Beschluss
2 TaBV 4/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2023:0926.2TABV4.23.00
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Leitsätze
1. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).(Rn.50)
2. Im Bereich der Einzelhandelstarifverträge und diesen unterfallenden Betrieben gibt es keinen allgemein anerkannten Begriff des "Packers" . Wegen der vielfältigen Arten von Pack- und Verpackungstätigkeiten im Bereich des Einzelhandels existiert eine allgemein anerkannte Berufsbezeichnung "Packer" , die für alle Zweige des Einzelhandels einschlägig ist, nicht. Für die Auslegung des Begriffs "Packer" im Sinne der Lohngruppe 2 des ETV ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 1 und 2 zurückzugreifen (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 87 ff., juris).(Rn.53)
3. Nach dem im Tarifvertrag vorgesehenen Eingruppierungssystem sollen in die Lohngruppe 1 Lagerarbeiter eingruppiert werden, die einfache Arbeiten verrichten, die eine Einarbeitungszeit von unter 3 Monaten in Anspruch nehmen. In die Lohngruppe 2 sind diejenigen Lagerarbeiter eingruppiert, die über eine mindestens dreimonatige Einarbeitungszeit verfügen bzw. welche Arbeiten verrichten, für die gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erforderlich sind. Dabei müssen aber wegen der Vergleichbarkeit der alternativ genannten Eingruppierungsmerkmale diese zuletzt genannten solche sein, wie sie regelmäßig durch eine dreimonatige Einarbeitungszeit erworben werden (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 97, juris).(Rn.55)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.01.2023 zum Aktenzeichen 1 BV 13/22 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).(Rn.50) 2. Im Bereich der Einzelhandelstarifverträge und diesen unterfallenden Betrieben gibt es keinen allgemein anerkannten Begriff des "Packers" . Wegen der vielfältigen Arten von Pack- und Verpackungstätigkeiten im Bereich des Einzelhandels existiert eine allgemein anerkannte Berufsbezeichnung "Packer" , die für alle Zweige des Einzelhandels einschlägig ist, nicht. Für die Auslegung des Begriffs "Packer" im Sinne der Lohngruppe 2 des ETV ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 1 und 2 zurückzugreifen (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 87 ff., juris).(Rn.53) 3. Nach dem im Tarifvertrag vorgesehenen Eingruppierungssystem sollen in die Lohngruppe 1 Lagerarbeiter eingruppiert werden, die einfache Arbeiten verrichten, die eine Einarbeitungszeit von unter 3 Monaten in Anspruch nehmen. In die Lohngruppe 2 sind diejenigen Lagerarbeiter eingruppiert, die über eine mindestens dreimonatige Einarbeitungszeit verfügen bzw. welche Arbeiten verrichten, für die gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erforderlich sind. Dabei müssen aber wegen der Vergleichbarkeit der alternativ genannten Eingruppierungsmerkmale diese zuletzt genannten solche sein, wie sie regelmäßig durch eine dreimonatige Einarbeitungszeit erworben werden (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 97, juris).(Rn.55) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.01.2023 zum Aktenzeichen 1 BV 13/22 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die an die Tarifverträge für den Einzelhandel gebundene Beteiligte zu 1 betreibt eine Niederlassung zum Vertrieb der von ihr vorgehaltenen Waren im Einrichtungs- und Möbelbereich. Am 02.04.2022 beantragte die Beteiligte zu 1 bei dem Beteiligten zu 2, den für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters V. zum 15.04.2022 als Goods flow Co-Worker/Logistik mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe L1. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage 1 (Blatt 11 der Akte) verwiesen. Mit E-Mail vom 04.04.2022 ergänzte die Beteiligte zu 1, dass der Mitarbeiter V. im Bereich Click & Collect eingestellt werden solle. Die von dem Mitarbeiter V. durchzuführende Tätigkeit besteht unstreitig in Folgendem: „- Bedienung der IKEA spezifischen Logistik-EDV-Systeme am RDT (Handscannergerät) W61 Aufrufen des Kommissionierauftrages; W63 Return/Zurücknahme stornierter Aufträge; W68 Prüfung Kommissionieraufträge im 4-Augen-Prinzip - Abschrift beschädigter Ware per Datenlesegerät (RDT Handscannergerät) und Entsorgung entsprechend der Entsorgungsroutine - Zusammenstellen der verkauften Ware anhand der Kommissionierliste mit RDT Bild W61 - Übergabe der Ware an den Kundenservice - Verräumen von zurückgekaufter Ware - Sachgemäße Handhabung der eingesetzten Lager- und Flurfördertechnik (Hubwagen, elektrischer Hubwagen) - Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften im Warenfluss - Einhaltung Sauberkeit und Ordnung im Arbeitsbereich“ Zur Tätigkeit gehört das Verräumen zurückgegebener Ware im Lager, das Abschreiben