Urteil
8 K 233/24
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0227.8K233.24.00
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Leitsätze
1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen.(Rn.26)
2. Aus diesen Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen.(Rn.26) 2. Aus diesen Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 2. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG). Danach ist die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. An die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung inne. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an. Zugleich ist er Beliehener und übt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG hoheitliche Tätigkeiten aus. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 17, 18, beck-online). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172). In den Blick zu nehmen ist der gesamte Pflichtenkreis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, dazu gehören insbesondere die Berufspflichten, die sich gerade auch aus der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. Juli 2015 – 2 B 78/15, BeckRS 2015, 51684 Rn. 23, beck-online zur Zuverlässigkeit eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs). Die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist zu verneinen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Januar 2015 – 6 S 1280/13, GewA 2015, 177, beck-online). Dies ist anhand von Tatsachen zu beurteilen, die auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs schließen lassen. Von der für die Aufhebung der Bestellung zuständigen Behörde wird demnach eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose zum künftigen Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter, gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Es besteht folglich kein Beurteilungsspielraum der Behörde (VG Augsburg, Urteil vom 14. September 2017 – 5 K 16.1782, BeckRS 2017, 128727 Rn. 28, beck-online zur Gewerbeuntersagung; Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2022, § 40 Gewerberecht Rn. 9, beck-online). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 13, beck-online). Dies ist hier der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Oktober 2024. ...Nach diesen Maßgaben lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Tatsachen vor, die nachweislich belegen, dass der Kläger die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht besitzt. 1. Der Kläger hat mehrere aus seiner hoheitlichen Stellung als Beliehener folgende berufsbezogene Pflichten verletzt. a. Der Kläger hat gegen seine Pflicht zur neutralen und unabhängigen Amtsführung verstoßen. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind staatlicherseits verantwortungsvolle Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes übertragen. Zu deren wirksamer Erfüllung ist ihm für seinen Kehrbezirk der Status eines mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen zugewiesen worden. Die Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers muss nicht nur handwerklichen Maßstäben genügen, sondern auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt. Dabei erschöpft sich die staatliche Gebundenheit des Verwaltungshandelns nicht in wirklich oder vermeintlich „richtiger“ Aufgabenerledigung; sie begründet auch allgemeine Verhaltenspflichten im Umgang mit dem Bürger (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 – 6 A 57/89, NJW 1990, 465, beck-online; VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 – 1 A 99/08, BeckRS 2010, 53119, beck-online). Als Beliehener tritt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Grundstückseigentümern hoheitlich gegenüber. Dabei müssen sie sich auf seine Redlichkeit bei der Aufgabenerfüllung, eine neutrale Amtsführung und die verlässliche Achtung ihrer Rechte dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 EO 763/20, LKV 2021, 334, beck-online; vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – BVerwG 8 C 28.11, LKV 2013, 172 Rn. 27, beck-online). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf das besondere Vertrauen, das der Bürger dem Handeln der zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichteten öffentlichen Verwaltung in der Regel entgegenbringt, nicht erschüttern.x...Dieser Rechtsgedanke hat auch in § 18 Abs. 1 SchfHwG Niederschlag gefunden, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen hat. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen darf, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und er verpflichtet ist, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Er ist also verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie unabhängig auszuführen. Er darf seine Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger im Wettbewerb zu behindern (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 34; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 7 C 5.14, NVwZ-RR 2016, 449, Rn. 26, beck-online). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine hoheitliche Tätigkeit nicht unlauter mit privatwirtschaftlichen Betätigungen vermengen, indem er etwa seine hoheitliche Machtposition ausnutzt, um Druck gegenüber den Grundstückseigentümern auszuüben oder den Anschein erweckt, eine Nichtbeauftragung mit handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten könne zu Schwierigkeiten im hoheitlichen Bereich führen (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Auflage, § 8 Rn. 22 und 23).x...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger in mehreren Fällen gegen seine Pflicht zur neutralen und unabhängigen Amtsführung verstoßen hat. Bereits die von dem Zeugen I..., der Zeugin M..., der Zeugin X..., dem Zeugen S... sowie auch von dem ehemaligen Mitarbeiter des Klägers, dem Zeugen X..., geschilderte Vorgehensweise des Klägers, unmittelbar vor oder während der Feuerstättenschau die Durchführung von Kehrarbeiten am selben Tag und/oder die dauerhafte Übernahme der freien Schornsteinfegerarbeiten in den Folgejahren anzubieten, kann bei den betroffenen Grundstückseigentümern den Eindruck entstehen lassen, er werde seine Tätigkeit nicht neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen. Infolge einer solchen Angebotsunterbreitung in direktem Zusammenhang mit der Feuerstättenschau könnte der jeweilige Grundstückseigentümer nachvollziehbar die Befürchtung hegen, der Kläger werde Mängelfeststellungen oder sonstige Entscheidungen von einer Beauftragung mit privatwirtschaftlichen Arbeiten abhängig machen.x...Zudem hat der Kläger die hoheitlich angeordneten Termine aus eigenem Gewinnstreben ausgenutzt, um den Grundstückseigentümern die (sofortige) Durchführung von Kehrarbeiten anzubieten und sie dadurch aktiv zu einer Missachtung oder Beendigung etwaiger Verträge mit von ihnen beauftragten Schornsteinfegern verleitet. ...Überdies berichtete die Zeugin Q...glaubhaft, der Kläger habe an einem Samstag, den 9. März 2024, zunächst ihre Tochter und dann sie selbst angerufen und vorgeschlagen, dass sie künftig alle Schornsteinfegerarbeiten auf ihn übertragen könnten. Diese Anrufe seien erfolgt, nachdem der Kläger am 4. März 2024 die Arbeiten am Kamin abgeschlossen hatte und noch vor der Abnahme der Feuerstätte, die nach den Angaben des Klägervertreters am 27. März 2024 durchgeführt worden sei. Die Zeugin schilderte diesen Ablauf frei von jeglicher Belastungstendenz unter Einräumung von teilweisen Erinnerungslücken und mit dem Hinweis, dass die Gespräche mit dem Kläger immer freundlich gewesen seien. Durch sein Vorgehen ist bei der Zeugin nachvollziehbar der Eindruck entstanden, der Kläger werde die Abnahme nicht neutral und unabhängig von einer vorherigen Beauftragung mit freien Schornsteinfegerarbeiten ausführen.x...Darauf, dass der Kläger kurze Zeit später die Abnahme problemlos durchführte, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob bei objektiver Betrachtung durch das Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nachvollziehbar der Anschein erweckt werden kann, er führe hoheitliche Tätigkeiten in Abhängigkeit von einer Beauftragung mit privatwirtschaftlichen Dienstleistungen durch.x...Zudem ist von einem Ausnutzen der hoheitlichen Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszugehen, wenn dieser dem Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau ein Vertragsformular für seine Beauftragung mit freien Schornsteinfegerarbeiten sowie eine auf ihn ausgestellte Vollmacht für die Kündigung des mit einem anderen Schornsteinfegerbetrieb bestehenden Vertrages vorlegt und den Grundstückseigentümer diesbezüglich um eine sofortige Entscheidung bittet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger im Rahmen des Feuerstättenschautermins bei der Zeugin X...am 3. Juli 2024 in dieser Weise vorgegangen ist. