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Beschluss

4 ABR 56/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Umgruppierung nach §99 BetrVG ist mitbestimmungspflichtig, wenn die verrichtete Tätigkeit einer anderen tariflichen Lohngruppe zuzuordnen ist. • Zur Eingruppierung nach einem Lohntarifvertrag ist die einheitliche Gesamtbewertung der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich; Atomisierung in zugunsten einer niedrigeren Eingruppierung ist unzulässig. • Körperlich schwere Arbeit im Tarifsinn umfasst neben Muskelbeanspruchung auch wiederkehrende Zwangshaltungen und das Bewegen von Gewichten; sie liegt „in der Regel“ vor, wenn diese Belastungen ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß auftreten. • Bei der Prüfung tariflicher Eingruppierung kommt es auf den tariflichen Maßstab an; arbeitsschutzrechtliche Methoden wie die Leitmerkmalmethode sind hierfür nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Umgruppierung in Lohnstaffel II b) bei Warenserviceteams wegen regelmäßig körperlich schwerer Arbeit • Eine Umgruppierung nach §99 BetrVG ist mitbestimmungspflichtig, wenn die verrichtete Tätigkeit einer anderen tariflichen Lohngruppe zuzuordnen ist. • Zur Eingruppierung nach einem Lohntarifvertrag ist die einheitliche Gesamtbewertung der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich; Atomisierung in zugunsten einer niedrigeren Eingruppierung ist unzulässig. • Körperlich schwere Arbeit im Tarifsinn umfasst neben Muskelbeanspruchung auch wiederkehrende Zwangshaltungen und das Bewegen von Gewichten; sie liegt „in der Regel“ vor, wenn diese Belastungen ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß auftreten. • Bei der Prüfung tariflicher Eingruppierung kommt es auf den tariflichen Maßstab an; arbeitsschutzrechtliche Methoden wie die Leitmerkmalmethode sind hierfür nicht maßgeblich. Die Arbeitgeberin führte in einer Filiale ein Warenserviceteam ein und wollte elf bisher in Gehaltsgruppe I eingruppierte Arbeitnehmerinnen in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) des regionalen Lohntarifvertrags (LTV) umgruppieren. Ein zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat geschlossener Interessenausgleich regelte die Bildung der Teams und zahlungstechnische Zusagen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Tätigkeiten seien überwiegend körperlich schwer und daher nach Lohnstaffel b) oder c) zu bewerten. Die Arbeitgeberin stützte die Umgruppierung auf eine Erhebung, wonach Greif- und Hebevorgänge sowie Zwangshaltungen anteilig gering seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; das Bundesarbeitsgericht überprüfte die Auslegung der tariflichen Begriffe und die Bewertungsmaßstäbe. • Zulässigkeit: Die Anträge der Arbeitgeberin waren bestimmt und die Zustimmungsverfahren nach §99 BetrVG formgerecht durchgeführt. • Tarifliche Bezugsgröße: Der LTV ist als im Betrieb geltende Vergütungsordnung maßgeblich, da die Arbeitgeberin tarifgebunden ist. • Umgruppierungstatbestand: Eine Umgruppierung liegt vor, wenn sich aufgrund geänderter Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer anderen Vergütungsgruppe ergibt; die Tätigkeit ist als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten, eine Aufspaltung in Teiltätigkeiten (Atomisierung) ist unzulässig. • Auslegung der Lohngruppen: Bei allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen sind die Richtbeispiele heranzuziehen; einzelne Beispiele führen nicht automatisch zur Eingruppierung, wenn die Gesamtbewertung eine andere Einordnung ergibt. • Begriff der körperlich schweren Arbeit: Dieser umfasst nicht nur Muskelbeanspruchung, sondern auch stehende Tätigkeiten, Zwangshaltungen, repetitive Arbeit, sensorische und sonstige Belastungen; "in der Regel" bedeutet ständiges wiederkehrendes, im rechtlich erheblichen Umfang auftretendes Belastungsgeschehen, nicht nur gelegentliche Belastung. • Feststellungen zur Belastung: Die Erhebung ergab für das Warenserviceteam u.a. zahlreiche Greif- und Hebevorgänge (durchschnittlich 209/Tag), davon 11,5 mit mehr als 8 kg, sowie häufige Zwangshaltungen; außerdem bewegen Arbeitnehmerinnen durchschnittlich 680 kg pro Tag. • Würdigung und Entscheidung: Unter Gesamtbetrachtung sind die Tätigkeiten als regelmäßig körperlich schwer im Tarifsinn einzustufen; arbeitschutzrechtliche Bewertungsmethoden wie die Leitmerkmalmethode sind hierfür nicht maßgeblich. • Rechtsfolge: Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung in Lohnstaffel a) war zu Recht und ist aufzuheben; die Beschäftigten sind nach Lohngruppe II Lohnstaffel b) einzugruppieren. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben und im Ergebnis entschieden, dass die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung unbegründet sind. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) war zu Recht verweigert, weil die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen im Warenserviceteam aufgrund der regelmäßig wiederkehrenden Greif- und Hebevorgänge, der Zwangshaltungen und der zu bewegenden Gewichte als in der Regel körperlich schwere Arbeit im Tarifsinn einzustufen ist. Folglich sind die Arbeitnehmerinnen nicht in Lohnstaffel a) einzugruppieren, sondern nach Lohngruppe II Lohnstaffel b) zu vergüten. Die Entscheidung berücksichtigt, dass die tarifliche Eingruppierung nach dem LTV zu erfolgen hat und arbeitsschutzrechtliche Bewertungsmethoden hierfür nicht maßgeblich sind. Damit obsiegt der Betriebsrat: seine Zustimmungsverweigerung bleibt wirksam.