beschädigter Ware mit dem Handscanner unter Zuhilfenahme von drei Menübefehlen, die Abarbeitung eines Kommissionierauftrages nach elektronischer Anzeige welche Ware, in welcher Menge in welcher Regal-Position im Lager liegend für einen Auftrag bereit gestellt werden soll unter Einscannen der Entnahme aus dem Lager mit dem Handscannergerät. Die für die Eingruppierung im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften des Entgeltrahmentarifvertrages für den Einzelhandel in (im Folgendem: ETV) lauten: „§ 2 Allgemeine Grundsätze 1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Werden mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen (§ 6 Ziffer 2 MTV). … § 4 Lohngruppen Lohngruppe 1 Einfache Arbeiten, auch mit erschwerten körperlichen Belastungen oder erschwerenden Umgebungseinflüssen. Beispiele: Auszeichner, Raumpfleger, Reinigungspersonal, Spülhilfe, Küchenhilfspersonal, Hof-, Platz- und Kellerarbeiter, Lagerarbeiter mit einfacheren Arbeiten, Handelshilfsarbeiter. bis ab ab 31.10.2021 01.11.2021 01.07.2022 EUR EUR EUR Stundenlohn 11,79 12,14 12,35 Lohngruppe 2 Arbeiten, die eine mindestens 3-monatige Einarbeitungszeit oder gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern, sowie Arbeiten mit erschwerenden Umgebungseinflüssen. Beispiele: Näher ohne Ausbildung, Putzmacherhilfskräfte, Modistenhilfskräfte, Packer, Lagerarbeiter mit qualifizierten Arbeiten, Elektrokarrenfahrer, Kaltmamsell, Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten, Fahrstuhlführer, Personalpförtner, Beifahrer. Bis ab ab 31.10.2021 01.11.2021 01.07.2022 EUR EUR EUR bis 3 Monate 11,79 12,14 12,35 danach 12,60 12,98 13,20“ Am 05.04.2022 stimmte der Betriebsrat der Einstellung, nicht jedoch der vorgesehenen Eingruppierung in die Lohngruppe 1 zu. Zur Begründung führte er an, aus dem Kompetenzprofil der Stelle „Goods flow Co-Worker“ ergebe sich, dass die Anforderungen der Lohngruppe 2 erfüllt seien, weil „eine mindestens 3-monatige Einarbeitungszeit“ sowie „gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung“ aufgewandt werden müssten, um die Tätigkeit ausüben zu können. Damit sei eine Eingruppierung in die Lohngruppe L 2 gegeben. Zudem sehe er in diesem Fall nicht die Forderung des § 2 allgemeine Grundsätze (1) des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit als maßgeblich an, da es sich hier um eine vollständig zu bewertende Gesamttätigkeit handele. Mit am 25.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragschrift hat die Beteiligte zu 1 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Mitarbeiters V. in die Lohngruppe 1 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, mit der vorgesehenen Tätigkeit des Herrn V. seien die Voraussetzungen der Lohngruppe 1 erfüllt, nicht jedoch die der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in. Die Einarbeitungszeit für neue Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich des Herrn V. betrage etwa eine Woche. Da der Tarifvertrag auf die tatsächlich geleistete Arbeit abstelle, sei das Kompetenzprofil nicht maßgeblich. Soweit der Beteiligte zu 2 zur Begründung der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages auf das Regelbeispiel des Elektrokarrenfahrers abstellen möchte, bediene der Mitarbeiter lediglich einen Hubwagen. Es müsse durch den Arbeitnehmer auch nicht das bei ihr angewandte gesamte IT-System beherrscht werden. Der Handscanner erfordere lediglich die Nutzung von drei Funktionen. Beschädigte Ware werde mit Hilfe des Handscanners abgeschrieben und sodann an den für sie bestimmten Ort verbracht. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Mitarbeiters D. V. in die Lohngruppe 1 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel wird ersetzt. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt: Den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters V. in die Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in einzugruppieren sei, da die im Kompetenzprofil für die entsprechende Tätigkeit genannten Kenntnisse und Erfahrungen eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erforderten. Das Logistik-EDV-System sei nicht binnen einer Woche zu erlernen. Gleiches gelte für die Entsorgung von Ware sowie die Bedienung der Flurfördertechnik. Auch die Sicherheitsvorschriften seien nicht binnen drei Monaten einzuhalten. Ebenso sei die Bedienung des Handscanners nicht binnen einer Woche zu erlernen. Es seien die Anforderungen der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages erfüllt, weil der Mitarbeiter erhebliche Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringen bzw. erlernen müsse, um die Tätigkeit ausüben zu können. Außerdem sei das Regelbeispiel des Elektrokarrenfahrers der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters V. in die