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Beschluss

22 K 146.15

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0717.VG22K146.15.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit des Verbots, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten als Geschäftsführer auszuüben nach der Rechtslage vor dem 17. Juni 2016.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin hinsichtlich eines Streitwerts von 15.000 € und der Beklagten hinsichtlich eines Streitwerts von 5.000 € auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit des Verbots, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten als Geschäftsführer auszuüben nach der Rechtslage vor dem 17. Juni 2016. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin hinsichtlich eines Streitwerts von 15.000 € und der Beklagten hinsichtlich eines Streitwerts von 5.000 € auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Billigkeit entspricht es, die Kosten wie tenoriert zu verteilen. Denn bei der im Rahmen dieser Kostenentscheidung nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wäre die Klägerin mit ihrer gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Wirtschaftsprüferin gerichteten Klage voraussichtlich gescheitert. Der Streitwert insoweit wurde auf 15.000 € festgesetzt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 war zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidung der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 – juris), entgegen der Auffassung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO a.F. (Gültigkeit vor 17. Juni 2016) enthielt ein striktes Verbot gewerblicher Tätigkeit, dessen Verletzung zwingend den Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer zur Folge hatte (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO a.F.). Das Verbot, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, war mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 10 C 24/14 –, BVerwGE 154, 58-68, juris Rn 12ff). Denn traten Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gleichzeitig als Veranstalter von allgemein zugänglichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf, erschien die Befürchtung berechtigt, dass die ihnen obliegende Verpflichtung zur unabhängigen und unparteilichen Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben unter einer gewerblichen Veranstaltertätigkeit leidet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1995 – 1 BvR 784/94 –, juris). Überlegungen zur Rechtslage bei Rechtsanwälten und Steuerberatern waren und sind nicht ohne weiteres auf den Bereich der Wirtschaftsprüfer übertragbar, weil Letztere im Unterschied zu Ersteren vorrangig im öffentliche Interesse tätig sind. Erst die ab 17. Juni 2016 geltende Fassung des § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO (n.F.) sieht nunmehr die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor und dementsprechend § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO (n.F.) ein Absehen vom Widerruf, wenn diese Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Diese Genehmigung ist der Klägerin auf deren Antrag vom 16. Januar 2017 mit Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2018 erteilt worden. Da die Beklagte die Ausnahmegenehmigung jedoch mit Bescheid vom 8. März 2017 zunächst abgelehnt hatte und diese Entscheidung ohne Änderung der Sach- und Rechtslage später änderte, entspricht es insoweit der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert insoweit wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 27. Juni 2018 eingetreten.