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass der Kläger ihr am Ende des Termins einen Blankoauftrag vorgelegt habe. Sie habe nicht nach einem Vertrag gefragt und der Kläger habe ihr auch nicht erklärt, was genau sie damit beauftrage. Auf ihre Äußerung, sie müsse sich das erst einmal anschauen und würde ihm den Auftrag dann gegebenenfalls zusenden, habe der Kläger erwidert, dass sie das gleich machen müsse. Daraufhin habe sie den Auftrag in Kenntnis ihres Widerrufsrechts unterschrieben und ihn dann am nächsten Tag widerrufen. Sie habe keine Zeit zum Überlegen gehabt und sich ein bisschen wie bei einem Haustürgeschäft gefühlt. Die Angaben der Zeugin waren schlüssig und ließen keinerlei Belastungstendenz erkennen. Sie räumte von sich aus ein, dass der Umgang bei der Feuerstättenschau sehr freundlich gewesen sei und der Kläger gründlich gearbeitet habe. Den von ihr unterzeichneten „Auftrag zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegertätigkeiten“, welcher auf den 3. Juli 2024 datiert ist, legte sie in der mündlichen Verhandlung vor. Auch der Zeuge S... gab an, dass der Kläger ihm während des Feuerstättenschautermins gesagt habe, er könne auch die normalen Kehrarbeiten durchführen und der Zeuge müsse nur unterschreiben, was er jedoch nicht getan habe, weil er mit seiner bisherigen Schornsteinfegerin zufrieden gewesen sei. Die Zeugin M... legte in der mündlichen Verhandlung einen Auftrag für die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten und eine Vollmacht des Klägers zur Kündigung von bei Dritten beauftragten Schornsteinfegerarbeiten vor, die sie jeweils am Tag der Feuerstättenschau, dem 5. Juli 2023, unterzeichnet hatte. ...Durch dieses Vorgehen hat der Kläger seine Befugnisse als Beliehener ausgenutzt, um in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten – der Durchführung der Feuerstättenschau in den Häusern der Grundstückseigentümer – Kunden für seine privatwirtschaftliche Betätigung zu gewinnen.x...Zudem ist seine Praxis, Eigentümern am Tag der Feuerstättenschau ein Auftragsformular und eine Kündigungsvollmacht mit der Bitte um sofortige Unterzeichnung vorzulegen, in besonderem Maße geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, er werde seine hoheitlichen Aufgaben nicht losgelöst von eigenen wirtschaftlichen Interessen erfüllen.Es besteht die naheliegende Gefahr, dass dies eine Drucksituation beziehungsweise psychische Zwangslage bei den Grundstückseigentümern schafft, die sich in ihren eigenen Räumlichkeiten der Autorität des hoheitlich auftretenden Bezirksschornsteinfegers gegenübersehen und mit der Bitte um eine sofortige Vertragsunterzeichnung konfrontiert sind. Dementsprechend hat auch die Zeugin X... geschildert, dass die Situation für sie nicht gepasst habe, sie irritiert gewesen sei und sich wie bei einem Haustürgeschäft gefühlt habe.x...Das in ihn als Amtsträger gesetzte Vertrauen hat der Kläger hierdurch nachhaltig erschüttert. Unerheblich ist, ob sein pflichtwidriges Bemühen um einen Vertragsschluss Erfolg hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger im Nachhinein einen etwaigen Widerruf der Eigentümer akzeptiert hat.x...Soweit der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht, dass das Mitbringen eines Blankoauftrages sowie das Vorlegen vorgefertigter Kündigungsschreiben beim abzuwerbenden Kunden zulässig sei (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 140/02, NJW 2005, 2012, beck-online), bezieht sich dieses Urteil lediglich auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kündigungshilfe durch Wettbewerber. Im Falle eines Amtsträgers, der zugleich Gewerbetreibender ist, ist hinsichtlich einer solchen Praxis äußerste Zurückhaltung geboten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat hoheitliche Befugnisse gegenüber seinen potenziellen Kunden, die auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung angewiesen sind und deren schutzwürdiges Vertrauen in eine von wirtschaftlichen Erwägungen unabhängige Amtsführung des Beliehenen auch im übergeordneten staatlichen Interesse nicht missbraucht werden darf. Durch die Pflicht zur weitestmöglichen Trennung der hoheitlichen Tätigkeiten von seiner privatwirtschaftlichen Betätigung wird dem Kläger auch nicht generell die Möglichkeit genommen, Kunden für die Durchführung freier Schornsteinfegerarbeiten zu gewinnen. x... Aus der amtlichen Stellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und seinen vorstehend erläuterten Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat. Als Beliehener muss er sicherstellen, dass die Grundstückseigentümer sich darüber im Klaren sind, dass sie jeden Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der festgelegten Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Autorität als Amtsträger für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzt und bei den Bürgern der Eindruck einer eigennützigen missbräuchlichen Amtsführung entsteht.x... