Beschluss
5 BV 97/19
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2020:0617.5BV97.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die Frage, in welche Tarifgruppe ein Mitarbeiter aus Anlass einer Versetzung umzugruppieren ist. Die Antragstellerin ist ein Krankenhaus und zugleich Tochterunternehmen des M.. Bei der Antragstellerin sind ca. 370 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Antragstellerin eingerichtete Betriebsrat. Der Mitarbeiter D. ist seit dem 00.00.0000 bei der Antragstellerin tätig. Zuletzt war er als stellvertretender Stationsleitung tätig und in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 4 der bei der Antragstellerin geltenden Entgeltordnung der AVR Caritas (Anlage 31) eingruppiert. Mit Wirkung zum 00.00.0000 übernahm Herr D. die Leitung der Etage N01, die zuvor seit 1997 von Frau O. geleitet wurde. Die Beteiligten streiten darüber, ob die N01. Etage eine (große) Station oder eine Abteilung im Sinne der Eingruppierungsmerkmale der AVR Caritas ist. Die Etage N01 gliedert sich in die Pflegebereiche N01a, N01b und N01c, denen jeweils ein Leiter vorsteht. Der Bereich N01a ist ein internistischer Bereich mit 22 Betten, der Bereich N01b ist interdisziplinär, das heißt es werden Pateinten der Gefäßchirurgie, Visteralchirurgie und internistische Patienten in insgesamt 18 Betten versorgt und der Bereich N01c ist die Komfortstation A. mit 17 Betten. Insgesamt gibt es in der N01. Etage 57 Betten. Für jeden der drei pflegerischen Arbeitsbereiche der N01. Etage wird vom Leiter der N01. Etage ein eigener Dienstplan erstellt. Parallel dazu existiert ein gemeinsamer – übergreifender – Dienstplan für die gesamte N01. Etage. In den Vorbemerkungen zu den Entgeltgruppen heißt es bezüglich der leitenden Mitarbeiter in der Pflege wie folgt: II. Leitende Mitarbeiter in der Pflege Vorbemerkungen 1. Dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege wird folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde gelegt: a) Die Gruppen bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Mitarbeiter unterstellt. b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Mitarbeiter unterstellt. c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt. Die Mitarbeiter müssen fachlich unterstellt sein. 2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den bevorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich. 3. Diese Regelungen gelten auch für Leitungskräfte in der Entbindungspflege. Die im Bereich der AVR Caritas geltenden Entgeltgruppen lauten wie folgt: P 10 Mitarbeiter als Gruppenleiter oder Teamleiter P 11 Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams P12 Mitarbeiter als Stationsleiter P13 Mitarbeiter als Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen P14 Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter P15 Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen P16 Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt Mit Schreiben vom 13.08.2019 (vgl. Bl. 17 der Akte), dem Betriebsrat zugegangen am 26.08.2019, ersuchte die Antragstellerin den Beteiligten zu 2) um Zustimmung zur Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4. Mit Schreiben vom 28.08.2019 (vgl. Bl. 19 der Akte) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und verwies darauf, dass seiner Auffassung nach eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 14 erfolgen müsse. Es folgten weitere Gespräche zwischen den Betriebsparteien. Mit Schreiben vom 05.11.2019 (Bl. 20 der Akte) teilte der Betriebsrat der Antragstellerin mit, an der verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung festzuhalten. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 10.12.2019 eingegangenen und dem Betriebsrat am 16.12.2019 zugestellten Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Zustimmungsersetzung zur verweigerten Umgruppierung des Herrn D. von der Entgeltgruppe P 11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 der Entgeltordnung AVR Caritas. