Beschluss
21 TaBV 4/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2022:0706.21TABV4.21.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.(Rn.47)
2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion ("Hierarchie der Kassen") zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.(Rn.76)
3. Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2022 (12 TaBV 3/21).
Tenor
1. Die Beschwerde des Bet. zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2021 - Az: 3 BV 42/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren
- betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Bet. zu 1 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. A. in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Bj. des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.20217
und
- betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Bet. zu 1 zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. W. von der Beschäftigungsgruppe G II in die Lohntätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 3, 2. Alt. des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.20217
eingestellt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde für den Bet. zu 1 wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.(Rn.47) 2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion ("Hierarchie der Kassen") zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.(Rn.76) 3. Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2022 (12 TaBV 3/21). 1. Die Beschwerde des Bet. zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2021 - Az: 3 BV 42/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren - betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Bet. zu 1 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. A. in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Bj. des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.20217 und - betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Bet. zu 1 zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. W. von der Beschäftigungsgruppe G II in die Lohntätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 3, 2. Alt. des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.20217 eingestellt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde für den Bet. zu 1 wird zugelassen. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. A. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 3, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ebenfalls zulässig. Der Betriebsrat setzt sich in hinreichendem Maße mit den Gründen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht den Anträgen der Arbeitgeberin, die zuletzt im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung noch anstanden, stattgegeben hat. 3. Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde. B. Begründetheit der Beschwerde Die zulässigen Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind insgesamt begründet. Die Beschwerde des Betriebsrats ist danach unbegründet. I. Zulässigkeit der Anträge der Arbeitgeberin 1. Für die in der Beschwerde noch streitgegenständlichen Anträge der Arbeitgeberin findet jeweils das Beschlussverfahren gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ArbGG statt. Die Arbeitgeberin macht im Rahmen ihrer Zustimmungsersetzungsanträge Ansprüche geltend, wie sich im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung aus betriebsverfassungsrechtlichen Normen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) ergeben. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Maßnahmen war vorliegend auch erforderlich, da im Betrieb der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer sowohl zum Zeitpunkt der Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmung als auch derzeit noch beschäftigt sind. Der Betriebsrat hat den in der Beschwerde noch streitgegenständlichen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin betreffend die genannten Personen jeweils form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen, so dass insoweit keine Zustimmungsfiktion eingetreten ist. 2. Die Arbeitgeberin ist antragsberechtigt im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG, da sie die geltend gemachten Ansprüche auf Normen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 Abs. 4 BetrVG) stützt. 3. Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch jeweils hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten im Beschlussverfahren Anwendung findet (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - juris Rn. 13). Es ist klar ersichtlich, welche Zustimmung gegenüber welcher konkreten Maßnahme (Ein- oder Umgruppierung) für welche konkreten Arbeitnehmer/-innen ersetzt werden soll. II. Begründet der Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin betreffend die Umgruppierung der Arbeitnehmer/-innen im Bereich WST Die zweitinstanzlich noch zur Entscheidung anstehenden Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der namentlich genannten Arbeitnehmer/innen in die tarifliche Lohntätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 2. Alt. TV-Entgelt ist begründet. 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zu von der Arbeitgeberin namentlich genannten Arbeitnehmer/innen ihres Betriebs Nr. 410 war gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlich, nachdem sowohl zum Zeitpunkt der Anträge der Arbeitgeberin als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht deutlich mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen bei der Arbeitgeberin in deren Filiale 410 beschäftigt waren. Bei den von der Arbeitgeberin benannten Maßnahme handelt es sich jeweils auch um eine Umgruppierung, nachdem bisher bei ihr schon beschäftigte Arbeitnehmer/innen nach einer von ihr getroffenen Organisationsentscheidung und der damit verbundenen teilweisen Änderung der Tätigkeiten der namentlich genannten Arbeitnehmer/innen nach einer anderen Gruppe des tariflichen Entgeltsschemas vergütet werden sollen (vgl. zum Begriff der Umgruppierung: BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - juris Rn. 27). 2. Ausweislich der von der Arbeitgeberin im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlage AS 8, Bl. 309 bis 371 der Akten-ArbG) ist ersichtlich, dass der Betriebsrat in allen Fällen den inhaltlich im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ordnungsgemäßen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrvG widersprochen hat. 3. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer/innen im Bereich WST vorwiegend körperlich-mechanische Tätigkeiten und danach gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 11 Nr. 1 MTV ausüben. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist nach der tarifvertraglichen Systematik des MTV zunächst die Gesamtheit der Tätigkeiten der Arbeitnehmer/innen im von der Arbeitgeberin neu organisierten Bereich WST zu beurteilen und danach zunächst festzulegen, ob die dort Beschäftigten gewerbliche oder Tätigkeiten als (kaufmännische) Angestellte ausüben. a) Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg führt in seiner Entscheidung vom 25. März 2022 (Az: 12 TaBV 3/21) dazu Folgendes aus: „cc) Die Mitarbeiter des WST üben - entgegen der Ansicht des Betriebsrates - gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne („vorwiegend körperlich-mechanisch“) aus, sodass sie in die Lohnstufen einzugruppieren sind. (1) Die Frage der Einteilung in die Lohnstufen oder Beschäftigungsgruppen ist zunächst gemäß § 11 Nr. 1 des MTV Einzelhandel BW eine gegenüber der konkreten Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe- bzw. Beschäftigungsgruppe vorgelagerte Frage. Nach § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW werden Angestellte in Beschäftigungsgruppen und gewerbliche Arbeitnehmerinnen in Lohnstufen eingereiht. Ausgehend hiervon muss im Sinne einer Vorwegzuweisung zunächst eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um eine kaufmännische oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, erfolgt in einem zweiten Schritt die Einordnung in eine bestimmte Lohnstufe (so zutreffend auch etwa Arbeitsgericht Freiburg vom 23. Februar 2021 - 4 BV 9/19, vorgelegt durch die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren, dort Abl. 459 ff.). Dies ergibt sich aus einer Auslegung der tariflichen Regelung. Auch Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Es kann auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt werden. Verbleiben Zweifel, können Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 24. Oktober - 10 AZR 132/01 Rn. 27 - juris). Vorliegend spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Regelung für diese Auslegung. Danach sollen alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen in Lohnstufen eingereiht werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die gewerblichen Arbeitnehmerinnen den Lohnstufen unterfallen sollen, deren Tätigkeit ausdrücklich als Beispiel angeführt ist, ergibt sich daraus gerade nicht. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Tarifauslegung stets unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen hat, dass die Tarifvertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen. Daher muss den Regelungen des Tarifvertrages regelmäßig ein praktischer Anwendungsbereich verbleiben (BAG vom 24. Oktober 2001 a.a.O. Rn. 33). Eine Auslegung der Tarifverträge in dem Sinne, dass nur die Beschäftigten, deren Tätigkeiten ausdrücklich im Rahmen der Lohnstufen genannt sind, gewerbliche Arbeitnehmer sind, scheidet daher aus. Diese Auslegung würde dazu führen, dass § 11 Nr. 1 MTV überflüssig wäre. Die Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie verbietet es den Gerichten, eine Tarifnorm ohne weiteres zu übergehen. Die Disposition darüber, ob bestimmte Tarifregelungen aus einem Tarifvertrag zu streichen sind, obliegt alleine den Tarifparteien (vgl. BAG vom 24. April 2001 - 3 AZR 329/00 Rn. 77 - juris sowie BAG vom 24. Oktober 2001 a.a.O. Rn. 37). Durch § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass gewerbliche Tätigkeiten den Lohnstufen unterfallen sollen und dies unabhängig davon, ob sie einem genannten Beispiel unterfallen. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel BW, wonach die Angestellten in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert sind, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht, auch für die Einreihung von Arbeitern in die Lohnstufen des Entgelt-TV Einzelhandel BW gilt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, die bei der Auslegung von Tarifverträgen als maßgebliche Kriterien heranzuziehen sind (BAG vom 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 Rn. 28 -juris). Dieser Anwendung bedürfte es nicht, wenn von vorneherein nur dann eine Zuordnung zu den Lohnstufen erfolgen könnte, wenn eines der Beispiele erfüllt wäre. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen der Lohnstufen keine vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale existieren. Eine Einordnung kann auch anhand der Beispiele im Wege einer Annäherung erfolgen. (2) Die Mitarbeiter des WST verrichten keine Angestelltentätigkeiten, sondern sind als gewerbliche Arbeitnehmer/innen anzusehen und damit in Lohnstufen einzureihen (vgl. § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW). Weder der MTV Einzelhandel BW noch der bzw. die Entgelt-TV Einzelhandel BW enthalten eine Definition, was unter einer gewerblichen Tätigkeit in Abgrenzung zu einer Angestelltentätigkeit zu verstehen ist. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird. Danach ist die Beschäftigung des Angestellten vorwiegend geistig und die des Arbeiters („gewerblicher Arbeitnehmer“) vorwiegend körperlich-mechanisch geprägt (zum einer Kommissionierin als Lagerarbeiter etwa BAG vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - juris; vgl. auch BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris). Auch die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Begriffe im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge ebenso zu verstehen sind. Die Zuordnung zum Bereich der Angestellten oder gewerblichen Mitarbeiter erfolgt nach einer einheitlichen Bewertung der Gesamttätigkeit. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers, teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu II 3 d bb der Gründe m.w.N. - juris). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. auch BAG vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 22). Unstreitig wurden mit der Schaffung des WST unter anderem Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmerinnen verrichteten, herausgelöst und mit anderen zu einer neuen Tätigkeit und einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Die von den Beschäftigten im WST ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel der Warenvorbereitung, Warenmanipulation und -präsentation in den Verkaufsräumen. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Arbeitsschritte zwischen Anlieferung und Ausstellung der Ware auf der Verkaufsfläche, die Waren- und Kabinenpflege, Reinigungsarbeiten, Aussortieren und Separieren von Kunden-Extra-Bestellungen. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich damit um körperlichmechanische Tätigkeiten und damit um gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn (vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 24). Die hiergegen gerichteten Einwände des Betriebsrates greifen nicht ein. Zwischen den Beteiligten besteht zwar keine vollständige Einigkeit über die Tätigkeiten des WST. Dies gilt speziell für die Frage, ob in der tatsächlichen Alltagspraxis durch die Mitarbeiter im Bereich WST auch Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden. Im Ergebnis kann dies aber auch dahinstehen, insbesondere war eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die von dem Betriebsrat angebotenen Zeugenbeweise in Form der Vernehmung der Mitarbeiter im Bereich WST nicht erforderlich. Eine Beratung von Kunden durch das WST ist nicht vorgesehen, sondern dem Verkaufspersonal vorbehalten. Die Mitarbeiterinnen des WST sind angewiesen, die Kunden an das Verkaufspersonal weiterzuleiten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorgelegten Stellenbeschreibung……... Im Ergebnis macht es auch keinen Unterschied, dass die Tätigkeiten nicht in einem speziellen abgetrennten (Lager-)Bereich, sondern überwiegend unstreitig auf der Verkaufsfläche durchgeführt werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit und nicht auf den Ort zur Abgrenzung, ob eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit vorliegt, an. Allein eine Tätigkeit auf der Verkaufsfläche macht die Tätigkeit nicht zu einer Verkaufstätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch in der zitierten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 23. Januar 2019 a.a.O. eine Tätigkeit auch auf der Verkaufsfläche erfolgt ist und dennoch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wurde und es in diesem Zusammenhang lediglich um den Aspekt ging, dass eine klassische Lagertätigkeit im Sinne des tariflichen Beispiels nicht vorlag (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 Rn. 31 a.a.O.). Soweit der Betriebsrat ausführt, auch Verkäufer würden im Bereich WST mithelfen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Es würde sich dann die Frage stellen, ob die Verkäufer möglicherweise unzutreffend eingruppiert sind, für die Frage der richtigen Eingruppierung der Mitarbeiter des WST würde sich hieran aber nichts ändern. Der Einwand des Betriebsrates, der vorgelegte Kammerlehrplan bestätige, dass die Tätigkeit im Bereich WST eine Angestelltentätigkeit darstelle, überzeugt aus mehreren Gründen nicht. So bezieht sich die Übersicht zunächst auf Auszubildende und beantwortet nicht die Frage, ob und inwieweit eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages vorliegt. Überschneidungen mit den Tätigkeiten des WST ergeben sich im Übrigen nach der vorgelegten Unterlage nur im ersten und zweiten Ausbildungsjahr, im dritten und letzten Ausbildungsjahr sind nur Tätigkeitsfelder genannt, die mit der Tätigkeit im Bereich WST nichts mehr zu tun haben („Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern: 80 Std“, mit Marketingkonzepten Kunden gewinnen und binden: 60 Std“, Personaleinsatz planen und Mitarbeiter führen: 60 Std.“, Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln 80 Std“). Betrachtet man die ersten Ausbildungsjahre so liegen die Berührungspunkte deutlich unter 50 % der Zeit, worauf die Arbeitgeberin zu Recht hinweist (Bereiche der Warenpräsentation bzw. Lagerung/Pflege etc.). Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, dass die Tätigkeiten des Warenauszeichnens bzw. das Dekorieren der Ware (im Sinne einer Präsentation der Ware in den Verkaufsräumen) in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe G 1 bzw. G 2 genannt werden, was gerade eine erforderliche Zuordnung in den Bereich einer Angestelltentätigkeit belege, so überzeugt das nicht. Wie die Arbeitgeberin zu Recht darauf hinweist wird im Bereich G 1 gerade vorausgesetzt, dass es sich um eine Angestellte/einen Angestellten handelt, der Waren auszeichnet, gleiches gilt für das Bereich des Dekorierens in der Gruppe G 3. Die Frage, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit handelt, ist jedoch eine vorgelagerte Frage (siehe oben), die zunächst beantwortet werden muss. Dies bedeutet, dass allein aus der Ausübung des Warenauszeichnens bzw. Dekorierens nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden kann, es handele sich damit gleichbedeutend um eine Angestelltentätigkeit. Eine andere Betrachtungsweise würde gerade der tarifvertraglichen Regelungssystematik nicht gerecht werden.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und erlaubt sich - zur Vermeidung einer Wiedergabe der Argumentationen in bloß anderen Worten - insoweit die Entscheidungsgründe zu zitieren. b) Soweit der Betriebsrat im vorliegendem Verfahren dazu einwendet, das Bundesarbeitsgericht selbst habe in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2020 (Az: 4 ABR 29/19) ausgeführt, dass es keiner besonderen Prüfung bedürfe, ob ein Beschäftigter der Gruppe der Angestellten oder gewerblicher Arbeitnehmer zuzuordnen sei, sondern die Eingruppierung sich ausschließlich nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen des Tarifvertrages richte, ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lagen der TV-Entgelt und MTV für den Einzelhandel im Bundeslang Niedersachsen zugrunde, bei denen in § 6 Nr. 2 MTV geregelt ist, dass es für die Eingruppierung der Beschäftigten auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt und in denen in § 1 TV-Entgelt Gehaltsgruppen für „Angestellte“ und Lohngruppen für „Arbeitnehmer“ gebildet sind, in denen wiederum Tätigkeitsbeispiele genannt sind. Hingegen unterscheidet der auf die Mitarbeiter im Bereich WST anwendbare § 11 Nr. 1 MTV für den Einzelhandeln in Baden-Württemberg zunächst zwischen angestellten Mitarbeitern und gewerblichen Arbeitnehmern und stellt (zunächst) gerade nicht darauf ab, dass es bei der Eingruppierung der Beschäftigten auf deren tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt (so auch das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung zur Abgrenzung des TV-Entgelt vom Wortlaut eines anderen Tarifvertrags – vgl. Rn. 21 der Entscheidung). Auch soweit der Betriebsrat mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 (Az: 4 ABR 56/17) argumentiert dringt er aus Sicht der erkennenden Kammer nicht durch. Vielmehr prüft das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung insbesondere, ob die Voraussetzungen von § 2 des LTV Einzelhandel NRW vorliegen und tritt erst dann in eine Prüfung der richtigen Eingruppierung ein (vgl. hierzu Rn. 19 und 24 dieser Entscheidung). c) Soweit der Betriebsrat auch zweitinstanzlich einwendet, dass die Arbeitnehmer/innen des WST-Bereichs überwiegend Tätigkeiten erbrächten, die mit dem Berufsbild einer kaufmännischen Tätigkeit übereinstimmten, was sich insbesondere daraus ergäbe, dass die Mitglieder des WST-Bereichs Verkaufs- und Beratungsgespräche durchführten, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Seiner Argumentation steht die eindeutige Weisung der Arbeitgeberin an die Beschäftigten im WST-Bereich entgegen, Kunden im Falle deren Bitte oder einer objektiven Notwendigkeit von Beratung und Verkauf an die Mitarbeiter der Arbeitgeberin im Verkauf weiterzuleiten. Dadurch, dass ein Arbeitnehmer/in sich insoweit weisungswidrig verhält kommt es nicht zur rechtlichen Änderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, sondern lediglich dazu, dass der Mitarbeiter Tätigkeiten ausübt, die er weder ausüben muss noch darf. Eine derartige einseitige Erweiterung des Weisungsinhalts der Arbeitgeberin durch den Arbeitnehmer führt nicht zu dessen zusätzlicher Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung, also auch nicht zur Veränderung des Inhalts des Arbeitsvertrages, auch wenn die Arbeitnehmer im WST-Bereich dies im Hinblick auf die Reduzierung der Zahl von Verkäufern bei der Arbeitgeberin bei gleichbleibend großen Verkaufsflächen für notwendig, jedenfalls aber für sinnvoll erachten. Ein derartiger Weisungsinhalt ist Ausdruck und Bestandteil der unternehmerischen Organisationsfreiheit der Arbeitgeberin. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin Mitarbeiter/innen des WST-Bereichs für visuelles Marketing geschult hat ergibt keine andere Bewertung. Richtig ist zwar, dass derartige Schulungen durchaus gestalterischen Inhalt haben können. Hingegen ändert dies nichts daran, dass die Mitarbeiter im Bereich WST keine gestalterische Freiheit haben, sondern den Aufbau und die Präsentation der Ware nach Vorgaben der Arbeitgeberin/Vorgaben des Vorgesetzten im Rahmen von Handlungsanleitungen vorzunehmen haben. Auch die Bedienung des Systems/Geräts Zebra bzw. Mobida im Rahmen der Warenverwaltung stellt keinen prägenden Inhalt der Tätigkeiten der WST-Mitarbeiter dar. Das bloße Scannen von Waren im Bereich Warenretour/Warenversand/Warenkontrolle stellt per se eine händische Tätigkeit dar, die mit keinem wesentlich gedanklichen und/oder ordnenden Herausforderungen verbunden sind. d) Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Eingruppierung in die Lohnstufe 3 der Tätigkeitsgruppe I des Lohnschemas des TV-Entgelt vorzunehmen ist. Zu Recht wendet das Arbeitsgericht den Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf vom 20. Oktober 2021 zur Eingruppierung nicht an, da es in diesem Tarifvertrag ausschließlich um Verräumungs- bzw. Auffülltätigkeiten geht. Darüber hinaus ergibt sich aus der Vielschichtigkeit der Tätigkeiten im Bereich WST, dass eine Zuordnung zu den einzelnen Staffeln nur im Wege einer Annäherung an Beispiele erfolgen kann. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 25. März 2022 (AZ: 12 TaBV 3/21) unter anderem aus: „dd) Die Mitarbeiter des WST sind in die Lohnstufe I 3 des Entgelt-TV Baden-Württemberg umzugruppieren. Eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages zur Warenverräumung im Verkauf vom 20. Oktober 2021 scheidet aus, da es nicht ausschließlich um Verräumungs- bzw. Auffülltätigkeiten geht (vgl. nur Ziffer 1: Persönlicher Geltungsbereich) und wurde zwischen den Beteiligten auch nicht diskutiert. Bereits die Vielschichtigkeit der Tätigkeit des WST macht deutlich, dass eine Zuordnung nur im Wege einer Annäherung an die Beispiele erfolgen kann. Die Tätigkeit des WST kommt den in Lohnstufe I 3 des Entgelt-TV Einzelhandel BW genannten Tätigkeitsbeispielen am nächsten. Die in den höheren Ziffern genannten Tätigkeiten haben mit denen im WST ersichtlich nichts zu tun, die in den niedereren Ziffern genannten stellen beide Beteiligten nicht zur Diskussion. In ihrer Wertung verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen der Lohnstufen keine allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gibt, anhand derer eine Einordnung erfolgen kann. Gerade weil diese im Rahmen der Lohnstufen fehlen, muss bei den gewerblichen Arbeitnehmern eine Einordnung im Wege einer Annäherung erfolgen. Der Betriebsrat macht in diesem Zusammenhang in diesem Punkt auch keine weiteren näheren Ausführungen, dass die Gruppe I. 3. des Entgelt-TV Einzelhandel BW (sieht man von dem Punkt der streitigen gewerblichen Tätigkeit ab) unzutreffend sein soll. Die Tätigkeit im Bereich WST kommt einer Lager-/Versandtätigkeit im Sinne der Ziffer 3 am Nächsten. Ziffer 4 enthält zwar auch die Versand- und Lagertätigkeit, eine schwere Arbeit bzw. eine besondere Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne ist aber nicht zu erkennen.“ Auch diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall an und sieht von einer Argumentationswiedergabe in bloß anderen Worten ab. III. Begründetheit der Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin betreffend die Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen im Bereich KST Die zweitinstanzlich noch zur Entscheidung anfallenden Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von nach weiteren Teilerledigterklärungen noch namentlich genannten Arbeitnehmer/innen in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Beschäftigungsjahr TV-Entgelt sind allesamt begründet. 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen und Eingruppierungen der Arbeitnehmer/innen war gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlich, nachdem zum Zeitpunkt der Anträge der Arbeitgeberin und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht deutlich mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen bei der Arbeitgeberin in deren Filiale 410 beschäftigt waren. Bei den von der Arbeitgeberin beantragten Maßnahmen handelt es sich auch um Umgruppierungen (siehe oben) und um Eingruppierungen, nachdem aus den Anträgen ersichtlich sowohl bereits beschäftigte Arbeitnehmer nach der von der Arbeitgeberin durchgeführten Organisationsänderung und der damit verbundenen teilweise Änderung der Tätigkeiten in eine andere Vergütungsgruppe eines tariflichen Entgeltsschemas vergütet werden sollen und bei neu eintretenden Arbeitnehmer diese in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines tariflichen Entgeltschemas erstmals eingruppiert werden sollen. Bei einer Eingruppierung nach § 99 stellt die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung dar. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mit zu beurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers eine Eingruppierung oder Umgruppierung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfindet (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 27 m.w.N.). 2. Aus dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen (AS 11, Bl. 265,266; 269-295, 298-307 der Akten-ArbG) ist ersichtlich, dass der Betriebsrat in allen Fällen dem inhaltlich im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ordnungsgemäßen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen hat. 3. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer/innen, die bei der Arbeitgeberin an Etagenkassen tätig sind, nicht in die Beschäftigungsgruppe III des TV-Entgelt einzugruppieren sind. a) Zur Vermeidung von Wiederholungen in nur anderen Worten wird insoweit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 3 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 28. April 2021 (Seiten 25 bis 27 dieses Beschlusses, Bl. 726 bis 728 der Akten-ArbG), insbesondere auf die dort wiedergegebene einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dessen Entscheidung vom 23. September 2009 (Az: 4 AZR 333/08) Bezug genommen. b) Soweit der Betriebsrat dem, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 (Az: 4 AZR 333/08), entgegentritt, dringt er nicht durch. Seine Argumentation, dass die tarifvertragliche Historie gerade Gegenteiliges zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts ergäbe, die er unter Beweis durch einen Gewerkschaftsbeauftragten (Herrn F.) stellt und ergänzend dazu im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 6. Juli 2022 zusätzlich noch namentlich eine Person genannt hat, die auf Seiten der Gewerkschaft an den Tarifvertragsverhandlungen teilgenommen haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein die Behauptung des Betriebsrats, die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Bewertung habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen genügt nicht, um in eine Beweisaufnahme einzutreten oder eine Auskunft von den Tarifvertragsparteien einzuholen. Zwar behauptet der Betriebsrat, dass die Tätigkeitsbeispiele der Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen in die Beschäftigtengruppe III des TV-Entgelt nachträglich eingeführt worden seien, um damit deutlich zu machen, dass diese Tätigkeiten höherwertig als einfache kaufmännische Tätigkeiten seien und führt zur Begründung dazu die Intention der Arbeitgebervertretung in den Tarifverhandlungen an. Damit kommt aber nicht ansatzweise zum Ausdruck, wie der behauptete - übereinstimmende! - Wille der Tarifvertragsparteien sich bei der konkreten Formulierung im Tarifvertrag geäußert haben soll. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade die SB-Kassen sowohl in der Beschäftigtengruppe II als auch in der Beschäftigtengruppe III des TV-Entgelt genannt sind. Allein die Tatsache, dass die in der Beschäftigungsgruppe III beispielhaft genannten Etagen-, Bereichs- und Regionalkassen in der Beschäftigtengruppe II des TV-Entgelt nicht genannt sind, spricht nicht dafür, dass nur beim Kassieren an SB-Kassen noch zwischen einfachen und gehobenen Kassiertätigkeiten unterschieden wird. c) Die vom Betriebsrat zuletzt angeführten Entscheidungen zweier Kammern des LAG München (vom 24. Februar 2021 - 5 TaBV 27/20 - und vom 16. August 2021 - 4 TaBV 13/21) ergeben ebenfalls keine andere Beurteilung. Beide Entscheidungen sind zum bayrischen Lohntarifvertrag im Einzelhandel ergangen, der für die Beschäftigtengruppe III ohne das gesonderte Abstellen auf eine gehobene Tätigkeit formuliert: “…. Kassierer/Kassierinnen mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassenfunktion …)“. Die dortigen Kammern haben das Vorliegen einer Tätigkeit an einer Sammelkasse vor dem Hintergrund angenommen, dass bei diesen Kassen die besondere Funktion der Abholung und Rücksendung von im Online-Handel bestellten Sendungen vorliege, die dort gesammelt würden und diese Funktion ausschließlich bei diesen Kassen gegeben sei, weshalb eine herausgehobene Aufgabe vorliege. Dabei werden anschließend die Unterschiede zum TV-Entgelt Einzelhandel Baden-Württemberg herausgearbeitet und die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München argumentieren dann damit, dass im bayrischen Lohntarifvertrag in der Beschäftigungsgruppe III weitere Beispiele („Kasse mit Packtisch oder Versandkassenfunktion“) genannt würden, die keine besondere Schwierigkeit oder eine übergreifende Funktion erfordern würden. Im Hinblick darauf führt der Umstand, dass neben der Etagenkasse noch eine Servicekasse existiere, an der Mitarbeiter aus dem Bereich KST ebenfalls tätig seien, nicht das Vorliegen einer Tätigkeit an einer Etagen- bzw. Sammelkasse im Sinne des TV-Entgelt. Die Etagenkasse mag eine weitergehende Funktion haben, nicht jedoch eine übergeordnete im Sinne einer gehobenen Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. d) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer/innen des Bereichs KST bei der Arbeitgeberin an einer Sammelkasse tätig sind. Unter einer Sammelkasse im Sinne des TV-Entgelt ist unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgeblichen Gesamtzusammenhangs, eine Kasse zu verstehen, bei der Abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte Kassenangelegenheiten erledigt werden. Bereits beim Begriff der „Sammel“Kasse kommt zum Ausdruck, dass an dieser Kasse - im Gegensatz zu anderen Kassen - etwas gesammelt wird. Bei den Beispielstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe III TV-Entgelt werden Etagen-, Bereich- und Regionalkassen auf eine Stufe mit den Sammelkassen gestellt. Für die Etagen-, Bereichs- und Regionalkassen ergibt sich schon aus ihrer Funktion, dass sie für den durch ihren Begriff gekennzeichneten Bereich gegenüber den sonstigen Kassen übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen haben. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass auch Sammelkassen solche übergeordneten Aufgaben wahrzunehmen haben, sei es, dass bei ihnen etwa von anderen Kassen eingenommene Beträge zusammenlaufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den anderen genannten Kassen weitere und weitgehendere Funktionen haben (vgl. zum Begriff der Sammelkasse: BAG 23. September 2009 a.a.O. Rn. 36). Tätigkeiten im Bereich des Online-Handels an den Etagenkassen, also das Abscannen und die Prüfung, ob bereits gezahlt wurde und wenn nicht, dass abkassiert wird, macht die Tätigkeit an der Etagenkasse auch nicht zu gehobenen Tätigkeit an einer Sammelkasse. Allein der Einsatz eines technischen Gerätes, das in Form eines bloßen Abscannens benutzt wird, erfüllt eine gehobene Tätigkeit grundsätzlich nicht (ebenso LAG Nürnberg 19. Januar 2021 - 7 TaBV 22/20 - juris Rn. 117). e) Die Arbeitnehmer/-innen an den Etagenkassen sind auch nicht selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen im Sinne der Beschäftigungsgruppe III des TV-Entgelt tätig. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 TaBV 3/21) in seiner Entscheidung vom 25. März 2022 auf den Seiten 27, 28 und 31, 32 aus: „cc) Es handelt sich bei der Tätigkeit des KST um Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe G II des Entgelt-TV Einzelhandel BW. Nach der Stellenbeschreibung (und deren tatsächlichen Ausführung durch die Mitarbeiter) führen die Mitarbeiterinnen des KST den Kassiervorgang durch. Dabei werden auch die Kundenkarte und mögliche Coupons der Kunden erfasst. Auch Warenrückgaben werden anhand der organisatorischen Richtlinien durchgeführt. Warenrücklagen und Reservierungen werden anhand der organisatorischen Prozesse durchgeführt. Zudem führen die Mitarbeiterinnen des KST Nachlass- und Rabattvergaben nach den betrieblichen Vorgaben aus. Diese Tätigkeit sind in seiner Gesamtheit dem Tätigkeitsbeispiel Kassierer/in mit einfacher Tätigkeit zuzuordnen. Der Begriff des Kassierens ist dabei nicht nur auf den originären Kassiervorgang im engeren Sinne beschränkt. Die Tätigkeiten des KST rechtfertigen entgegen der Auffassung des Betriebsrates keine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III und zwar weder aufgrund der Erfüllung eines Regelbeispiels (insbesondere keine Tätigkeit im Sinne einer Kassiererin/eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit an einer Etage- bzw. Sammelkasse) noch handelt es sich um Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.“ und „(3) Die Mitarbeiterinnen des KST erfüllen auch nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe G III des Entgelt-TV Einzelhandel BW. Die Tätigkeiten werden nicht „selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen“ ausgeübt. Auch der Begriff der Selbstständigkeit ist im Tarifvertrag nicht näher definiert. Daher ist vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbstständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09. Dezember 1987 Rn. 25 a.a.O.). Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind weder bei der Warenerfassung noch beim Zahlungsvorgang befugt, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Auch die zusätzlichen vom Betriebsrat genannten Aufgaben, wie die Tätigkeit einer Einarbeitung von Aushilfen bzw. die Gewährung von Rabatten oder die Durchführung von Retouren führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind zwar Arbeitsvorgänge, welche die Tätigkeit erschweren. Sie führen jedoch nicht zu einer Selbstständigkeit der Tätigkeit im Tarifsinn. Bezüglich der Rabatte handelt es sich ersichtlich, vergleiche hierzu auch die Erörterungen im Rahmen des Berufungstermins, um bereits vorgegebene Fälle, nämlich, dass ersichtlich ist, dass die Ware mit einem Rabatt ausgezeichnet ist, dies aber nicht in der Kasse vermerkt ist. Wie die Arbeitgeberin zu Recht ausgeführt hat, ist hier keine selbstständige Tätigkeit erforderlich, sondern die Rabattierung ergibt sich sozusagen automatisch zwangsläufig. Im Übrigen ist bei der Gewährung echter Rabatte die Erstkraft hinzuzuziehen, so dass es auch hier an einer selbstständigen Tätigkeit fehlt. Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsbefugnis ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Handlungsalternativen besteht. Auch der Vortrag, es würden Aushilfen eingelernt, belegt gerade nicht, dass die Mitarbeiter im Bereich KST befugt gewesen wären, eigene Entscheidungen etwa darüber zu treffen, auf welchem Weg die Einarbeitung durchgeführt werden soll (vgl. auch BAG vom 23. September 2009 Rn. 44 a.a.O, wo auch darauf abgehoben wird, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit prägend im Sinne von § 11 Nr. 6 MTV ist). Auch reine Retourvorgänge eröffnen keinen weitergehenden selbständigen Handlungsspielraum.“ Diesen überzeugen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer ebenfalls ausdrücklich an. IV. Begründetheit der Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin betreffend die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen im Bereich KST Die zweitinstanzlich noch zur Entscheidung anfallenden Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von namentlich genannten Arbeitnehmerinnen in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr des TV-Entgelt sind ebenfalls allesamt begründet. 1. Zunächst wird betreffend die Notwendigkeit der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Maßnahme vollinhaltlich auf die Ausführungen in III. 1. der Entscheidungsgründe des vorliegenden Beschlusses (Seiten 20 und 21 des Beschlusses) verwiesen. 2. Aus den von der Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen (AS 13, 14 und 15, Bl. 50, 51; 263, 264; 280 bis 283 der Akten-ArbG) ist ersichtlich, dass der Betriebsrat in allen Fällen dem inhaltlich im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ordnungsgemäßen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen hat. 3. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass diese Arbeitnehmerinnen, die bei der Arbeitgeberin zur Arbeit an den Etagenkassen eingestellt wurden, nicht in die Beschäftigungsgruppe III des TV-Entgelt einzugruppieren sind. Zur Begründung hierzu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen unter III. 3. a) bis b) der Entscheidungsgründe in diesem Beschluss (Seiten 21 bis 24 des Beschlusses) verwiesen. V. Teilweise Einstellung des Verfahrens Nachdem beide Beteiligte das Verfahren die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen S. W. und S. A. betreffend für erledigt erklärt haben (vgl. Schriftsatz des Betriebsrats vom 9. Juni 2022 unter Ziffer 1, Bl. 120, 121 der Akten und Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2022 unter Ziffer 2 - Bl. 173 der Akten) war das Verfahren insoweit gem. den §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 83 a Abs. 2, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen. Die Entscheidung der Einstellung beruht auf einer Alleinentscheidung des Vorsitzenden. Die Formulierung des Beschlusstenors, in der die teilweise Einstellung des Verfahrens enthalten ist, im Übrigen entstammt der Entscheidung der Beschwerdekammer. C. Nebenentscheidungen 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist für den Betriebsrat zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG aus Sicht der erkennenden Kammer vorliegen. Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom ursprünglich antragstellenden Beteiligten zu 1 (im Weiteren: Betriebsrat) nicht erteilten Zustimmungen zu Ein- und Umgruppierungen von insgesamt noch 51 Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 (im Weiteren: Arbeitgeberin) im Rahmen deren Widerantrags gerichtlich zu ersetzen sind. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels und betreibt bundesweit Warenhäuser als Rechtsnachfolgerin der G. K. GmbH. Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern und ist für die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in der S. Betriebsstätte 410 (K.str. 6) gebildet und zuletzt im Frühjahr 2022 gewählt worden. Im genannten Betrieb der Arbeitgeberin in S. gilt auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme im Arbeitsvertrag im Arbeitsverhältnis mit ihren Arbeitnehmern/innen der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2013 (im Weiteren: MTV) sowie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für Arbeitnehmer-/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 (im Folgenden: TV-Entgelt). Darüber hinaus war die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die G. K. GmbH, ursprünglich auf Grund ihrer Mitgliedschaft beim den MTV und TV-Entgelt des Einzelhandels in Baden-Württemberg schließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge bei entsprechender Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers gebunden, bis sie im Jahre 2019 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wechselte. Auf Grund eines Integrations- und Überleitungstarifvertrags vom 20. Dezember 2019 zwischen den Verschmelzungsgesellschaften der Arbeitgeberin, der K. W. GmbH und der G. K. GmbH, wurde eine direkte normative Bindung der Arbeitgeberin an die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2020 vereinbart. Im Zeitraum Juli 2019 bis April 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat für die vorliegend noch streitgegenständlichen 51 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen deren Einstellung/Versetzung und darüber hinaus deren tarifliche Ein- bzw. Umgruppierung. Der Betriebsrat stimmte in den vorliegend streitgegenständlichen Fällen allen Einstellungen und Versetzungen der Arbeitnehmer/innen zu. Er widersprach hingegen jeweils der von der Arbeitgeberin betreffend die einzelnen Personen beantragten Ein- bzw. Umgruppierung. Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlich streitigen und unstreitigen Tatsachenvorbringens der Beteiligten und deren Rechtsansichten wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 28. April 2021 einschließlich der dort enthaltenen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen (Seiten 5 bis 19 dieses Beschlusses, Bl. 706 bis 720 der Akten-ArbG) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den in der Beschwerde noch streitgegenständlichen Anträgen der widerantragenden Arbeitgeberin, 2. die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) L. A., b) S. A., c) S. B., d) A. B., e) T. B., f) S. B., g) R. D., h) L. E., i) N. G., j) J. H., k) C. H., l) N. H., n) N. H., o) Z. K., p) S. K, q) F. L., r) S. M., s) U. M., t) R. L., u) M. P., v) K. R., w) E. S., x) S. S., y) C. S., z) C. S., aa) M. S., bb) M. S., cc) G. T., dd) B. v. S., zu ersetzen, 3. die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) E. A., c) G. B., d) S. B., e) U. B., f) J. B., g) N. F., h) A. F., i) S. H., j) S. H., k) R. H., l) R. K., m) A. K., n) B. K., o) A. M., q) M. M., r) N. P., s) S. S., t) A. S., u) M. V., zu ersetzen, 4. die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin I. K. in die Beschäftigungsgruppe G II, 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.2017 zu ersetzen, 5. die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin M. M.-I. in die Beschäftigungsgruppe G II, 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.2017 zu ersetzen, 6. die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin R. V. in die Beschäftigungsgruppe G II, 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27.07.2017 zu ersetzen, stattgegeben und ist insoweit den Zurückweisungsanträgen des Betriebsrats nicht gefolgt. Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, die zulässigen Anträge seien allesamt begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer im Bereich Waren-Service-Team (im Weiteren: WST) sein zu ersetzen, nachdem diese in die Lohntätigkeitsgruppe III Lohnstufe 3 des TV-Entgelt einzugruppieren seien. Ausgangspunkt hierfür sei die im MTV angelegte Unterscheidung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer im Bereich WST übten gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des MTV aus, da die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten dem Ziel dienten, die Warenbestückung und -präsentation in den Verkaufsräumen sicherzustellen und stets im vorgegebenen Zustand zu erhalten. Mit der Schaffung des Bereichs WST seien unter anderem Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmer verrichtet hätten, herausgelöst und mit anderen Arbeiten zu einer neuen Tätigkeit mit eigenen arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst worden. Diese umfassten alle für diesen Zweck erforderlichen Arbeitsschritte nach Anlieferung der Ware, den Transport in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation sowie das Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von Bügeln und Verpackungen. Auch die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen gehörten zu diesem einheitlichen Tätigkeitsbild, da sie das Ziel hätten, aktuell nicht benötigte Waren aus den Verkaufsräumen zu entfernen. Dabei handele es sich um körperlich-mechanische Tätigkeiten. Daran änderten auch die vom Betriebsrat behaupteten Verkaufsgespräche von Mitarbeitern des WST mit Kunden nichts, da diese jedenfalls den Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit nicht das Gepräge gäben. Auch der Umstand, dass einzelne Aufgaben im Bereich WST in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel sowie im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kauffrau im Einzelhandel/Verkäuferin als Aufgaben eines Verkäufers/Kaufmanns aufgeführt würden, führe zu keiner anderen Bewertung. In diesen Regelwerken würden darüber hinaus weitere Aufgaben wie Preiskalkulation, Verkauf von Waren und Beratung von Kunden, die ebenfalls nicht durch das WST ausgeübt würden, das Bild und die Aufgaben eines Kaufmanns mindestens genauso prägen. Bei den Aufgaben der Arbeitnehmer/innen im Bereich WST möge es sich zum Teil um kaufmännische Tätigkeiten handeln, diese seien jedoch weit überwiegend körperlich-mechanisch. Die Mitarbeiter im WST seien mangels konkreter Beschreibung in den Lohngruppen in die Lohngruppe I Lohnstufe 3 TV-Entgelt einzugruppieren, nachdem die dort genannten Tätigkeiten im Wege einer Annäherung die seien, die von den Mitarbeitern des WST ausgeübt würden. