Leitsatz: 1. Der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist im Rahmen der Anfechtung der verfahrensabschließenden Entscheidung (Bestellung des Konkurrenten) zu überprüfen. Einer isolierten Überprüfung des Ausschlusses steht § 44a VwGO entgegen.2. Die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 bestellte der Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2017 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk E. Nr. 0. Am 29. Oktober 2018 schrieb der Beklagte die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk L. Nr. 00 zur Neubesetzung zum 1. Januar 2019 aus. Im Rahmen der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gemäß § 9a Abs. 4 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben kann. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarb sich auch der Kläger. Die Bewerbung des Klägers wurde auf der Grundlage seiner Angaben im Auswahlverfahren mit 30,090 Punkten bewertet, dem höchsten Punktwert aller Bewerber. Mit E-Mails vom 6. Dezember 2018 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf, dass in seinem Fall ein Härtefall vorliege, in dem eine Bewerbung trotz der Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG zulässig sei. Er habe im Kehrbezirk E. Nr. 0 viele Missstände vorgefunden, die zu einer Arbeitsüberlastung und damit verbundenen gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Zudem habe er drei kleine Kinder und sei Alleinversorger der Familie. Darüber hinaus sei er bereits mehr als drei Jahre als angestellter Schornsteinfeger im Kehrbezirk L. Nr. 00 tätig gewesen, sodass ihm die dortigen Verhältnisse gut bekannt seien. Schließlich machte der Kläger geltend, dass sein Bruder T. D. aufgrund eines chronifizierten Schmerzsyndroms schwerbehindert sei und infolgedessen seiner Unterstützung bedürfe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, das dem Kläger am 14. Dezember 2018 zugestellt wurde, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er vom Bewerbungsverfahren für den Kehrbezirk L. Nr. 00 ausgeschlossen werde. Gemäß § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG dürfe sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Da die Zwei-Jahres-Frist nach Wirksamkeit der Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk E. Nr. 0 noch nicht abgelaufen sei, könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 9a Abs. 4 Satz 2 SchfHwG lägen nicht vor. Diese sei als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Die geltend gemachten Missstände im Kehrbezirk und die damit verbundenen Belastungen gingen nicht über das hinaus, was häufig mit der Übernahme eines Kehrbezirks verbunden sei. Auch die familiäre Situation des Klägers könne keinen Härtefall begründen, da viele Schornsteinfeger kleine Kinder hätten und sich in einer ähnlichen Situation befänden. Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf die gesundheitliche Verfassung seines Bruders berufen habe, führe auch dies nicht zur Annahme eines Härtefalls. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände seien insoweit als nicht ausreichend anzusehen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 bestellte der Beklagte den Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk L. Nr. 00. Dieser erzielte im Auswahlverfahren einen Punktwert von 29,854 und lag damit an zweiter Stelle hinter dem Kläger. Der Kläger hat am 27. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass ihn die Regelung des § 9a Abs. 4 SchfHwG in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze. Dabei könne unstreitig gestellt werden, dass in seinem Fall kein Härtefall im Sinne des § 9a Abs. 4 Satz 2 SchfHwG vorliege. § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG stelle eine unverhältnismäßige subjektive Berufszulassungsbeschränkung dar. Die mit der Regelung laut Gesetzesbegründung verfolgten Gemeinwohlinteressen rechtfertigten die damit für ihn verbundenen individuellen Berufseinschränkungen nicht. Soweit mit der Vorschrift ein sog. „Kehrbezirks-Hopping“ verhindert werden solle, das heißt bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger davon abgehalten werden sollten, sich auf gegebenenfalls finanziell attraktivere Kehrbezirke zu bewerben, sei zu berücksichtigen, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seinen Lebensunterhalt ohnehin nicht allein durch die Einnahmen aufgrund der mittlerweile sehr begrenzten hoheitlichen Tätigkeiten bestreiten könne. Da eine finanzielle Auskömmlichkeit aus den hoheitlichen Tätigkeiten nicht gewährleistet sei, sei es unverhältnismäßig, einem bereits bestellten Bezirksschornsteinfeger die Bewerbung auf einen gegebenenfalls lukrativeren Kehrbezirk über die Dauer von zwei Jahren zu verbieten. Die Zwei-Jahres-Frist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG lasse sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, es solle eine gewisse Vertrautheit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit seinem Kehrbezirk gewährleistet werden. Angesichts der Tatsache, dass die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden dürfe, sei davon auszugehen, dass sich ein neubestellter bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem Zeitraum von zwei Jahren ohnehin keinen vollständigen Überblick über alle Feuerstätten seines Kehrbezirks verschaffen könne. Zudem sehe das SchfHwG auch die Möglichkeit einer Aufgabe des Kehrbezirkes durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Möglichkeit einer Verhinderungsvertretung vor. Die Sperrfrist könne schließlich auch nicht mit der Gewährleistung der Feuerstättensicherheit begründet werden. Die Reibungslosigkeit eines Wechsels von Kehrbezirksinhabern sei durch die Anforderungen an die Übergabequalität des Kehrbuchs gemäß § 19 SchfHwG ausreichend gewährleistet. Schließlich könne in diesem Zusammenhang auch nicht der Grundsatz der Ämterstabilität angeführt werden. Denn dieser Grundsatz sei auf die gemäß § 10 Abs. 1 SchfHwG von vorneherein auf sieben Jahre