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V ZR 119/04

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. November 2004 V ZR 119/04 BGB § 271 Beweislast für Zugang der Fälligkeitsmitteilung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB unbeachtlich ist, ob das geschenkte Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre ( BGHZ 125, 283 , 287). Die Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bewirkt, dass der Sozialhilfeträger hinsichtlich der übergeleiteten Ansprüche in die Gläubigerposition des Schenkers eintritt. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber nicht durch Regelungen beschränkt, die denjenigen des Bundessozialhilfegesetzes vergleichbar wären (vgl. BVerwGE 90, 245 , 249; MünchKommBGB/Kollhosser, 3. Aufl. 1995, § 528 BGB Rdnr. 18; Brähler-Boyan/Mann, NJW 1995, 1866 , 1869). 6. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zu bejahen sei, wenn die Bedürftigkeit des Schenkers Folge der Schenkung sei. „Nach“ im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet eine zeitliche Abgrenzung zur Erfüllungsverweigerungseinrede des § 519 Abs. 1 BGB . Sie bedeutet nicht, dass die Bedürftigkeit Folge der Schenkung sein muss. Eine Beschränkung des Rückforderungsrechtes dergestalt, dass die Bedürftigkeit gerade durch die Schenkung verursacht worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Staudinger/Cremer, 1995, § 528 BGB Rdnr. 2, 3; RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 528 BGB Rdnr. 3). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1996 (IV ZR 184/94, NJW 1996, 287 f.). Nach dieser Entscheidung steht die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dadurch in Frage, dass die Schenkerin schon vor Übertragung des Schenkungsgegenstandes Sozialhilfeleistungen erhalten hat, die Bedürftigkeit mithin schon vor dem Vollzug der Schenkung vorlag. Diese Entscheidung verdeutlicht damit im Gegenteil, dass es auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit nicht ankommt. 7. Das Ergebnis ist nach dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt auch nicht unbillig. Es beruht darauf, dass das Schenkungsrecht einerseits und das Sozialhilferecht andererseits in sich geschlossene Rechtssysteme mit unterschiedlich ausgestalteten und an unterschiedlichen Maßstäben ausgerichteten Billigkeitsregelungen bilden. Das Schenkungsrecht bietet in § 529 Abs. 2 BGB eine solche Regelung. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Hierfür sind jedoch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Aufsatz von Krauß, MittBayNot 2005, 349 (in diesem Heft). 2. BGB § 271 (Beweislast für Zugang der Fälligkeitsmitteilung) Ist in einem Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis binnen zehn Tagen nach Absendung einer Mitteilung zur Zahlung fällig ist, so trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Mitteilung dem Käufer zugegangen ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 26.11.2004, V ZR 119/04 395MittBayNot 5/2005 Bürgerliches Recht Mit Notarvertrag vom 14.12.2001 verkaufte der Kläger den Beklagten ein Grundstück. In dem Vertrag heißt es u. a.: „Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sind, dass die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist und das Negativzeugnis der Stadt München bezüglich gesetzlicher Vorkaufsrechte dem Notar vorliegt und die Lastenfreistellung von allen nicht übernommenen Belastungen gesichert ist. Der Notar wird beauftragt, die Beteiligten vom Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu verständigen. Der Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorgenannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäufers gleichsteht, zur Zahlung fällig (…) Zahlt der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, so ist der offene Kaufpreis ab Fälligkeit mit jährlich fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen“. Die Beklagten zahlten den Kaufpreis in Teilbeträgen zwischen dem 22.4.2002 und dem 19.3.2003 und leisteten auf die vereinbarten Zinsen 3.843,49 €. Der Kläger hat behauptet, die für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen hätten am 13.2.2002 vorgelegen. An diesem Tage habe der Urkundsnotar die Anzeige der Fälligkeit an die Beklagten abgesandt. Die Beklagten haben den Zugang der Anzeige in Abrede gestellt und behauptet, ihnen sei der Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erst durch Telefax des Notars vom 28.3.2002 mitgeteilt worden. Aus den Gründen: (…) III. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Fälligkeit des Kaufpreises mit der Absendung der Anzeige des Notars oder erst mit ihrem Zugang eintrat, und die weitere Frage, ob sich aus dem Vertrag eine besondere Regelung der Beweislast für den Zugang der Anzeige ergibt, sind durch Auslegung des Kaufvertrags zu beantworten. Soweit das Berufungsgericht den Vertrag selbst ausgelegt hat, kann dies nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller BGHZ 135, 269 , 273) von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht. Solche Fehler liegen nicht vor. 1. Anerkannte Auslegungsregel ist zwar, dass bei der Auslegung von dem von den Parteien gewählten Wortlaut auszugehen ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 121, 13 , 16; BGH, NJW 1995, 1212, 1213; NJW 1998, 900 , 901). Hiernach ist die Fälligkeit des Kaufpreises und damit der Beginn der Verzinsungspflicht an die „Absendung der Mitteilung“ des Eintritts der Fälligkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsnotar und nicht an den Zugang dieser Mitteilung geknüpft. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht verkannt. Es hat der Wahl des Wortes „Mitteilung“ entnommen, dass die bloße Absendung der Anzeige durch den Notar nicht hinreichen soll, den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises herbeizuführen, weil hierdurch den Beklagten als Käufern nichts mitgeteilt werde. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der vertraglichen Regelung die Mitteilung der Fälligkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsnotar einer „Zahlungsaufforderung“ des Verkäufers gleichstehe und eine Zahlungsaufforderung ohne einen Zugang bei den Käufern keine Wirkungen auslösen könne. Dass die Pflicht zur Zahlung von Zinsen nach dem Kaufvertrag zehn Tage nach der Absendung der Mitteilung des Notars beginne, bedeute lediglich eine Vereinbarung zur Bestimmung des Fristbeginns. Der Vertrag lasse erkennen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Rechtsprechung 03-Umbruch05 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 395 03-Umbruch05 Rechtsprechung 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 396 Bürgerliches Recht Mitteilung des Notars die Beklagten alsbald nach ihrer Absendung erreiche. Dass der Zugang der Mitteilung nach dem Willen der Parteien ohne Bedeutung sein solle, sei dem Vertrag ohne ausdrückliche Regelung nicht zu entnehmen. Das ist nicht zu beanstanden. 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die streitige Regelung stelle lediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Dass die zinsfrei bleibende Frist vor dem Eintritt der Fälligkeit beginnt, hat bei einer Frist von zehn Tagen zur Zahlung keine nachhaltige Belastung des Käufers zur Folge, weil ihm bei üblicher Postlaufzeit eine Woche Zeit zur Bewirkung seiner Leistung bis zum Beginn der Verzinsungspflicht verbleibt. Ebenso wenig bedeutet es einen Verstoß gegen die Regeln des logischen Schließens, dass der Fall eines Verlustes der Fälligkeitsanzeige nach der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht geregelt ist. Die Wahrscheinlichkeit des Verlustes einer ordnungsgemäß aufgegebenen Sendung ist so gering, dass die Notwendigkeit der Regelung dieses Falles in der Vertragsgestaltung eher fern liegt. 3. Dem Berufungsgericht kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass es sich bei der gewählten Formulierung um eine notariell beurkundete Erklärung handelt, bei welcher im Zweifel davon auszugehen ist, dass sie dem materiellen Gehalt des Vertrags und dem Willen der Parteien entspricht (Senat, DNotZ 1993, 506 ; NJW 2000, 71 = DNotI-Report 1999, 196). Das Berufungsgericht geht von der Auslegungsfähigkeit und der Auslegungsbedürftigkeit der vereinbarten Regelung aus und hat die zur Entscheidung notwendige Auslegung vorgenommen. Diese ist von dem Wortlaut der Vereinbarung gedeckt. 4. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es dem Kaufvertrag nicht entnimmt, dass die Beklagten den Beweis dafür zu führen hätten, die Anzeige des Notars vom 13.2.2002 nicht erhalten zu haben. Für eine solche Auslegung ist dem Vertrag nichts zu entnehmen. Ist eine Regelung für den Fall des Verlustes der Fälligkeitsanzeige auf dem Postweg nicht getroffen, so enthält der Vertrag eine Lücke. Diese ist im Wege der ergänzenden Auslegung durch diejenige Regelung zu schließen, die die Parteien billigerweise getroffen hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit der nicht geregelten Frage erkannt hätten. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass sie das Verlustrisiko den Beklagten auferlegt hätten. Die Beklagten wären andernfalls der Gefahr ausgesetzt, die Kaufpreisforderung verzinsen zu müssen, ohne den Eintritt der Fälligkeit zu kennen. Darüber hinaus würde ihnen der Beweis einer negativen Tatsache auferlegt, der kaum zu erbringen ist, während der Beweis des Zugangs der Fälligkeitsanzeige bei einer entsprechenden Versendungsart ohne weiteres geführt werden kann. Anmerkung: Der BGH hatte in der vorstehend abgedruckten Entscheidung zu beurteilen, ob die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Absenden der Fälligkeitsanzeige des Notars oder erst mit deren Zugang beim Käufer eintritt. Das Gericht legte die streitgegenständliche Klausel dahin aus, dass das Absenden der fälligkeitsbegründenden Mitteilung alleine nicht genügt, sondern es auf den Zugang ankommt. Der Anspruchsteller habe nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts den Zugang zu beweisen. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei der Anspruch MittBayNot 5/2005 abzuweisen. Der BGH gewinnt dieses Ergebnis nicht zuletzt aus der Überlegung, dass der Beweis des Zugangs der Fälligkeitsanzeige bei einer entsprechenden Versendungsart ohne weiteres geführt werden könne. Zwingt dieser vom Gericht eher beiläufig geäußerte Satz, von der bisherigen (überwiegenden) bayerischen Praxis abzugehen, Fälligkeitsmitteilungen mit einfachem Brief zu versenden? Ich meine nicht. Um späterem Streit vorzubeugen, wird der Notar aber gut daran tun, sich von den Beteiligten klare Anweisungen hinsichtlich der Versendungsart geben zu lassen. 1. Die landgerichtliche Rechtsprechung und die notarrechtliche Literatur gehen davon aus, dass das Versenden der Fälligkeitsmitteilung durch einfachen Brief genügt. Eine Amtspflicht des Notars, den Zugang nachweisbar zu gestalten, bestehe nicht.1 Diese Auffassung vertrat schon das Reichsgericht2. Die Fälligkeitsmitteilung brauche nicht in förmlicher Weise zugestellt werden.3 2. Auch wenn die beweisbare Übermittlung der Fälligkeitsmitteilung nach allgemeiner Ansicht keine Amtspflicht des Notars darstellt, so wird doch angeregt, in Einzelfällen für einen beweisbaren Zugang zu sorgen. Eine Übersendung durch Einschreiben oder öffentliche Zustellung empfiehlt sich nach Heinemann4 dort, wo die begründete Sorge besteht, dass der Käufer den Zugang der Mitteilung vereiteln will, und die Mitteilung konstitutiv für den Fälligkeitseintritt ist. Die Einschränkung von Heinemann auf „pathologische“ Fälle erscheint zwar sinnvoll, da ein Verlust der mit einfachem Brief versandten Mitteilung nur selten vorkommt und daher vernachlässigt werden kann. Allerdings wird die Einschränkung kaum jemals praktisch werden. In den seltensten Fällen wird sich bereits im Zeitpunkt der Beurkundung ein „Vereitelungswille“ des Käufers feststellen lassen; der Notar also im Ergebnis nach dieser Auffassung doch stets gut daran tun, die konstitutive Mitteilung beweisbar zu verschicken. Ganter5 schlägt die Übermittlung durch Einschreiben mit Rückschein vor, wenn der Notar eine konstitutive Mitteilung mit einer Anknüpfung an den Zugang6 wählt. 