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger dieser Aufklärungspflicht nicht in jedem Fall nachgekommen ist. So hat die Zeugin M... glaubhaft geschildert, der Kläger habe am Tag der Feuerstättenschau nach seinem Eintreffen gesagt, Frau K... mache das nicht mehr und er werde auch gleich kehren. Aufgrund dieser Aussage hätten sie und ihr Mann gedacht, Frau X... habe vielleicht ein Kind bekommen, und deshalb hätten sie den Kläger die Kehrarbeiten durchführen lassen. Auf Nachfrage des Klägervertreters bekundete die Zeugin, dass ihr zu diesem Zeitpunkt der Unterschied zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten nicht bekannt gewesen sei. Der von der Zeugin anschaulich und unter Benennung individueller Details – wie etwa der lebensnahen Vermutung einer Schwangerschaft der Vorgängerin des Klägers – dargelegte Geschehensablauf belegt, dass der Kläger die Eheleute nicht über die freie Schornsteinfegerwahl und die damit einhergehende Option, die freien Schornsteinfegerarbeiten weiterhin von ihrer bislang beauftragten Schornsteinfegerin durchführen zu lassen, aufgeklärt hat. Gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Möglichkeit, jeden beliebigen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen zu können, spricht auch, dass die Zeugin angab, ihr sei am 5. Juli 2023 der Unterschied zwischen solchen Arbeiten und den hoheitlichen Tätigkeiten nicht bewusst gewesen. Die Einlassungen des Zeugen X..., der eine Zeit lang als Schornsteinfegergeselle im Betrieb des Klägers tätig war, stehen der Annahme solcher Pflichtverstöße nicht entgegen. x...Zwar bekundete er, sie hätten die Eigentümer stets noch vor dem Betreten der jeweiligen Häuser darüber aufgeklärt, dass diese für die Kehrarbeiten ihren bisherigen Schornsteinfeger behalten dürften, die hoheitlichen Tätigkeiten aber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden würden. Diese Angaben lassen sich jedoch nicht mit der glaubhaften Schilderung der Zeugin M... in Einklang bringen. x...Bei dem Feuerstättenschautermin auf dem Grundstück der Zeugin war der Zeuge X... nicht anwesend. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass jedenfalls der Kläger die Grundstückseigentümer nicht in jedem Fall in der von dem Zeugen X... geschilderten Art und Weise aufgeklärt hat. ...b. Der Kläger hat auch seine aus § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgende Pflicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist also verpflichtet, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Feuerstättenschau dem Eigentümer den Feuerstättenbescheid zu übermitteln. Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Kläger wiederholt nicht nachgekommen. Im Fall der Zeugin M... hat der Kläger die Feuerstättenschau am 5. Juli 2023 durchgeführt, während die Eheleute den Feuerstättenbescheid erst am 28. Dezember 2023 erhalten haben. Auf dem Grundstück F... hat der Kläger die Feuerstättenschau am 24. Januar 2024 durchgeführt und den Feuerstättenbescheid am 2. April 2024 versandt.x...Der vom Beklagten am 14. Februar 2025 an das Gericht übersandten tabellarischen Übersicht ist eine Vielzahl weiterer Fälle zu entnehmen, in denen der Kläger den Feuerstättenbescheid nicht nur unerheblich verzögert erlassen hat. Beispielsweise hat er im Fall des Grundstücks L... den Feuerstättenbescheid für die am 29. März 2023 durchgeführte Feuerstättenschau am 25. Juni 2023 versandt. Im Fall des Grundstücks R... hat der Kläger die Feuerstättenschau am 5. April 2023 durchgeführt und den Feuerstättenbescheid am 23. Juli 2023 übersandt. Für die am 19. Juni 2023 auf dem Grundstück U... durchgeführte Feuerstättenschau stellte er den Feuerstättenbescheid erst am 23. Dezember 2023 aus. Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den Feuerstättenbescheid nur in unspektakulären Fällen nicht unverzüglich versandt, vermag dies die Verletzung der gesetzlichen Pflicht nicht zu entschuldigen. 