Lohngruppe 1 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in wie beantragt ersetzt. Zur Begründung hat es angeführt, nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch die Beteiligte zu 1 habe der Beteiligte zu 2 die Zustimmung zur Eingruppierung unberechtigt verweigert. Die vorgesehene Eingruppierung verstoße insbesondere nicht gegen tarifliche Regelungen. Der Mitarbeiter sei auf Grund der für ihn vorgesehenen Tätigkeit in die Lohngruppe 1 des ETV eingruppiert. Gemäß § 2 Abs. 1 des ETV habe die Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Wenn mehrere Tätigkeiten, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, ausgeübt würden, entscheide die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Die Lohngruppe 2 unterscheide sich von der Lohngruppe 1 in der Dauer der Einarbeitungszeit bzw. darin, dass in der Lohngruppe 2 die Einarbeitungszeit auch durch gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung ersetzt werden könne. Allerdings müsse es sich dabei um in ihrer Wertigkeit einer Einarbeitungszeit von drei Monaten entsprechende Fertigkeiten, Erfahrungen etc. handeln. Der Grundsatz, dass eine Lohngruppe in ihren Anforderungen bereits dann erfüllt sei, wenn ein in ihr genanntes Regelbeispiel vorliege, gelte dann nicht, wenn ein einziges Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte oder dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkomme. Dann sei auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen. Gemessen an diesen Maßstäben sei die Tätigkeit des Herrn V. in die Lohngruppe 1 des ETV einzuordnen, nicht in die Lohngruppe 2 des ETV. Weil allein die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend sei, komme es auf das von dem Beteiligten zu 2 angesprochene Kompetenzprofil nicht an, da es keine Tätigkeit beschreibe und nicht konkret auf die Tätigkeit des Mitarbeiters V. abstelle. Mit der auszuübenden Tätigkeit seien die Voraussetzungen der Lohngruppe 2 nicht erfüllt. Ein konkretes Tätigkeitsbeispiel wie z. B. „Elektrokarrenfahrer“ sei nicht gegeben, weil der Beschäftigte keinen Elektrokarren nutze, sondern lediglich einen „Hubwagen“. Das weitere Beispiel der Lohngruppe 2 „Lagerarbeiter mit qualifizierten Arbeiten“ sei nicht erfüllt, da die von dem Mitarbeiter auszuübende Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von unter drei Monaten erfordere und auch sonst keine Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung notwendig seien, welche einer dreimonatigen Einarbeitungszeit entsprächen. Weder die Tätigkeit der Entnahme der Ware aus dem Regal und die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Funktionen des Handscanners noch die Rückführung von Ware in das Regal bzw. das Abschreiben beschädigter Ware erforderten die für die Lohngruppe L 2 genannten Anforderungen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen den ihm am 01.03.2023 zugestellten Beschluss mit am 03.04.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit am 01.06.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt er an, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt an mehreren Stellen nicht ordnungsgemäß betrachtet und ihn nicht hinreichend aufgeklärt. Noch im Kammerverhandlungstermin habe er auf die Tätigkeiten eines Packers hingewiesen, die übererfüllt würden. Deshalb müsse noch einmal vollständig auf die Tätigkeit des Kommissionierers eingegangen werden. Nach Beginn ihrer Schicht im Talon, einem für die Kunden unzugänglichem Lagerbereich, sprächen sich die Kollegen untereinander ab, wer welche Aufgabe übernehme. Die Aufgaben bestünden in Transportaufträgen, Click & Collect, von Sales gebuchten Ordern. Sie seien an 2 PC Bildschirmen und 3 untereinander hängenden Monitoren zu erkennen. Die Ansicht an den PC Bildschirmen stellten sich die Mitarbeiter selber ein, auf einem Bildschirm sehe man alle Click&Collect Aufträge und auf den anderen alle Transporte und Sales-Buchungen. Die auf den Bildschirmen eingestellten Aufträge müssten von den Mitarbeitern dahingehend erkannt werden, welche Ordern zeitlich zuerst bearbeitet werden müssten, so dass eine Abarbeitung von oben nach unten ausscheide. Die rot hinterlegten Aufträge zeigten an, dass nur noch wenig Ware im Haus sei, gelb und grün deuteten auf bessere Werte hin. Aufträge mit roter Kennzeichnung müssten schnellstmöglich bearbeitet werden, auch wenn sie erst in z. B. in zwei Tagen abgeholt würden. Es müsse außerdem erkannt werden, ob es verknüpfte Ordern gebe, z. B. Ware aus der SB-Halle und aus der Markt-Halle einzusammeln sei oder aus Talon und SB-Halle. Auf der Bildschirmansicht sei der Fortschritt der Auftragserfüllung zu sehen. Bei „grün“ sei der Auftrag fertig gestellt. Bevor ein Mitarbeiter sich einen Auftrag herauspicke, sei die am Vortag zurückgebliebene