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Urteil

8 C 28/11

AG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entrümpelung einer Wohnung gehört zu den Wohnungsangelegenheiten und nicht ohne weiteres zu den Vermögensangelegenheiten eines Betreuten. • Eine Berufsbetreuerin handelt außerhalb ihres Aufgabenkreises und damit als vollmachtlose Vertreterin, wenn sie ohne ausdrückliche Übertragung der Wohnungsangelegenheiten eine Entrümpelung beauftragt. • Ansprüche des Unternehmer aus dem Vertrag der vollmachtlosen Vertreterin kommen nicht zustande, wenn der Betreute oder seine neuen Betreuer die Genehmigung verweigern und kein sonstiger Anspruchsgrund (z. B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) greift.
Entscheidungsgründe
Entrümpelung durch Betreuerin gehört zu Wohnungsangelegenheiten; Vertrag ohne Genehmigung unwirksam • Die Entrümpelung einer Wohnung gehört zu den Wohnungsangelegenheiten und nicht ohne weiteres zu den Vermögensangelegenheiten eines Betreuten. • Eine Berufsbetreuerin handelt außerhalb ihres Aufgabenkreises und damit als vollmachtlose Vertreterin, wenn sie ohne ausdrückliche Übertragung der Wohnungsangelegenheiten eine Entrümpelung beauftragt. • Ansprüche des Unternehmer aus dem Vertrag der vollmachtlosen Vertreterin kommen nicht zustande, wenn der Betreute oder seine neuen Betreuer die Genehmigung verweigern und kein sonstiger Anspruchsgrund (z. B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) greift. Der Kläger erbrachte Entrümpelungsleistungen an dem Haus des Beklagten und stellte hierfür EUR 975,- in Rechnung. Zuvor war am 23.10.2009 eine Berufsbetreuerin für den Beklagten bestellt worden, der als Aufgabenkreis "alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung ..." zugewiesen waren. Anfang April beauftragte die Betreuerin im Namen des Beklagten den Kläger mit der Entrümpelung zum Pauschalpreis; der Beklagte selbst lebte nicht mehr im Haus. Zwischenzeitlich wurden die Betreuerin entlassen und neue Betreuer bestellt. Die Rechnung blieb trotz Mahnung unbezahlt. Der Kläger klagte auf Zahlung; der Beklagte behauptete, Entrümpelung gehöre nicht zu den Vermögensangelegenheiten und sei daher von der Betreuerin nicht wirksam beauftragt worden; zudem sei bereits ein anderes Unternehmen beauftragt gewesen. • Die Klage ist unbegründet. Die Betreuerin handelte beim Abschluss des Entrümpelungsvertrags außerhalb ihres in der Bestellungsurkunde definierten Aufgabenkreises (§ 164 i.V.m. § 1902 BGB). • Wohnungsbezogene Maßnahmen wie Kündigung oder Entrümpelung sind nicht unter dem Begriff der Vermögensangelegenheiten zu subsumieren; sie betreffen überwiegend die Regelung der Wohnverhältnisse und bedürfen der ausdrücklichen Zuordnung zum Aufgabenkreis oder der Übertragung der gesamten Personensorge (§ 1907 BGB). • Da die Betreuerin ohne entsprechende Vertretungsmacht handelte, ist sie nach § 179 BGB als vollmachtlose Vertreterin zu behandeln; der Vertrag bedurfte der Genehmigung des Betreuten bzw. der neuen Betreuer, die hier verweigert wurde. • Andere mögliche Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten sind nicht gegeben: Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S.1, 670 BGB) scheidet aus, weil der Kläger nicht ohne Auftrag handelte; ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) scheitert, weil der Beklagte bereits ein anderes Unternehmen beauftragt hatte und es an einem vermögenswerten Vorteil fehlt; die aufgedrängte Bereicherung greift nicht. • Folge: Mangels wirksamer Vertretung und fehlender alternativer Anspruchsgrundlagen besteht kein Zahlungsanspruch des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 975,-, weil die Betreuerin die Entrümpelung außerhalb ihres Aufgabenkreises und damit ohne Vertretungsmacht beauftragt hat; der Vertrag wurde nicht genehmigt. Ersatzansprüche wie Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung greifen nicht, da der Beklagte bereits ein anderes Unternehmen beauftragt hatte und deshalb kein vermögenswerter Vorteil vorliegt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.