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer des Kassenservice-Teams (im Weiteren: KST) sei ebenfalls zu ersetzen, da diese in die Beschäftigungsgruppe II des TV-Entgelt und nicht in die Beschäftigungsgruppe III des TV-Entgelt einzugruppieren seien. Insbesondere würden die Mitarbeiter des KST nicht an Etagenkassen eingesetzt. Bezugspunkt der höheren Vergütung für die Arbeit an einer Etagenkasse im tariflichen Sinne sei eine übergeordnete Stellung der Etagenkasse in einer Art Hierarchie der Kasse und nicht vorwiegend die räumlich-funktionelle Zuordnung zu den Warenangeboten einer Etage. Die Etagenkassen bei der Arbeitgeberin hätten im Vergleich zu anderen Kassen im Warenhaus keine übergeordnete Funktion, vielmehr übernähmen alle Kassen auch alle Aufgaben, die an einer Kasse anfielen. Insbesondere könne der Kunde Ware aus jeder Abteilung der Arbeitgeberin und sogar aus jeder (anderen) Etage an jeder der Etagenkassen bezahlen. Es gäbe keine Hierarchie unter den Kassen. Die Arbeitnehmer des KST erfüllten auch nicht das allgemeine tarifliche Merkmal der Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt würden. Es seien keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die das tarifliche Merkmal der „Selbständigkeit“ erfüllten. Die Stellenbeschreibung für Mitarbeiter des KST enthielte eine sehr detaillierte Arbeitsanweisung, was die Tätigkeit an der Kasse angehe. Selbst Abläufe wie die Begrüßung und freundliche Verabschiedung des Kunden seien den Arbeitnehmern vorgegeben. Für den Kassiervorgang als solchen werde in der Stellenbeschreibung auf die Kassieranweisung verwiesen. Gleiches gelte für die Richtlinien in Bezug auf Warenrückgabe sowie Nachlass- und Rabattgewährungen. Auch für alle denkbaren Zahlungsmittel (Gutscheinkarten, Schecks, Kundenkarten etc.) seien in der „Kassenmappe Oktober 2020“ ganz genaue Hinweise enthalten, wie der Mitarbeiter im jeweiligen Fall vorzugehen habe, worauf er besonders achten müsse und in welcher Reihenfolge einzelne Schritte vorzunehmen seien. Dass die Mitarbeiter die Rabattaktionen zu beachten sowie die Zahlungsarten kennen müssten und auch Tax-Free-Verkäuft abwickelten mache im Lichte dieser Anweisung die Tätigkeit noch nicht zu einer selbständigen. Für die Definition der Selbständigkeit sei nicht von Bedeutung, ob die Mitarbeiter detaillierte Kenntnisse ihres Aufgabenbereichs haben müssten, sondern Verantwortung trügen oder die Tätigkeit überdurchschnittlich schwer sei. Auch bei der Bewertung der G.-Kundenkarte bestehe im Hinblick auf die Präsentationsinformation der Arbeitgeberin keine Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter, wie eine solche Karte vom Kunden beantragt werde. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiter Umtauschvorgänge abwickelten, führe nicht zu einer Selbständigkeit im tariflichen Sinne. Auch insoweit bestünden klare und umfangreiche Vorgaben der Arbeitgeberin, wobei hinzukomme, dass die großzügige Umtauschpolitik der Arbeitgeberin in der Regel durch die Mitarbeiter gar keiner Entscheidung bedürfe, ob ein Warenumtausch durchgeführt werde oder nicht. Auch die vorgelegten Tätigkeitsprotokolle einzelner Mitarbeiterinnen führten nicht dazu, dass die darin genannten Aufgaben das Tarifmerkmal einer selbständigen Tätigkeit erfüllten. Gegen diese dem Betriebsrat am 2. August 2021 zugestellte Entscheidung (vgl. eEB, Bl. 734 der Akten-ArbG) richtet sich seine mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 2. September 2021 auf elektronischem Übertragungswege beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde (vgl. in der Rubrik „Eigenschaften: Eingangsdatum“, Bl. 1 der Akten), die er mit am 29. September 2021 auf elektronischem Übertragungswege beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz eines Rechtsanwalts (vgl. in der Rubrik „Eigenschaften: Eingangsdatum“, Bl. 46 der Akten) begründet hat. Der Betriebsrat trägt in der Beschwerde noch vor, bei der Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST sei nicht zunächst zu entscheiden, ob diese dem gewerblichen- oder dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen seien. Die Unterteilung zwischen Arbeitern und Angestellten rühre aus Zeiten her, in denen die Unterscheidung noch gesetzliche Bedeutung gehabt habe, was in den der Eingruppierung zugrundeliegenden Tarifverträgen nachvollzogen worden sei, um der damaligen gesetzlichen Wirklichkeit Rechnung zu tragen. Daraus folge, dass die in § 11 Ziffer 1 MTV enthaltene Trennung lediglich noch deklaratorischen Charakter habe und somit § 11 Ziffer 2 Abs. 2 MTV gleichstehe. Maßgebend für die Vergütung seien danach die jeder Vergütungsgruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen und -beispielen. Der Tarifvertrag selbst verbiete im Übrigen eine allgemein rechtliche Charakterisierung, ob der Beschäftigte als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter beschäftigt sei, da das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Beschäftigungsgruppe I der Angestellten „überwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten“ zum Tätigkeitsgegenstand habe und darin als Tätigkeitsbeispiele auch das Auszeichnen von Waren, deren Sortieren und Ähnliches genannt sei. Auch sei in der Beschäftigungsgruppe II TV-Entgelt für Angestellte ersichtlich, dass Angestellte auch im Lager und in der Expedition genannt seien, die sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware zum Inhalt habe. Darüber hinaus sei auch die Tätigkeit der Beschäftigten im WST-Bereich nicht als gewerbliche Tätigkeit im tariflichen Sinne anzusehen, da die Tätigkeit im WST-Team nicht als vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit anzusehen sei. So verrichteten die Mitarbeiter des Bereichs WST in der Zeit, in der sie Aufgaben in den Verkaufsräumen und nicht im Lager verrichteten, erhebliche Zeit dafür, Verkaufsgespräche und Beratung von Kunden durchzuführen. Die Aufgaben der Arbeitnehmer/innen im Bereich WST seien überwiegend kaufmännischer Natur, wozu auch die überwiegende Befassung mit Verkaufsgesprächen und Beratung von Kunden zähle. Da die Tätigkeiten der Beschäftigten im Bereich WST nicht überwiegend im Lager erfolgten, sondern stattdessen auf der Fläche und in den Verkaufsräumen, sei nicht von überwiegend gewerblicher Tätigkeit auszugehen. Die von der Arbeitgeberin genannten 15 Einzeltätigkeiten im Bereich WST befänden sich allesamt im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsbereich Kauffrau im Einzelhandel und darüber hinaus seien auch Tätigkeiten wie Waren auszeichnen und sortieren im Tarifvertrag ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiele für die Gehaltsgruppe G I genannt und das Dekorieren der Ware, also deren Präsentation in den Verkaufsräumen, als Tätigkeitsbeispiele der Beschäftigtengruppe G II. Die nur in geringem Umfang anfallende Kabinenpflege und andere Reinigungsarbeiten würden im Übrigen als Zusammenhangstätigkeit auch von klassischen Verkäuferinnen verrichtet. Auch die Mitarbeiter des Bereichs WST seien im September 2021 von der Arbeitgeberin eingeladen worden, neben den Mitarbeiterinnen des Verkaufs und der Abteilung Dekoration an einer Schulung für visuelles Marketing teilzunehmen. Die Mitarbeiter des Bereichs WST seien außerdem (verstärkt) angewiesen, mit Hilfe des EDV-Systems Zebra zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben die Online-Bestellungen und Online-Reservierungen am EDV-System kurzfristig und tagesaktuell zu bearbeiten. Das tarifliche Tätigkeitsbeispiel Tätigkeit an einer „Etagenkasse“ sei dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Kasse handele, die räumlich für ein Stockwerk eines mehrere Etagen umfassenden Einzelhandelbetriebes zuständig sei. An den Etagenkassen würde nicht nur das Sortiment einer Verkaufsabteilung und nicht nur das gesamte Sortiment der Etage, sondern darüber hinaus auch das gesamte Sortiment des ganzen Verkaufshauses kassiert. Im Gegensatz zur Meinung des Bundesarbeitsgerichts reiche es aus, dass die Kassen für die Etage des Verkaufshauses zuständig seien. Woraus sich ergeben solle, dass diese Kassen nur dann als Etagenkasse anzusehen sein sollten, wenn sie weitergehende oder übergeordnete Funktionen hätten, lasse sich weder aus