Ware zurückzubuchen, also der Auftrag zu stornieren und die Artikel seien wieder ins System einzupflegen. Hier werde umgekehrt zur Auftragsabarbeitung wieder jeder Artikel gescannt und die Retoure bestätigt, bevor die Ware verräumt werden könne. Bei den Transport- und Click & Collect Aufträgen übernehme der Mitarbeiter anhand der PickID den Auftrag in sein RDT (Radio Data Terminal) und beginne die Ware zusammenzusammeln. Im Startmodus müsse der Mitarbeiter erst einmal auswählen, welche Tätigkeit er ausüben wolle. Drücke er Kommissionierungen, so würden verschiedene Ordern aufgezeigt. Er müsse nach der zu erledigenden Tätigkeit suchen. Für Click & Collect, Transport und Sales-Buchungen arbeiteten die Logistiker mit dem Bild W61 auf dem RDT. Die PickID für den jeweiligen Auftrag sähen sie auf den Monitoren und gäben sie im RDT ein. Hier werde angezeigt, wo das jeweilige Teil des gesamten Auftrags liege, die Anzahl, die eingesammelt werden müsse sowie das jeweilige Gewicht. Jeder Artikel müsse gescannt und in den Wagen bzw. auf die Palette gelegt werden. Wenn die Ware nicht vorrätig sei, müsse der Mitarbeiter im Menü auf das Feld „kein Bestand“ wechseln. Wenn angezeigte Ware tatsächlich nicht am angezeigten Ort zu finden sei, helfe RDT weiter und zeige in einem zusätzlichen Bild die weiteren VKF (Verkaufsfächer) im Markt, der Markthalle und der SB-Halle an. Im Talon wäre das ein anderer Lagerplatz und zum Erreichen der Ware müsste ausgestapelt werden. Wenn alles eingesammelt sei, seien die Zahlen grün hinterlegt. Dann prüfe der Mitarbeiter nochmals, ob nicht noch eine angeknüpfte Order vorhanden sei. Danach werde die Ware auf eine gekennzeichnete Fläche gestellt, um sie von einem anderen Mitarbeiter kontrollieren zu lassen. Bei den Transport- und Click & Collect Aufträgen kontrollierten die Logistiker im Vier-Augen-Prinzip die zusammengesammelte Ware in Einkaufswagen oder Paletten anhand der PickID. Der Mitarbeiter schreibe für die C & C Aufträge auf den Auftragszettel die Uhrzeit und die letzten vier Zahlen der Ordernummer auf. Bei Transportaufträgen druckten die Logistiker nach Abschluss des Auftrages den Lieferschein/Transportauftrag und das Auftragslabel, welches auf den zusammengestellten Auftrag geklebt werden müsse, aus. Es werde die Uhrzeit in eine Liste eingetragen, wann die Ware an die Spedition übergeben worden sei, der Kundenname, die Auftragsnummer sowie aus wie vielen Kolli´s die Lieferung bestehe. Bei der Bearbeitung der Post-Retoure müssten die Mitarbeiter kontrollieren, ob die richtige Ware im Paket enthalten sei, die richtige Anzahl und ob sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befinde. Sollte letzteres nicht zutreffen, müsste die Ware abgeschrieben werden. Hierfür müsse im Menü-Bild die Anzeige „Transtypen“ ausgewählt werden und die Ware unter TT 390 abgeschrieben werden. Zudem müsse die abgeschriebene Ware an die dafür vorgesehene Stelle verbracht werden. Sollte für die Retoure das am Paket vorhandene Retourenlabel nicht funktionieren, müsse jeder Artikel per Hand dokumentiert werden. Zur täglichen Aufgabe gehöre es auch, die Ware bei Recovery zurückzuschreiben, d. h. vom Kunden zurückgekaufte Ware werde mit dem Transtyp 320 zurückgebucht, damit sie wieder in den Verkauf gelangen könne. Die Mitarbeiter verräumten die Ware nicht nur, sondern lagerten sie auch ein. Dabei arbeiteten sie mit dem Bild W23 auf dem RDT. Im Hochlager entlieden sie den Conveyor (automatischer Lastenaufzug) und müssten dabei die Artikel von der Parking Area nehmen, damit der Kunde und Sales Bereich sehen, dass Ware im Haus und für den Verkauf verfügbar sei. Dazu nutzten sie die Oberfläche W21 im RDT. Zudem werde noch die Oberfläche W42 im RDT benutzt, wenn Ware nicht mehr im Verkaufsbereich liege und zu kontrollieren sei, ob noch etwas in den Regalen eingelagert sei. Wenn die Tätigkeiten in weniger als drei Monaten erlernbar sein würden, wäre es nicht erforderlich, den Mitarbeitern Paten an die Seite zu stellen, deren Patenschaft nicht nach Ablauf einer Woche ende. Zudem sei das Regelbeispiel „Packer“ erfüllt. Der Kommissionierer sei eine gesteigerte Form des „Packers“. Die Anforderungen an die Tätigkeiten des Kommissionierers überträfen die Anforderungen an die Tätigkeiten eines Packers. Seit dem 06.06.2023 sei es zu einer Veränderung der hier zu bewertenden Tätigkeit gekommen. Der „Kommissionierer“ werde jetzt als „Picker“ bezeichnet. Dies sei ein Synonym zum „Packer“. Aus der Beschreibung für den Picker, wie nun die Navigation durch das Menü zu erfolgen habe, ergebe sich, dass die Tätigkeiten keinesfalls innerhalb einer Woche erlernbar seien. Auch sei das Merkmal „Fertigkeiten“ gegeben, weil Kenntnisse in einem sehr großen Umfang erworben und angewendet werden müssten. Die