1 LG Traunstein, MittBayNot 1995, 244 ; LG Saarbrücken, DNotIReport 1997, 40; LG Berlin, DNotI-Report 2003, 135 ; Eylmann/ Vaasen/Limmer, BeurkG und BNotO, 2. Aufl. 2005, § 21 BNotO Rdnr. 27; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 677; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rdnr. 2099 (vgl. aber Fn. 4). 2 JW 1933, 1766. 3 Amann in Beck’sches Notarhandbuch, 3. Aufl. 2000, A I Rdnr. 107; Hertel, DNotZ 2001, 910 , 922; Heinemann in Grziwotz/Everts/Heinemann/Koller, Grundstückskaufverträge, 2005, Rdnr. 617; Waldner, Grundstückskaufverträge, 2003, Rdnr. 193; Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 2 Kapitel 2 Rdnr. 295, der aber die Versendung durch Einwurf-Einschreiben für „erwägenswert“ hält; (wohl) unentschieden: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 2001, Rdnr. 330 („letzte Sicherheit [des Beweises des Zugangs] kann nur durch öffentliche Zustellung erreicht werden, was aber meist als nicht angebracht erscheint.“). 4 In Grziwotz/Everts/Heinemann/Koller, Rdnr. 617. 5 In Zugehör/Ganter/Hertel, Rdnr. 2104, 2109 (vgl. aber auch Fn. 1); vgl. Wolf in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2000, Teil 2 Rdnr. 117, der es für „ratsam“ hält, den Zugang beweisbar zu gestalten; weitergehend Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 2003, Rdnr. 392, der stets zur Verwendung eines Einwurf-Einschreibens rät. 6 Nur dieser Fall soll betrachtet werden; eine konstitutive Mitteilung ohne Zugang löst keine Wirkungen aus, vgl. BGH, MittBayNot 2005, 395 (in diesem Heft). 10:06 Uhr Seite 397 MittBayNot 5/2005 3. Bekanntlich unterscheidet man in Anschluss vor allem an Amann7 zwischen deklaratorischer und konstitutiver Fälligkeitsmitteilung. Eine strenge Dichotomie der Versendungsarten je nach Art der Fälligkeitsmitteilung scheint mir jedoch nicht angezeigt. So ist eine regelhafte Gleichsetzung der konstitutiven Mitteilung mit beweisbarem Versand bzw. der deklaratorischen Mitteilung mit einfachem Brief sicherlich nicht sachgerecht. Der V. Zivilsenat hat in der zu besprechenden Entscheidung die Unterscheidung zwischen konstitutiver und deklaratorischer Fälligkeitsmitteilung mit keinem Wort erwähnt. Und dies, obwohl die zugrunde liegende Klausel nicht eindeutig erkennen lässt, ob sie als deklaratorische oder konstitutive gedacht war. Der Wortlaut des ersten Absatzes der notariellen Fälligkeitsregelung scheint für eine deklaratorische Fälligkeitsmitteilung zu sprechen, da die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von dem Vorliegen der Fälligkeitsmitteilung abhängen soll. Dem steht der Wortlaut des zweiten Absatzes entgegen, der die Fälligkeitsmitteilung als Fälligkeitsvoraussetzung nennt.8 Bei Verwendung einer konstitutiven Fälligkeitsmitteilung kann nur der Notar die Fälligkeit herbeiführen. Soweit auf den Zugang (und nicht auf die Absendung) abzustellen ist, tritt die Fälligkeit erst ein, wenn die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer zugeht. Diese Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln vom Verkäufer zu beweisen. Wenn der Notar die Fälligkeitsmitteilung mit einfachem Brief verschickt, hat der Verkäufer in aller Regel im Streitfall keine Beweismöglichkeit. Bei der deklaratorischen Fälligkeitsmitteilung tritt die Fälligkeit unabhängig von der Mitteilung des Notars mit Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ein. Die Kaufpreisfälligkeit knüpft an den Eintritt eines oder mehrerer Ereignisse an, es liegt also (auch) ein Fall von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Dies spricht zunächst einmal dafür, dass bei der deklaratorischen Mitteilung der Nachweis ihres Zugangs sekundär ist. Eine Verantwortung des Notars, die Fälligkeitsmitteilung zur Herbeiführung der Fälligkeit zugehen zu lassen, besteht nicht. Verzug wird mangels Verschuldens allerdings erst eintreten, wenn dem Käufer die Mitteilung des Notars zugeht oder er in anderer Weise von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erhält. Der Verkäufer kann den Verzug selbständig herbeizuführen. Der Notar versetzt ihn rein tatsächlich dazu in die Lage, indem er ihm die Fälligkeitsmitteilung in Abschrift übersendet. Der Verkäufer weiß freilich nicht, ob die Mitteilung dem Käufer zugegangen ist; durch Rückfrage beim Käufer könnte er sich aber Gewissheit verschaffen und gegebenenfalls zur Herbeiführung des Verzugs tätig werden. 