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Beschluss

6 A 325/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 325/19 4 K 20/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Schornsteinfegerrechts (Aufhebung der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2019 - 4 K 20/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Aus seinem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Aufklärungsmangels oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts-satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Prüfung ist an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auszurichten (BVerwG, Urt. v. 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 13). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten 1 2 3 4 3 Bezirksschornstein-feger ist daher § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I, S. 2242, SchfHwG a. F.), zuletzt geändert durch Art. 284 der Zehnten Zuständigkeitsanpas-sungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1515), wonach die Bestellung unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts aufzuheben ist, wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG a. F. zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Der Kläger trägt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor, es habe seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015, mit dem seine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk M...... auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. wegen fachlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben wurde, zu Unrecht ab-gewiesen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es „sich zu einfach gemacht“ in- dem es seine fachliche Unzuverlässigkeit auch auf angebliche, in den Verwaltungsakten dokumentierte weitere Verstöße gestützt habe, die seine fachliche und persönliche Unzuverlässigkeit belegen sollen, ohne diese im Einzelnen konkret zu benennen oder detailliert zu prüfen, geht diese Rüge schon deswegen ins Leere, weil es sich hierbei ersichtlich („im Übrigen“) um eine Hilfsbegründung handelt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen die Gründe im Beschluss des vormals zuständigen 4. Senats vom 26. Januar 2016 - 4 B 348/15 - zu eigen gemacht, mit dem die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den an-gefochtenen Bescheid mit der tragenden Begründung zurückgewiesen wurde, dass schon die unterbliebene Vorlage der angeforderten Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 die Aufhebung der Bestellung rechtfertige: „Selbst wenn der Landkreis Z...... und der Antragsgegner hätten er- kennen können, dass für den Kehrbezirk M...... ein alle Liegenschaf- ten erfassendes Kehrbuch mit den nach § 19 Abs. 1 SchfHwG erforder- lichen Stammdaten nicht existiert, waren die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG dennoch erfüllt, weil das Unterlassen der Übersendung jegli- cher Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 die Annahme der fachlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.“ 5 6 4 Hat das Verwaltungsgericht die fachliche Unzuverlässigkeit des Kläger somit mit dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbsttragend damit begründet, dass der Kläger jegliche Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 nicht vorgelegt hat, kann hier dahinstehen, ob ihm weitere Versäumnisse zur Last gelegt werden können, insbesondere, ob die Durchführung von Brandverhütungsschauen zum Aufgabenkreis eines bestellten Bezirksschornsteinfegers gehören, er im Objekt A..........-Straße XX der Eigentümerin schriftlich die Stilllegung der Anlage angezeigt und ihr deren Betrieb untersagt hat, sowie ob er es in einem konkreten Fall pflichtwidrig unterlassen hat, eine Bescheinigung über eine sichere Benutzbarkeit einer Feuerungsanlage auszustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es der Kläger in einer die Annahme seiner fachlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Weise, nämlich „beharrlich“ unterlassen hat, die Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 vorzulegen. Hiervon durfte der Beklagte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zweifelsohne ausgehen. Es war damit durch Tatsachen nachweislich belegt (vgl. klarstellend jetzt § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG), dass der Kläger die erforderliche fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besaß. Denn selbst wenn er die ihm per Fax ohne nachvollziehbaren Grund an eine bayerische Fax-Nummer übermittelten Erinnerungen an die Aufforderung zur Vorlage der Kehrbuchunterlagen nicht erhalten haben sollte, so war ihm doch mindestens seit Zugang der schriftlichen Aufforderung des Landratsamtes Z...... vom 20. Mai 2015, die er nachweislich erhalten hat, bewusst, dass er diese vorzulegen hatte. Für eine beharrliche Weigerung zur Vorlage der Unterlagen spricht auch, dass er diese selbst im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch nicht vorgelegt hatte, obwohl er sowohl der Anhörung des Beklagten zum Widerruf als auch dem Ausgangsbescheid entnehmen konnte, dass er diese Unterlagen vorzulegen hat. Zudem blieben mehrfache Versuche des Antragsgegners, die angeforderten Kehrbuchunterlagen im Wege der Vollstreckung oder im Wege einer Durchsuchung seines Anwesens zu erlangen, ohne Erfolg. Auch hiervon wurde der Kläger vom Beklagten jeweils im Nachhinein unterrichtet. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine gegen die Unerfüllbarkeit der Vorlageaufforderung gerichteten Argumente nicht berücksichtigt, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Soweit er gegen die im Schreiben des Landratsamtes Z...... vom 20. Mai 2015 geforderte Vorlage seiner digital geführten Aufzeichnungen einwendet, Kehrbücher seien nach § 19 SchfHwG a. F. stets als pdf- 7 8 9 5 Ausdruck vorzulegen, und damit wohl die Unerfüllbarkeit dieser Vorlagepflicht begründen will, irrt er. Die Aufforderung zur Vorlage von Kehrbüchern im Wege der Aufsicht beruht auf § 21 SchfHwG a. F. und nicht auf § 19 SchfHwG a. F. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG a. F. kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch und die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG a. F. kann die Behörde verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden. Von diesem Wahlrecht hat die Aufsichtsbehörde hier dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie den Kläger zur Vorlage elektronischer Daten aufgefordert hat. Seine sonstigen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten Einwendungen gegen die Vorlage der „zum Kehrbuch 2015 vorhandenen Unterlagen“ greifen ebenfalls nicht durch. Er kann sich nicht darauf berufen, diese seien unvollständig gewesen und er hätte sich damit selbst belastet. Seine Verpflichtung zur Vorlage der von ihm vom Vorgänger übernommenen und selbst geführten elektronischen Daten beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG a. F. und dient der Gefahrenabwehr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist danach stets zur Herausgabe verpflichtet, selbst wenn er sich damit tatsächlich selbst belasten würde. Die mit der gesetzlichen Vorlagepflicht des Schornsteinfegers nach § 21 Abs. 2 SchfHwG, § 21 Abs. 2 SchfHwG a. F. verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers dar. Dieser Grundsatz, der zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 41 f.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 - 8 ME 49/12 - , juris Rn. 35). Er umfasst die Freiheit eines Beschuldigten, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, und seine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O.; jeweils m. w. N.). Die sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebenden Vorlage- und Auskunftspflichten können dann, wenn der Schornsteinfeger bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vorlage- und Auskunftspflichten Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder berufliche Pflichtverletzungen bieten, in sein allgemeines 10 11 6 Persönlichkeitsrecht eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, juris Rn. 74; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 Rn. 37). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gilt indes nur in Straf- und Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren sowie für Prozessparteien uneingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 43 f.). Ansonsten kann der mit Einschränkungen der Selbstbelastungsfreiheit verbundene Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 45 ff.). So verhält es sich auch hier. Nur die uneingeschränkte Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 21 Abs. 2 SchfHwG, § 21 Abs. 2 SchFHwG a. F. gewährleistet eine effektive Erfüllung der Aufgabe der Abwehr von Gefahren für den präventiven Brandschutz. Dem Interesse des Schornsteinfegers kann durch ein Verwertungsverbot der durch die Vorlage- und Auskunftspflicht erlangten Informationen in einem Straf-, Disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O. Rn. 44). Im Übrigen schließt sich der beschließende Senat den Feststellungen des 4. Senats in dessen Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 4 B 145/16 - (Rn. 13) im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorlageverfügung an: „Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen fehlerhaften Begriff des Kehrbuchs zugrunde gelegt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kehrbuch nur für den Zeitraum bis zur Aufhebung seiner Bestellung übergeben muss. Der Antragsteller ist durch die Anordnung vom 15. Februar 2016 nicht zur Übergabe des kompletten Kehrbuchs für das Jahr 2015 verpflichtet worden. Zwar ist nach § 19 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG das Kehrbuch jährlich abzuschließen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer Beendigung der Bestellung vor Jahresschluss eine Übergabe des Kehrbuchs unterbleiben kann. Die Herausgabepflicht in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG knüpft vielmehr an die Übergabe des Bezirks an, die nicht zwingend zum Ende eines Jahres erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller seit der Aufhebung seiner Bestellung mit Bescheid vom 21. Juli 2015 keine hoheitliche Tätigkeit mehr wahrgenommen hat und nicht mehr zur Vornahme von Eintragungen berechtigt war, weil für den nachfolgenden Zeitraum kein Kehrbuch vorzulegen ist. Ebenso hängt die Verpflichtung des Antragstellers nicht davon ab, ob ihm die Daten für das Kehrbuch 2014 von seinem Vorgänger vollständig übermittelt wurden und ob er mögliche Lücken erkennen und technisch markieren kann. Es reicht insoweit eine Übersendung der zum Kehrbuch 2015 und zu den Kehrbüchern der Vorjahre bei ihm vorhandenen Unterlagen und der Teile des Kehrbuchs, die er fortschreiben konnte, aus. Aus diesem Grund ist der Antragsteller auch nicht gehalten, ein neues Kehrbuch für 2015 zu erstellen.“ 12 13 7 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der verfügte Widerruf seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte vor dem Widerruf der Bestellung nicht vom Mittel eines Verweises oder der Festsetzung eines Warnungsgeldes nach § 21 Abs. 3 SchfHwG a. F. Gebrauch gemacht hat. Der Widerruf ohne vorherige Verwarnung oder vorherigen Verweis stellt sich jedenfalls dann nicht als unverhältnismäßig dar, wenn sich der Betroffene - wie der Kläger - beharrlich weigert, Kehrbuchunterlagen herauszugeben und er sich deswegen als fachlich unzuverlässig erweist. Aufsichtsmaßnahmen wie Verweis oder Warnungsgeld stellen lediglich eine Reaktion auf ein leichteres Fehlverhalten dar. Fehlt die erforderliche fachliche Zuverlässigkeit, sieht § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. (allein) die Aufhebung der Bestellung vor. 2. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht auf. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht ansatzweise. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe auf Grundlage von nur unvollständig beigezogenen Verwaltungsakten entschieden, denn bei Vornahme der Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt sei festgestellt worden, dass insbesondere Teile der Akten zum Widerspruchsverfahren dem Gericht nicht vorgelegt worden seien. Hier kann dahinstehen, ob die vorgelegten Akten, die als Ausdrucke einer vom Beklagten 14 15 15 8 elektronisch geführten Akte mangels Inhaltsangabe sehr unübersichtlich sind, tatsächlich unvollständig sind. Die Beiziehung etwaiger weiterer Aktenbestandteile musste sich dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Kläger die fachliche Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt fehlte. Der Tatrichter hat aber nur dann Anlass, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen, wenn er von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus des zusätzlichen Tatsachenmaterials bedarf (BVerwG, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 B 175.96 -, juris Rn. 7). Im Übrigen legt der Kläger weder dar, hinsichtlich welcher Umstände - insbesondere betreffend das Widerspruchsverfahren - noch Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, noch führt er aus, welche Feststellungen vom Gericht im Falle der Beiziehung weiterer Akten getroffen worden wären. Soweit der Kläger in einer etwaigen unvollständigen Aktenvorlage zugleich einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs sieht, bleibt sein Zulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher Tatsachen, die Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren, er keine Gelegenheit gehabt haben will, sich vor der Entscheidung zu äußern. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, juris Rn. 17; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargelegt. Anders als er meint, ergeben sich die besonderen Schwierigkeiten nicht schon aus dem Umfang der Akten und auch nicht allgemein aus den „komplexen Zusammenhängen bei Anwendung eines relativ neuen Gesetzes nach der Marktliberalisierung des Schornsteinfegerwesens“. Das Vorbringen des Klägers lässt eine konkrete Darlegung vermissen, weshalb die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweisen soll. Soweit er ergänzend auf die Auswirkung des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verweist, folgen hieraus ebenfalls keine solchen Schwierigkeiten. Vielmehr sind die Anforderungen die die Berufsfreiheit an die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit stellt, in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl. allgemein: BVerwG, 16 17 18 19 9 Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwG 152, 39 Rn. 14 m. w. N.; für Schornsteinfeger: BVerwG, Urt. v. 7. November 2012 a. a. O. Rn. 17 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 20 21 22