Pflicht-Schulungen in der Logistik mit insgesamt 27 Betriebsanweisungen seien zu beherrschen, zum Bereich „Bestandsmanagement Transtypen“ werde in einem 35-minütigen Video der Inhalt und die Anwendung von 23 Transtypen vermittelt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse zur Erlangung der besonderen Fertigkeiten nicht eine Zeitspanne von drei Monaten aufgewandt werden, aber selbst wenn man diese Anforderung annehmen würde, sei für die vorliegend zu bewertende Tätigkeit ein zeitlicher Aufwand von drei Monaten erforderlich, um die notwendigen Fertigkeiten zu erlangen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.01.2023, Az.: 1 BV 13/22, aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt an, das Arbeitsgericht habe den weitgehend unstreitigen Sachverhalt hinreichend gewürdigt und zutreffend eine Einarbeitungszeit von einer Woche großzügig bemessen. Mit der Beschwerdebegründung schiebe der Beteiligte zu 2 einen neuen Verweigerungsgrund außerhalb der Wochenfrist nach. Im Rahmen der Zustimmungsverweigerung und des erstinstanzlichen Verfahrens habe er sich auf zwei Argumente bezogen, nämlich, dass sich die Eingruppierung am Kompetenzprofil zu orientieren habe und sich nicht nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit richte, sondern nach der qualitativ anspruchsvollsten Tätigkeit. Der Darstellung der konkreten Tätigkeit des Herrn V. habe der Betriebsrat nicht widersprochen, insbesondere seinen Widerspruch nicht damit begründet, dass der überwiegende Teil der Tätigkeit bereits der Lohngruppe 2 unterfiele, weil die Einarbeitungszeit mehr als drei Monate betrage. Dieser Vortrag sei neu. Auch wenn sich der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerdebegründung bemühe, die Tätigkeit des Kommissionierers verkompliziert darzustellen, beschreibe er damit nicht die hier maßgebliche Tätigkeit des Herrn V.. Zudem sei es unzutreffend, dass die Mitarbeiter die Arbeiten untereinander aufteilten. Dies geschehe vielmehr durch die Teamleiter bzw. stellvertretenden Teamleiter. Die Arbeitsbereiche ergäben sich auch aus den Arbeitszeiten, weil z.B. das Zurückräumen der Ware zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr zu erfolgen habe. Im Übrigen seien keine wesentlichen Abweichungen zwischen den Schilderungen der Einzeltätigkeiten zu erkennen. Allerdings springe der Beteiligte zu 2 in der Darstellung und verkompliziere damit die Tätigkeit. Sämtliche Schritte der einzelnen Aufgaben würden durch das RDT-Gerät mit seinen jeweiligen Funktionen vorgegeben. Tatsächlich würden sämtliche nunmehr auch vom Beteiligten zu 2 auf Seiten 2 bis 14 der Beschwerdebegründung dargelegten Tätigkeiten an einem Schulungstag innerhalb von zirka sechs Stunden inklusive 30-minütiger Pause einem neu eingestellten fachfremden Mitarbeiter nahegelegt, so dass der Mitarbeiter am Folgetag bereits selbstständig arbeiten könne. An den folgenden zwei bis drei Arbeitstagen stelle ein neu eingestellter Mitarbeiter üblicherweise noch Nachfragen im Hinblick auf die Anwendungen im RDT-Gerät. Nach zwei bis drei Arbeitstagen seien jedoch sämtliche Funktionen in der Regel durch alle Mitarbeiter, die neu eingestellt worden seien, erlernt. Das Durchlesen der Betriebsanweisungen nehme drei bis vier Stunden in Anspruch. Allerdings seien diese auch Gegenstand der Pflichtschulungen, welche einen Zeitaufwand von einem Arbeitstag in Anspruch nähmen und jährlich wiederholt würden. Der bei ihr als Teamleiter Logistik tätige I. G. verfüge über ein 15-jährige Erfahrung in ihrem Betrieb und es habe kein Mitarbeiter, für den er verantwortlich gewesen sei, mehr als eine Woche gebraucht, um sich mit ihren Systemen zurechtzufinden und die Arbeitsprozesse zu beherrschen. Es handele sich bei den Kommissionierern auch nicht um einen/eine „Packer/in“ im Tarifsinn. Zwar würden die Waren auch gepackt, allerdings gebe es für im Bereich der den Einzelhandelstarifverträgen unterfallenden Betrieben keinen allgemeinen anerkannten Begriff des/der „Packers/in“. Deshalb sei für die Auslegung des Begriffs „Packer/in“ im Sinne der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe zurückzugreifen. Dementsprechend komme es entscheidend auf die Dauer der Einarbeitungszeit an, welche längstens eine Woche in Anspruch nehme. Bei dem Begriff des „Picker“ handele es sich nicht um ein Synonym für „Packer“. Das neue System CPS stelle ein Update zu dem bisherigen RDT-System dar. Hierdurch verändere sich das System im Kern jedoch nicht. Soweit der Beteiligte zu 2 die Anlage Ag 5 einreiche, handele es sich um eine Präsentation nicht nur für die Logistik, sondern auch für den Kundenservice. In der Präsentation seien nur die Folien 3, 6 und 7 für die Logistik von Bedeutung. Dagegen seien die Folien 8 und 9 für die Schulung anderer