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es sich bei der gesamten N01. Etage um eine große Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13 handele. Die 3 pflegerischen Arbeitsbereiche der N01. Etage entsprächen jeweils einem Team bzw. einer Gruppe im Sinne der Vorbemerkung der AVR Caritas. Entscheidend für die Einordnung seien die Begrifflichkeiten in den Vorbemerkungen. Die kleinste Einheit sei hiernach die Gruppe bzw. das Team. Erst die nächsthöhere Einheit, die als Unterorganisationsebene Gruppen oder Teams benötige, sei die Station. Die konkrete Wortwahl sei unbeachtlich. Allein entscheidend sei der tatsächliche organisatorische Aufbau. Auch der Umstand, dass die Bereiche der vierten Etage teilweise interdisziplinär aufgestellt seien, spreche nicht dafür, von jeweils eigenen Stationen auszugehen. Eine strikte Trennung medizinischer Fachbereiche entspreche seit langem nicht mehr der gelebten Realität in Krankenhäusern. Die dreistufige Organisationsstruktur, von welcher die Vorbemerkung in den AVR ausgehe, werde so gelebt, dass von der kleinsten Organisationsstruktur – der Gruppe bzw. dem Team – ausgehend über die Station und Abteilung organisiert werde. Soweit es sich bei den Bereichen N01a bis N01c um jeweils eigene Stationen handele, wie der Betriebsrat dies meine, müsse es innerhalb der Stationen noch eine kleinere Einheit, die Gruppe bzw. das Team, geben. Das sei aber nicht der Fall. Bei Mitarbeitern, die in einer Schicht zusammenarbeiten, liege keine Gruppe im Sinne des Vergütungssystems vor. Die Zusammensetzung der Mitarbeiter einer Schicht variiere ständig. In jeder Schicht sei ein anderer Mitarbeiter als Schichtleiter verantwortlich (nämlich die jeweils erfahrenste Pflegekraft). Zur Benennung eines Schichtleiters sei die Beklagte aus gesetzlichen und anderen Vorgaben heraus verpflichtet. Die Schichtleitung sei mit einer Gruppen- oder Teamleitung im eingruppierungsrechtlichen Sinne nicht gleichzusetzen. Voraussetzung für einen Gruppenleiter wäre, dass dieser nicht nur in einzelnen Schichten, sondern auf Dauer eine Leitungstätigkeit erbringe. Das sei nicht der Fall. Der Betriebsrat gehe auch falschen Zahlen aus. Er habe verkannt, dass in den Dienstplänen einzelne Mitarbeiter in den Bereichen N01a bis N01c mehrfach aufgeführt seien. Nach der Sollplanung, die in der Realität nicht erreicht werde, seien auf der N01. Etage insgesamt 27,49 Vollzeitkräfte eingesetzt, nämlich im pflegerischen Arbeitsbereich N01a 10,91 Vollzeitkräfte und in den Bereich N01b und N01c jeweils 8,29 Vollzeitkräfte einzusetzen, mithin insgesamt 27,49 Vollzeitkräfte. Auch die Anzahl der eingesetzten Leiharbeitnehmer sei falsch. Im Januar 2020 seien es beispielsweise umgerechnet 7,2 Vollzeitkräfte gewesen. Dadurch, dass die jeweilige Leitungsperson nicht mitzuzählen sei, seien im Arbeitsbereich N01a 9,91 Vollzeitkräfte und in den Bereichen N01b und N01c jeweils 7,29 Vollzeitkräfte unterstellt. Bereits aus diesen Zahlen ergebe sich, dass es sich bei den Bereichen N01a bis N01c jeweils um Teams und keine Stationen handele. Es fehle auch an jeweils eigenen Stationsleitungen in den Bereichen N01a bis N01c für den pflegerischen Dienst, sondern es existiere lediglich eine einheitliche Stationsleitung der Etage N01. Die Antragstellerin beantragt, - die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Umgruppierung des Herrn D. von der Entgeltgruppe P 11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 der Entgeltordnung des AVR Caritas, Anlage 31 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, - den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Mitarbeiter Herr D. sei in die Entgeltgruppe P 14 umzugruppieren. Durch die Leitung der Etage N01 leitete er eine Abteilung mit 3 Stationen. Die Bereiche N01a, N01b und N01c seien jeweils eigene Stationen, nämliche