der Systematik noch aus dem Wortlaut des Tarifvertrages entnehmen. Die Eigenschöpfung des Bundesarbeitsgerichts lehne die Gewerkschaft ver.di ab, da dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspräche. Dies könne vom verhandlungsführenden Beauftragten der Gewerkschaft ver.di bestätigt werden. Die Differenzierung zwischen „Etagenkassen“ und „Sammelkassen“ im räumlich anwendbaren Tarifvertrag wäre auch überflüssig, wenn auch für Etagenkassen das Zusatzkriterium gehobener Kassenfunktion verlangt würde. Deshalb müsse es für die vom Tarifvertrag verlangte gehobene Tätigkeit genügen, dass eine Etagenkasse für mehrere Abteilungen zuständig sei. Darüber hinaus erfüllten die Mitarbeiter im Bereich KST auch das Tätigkeitsmerkmal der „Selbständigkeit“ im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Der Rahmen in der die Selbständigkeit liegen müsse, stelle die allgemeinen Anweisungen dar. Arbeitsanweisungen und besondere Hinweise seien als allgemeine Anweisungen anzusehen. Innerhalb dieses Rahmens handelten die Beschäftigten im Bereich KST selbständig, was bedeute, dass kein Vorgesetzter ihnen im Hinblick auf den jeweiligen Kunden anweise, was zu tun sei. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2021 - Az: 3 BV 42/20 - abzuändern und die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin gemäß Ziffer 2 bis 6 des tenorierten Beschlusses des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin trägt im Rahmen der Beschwerde noch vor, gemäß dem MTV würden Angestellte in Beschäftigungsgruppen, gewerbliche Arbeitnehmer/innen in Lohnstufen eingereiht. Ob eine Einreihung in eine der Beschäftigtengruppen oder in eine der Lohntätigkeitsgruppen des TV-Entgelt zu erfolgen habe, bestimme sich nach der Grundbetrachtung des § 11 Ziffer 1 MTV, in dem grundsätzlich zunächst eine Festlegung zu erfolgen habe, ob der Arbeitnehmer als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter tätig sei. Dabei seien die zu erledigenden Arbeiten der Beschäftigten im Bereich WST bei Betrachtung ihrer gesamten zu erledigenden Arbeiten der Warenbestückung und Warenpräsentation zu bewerten, also insbesondere ihre Tätigkeiten im Bereich der Anlieferung der Ware und deren Verbringung in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation, das Ordnen und Sortieren der Ware nebst Entsorgung von Bügeln und Verpackungen, sowie die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen. Diese Tätigkeiten stellten die eines gewerblichen Arbeitnehmers und nicht Tätigkeiten eines angestellten Arbeitnehmers dar. Die in der Lohntätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 3 2. Alt. des TV-Entgelt genannten Tätigkeitsbeispiele kämen dieser Tätigkeit am nächsten. Auch wenn es sich bei der Tätigkeit im Bereich WST nicht ausschließlich um eine Lagerarbeit handele, hindere dies die gewerblichen Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter in diesem Bereich nicht, da für die gewerbliche Qualifizierung nicht entscheidend sei, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht werde. Die Behauptung des Betriebsrats, dass die Beschäftigten im Bereich WST erhebliche oder gar überwiegende Zeiten dafür aufwenden würden, Verkaufsgespräche und Beratungsgespräche durchzuführen, seien unsubstanziiert. Die insoweit erhobenen Behauptungen des Betriebsrats seien so vage, dass sie sich nur mit einem ebenso pauschalen Bestreiten einlassen könne. Die Versorgung der Verkaufsräume mit Waren durch die Beschäftigten im WST stelle auch nicht nur eine Ausschnittstätigkeit dar, sondern mache bei der Berücksichtigung des arbeitstechnischen Zwecks einen wesentlichen Teil des Gesamtbilds der im Bereich WST Beschäftigten aus. Das kaufmännische Gepräge einer Tätigkeit hingegen mache die Beratung und Bedienung von Kunden, nicht die Versorgung der Kunden mit Ware aus. Die Tätigkeitsbeispiele der Beschäftigtengruppe II „Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware“ sowie der „Auftragsbearbeitung“ seien für die Beschäftigten im WST-Bereich nicht maßgeblich, da ihre Tätigkeit insgesamt gewerblich und nicht kaufmännisch geprägt sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Tätigkeit der Warenpräsentation dadurch geprägt sei, dass die Beschäftigten im Bereich WST die Warenpräsentation nach festgelegten Schemata und Vorgaben ohne eigene Entscheidungsbefugnis vornehmen. Die Warenbeschaffung im Sinne von Einkauf sei eine schwerpunktmäßig kaufmännische und damit Angestelltentätigkeit, die von den dort Beschäftigten im WST nicht durchgeführt würden. Auch bei den Tätigkeiten im Waren-/Shopaufbau handele es sich um eine klassische Aufgabe der Beschäftigten im Bereich WST, die der Bestückung der Warenträger mit verkaufsfähigen Waren dienten und damit dem im Kern gewerblichen Arbeitszweck des Warennachschubs diene. Auch die Hinzuziehung der Mitarbeiter des Bereichs WST zu einer Schulung für visuelles Marketing im September 2021 sei unerheblich. Gewisse Grundkenntnisse zur Warenpräsentation nach Art und Anordnung der Ware gehöre zum Basiswissen der Beschäftigten; Basiskenntnisse hierzu würden selbstverständlich von Zeit zu Zeit auch den Beschäftigten des Bereichs WST vermittelt. Die von den Mitarbeitern im WST-Bereich durchgeführten Unterstützungsaufgaben bei der Abarbeitung von Online-Bestellungen seien ebenfalls keine kaufmännischen Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten bestünden aus dem termingerechten Bereitstellen von Waren am Übergabeort („Click&Reserve“), dem Aussortieren von „Click&Collect“-Paketen und Übergabe am Servicecenter sowie dem Kommissionieren, Verpacken und Versenden von Kundenbestellungen im Rahmen des Online-Filialversands. Diese typischen Tätigkeiten des Warennachschubs und -versands seien gewerbliche und keine kaufmännischen Tätigkeiten. Bei den von den Mitarbeitern im WST-Bereich benutzten Datenlesegeräten „Zebra“ bzw. mittlerweile „Mobida“ handele es sich nicht um eine EDV-System, sondern um reine Datenlesegeräte, die durch abscannen des EAN-Strichcodes auf den Waren in ein EDV-System hinein Informationen gäben. Die Mitarbeiter im Bereich KST seien auch dann in die Gehaltsgruppe G II des TV-Entgelt einzugruppieren, wenn sie an den Etagenkassen tätig seien. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats seien die Tätigkeiten der Beschäftigten an den Etagenkassen nicht höher, bzw. höben sich nicht vom gewöhnlichen Tätigkeitsbild von Kassierer/innen ab. Die Bezahlung des Einkaufs mittels Kredit- oder Debitkarten erfordere keine gehobene Tätigkeit, auch wenn mit dieser Zahlungsart ein gewisses technisches Moment verbunden sei. Viele Aspekte der Kassentätigkeit seien durch die Zahlung mit Karte oder neuerdings über Mobiltelefon/Smartwatch einfacher geworden, z. B. der Wegfall des Empfangs von Bargeld, dessen Nachzählen und Kontrollieren. Die Einlösung von Bons und Gutscheinen gestalte sich wie Bargeld, weil diese Medien bereits mit EAN-Codes versehen seien und deshalb nur eingelesen werden müssten. Dasselbe gelte für die verschiedenen Rabattaktionen, die in den weit überwiegenden Fällen unter einfachem Einscannen von Rabattkarten erfolgten und dann vom Kassensystem automatisch berücksichtigt würden. Die Mitarbeiter an den Kassen hätten auch im Rahmen der ihnen erteilten Anweisungen keine wesentliche Selbständigkeit. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird vollinhaltlich auf die zwischen ihnen zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze samt den dazu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 6. Juli 2022 teilte der Betriebsrat ergänzend mit, dass er für seinen Vortrag, die Tarifparteien hätten unter den „Etagenkassen“ im Sinne des Tarifvertrages gerade keine in der Hierarchie der Kassen herausgehobene Kasse gemeint, eine damals auf Seiten der Gewerkschaft tätige weitere Person namentlich benenne.