Bereiche gedacht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Antrag der Beteiligten zu 1 zu Recht stattgegeben. Der Beteiligte zu 2 hat seine Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme, der Eingruppierung der Tätigkeit des Mitarbeiters V., unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig. Die Beteiligte zu 1 verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung des Mitarbeiters V. und die damit verbundene Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung nach § 99 BetrVG durch den Beteiligten zu 2. b) Der zulässige Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Die Tätigkeit des Mitarbeiters V. ist in die Lohngruppe 1 des ETV eingruppiert. Die Anforderungen der Lohngruppe 2 sind nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht schließt sich den zutreffenden sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die anzuwendenden Grundsätze dargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 – 4 AZR 314/84 – Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08 – Rn. 20, juris). Nach § 2 des ETV ist für die Eingruppierung des Herrn V. die tatsächlich von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Insoweit scheidet eine Begründung der Zustimmungsverweigerung unter Hinweis auf das für die Tätigkeit des Herrn V. erstellte Kompetenzprofil aus. Dieses beschreibt keinerlei konkret durch Herrn V. auszuübende Tätigkeit sowie deren zeitliches Ausmaß und die von ihr gesetzten Anforderungen. Es kann deshalb bereits nach § 2 des Tarifvertrages nicht als Grundlage der Eingruppierung dienen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächlich durch Herrn V. ausgeübte Tätigkeit. Diese ist weitgehend zwischen den Beteiligten unstreitig. Aber auch wenn die von dem Beteiligten zu 2 erfolgte Tätigkeitsschilderung zu Grunde gelegt wird, ergibt sich nicht die Erfüllung der Anforderungen der Lohngruppe 2 des ETV. Zutreffend geht bereits das Arbeitsgericht davon aus, dass konkrete Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 2 nicht erfüllt sind. Insbesondere greift das genannte Beispiel „Elektrokarrenfahrer“ nicht ein, weil dieses mit der Bedienung eines „Hubwagens“ nicht erfüllt wird. Insoweit schließt sich die hier zur Entscheidung berufene Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Diesen ist der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerdebegründung und der darin genannten Bedienung eines automatischen Lastenaufzugs auch nicht erheblich gegengetreten. Herr V. nutzt zum einen keinen Elektrokarren, zum anderen wird er nicht als Fahrer tätig. Ebenso kann er auch nicht als „Packer“ angesehen werden. Er packt keine Waren in ein Behältnis ein bzw. aus einem Behältnis aus. Er räumt in einem Lager verpackte Ware in ein Regal bzw. aus einem Regal. Zudem gibt es im Berufsleben, insbesondere im Bereich der Einzelhandelstarifverträge und diesen unterfallenden Betrieben keinen allgemein anerkannten Begriff des „Packers“. Wegen der vielfältigen Arten von Pack- und Verpackungstätigkeiten im Bereich des Einzelhandels gibt es eine allgemein anerkannte Berufsbezeichnung „Packer“, die für alle Zweige des Einzelhandels einschlägig ist, nicht. Damit ist nicht jeder Arbeitnehmer, der etwas „packt“ Packer im Sinne des Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe eines Entgelttarifvertrages. Vielmehr ist für die Auslegung des Begriffs „Packer“ im Sinne der Lohngruppe 2 auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 1 und 2 zurückzugreifen. Die streitbefangene Tätigkeit könnte danach nur dann mit dem Tätigkeitsbeispiel „Packer“ benannt sein, wenn daneben auch noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 2 des ETV vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.1999 – 10 AZR 725/98 – Rn. 87 ff., juris). Herr V. ist vielmehr Lagerarbeiter. Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Dies entspricht der Bedeutung des Wortes in der Kaufmannssprache, d. h. in der spezifischen Sparte des Handels, in der Herr V. tätig ist. Er übt eine vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit aus und ist damit nach der Verkehrsanschauung gewerblicher Arbeitnehmer. Zudem ist er in einem Warenlager beschäftigt und folglich auch Lagerarbeiter. Soweit der Beteiligte zu 2 ihn auch als Kommissionierer bezeichnet, schließt dies eine Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht aus. Kommissionierer sind üblicherweise Lagerarbeiter, da sie aus einem Lager bestellte Waren für Kunden heraussuchen und zusammenstellen müssen (BAG, Urteil vom 03.12.1985 – 4 AZR 314/84 – Rn. 19, juris). Nach dem im Tarifvertrag vorgesehenen Eingruppierungssystem sollen in die Lohngruppe 1 Lagerarbeiter eingruppiert werden, die einfache Arbeiten verrichten, ohne dass für diese Arbeiten eine Einarbeitungszeit