4. Ein Blick auf die verschiedenen Versendungsarten zeigt, dass jede ihre spezifischen Schwächen und Vorzüge hat: Um materiell-rechtlich und beweisrechtlich sicher zu gehen, bedarf es einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers gemäß § 132 BGB . Der Absender erhält eine öffentliche Urkunde in Gestalt der Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO. Allerdings ist der Einsatz des Gerichtsvollziehers nicht nur kostenintensiv, sondern für den Empfänger möglicherweise auch belastend und diskriminierend. Zwar muss der Gerichtsvollzieher die Zustellung nicht persönlich vornehmen, sondern kann auch die Post um Zustellung ersuchen 7 In Beck’sches Notarhandbuch, A I Rdnr. 105 ff. 8 Der Klausel könnte eine missverständliche Umsetzung eines Vorschlags von Hertel ( DNotZ 2001, 910 , 922) zugrunde liegen, mit dem Hertel empfiehlt, eine deklaratorische Fälligkeitsmitteilung zu verwenden, den Verzugseintritt aber an die Mitteilung des Notars zu knüpfen. Hierfür wäre es allerdings erforderlich gewesen, nicht die Fälligkeit, sondern den Eintritt des Verzugs vom Vorliegen der Mitteilung des Notars abhängig zu machen. Bürgerliches Recht ( § 194 ZPO ), die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher muss aber dennoch die Ausnahme sein. Alle anderen Übermittlungsarten sind zwar kostengünstiger, beweisrechtlich aber nicht sicher. Der „Auslieferungsbeleg“ beim EinwurfEinschreiben der Post kann zwar ein starkes Indiz für den Zugang sein; der Vollbeweis ist aber damit nicht zu erbringen, da der Auslieferungsbeleg nicht die Qualität einer öffentlichen Urkunde hat. Gleiches gilt beweisrechtlich für das Übergabeeinschreiben (mit Rückschein). Nachteilig bei letzterer Alternative ist zudem, dass der Empfänger den Zugang verhindern kann, wenn er die Sendung nicht entgegennimmt. Wird die Erklärung mit einfachem Brief versandt, so kann alleine mit der Abgabe der Erklärung der Zugang nicht bewiesen werden. Eine Beweiserleichterung wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt.9 5. Nicht der Notar sondern die Beteiligten sollten über die Versendungsart entscheiden. Da sich Vor- und Nachteile der Übermittlungsart die Waage halten, sollte der Notar die verschiedenen Übermittlungsarten vorstellen und die Beteiligten diejenige wählen lassen, die ihren Vorstellungen am besten gerecht wird. Notarassessorin Andrea Lichtenwimmer, München 9 BGHZ 24, 308 ; BGH, NJW 1995, 665 . 3. BGB §§ 171, 172, 173; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG § 10 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung verstößt nicht gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG ) 1. Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war. 2. § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse. 3. In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe. BGH, Urteil vom 15.3.2005, XI ZR 135/04 Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, die beklagte Sparkasse begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung von Darlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein damals 55 Jahre alter Bauingenieur, und seine 1996 verstorbene Ehefrau, eine damals 56 Jahre alte Operationsschwester, wurden im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am 6.3.1993 unterbreiteten sie der C. mbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschließen. Zudem war sie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 131.633 DM ausgewiesen. Rechtsprechung 03-Umbruch05 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.11.2004 Aktenzeichen: V ZR 119/04 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2005, 395-397 Normen in Titel: BGB § 271