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der vorgenannten Pflichtverstöße von einer negativen Zuverlässigkeitsprognose ausgegangen ist. Die bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsicht steht aufgrund des Eingangs einer Vielzahl von Bürgerbeschwerden seit längerer Zeit im Austausch mit dem Kläger hinsichtlich seiner Arbeitsweise und seines Umgangs mit den Grundstückseigentümern. Bereits im März und Juni 2023 wurden Kritikgespräche mit dem Kläger geführt und im Januar 2024 ein Warnungsgeld angedroht, gefolgt von einer Kehrbezirksüberprüfung im April 2024. Auch im Anschluss daran ließ der Kläger die mit Blick auf seine Stellung als Beliehener gebotene Sorgfalt und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben vermissen, was etwa sein Vorgehen bei der Feuerstättenschau auf dem Grundstück der Zeugin X... im Juli 2024 belegt, x...obgleich er mit Blick auf die vorangegangenen behördlichen Hinweise und Überprüfungen besonders sensibilisiert hätte sein müssen. Dem Kläger wird auch nicht ein lediglich punktuelles Versagen vorgeworfen, sondern über einen längeren Zeitraum anhaltende Verstöße, wie etwa die ohne nachvollziehbare Gründe erheblich verzögerte Ausstellung von Feuerstättenbescheiden, und ein – was sich anhand diverser Beispielsfälle zu seinem Auftreten gegenüber Grundstückseigentümern zeigt – verfehltes Verständnis seiner hoheitlichen Stellung. x...Vor diesem Hintergrund lagen der Senatsverwaltung keine Anhaltspunkte für eine künftige grundlegende Verhaltensänderung des Klägers vor. Insofern rechtfertigen die Gesamtumstände, wie sie sich für den Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung darstellten, die Annahme einer (persönlichen) Unzuverlässigkeit des Klägers. x... 3. Da die dargelegten Pflichtverletzungen bereits die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen, kann dahinstehen, ob er auch hinsichtlich sonstiger in dem streitgegenständlichen Bescheid thematisierter Bereiche bzw. Tätigkeiten Berufspflichten verletzt hat. 4. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Unterbleiben der vorherigen Verhängung eines Warnungsgeldes einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstelle, verkennt er, dass es sich bei § 12 Abs. 1 SchfHwG nicht um eine Ermessensnorm handelt. Wenn Tatsachen die Annahme einer persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, ist die Bestellung – unabhängig von der Möglichkeit zur Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen – zwingend aufzuheben. 5. Der klägerische Vorwurf, der für die Kehrbezirksüberprüfung zuständige Prüfungsausschuss sei befangen gewesen und hätte sein rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht zum zweiten Tag der Kehrbezirksüberprüfung geladen worden sei, ist für die gerichtliche Prüfung der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht von Relevanz. II. x...Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 2022 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks 5... in X... und wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung. Aufgrund zahlreicher Bürgerbeschwerden führte die bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsicht im März und Juni 2023 Kritikgespräche mit dem Kläger und hörte ihn mit Schreiben vom 16. Januar 2024 unter anderem aufgrund vermeintlich fehlerhafter Fristsetzungen und nicht nachvollziehbarer Formblatt- und Mängelmeldungen zur Verhängung eines Warnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro an. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2024 ausführlich Stellung. Am 9. und 10. April 2024 führte ein Prüfungsausschuss bestehend aus zwei Mitarbeitenden der bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsicht und zwei von der Schornsteinfeger-Innung in Berlin entsandten Schornsteinfegermeistern eine Kehrbezirksüberprüfung durch, wobei am ersten Tag eine Überprüfung der Bürotätigkeit in den Räumlichkeiten des Klägers erfolgte und am zweiten Tag sechs Grundstücke in seinem Kehrbezirk begangen wurden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 hörte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Senatsverwaltung) den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger vermenge hoheitliche Tätigkeiten mit seiner privatrechtlichen Betätigung und dränge Grundstückseigentümer, ihn mit privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten zu beauftragen. Darüber hinaus beanstandete die Senatsverwaltung Gebührenrechnungen des Klägers, die flächendeckende Umstrukturierung von Fristen, seine Vorgehensweise bei Bescheinigungsverfahren, die unbegründete Meldung von Mängeln und fehlerhaft ausgefüllten Formblättern, seine Kehrbuchführung und Betriebsausstattung sowie die Anzahl durchgeführter Feuerstättenschauen. Der Kläger nahm zu den Vorwürfen umfassend Stellung. Er trug unter anderem vor, er habe die Eigentümer nicht aktiv umworben, sondern lediglich auf entsprechende Anfragen reagiert, ohne Druck auszuüben. Zudem äußerte sich der Kläger zu den weiteren Vorwürfen hinsichtlich seiner Gebührenabrechnungen, Mängelmeldungen und fachlichen Einschätzungen. ...Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 hob die Senatsverwaltung die Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit sofortiger Wirkung auf, da durch Tatsachen nachweislich belegt sei, dass er die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Amtes nicht besitze. Diese Einschätzung begründete sie im Wesentlichen wie folgt: x... Der Kläger habe seine Machtposition ausgenutzt und Grundstückseigentümer im Rahmen der Feuerstättenschauen oder Bauabnahme zur Unterzeichnung von Verträgen zur Durchführung privatrechtlicher Schornsteinfegerarbeiten gedrängt. Zudem habe er ohne ersichtlichen Grund die Durchführungsfristen für die Schornsteinfegerarbeiten geändert und im Jahr der Änderung innerhalb der alten Frist bereits durchgeführte Arbeiten nicht akzeptiert. Überdies hätten sich Gebührenrechnungen des Klägers in mindestens 91 Fällen als fehlerhaft herausgestellt. Seine Vorgehensweise in Verfahren zur Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen sei nicht nachvollziehbar. Er fordere unverhältnismäßige Maßnahmen und komme Aufforderungen der Bauaufsicht zur Ausstellung von Tauglichkeitsbescheinigungen nicht nach. Mängelmeldungen des Klägers sowie die Meldung von Formblättern hätten ihrerseits zur Einleitung oftmals unbegründeter Zweitbescheidverfahren geführt. Auch diverse fachliche Entscheidungen seien bei näherer Betrachtung nicht fehlerfrei gewesen. Zudem habe der Kläger in das elektronische Kehrbuch nicht durchgeführte Tätigkeiten eingetragen, um nach eigenen Angaben Fehlermeldungen zu beseitigen. Die von ihm angegebene Anzahl durchgeführter Feuerstättenschauen erscheine zu gering. Schließlich befänden sich die Gewerberäume des Klägers offensichtlich nicht unter der in seiner Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und macht unter anderem geltend, die Vorgehensweise und Feststellungen des Prüfungsausschusses sowie der Mitarbeitenden der bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsicht und der Senatsverwaltung begründeten die Besorgnis der Befangenheit. Wegen der jahrelangen Vernachlässigung des Kehrbezirks habe seine nunmehr korrekte Arbeitsweise zu den geschilderten Beschwerden geführt. Die nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise erfolgte Neufestsetzung der Fristen für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beruhe darauf, dass er in den Fällen, in denen keine Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit zu befürchten gewesen sei, die Fristen in den neuen Feuerstättenbescheiden um wenige Monate nach hinten verschoben habe, um für drängendere Fälle die Fristen beibehalten zu können und den ausführenden Schornsteinfegerbetrieben mehr Zeit für die Durchführung zu verschaffen. Dass er seine inzwischen angemeldete Zweigniederlassung zunächst nicht gemeldet hatte, sei allenfalls eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Soweit ihm vorgeworfen werde, Druck auf die Grundstückseigentümer hinsichtlich einer Beauftragung mit privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten ausgeübt zu haben, habe er diese lediglich über neue Fristen, die freie Schornsteinfegerwahl und eine eventuelle Nachweiserbringung informiert bzw. auf Nachfragen nach einem unverbindlichen Angebot reagiert. Für den zweiten Tag der Kehrbezirksüberprüfung seien weder er noch sein Verfahrensbevollmächtigter geladen und daher auch nicht anwesend gewesen, was einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darstelle. Der Umstand, dass vor der Aufhebung seiner Bestellung nicht zunächst ein Warnungsgeld verhängt worden sei, verstoße zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 2. Oktober 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seiner Feststellung, es fehle dem Kläger an der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit, verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt unter anderem vor, der Kläger habe seine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung seiner privatwirtschaftlichen Interessen ausgenutzt. Die Befangenheitsanträge seien geprüft und für unbegründet erklärt worden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.