von nennenswerter Dauer erforderlich ist. In die Lohngruppe 2 sind diejenigen Lagerarbeiter eingruppiert, die über eine mindestens dreimonatige Einarbeitungszeit verfügen bzw. welche Arbeiten verrichten, für die gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erforderlich sind. Dabei müssen aber wegen der Vergleichbarkeit der alternativ genannten Eingruppierungsmerkmale diese zuletzt genannten solche sein, wie sie regelmäßig durch eine dreimonatige Einarbeitungszeit erworben werden. Dies folgt bereits auch aus dem Wortsinn der tariflichen Eingruppierungsmerkmale. So sind „Fertigkeiten“ die praktische Handhabung des Erlernten. Auch „Geschicklichkeit“ und „Erfahrung“ erwirbt man regelmäßig auf Grund einer über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeit. Gleiches gilt unzweifelhaft auch für das Eingruppierungsmerkmal „Übung“ (BAG, Urteil vom 07.07.1999 – 10 AZR 725/98 – Rn. 97, juris). Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind deshalb die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 23.01.2019 – 4 ABR 56/17 – Rn. 27, juris). Die hier zu bewertende Tätigkeit erfordert weder eine 3-monatige Einarbeitungszeit noch gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung, welche während eines – wie nach vorgenannter höchstrichterlicher Rechtsprechung vorausgesetzt – der Dauer der Einarbeitungszeit entsprechenden Zeitraumes erworben wurden. Das hier zur Entscheidung berufene Gericht folgt der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit der Beteiligte zu 2 die von dem Mitarbeiter durchzuführenden Arbeitsabläufe im Einzelnen beschreibt, ist dies nicht ausreichend, die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 2 des ETV zu belegen. „Einarbeiten“ heißt, jemanden praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung gewinnen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage, Stichwort: Einarbeiten, Seite 394). Aus den Schilderungen des Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht, dass der Mitarbeiter V. tatsächlich erst nach einer Dauer von 3 Monaten in der Lage war, die von ihm zu erbringende Tätigkeit auszuüben. So ist diesen nicht zu entnehmen, worin während eines solchen Zeitraumes die konkrete Einarbeitung bestand, welche einzelnen Schritte innerhalb welchen Zeitraumes unternommen wurden, um den Mitarbeiter praktisch mit der Arbeit vertraut zu machen, aus welchen Gründen er diese Zeit benötigte, um sich in die Arbeit hineinzufinden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die geforderte Tätigkeit Anforderungen stellt, deren Erwerb mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Soweit die Mitarbeiter vorliegende Aufträge selbst auf Bildschirmen aufrufen, ist nicht nachvollziehbar, dass hierzu eine besondere Zeit der Einarbeitung erforderlich ist. Der Beteiligte zu 2 hat hierzu keinerlei konkrete Tatsachen dargestellt, welche überhaupt eine Einarbeitung belegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insoweit eine Einweisung bzw. einmalige Erläuterung der Bedienung ausreichend ist, die Aufgabenstellung aufrufen zu können. Gleiches gilt für einen Auftragsabruf per Handscanner. Um die Reihenfolge der Abarbeitung der Aufträge festzulegen, ist es erforderlich, deren Angaben zu lesen, wobei die farbliche Kennzeichnung bereits eine Hilfestellung derart gewährt, dass in Rot gehaltene Aufträge vorrangig zu bearbeiten sind. Notwendig ist die Anwendung schulischen Basiswissens, welches in der Vermittlung von Kenntnissen des Schreibens, Lesens und Rechnens besteht. Die Übernahme der PickID in sein RDT dürfte ebenfalls nach einmaliger Einweisung beherrschbar sein. Sodann wird der Auftrag nach Vorgaben abgearbeitet. Dem Mitarbeiter wird angezeigt, in welchem Lagerbereich er tätig werden soll, in welchem Regal er die entsprechende Ware vorfindet, welche Anzahl er dem Regal zu entnehmen hat. Dazu ist erforderlich, dass er mit den Örtlichkeiten vertraut gemacht wird, ihm die unterschiedlichen Lagerbereiche und Regalaufstellungen gezeigt werden. Dies bedarf einer einmaligen Erläuterung von kurzer Dauer. Für das Verräumen aus dem Regal bedarf es keiner Einarbeitung soweit Alltagswissen, welches im Privatleben erworben wird, zum Verräumen der Ware angewandt wird. Die Benutzung des automatischen Lastenaufzugs sowie des Hubwagens setzt allerdings ein „Sichvertrautmachen“ mit den Bedienelementen voraus, welches innerhalb eines kurzen Zeitraumes erworben werden kann. Gleiches gilt für die Verwendung des Handscanners. Die einzelnen Schritte der Kommissionierung von Ware wird mit ihm vorgegeben, wenn der Mitarbeiter sich zur Durchführung eines Kommissionierauftrags durch Eingabe in den Scanner entschieden hat. Dabei bedient er einfachste EDV-Masken, deren Nutzung zwar einer Erläuterung bedarf, diese jedoch