eigene organisatorische Einheiten. Herr D. sei damit für 3 unterschiedliche Stationen mit unterschiedlichen Fachrichtungen, die über jeweils eigene Dienstpläne und eine eigene Stationsleitung verfügten, zuständig. Auch die Antragstellerin sei bislang davon ausgegangen, dass es sich um Stationen und nicht um Arbeitsbereiche bzw. Teams handele. Die Eingruppierung der Vorgängerin des Herrn D., Frau O., sei zwar in der Entgeltgruppe P 13 erfolgt. Jene Eingruppierung habe aber im Zusammenhang mit den alten Eingruppierungen nach den KR Gruppen im vorhergehenden System der AVR Caritas gestanden. Für die Übergangszeit der Umstellung auf die P-Gruppen seien zunächst alle Leitungen in die Entgeltgruppe P 11 einzuordnen gewesen und sämtliche Mitarbeiter hätten dann innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Höhergruppierung stellen müssen. Dies habe auch Frau O. getan. Sie habe eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 beantragt und diese auch erhalten. Die interdisziplinären Stationen seien schwierig zu leiten. Der Stationsleiter müsse sich sowohl mit vielen Ärzten unterschiedlicher Stationen bzw. Disziplinen verständigen und habe sich mit unterschiedlichen Erkrankungen bzw. Behandlungen zu befassen. Insbesondere die Komfortstation N01c sei, da diese Patienten eine andere Behandlung erwarteten, anspruchsvoll. Nicht die Gruppe bzw. das Team sei die kleinste organisatorische Einheit, sondern die Station. Eine Gruppenleitung habe nicht zwangsläufig organisatorische Kompetenzen. Auch sei aus den Vorbemerkungen zu den Entgeltgruppen nicht ersichtlich, dass eine Station aus mehreren Gruppen bestehen müsse. Die in den Vorbemerkungen mitgeteilten Zahlen seien Regelobergrenzen und keine Mindestzahlen. Allein entscheidend sei, ob es sich um eine eigene organisatorische Einheit handele, was bei den Bereichen N01a bis N01c jeweils der Fall sei. Die Mitarbeiter seien in einem eigenen Dienstplan in Schichten zwischen 2 und 5 Mitarbeiterin eingeteilt. Der schichtleitenden Pflegekraft obliege die fachliche Aufsicht über die Gruppe und sie habe die Schlüsselgewalt über die Arzneimittelschränke und sei für die Dokumentation des Zugangs zu den Betäubungsmitteln verantwortlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Umgruppierung des im Tenor benannten Mitarbeiters D. von der Entgeltgruppe P11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 der Entgeltordnung der AVR-Caritas, Anlage 31 zu Recht verweigert. 1. Die Beteiligten haben die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt. Die Arbeitgeberin, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, hat mit Schreiben vom 13.08.2019, dem Betriebsrat zugegangen am 26.08.2019, um Zustimmung zur Höhergruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe P11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe P13 Stufe 4 gebeten. Der Betriebsrat hat dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin mit Schreiben 28.08.2019 form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG widersprochen. Nach Auffassung des Betriebsrats ist der Mitarbeiter D. von der Entgeltgruppe P11 Stufe 4 nicht in die P13 Stufe 4, sondern in die Entgeltgruppe P14 umzugruppieren. Der Betriebsrat beruft sich damit auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Umgruppierung zu Recht verweigert. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass Herr D. in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 einzugruppieren ist, nicht. a. Bei der Zuordnung eines Mitarbeiters in eine Entgeltgruppe der Entgeltordnung des AVR Caritas, Anlage 31 handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG v. 29.01.2020 – 4 ABR 08/18 – zit. aus beck-online). Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu – der Mitarbeiter D., der seit dem 00.00.0000 beschäftigt ist und hat ab dem 00.00.0000 die Leitung der Station N01 übernommen – ist der Arbeitgeber gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (BAG v. 23.01.2019 – 4 ABR 56/17 – juris; BAG v. 29.01.2020, a. a. O.). b. Herr D. erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13. Er leitet keine große Station, sondern eine Abteilung. aa. In die Entgeltgruppe 13 sind Mitarbeiter eingruppiert, die entweder als Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit tätig werden oder die Leiter von großen Stationen sind. Demgegenüber erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P14, wenn der Mitarbeiter als Bereichs- bzw. Abteilungsleiter tätig wird. Nach der Vorbemerkung zu den Entgeltgruppen in Bezug auf leitende Mitarbeiter in der Pflege umfasst ein Bereich bzw. eine Abteilung in der Regel mehrere Stationen, wobei dieser Bereichs- bzw. Abteilungsleitung in der Regel nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt sind, wobei die Mitarbeiter fachlich unterstellt sein müssen. Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege wird deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht (vgl. dazu BAG v. 29.01.2020, a. a. O.). Dieses besteht in den Entgeltgruppen P 10 bis P 15 AVR Caritas aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung. Innerhalb der Ebenen wird weiter nach deren Größe oder nach dem Maß der Verantwortlichkeit bzw. dem Umfang und der Bedeutung des Aufgabengebiets sowie des Maßes an Selbständigkeit unterschieden. Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden. Deshalb muss das Tatbestandsmerkmal „Leitung“ anhand des Gegenstands der Leitungstätigkeit bestimmt werden (BAG v. 16.05.2019 - 6 AZR 93/18 - juris). Die Anforderungen an die Leitungskompetenz sind auf den verschiedenen Ebenen nicht identisch. Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen (vgl. zum BAT zB BAG 23.10.1996- 4 AZR 270/95 - juris; BAG v. 13.12.1995 – 4 AZR 738/94 - juris; BAG v. 05.04.1995 – 4 AZR 183/94 - juris; zum Begriff des Schichtleiters im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie BAG v. 16.05.2019 - 6 AZR 93/18 - juris). Dennoch muss eine Stationsleitung nicht die alleinige organisatorische Gesamtzuständigkeit für den Bereich der Station oder die Letztverantwortlichkeit für übertragene Leitungsaufgaben besitzen. Anderenfalls verbliebe den Bereichsleitern ebenso wenig Raum zur Leitung der ihnen unterstellten Stationen wie der Pflegedienstleitung im Hinblick auf deren Gesamtverantwortung (BAG v. 29.01.2020, a. a. O.). Die Kammer folgt der Auffassung des Betriebsrats, dass Herr D. als Leiter der N01. Etage keine große Station, sondern eine Abteilung leitet. Bei den pflegerischen Arbeitsbereichen N01a bis N01c handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um jeweils eigene Stationen. Zum Begriff „Station“ führt das BAG in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 (AZ 4 ABR 8/18 – juris) wie folgt aus: …“ Unter Station ist nach dem allgemeinen Verständnis eine Abteilung in einem Krankenhaus zu verstehen (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Station“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Station“). Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA ist die Station die kleinste organisatorische Einheit im Tarifsinn. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist Leiter jemand, der etwas leitet (Wahrig aaO Stichwort „Leiter“), der leitend an der Spitze von etwas steht (Duden aaO Stichwort „Leiter“). Stationsleitung ist deshalb die Bezeichnung für diejenigen „Leitenden Beschäftigten in der Pflege“, die eine Station eines Krankenhauses leiten. Mit dem Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden (vgl. zur Maßgeblichkeit des Berufsbildes zB BAG 9. Dezember 2015- 4 AZR 131/13 - Rn. 26 mwN). Stationsleiter/innen in der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit (Bundesagentur für Arbeit www.berufenet.arbeitsagentur.de Steckbrief „Stationsleiter/in in der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege“ Stand 1. August 2019; vgl. zu den typischen Aufgaben einer Stationsleitung auch Bachmann PflR 2018 S. 588, 589; Sträßner/Ill-Groß aaO S. 22 f.). “… bb. Ausgehend von Vorgenanntem gilt die Begrifflichkeit Station auch für die Eingruppierungsvorschriften der AVR Caritas. Diese definieren die Station als kleinste organisatorische Einheit. Die Pflegebereiche N01a bis N01c der N01. Etage bilden jeweils eine eigene Station und nicht nur eine Gruppe bzw. ein Team, wie die Antragstellerin dies meint. (1) Sowohl aus dem Inhalt der Schriftsätze als auch ergänzend aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Pflegebereiche N01a bis N01c jeweils eigene organisatorische Einheiten sind. Entscheidend dafür ist aus Kammersicht vor allem, dass für die drei Pflegebereiche jeweils ein eigener Dienstplan existiert. Die Mitarbeiter werden damit einem festen Bereich zugewiesen, der organisatorisch selbständig ist. Der Umstand, dass es darüber hinaus auch einen übergreifenden Dienstplan für die N01. Etage gibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gerade in Zeiten der Personalknappheit ist ein übergreifender Plan unabdingbar, um bei Bedarf einen stationsübergreifenden Einsatz der Mitarbeiter koordinieren zu können. Die Existenz eines solchen – stationsübergreifenden – Planes führt nicht zum Wegfall der grundsätzlichen organisatorischen Selbständigkeit jedes einzelnen der drei Arbeitsbereiche der N01. Etage. Ebenso wenig führt der Umstand, dass nicht die drei Leiter der Pflegebereiche N01a bis N01c die Dienstpläne gestalten, sondern Herr D. als Leiter der gesamten N01. Etage, zu einem anderen Ergebnis. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer allein, dass eigene Dienstpläne für jeden einzelnen der drei Pflegebereiche N01a bis N01c existieren. (2) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der Station zwingend eine Organisation als Gruppe vorausgehen muss. Zwar ist die Gruppe bzw. das Team nach den Vorbemerkungen zur Eingruppierung der leitenden Pflegekräfte die unterste Leitungsebene und einer Gruppen- bzw. Teamleitung sind in der Regel auch nicht mehr als neun Mitarbeiter unterstellt. Aus dieser Organisationsstruktur folgt jedoch nicht, dass ein Pflegebereich nur dann die Voraussetzungen für eine Station erfüllt, wenn innerhalb der Station eine Gruppe bzw. ein Team existiert. Eine solche zwingende Vorgabe ergibt sich aus den Eingruppierungsvorschriften der AVR Caritas gerade nicht. Die Station baut nicht auf der Gruppe/dem Team auf. Die Gruppe bzw. das Team ist zwar hierarchisch betrachtet die unterste Leitungsebene. Bei einer Gruppe bzw. einem Team handelt es sich um eine kleinere Einheit, typischerweise die Teileinheit einer Station (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2019 EntgO VKA - B XI - Gesundheitsberufe Rn. 484 f.). Das Team ist im Unterschied zur Station aber nicht organisatorisch verselbständigt, sondern zeichnet sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten aus (BAG v. 29.01.2020, a. a. O.). Soweit also die Voraussetzungen vorliegen, dass von einer organisatorischen Einheit gesprochen werden kann, ist von einer Station auszugehen, auch dann, wenn innerhalb der Station keine Gruppe bzw. ein Team im Sinne der Eingruppierungsvorschriften existiert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Schicht die Voraussetzungen einer Gruppe bzw. eines Teams erfüllt. Entscheidend ist allein, ob das Merkmal der organisatorischen Einheit gegeben ist. Das ist für jeden der drei Pflegebereiche N01a bis N01c der N01. Etage der Fall. Nach alledem hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung zu Recht verweigert, so dass der Antrag der Antragstellerin, die fehlende Zustimmung zur Umgruppierung zu ersetzen, der Zurückweisung unterlag. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, vgl. § 2 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.