu Recht ausgeht. Die Kaufer sind im Rahmen eines auch dann m6glichen Schadensersatzanspruchs aus schuldhafter 脆rletzung vorvertraglicher Rucksichtnahmepflichten gegenber dem 脆rtragspartner auf die Geltendmachung eines Vertrauensschadens beschrankt. 3. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur配k-zuverweisen. Dabei werden die Parteien Gelegenheit haben, ihren Vortrag zur Berechnung eines Vertrauensschadens zu erganzen. rderu昭54. §528 Abs. 1 Satz 1 BGB (Inhalt des Rαcゆ anspruchs wegen Notbeda承) Bei regelmaBig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden H6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes ersch6pft ist. BGH, Urteil vom 17.1.1996 一 IV ZR 184/94 一 Aus dem Tatbestand: 10.1991 u bertrug die Klagerin ihren Anteil von Mit Vertrag vom am 14.9.1991 verstorbenen Mutter auf die Be-'/4 am Nachla i 乙um Nachla gehrte ein Hausgrundstuck in B., klagte das die Beklagte und die weiteren Miterben nach der Mutter der Kl谷gerin mit Vertrag vom 16.3.1992 釦r 1.000.000 DM verkauften. Mit Schreiben vom 24.8.1992 verlangte die Klagerin von der Beabe,, der H谷lfte des schon ausgezahlten Nachlas-ses". Die Beklagte lehnte dies ab. Darauf erkl狙e die Ki谷gerin 面t Schreiben vom 4.11.1992 die Anfechtung des ErbteilsUbertragungsvertrages wegen arglistiger T加schung., Die Klagerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 250.000 DM in Anspruch. Si e hat geltend gemacht, ihren Anteil am 馴 acm Bihrer Mutter habe sie der Beklagten aufgrund eines Treuhandv 助er廿agen. [ )ie Beklagte habe ihr bei der Sicherung des Anteils vor Zugriffen Dritter behilflich sein wollen. Sie habe ihr zugesagt, sich um die Angelegenheiten der Kl谷 gerin zu 姉mmern und das zu 働eト tragende 1yセrm6gen zu verwalten・ Die Beklagte hat eine Treuhandabrede bestritten und behauptet, die Parteien seien 働er eine Schenkung des Nachlaanteils einig gewesen. Daraufhin hat die Ki醜erin ihren Anspruch hilfsweise auf Herausgabe des Geschenks gestutzt. Sie sei auBerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bes廿eiten. Weil sie als Frじ hrentnerin nur geringe Renteneinkunfte habe, msse sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gem叩hten Zinsanspruchs stattgegebe瓦 Die Berufung der Beklagten e ist 一 nachdem die Klagerin die Klage in Hめ eines Betrages von 750,12 DM zurckgenommen hatte 一 erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Rechtsmittel 比hrte Zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr女nden: a) Ein Anspruch der Klagerin auf Herausgabe des Geschenks gem郎 §528 Abs. 1 BGB setzt zun配hst voraus, daB die Klagerin auBerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt (vgl. §1610 BGB ) zu bestreiten. Das stellt das Berufungsgericht 一 entgegen der Auffassung der Revision 一 rechtsfehlerfrei fest. (Wird ausgefhrり Da die Klagerin schon vor bertragu昭 des NachlaBanteils Sozialhilfeleistungen erhalten hat, stellt die Anwendbarkeit des §528 Abs. 1 BGB nicht in Frage. Ohne schenkweise Ubertragung des NachlaBanteils w如 sie in der Lage gewesen, nach 脆r加Berung des Grundstcks ihren angemessenen Unterhalt aus dem Erl6sa皿eil zu bes加iten. Die Vollziehung der Schenkung hat demgem郎 dazu gefhrt, d詔 sie dazu nunmehr auBerstande ist. b) Das Berufungsgericht nimmt an, der angemessene Unterhaltsbedarf der Klagerin sei auf wenigstens 2.000 DM zu beziffern. Da dieser Bedarf durch Zinsen aus dem Schenkungskapital nicht gedeckt werden k6nne, sei ein Rtic蛇riff auf die Substanz des \ 旬 m6gens unvermeidbar. Die Klagerin habe deshalb Anspruch auf Herausgabe des, Gesamtbetrages. Das erweist sich im 丘gebnis auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klagerin zutreffend bemessen hat. aa) Nach §528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur,,, soweit" er auBerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Ruckforderungsanspruch besteht 面thin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen U皿erhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedurfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden; selbst wenn der Schenkungsgegenstand nicht teilbar ist, richtet sich der Anspruch aus §528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vo価erein auf Zahlung iw H6he des der Bedurftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGHZ 94, 141, 143f.「= DNotZ 1986, 138 ]). bb) Dieser Begrenzung des Ruckforderungsanspruchs ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein wiederkehrender U皿erhaltsbedarf des Schenkers besteht, wie dies etwa bei anfallenden Heimunterbringungs- oder Pflegekosten aber auch dann der Fall sein kann, wenn der Schenker 一 wie hier 一 voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, seinen angemessenen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozi司- hilfeleistungen zu sichern. In einem solchen Falle regelm郎ig MittB習Not 1996 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.01.1996 Aktenzeichen: V ZR 289/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 54 MittBayNot 1996, 191-192 DNotZ 1996, 983-986 NJW 1996, 1204 Normen in Titel: BGB § 138