ein geringes zeitliches Ausmaß nicht überschreitet. Dem Beschäftigten sind die Angaben aus dem Handscanner zu erklären. Es ist erforderlich, dass er diese liest und sich nach Aufsuchen des Lagerbereichs danach verhält. Was er im Lager zu tun hat, welche Ware er in welcher Anzahl zu verräumen hat, wird ihm angezeigt. Die Verräumung hat er mittels Scannen festzuhalten. Der Mitarbeiter führt die Tätigkeiten damit nach Vorgaben aus, die sich aus dem RDT ablesen lassen, arbeitet die Aufgaben anhand von Anweisungen ab. Gleichgültig aus welchem Lagerbereich, ob aus Talon, SB-Halle oder Markthalle oder aus mehreren von ihnen, gleichgültig, ob für den Transport oder die Kundenabholung Waren kommissioniert werden, handelt es sich – ohne die Qualität der Arbeit herabwürdigen zu wollen – um gleichförmige und gleichartige Tätigkeiten, welche eine Einarbeitungszeit von längerer Dauer nicht in Anspruch nehmen. Diese Anforderung wird auch aufgrund der Warenrückführung oder Entsorgung nicht erfüllt, denn insoweit läuft die Aufgabenerfüllung lediglich in umgekehrter Reihenfolge ab und unterscheidet sich von der Kommissionierung nur darin, dass weitere Lagerbereiche in Betracht kommen und anderweitige Eingaben in den Handscanner zu tätigen sind. Auch dieser Vorgang erfordert eine kurzfristige Erläuterung, jedoch keine Einarbeitung von längerer Dauer. Der Mitarbeiter arbeitet mit einfachen EDV-Masken, ist mit einem einzigen Erfassungssystem beschäftigt, nicht mit mehreren oder komplizierten EDV-Systemen. Er bedient einfache Flurfördertechnik, wird nach vorgeschriebenen Arbeitsabläufen tätig. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich mit den Sicherheitsvorschriften vertraut machen muss, gegebenenfalls ein Label auszudrucken ist und eine Prüfung der Warenzusammenstellung unter Anwendung des 4 – Augen – Prinzips geschieht und dafür ein Zeitaufwand angesetzt werden muss, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass all dies innerhalb einer Einarbeitungszeit von einer Woche gegebenenfalls von zwei Wochen zu beherrschen ist. Jedenfalls wird keine Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten benötigt, um sich in die Tätigkeit einzufinden, denn es sind recht leicht lösbare, eher unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgaben innerhalb sich im Wesentlichen wiederholender gleichförmiger sowie gleichartiger Arbeitsabläufe zu erfüllen, welche weder aufgrund ihrer Tiefe noch ihres Spektrums, ihrer Verschiedenartigkeit oder ihres Detailreichtums lediglich nach dreimonatiger Einarbeitung zu erfassen sind. Auch die in der Lohngruppe 2 genannte Alternative „gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung“ ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 handelt es sich nach bereits zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen das hier zur Entscheidung berufene Gericht keinerlei Veranlassung sieht, dabei um tarifliche Eingruppierungsmerkmale wie sie regelmäßig durch eine dreimonatige Einarbeitungszeit erworben werden. Solche sind jedoch auch nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2 für die Aufgabenerfüllung nicht vorausgesetzt. Es ist nicht dargestellt, welche Tätigkeit welche besondere Geschicklichkeit, Kenntnisse, Übung oder Erfahrung erfordert, aus welchen Gründen solche vorhanden sein müssen, um die zu bewältigenden Aufgaben erledigen zu können. Dies ergibt sich aus der reinen Aufgabenbeschreibung nicht. So ist nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse der Mitarbeiter zur Bedienung des Handscanngerätes oder anderweitiger digitaler Technik aufwenden müsste. Auch lässt sich nicht feststellen, dass derartige Kenntnisse innerhalb eines dreimonatigen Zeitraumes erworben werden können bzw. deren Erwerb einen Zeitraum von drei Monaten in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf die konkreten Kenntnisse des Mitarbeiters V. ist nicht aufgezeigt, auf welche Weise er welche bestimmten Kenntnisse innerhalb welchen Zeitraumes erlangt hat. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Anwendung von Transtypen und ein 35-minütiges Video sowie die Pflichtschulungen abstellt, ist ein 3-monatiger Zeitaufwand nicht nachvollziehbar. Insgesamt sind folglich die Anforderungen der Lohngruppe 2 des ETV nicht erfüllt. Mangels der erforderlichen Einarbeitungszeit bzw. der Erfüllung der geforderten Alternative sind durch den Mitarbeiter keine Arbeiten der Lohngruppe 2 des ETV zu erbringen. Seine Tätigkeiten sind wegen der weniger als 3 Monate beanspruchenden Einarbeitungszeit als einfache Arbeiten im Tarifsinn zu qualifizieren und unterfallen somit der Lohngruppe 1 des ETV. Dem Antrag der Beteiligten zu 1 war deshalb stattzugeben. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG) bestand keinerlei Veranlassung.