befristete Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragbar. Schließlich liege eine unzulässige unechte Rückwirkung vor. Denn er sei zum 1. Juni 2017 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk E. Nr. 0 bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der erst seit dem 22. Juli 2017 gültige § 9a Abs. 4 SchfHwG noch nicht in Kraft gewesen. Er habe daher davon ausgehen können, dass ihn eine Bestellung im Kehrbezirk E. Nr. 0 nicht daran hindere, sich zeitnah auf andere, unter Umständen lukrativere Kehrbezirke zu bewerben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 17. Dezember 2018 und des an ihn gerichteten Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk L. Nr. 00 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die Ausschlussfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG verhältnismäßig sei. Sie diene – unabhängig von ihrer Einordnung als bloße Berufsausübungsregelung oder als subjektive Berufszugangsregelung – der Sicherung der wichtigen Gemeinschaftsgüter Brand- und Feuerschutz sowie Umwelt- und Klimaschutz. Der Gesetzgeber habe insofern mit der Festsetzung einer Frist von zwei Jahren einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Erreichung der angestrebten Ziele und der damit verbundenen Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG getroffen. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für eine Dauer von sieben Jahren und die zweijährige Wartezeit vor einer erneuten Bewerbung um einen Kehrbezirk gewährleisteten eine gewisse Ämterstabilität. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in zwei Jahren mit dem gesamten Kehrbezirk vertraut machen könne, es werde jedoch zumindest eine gewisse Vertrautheit gewährleistet und zudem eine kontinuierlichere Kehrbezirksverwaltung unterstützt. Unter Zugrundelegung einer etwa 40-jährigen Berufstätigkeit sei eine zweijährige Wartezeit für die Bewerbung auf einen neuen Kehrbezirk zu vernachlässigen. Im Übrigen könne der betroffene bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch schon während der Wartezeit freie Tätigkeiten im ausgeschriebenen oder in anderen Kehrbezirken wahrnehmen. Es liege schließlich auch keine Gesetzesanwendung mit unechter Rückwirkung vor. Die Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk E. Nr. 0 und sein Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um den Kehrbezirk L. Nr. 00 seien unabhängig voneinander zu betrachten. Beide Entscheidungen seien zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Grundlage des geltenden Rechts getroffen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Gericht legt die Klage des Klägers dahingehend aus, dass dieser die Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 17. Dezember 2018 und des an ihn gerichteten Bescheides vom 12. Dezember 2018 begehrt, über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk L. Nr. 00 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dies entspricht seinem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2021 in Kombination mit dem Verpflichtungsantrag allein die „Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 12. Dezember 2018“ beantragt hat, beruht dies unter Berücksichtigung der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Hinweise des Gerichts mit Verfügung vom 24. Februar 2021 offenkundig auf einem Versehen. Denn ein an den Beigeladenen gerichteter Bescheid vom 12. Dezember 2018 existiert nicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger – entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 24. Februar 2021 – in Kombination mit dem Verpflichtungsantrag (weiterhin) die Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 17. Dezember 2018 und des an ihn gerichteten Bescheides vom 12. Dezember 2018 begehrt. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger kann auf diesem Weg effektiven Rechtsschutz gegen die zwischenzeitliche Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk und eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung auf diesen Kehrbezirk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erreichen. Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach §§ 9, 9a, 10 SchfHwG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl. Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher. Einer Anfechtung der Bestellung des erfolgreichen durch den abgelehnten Mitbewerber steht der im Beamtenrecht angewandte Grundsatz der Ämterstabilität wegen der von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgenden Bestellung (vgl. § 10 Abs. 1 SchfHwG) nicht entgegen. Dies folgt auch aus § 10 Abs. 4 SchfHwG, der zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Anfechtbarkeit der Bestellung ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 29 ff. Im Rahmen dieser Klage ist auch der von dem Kläger beanstandete Ausschluss aus dem Auswahlverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Einer isolierten Überprüfbarkeit dieses Ausschlusses steht hingegen – wie bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Februar 2021 dargelegt – § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn behördliche Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten. Hierdurch soll im Sinne der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass behördliche Verfahrenshandlungen, die im Vorfeld einer Entscheidung ergehen, nicht isoliert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung soll vielmehr in dem Prozess geklärt werden, der die Sachentscheidung zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4.09 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 1 A 1125/09 –, juris Rn. 11 f. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung ist vom Grundsatz her nicht auf verfahrensbegleitenden, sondern auf nachgelagerten Rechtsschutz angelegt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 8 B 1220/13 –, juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 1. Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll durch Unterbinden selbstständiger gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen der Rechtsschutz auf die Kontrolle der abschließenden Sachentscheidung konzentriert und nur in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – eine Inzidenzkontrolle vorausgegangener Verfahrenshandlungen und/oder Zwischenentscheidungen vorgenommen werden. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 B 314/13 –, juris Rn. 18 f. Bei dem Ausschluss des Klägers von dem Bewerbungsverfahren für den Kehrbezirk L. Nr. 00 mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 handelt es sich um eine solche Maßnahme, die der eigentlichen Sachentscheidung, nämlich der mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 erfolgten Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in diesem Kehrbezirk, vorgelagert war und diese vorbereiten sollte. Dem Ausschluss des Klägers kommt keine eigenständige Sachentscheidungsqualität zu, da sie im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahren zu sehen ist. Vgl. allgemein zum Begriff der Verfahrenshandlung: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 37 ff.; zur Annahme einer Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO bei einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren VG München, Beschluss vom 25. Mai 2020 – M 5 E 20.404 –, juris Rn. 18 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 8 L 682/08.WI –, juris Rn. 24. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zum einen handelt es sich bei dem Ausschluss des Klägers von dem Bewerbungsverfahren für den Kehrbezirk L. Nr. 00 nicht um eine selbstständig vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung. Zum anderen war der Kläger Beteiligter dieses Verwaltungsverfahrens. Abgesehen von den in § 44a Satz 2 VwGO bezeichneten Sonderfällen ist verfahrensbegleitender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Abschluss eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, weil nachgelagerter Rechtsschutz die Schaffung vollendeter Tatsachen und damit verbundene dauernde Nachteile für den Betroffenen nicht mehr abwenden könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 6 B 30.04 –, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 8 B 1220/13 –, juris Rn. 19. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger konnte effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die verfahrensabschließende Sachentscheidung des Beklagten auch nach deren Ergehen in ausreichendem Umfang erlangen und in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses von dem Bewerbungsverfahren überprüfen lassen. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: VG München, Urteil vom 19. März 2015 – M 16 K 14.2799 –, juris (Ausschluss vom Bewerbungsverfahren zur Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wegen fehlender Zuverlässigkeit). Denn dem unterlegenen Bewerber in einem Auswahlverfahren im Sinne der §§ 9 ff. SchfHwG steht – wie dargelegt – mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie ggf. mit einem Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausreichend nachträglicher Rechtsschutz gegen die Bestellung des Mitbewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung. Im Übrigen fehlte einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren nach Besetzung des Kehrbezirks mit dem Beigeladenen das Rechtsschutzbedürfnis, da nicht erkennbar ist, welchen Vorteil der Kläger allein durch die erfolgreiche isolierte Anfechtung seines Ausschlusses aus dem Bewerbungsverfahren noch erreichen könnte. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37.05 –, juris Rn. 7. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger ist durch die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk L. Nr. 00 mit Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2018 und seinen vorangegangenen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk L. Nr. 00 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Durchgreifende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auswahlentscheidung verletzt auch materiell-rechtlich keine Rechte des Klägers. Nach § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nimmt die zuständige Behörde die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien fest (§ 9a Abs. 3 Satz 2 SchfHwG). Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 –, juris Rn. 67. § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 38 (zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 4 SchfHwG a.F.), und gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Hierbei bedarf es jedoch der Aufstellung von objektiven, am Leistungsgrundsatz orientierten Kriterien, die die Leistungsmerkmal-Trias des § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG konkretisieren und in ihrer Gesamtheit einen tragfähigen Leistungsvergleich der Bewerber um Kehrbezirke ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 40 f.; Bay. VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 22 B 11.1139 –, juris Rn. 42 f. Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen dabei nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 19 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 42 f.; Bay. VGH, Urteil vom 21. Mai 2013 – 22 BV 12.1739 –, juris Rn. 36. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale und auch der sie jeweils ausfüllenden tatsächlichen Umstände unterliegt als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich darauf, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht, ob die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 44 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 8 LA 174/14 –, juris Rn. 18. Letztlich sind also die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien und ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 46 f.; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1728 –, juris Rn. 34. Nach diesen Maßstäben verletzt die getroffene Auswahlentscheidung den Kläger nicht in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren. Insoweit ist zunächst weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegten Auswahlkriterien und deren Anwendung nicht den dargelegten Anforderungen an eine sachgerechte und willkürfreie Auswahlentscheidung entsprechen könnten. Gegen die Erfassung und Gewichtung der Qualifikationsmerkmale in einem Punktesystem – wie sie hier erfolgt ist – bestehen keine Bedenken. Es ist nachvollziehbar, wenn im Sinne einer möglichst objektiv und transparent ausgestalteten Bestenauslese durch ein vorab festgelegtes Bewertungssystem für bestimmte Tätigkeiten und Qualifikationen Punkte vergeben und durch Multiplikation mit bestimmten Faktoren unterschiedlich gewichtet werden. Dadurch wird der Vorgang des Leistungs- und Befähigungsvergleichs von subjektiver Beeinflussung weitgehend befreit und besonders gut nachvollziehbar gestaltet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 56. Darüber hinaus ist auch der Ausschluss des Klägers vom Bewerbungsverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 auf der Grundlage von § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG, der mit Wirkung zum 22. Juli 2017 in das SchfHwG aufgenommen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG bestehen nicht. Die Vorschrift verletzt zunächst nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Die Regelung greift zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG begründet einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit in Form einer subjektiven Berufszugangsregelung. Die Vorschrift normiert subjektive Zulassungsvoraussetzungen, indem sie einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Bestellung daran hindert, sich um die Bestellung in einem anderen Kehrbezirk zu bewerben. In diesem Sinne auch Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, §§ 9, 9a Rn. 106. Solche Einschränkungen sind zulässig, soweit dadurch ein überragendes bzw. besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, und sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 –, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 – 1 BvL 25, 45, 52/83 –, juris Rn. 24. Dieser Maßstab ist hier mit Blick auf die mit der Sperrfrist verbundene Eingriffsintensität im Übrigen auch dann zugrunde zu legen, wenn diese mit der Begründung, die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger stelle keinen eigenständigen Beruf dar, als Berufsausübungsregelung qualifiziert wird, wie der Beklagte vorträgt. Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2013 – 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 –, juris Rn. 24, und vom 20. Dezember 1990 – 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2017 – 13 A 2979/15 –, juris Rn. 88 f. Dies zugrunde gelegt, ist die vorliegende Einschränkung der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG dient den überragenden bzw. besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes. Vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 33 f.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1722 –, juris Rn. 23. Die Sperrfrist entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zum Schutz der dargelegten Gemeinwohlbelange geeignet, erforderlich und angemessen. Die Sperrfrist ist zunächst geeignet. Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit Hilfe der Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 u. a. –, juris Rn. 101; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 4 A 1113/13 –, juris Rn. 58 f., jeweils m.w.N. Dies zugrunde gelegt, ist die Sperrfrist zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz geeignet, indem sie verhindert, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihren Kehrbezirk innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren aufgeben, um in einem anderen Kehrbezirk bestellt zu werden. Die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach dem SchfHwG obliegenden hoheitlichen Aufgaben, insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau im Sinne des § 14 SchfHwG und die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten gemäß § 13 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 SchfHwG, dienen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 153/15 –, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 12. Februar 2016 – 4 B 1274/15 –, juris Rn. 14 ff. zu den Zwecken eines Zweitbescheides im Sinne des § 25 SchfHwG, mit dem die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchgesetzt wird; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 8 zum Zweck der Feuerstättenschau. Die Sperrfrist wiederum fördert die ordnungsgemäße Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben. Insoweit sind die Annahmen des Gesetzgebers, die Sperrfrist ermögliche den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eine Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihren Bezirken sowie umgebungsbedingten Risiken und diene einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung, vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 33, unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden. Der Geeignetheit der Sperrfrist zur Erreichung der genannten Ziele steht der Einwand des Klägers, angesichts der Regelungen zur Feuerstättenschau in § 14 Abs. 1 SchfHwG sei nicht davon auszugehen, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mit seinem Kehrbezirk überhaupt hinreichend vertraut machen könne, nicht entgegen. Denn es ist dennoch nachvollziehbar, dass die Zwei-Jahres-Frist eine gewisse Kontinuität in der Kehrbezirksverwaltung gewährleistet und damit gleichzeitig der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dient. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sieht vor, dass jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirkes zweimal während des siebenjährigen Zeitraums seiner Bestellung (vgl. dazu § 10 Abs. 1 SchfHwG) zu besichtigen hat, wobei die Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden darf bzw. soll. Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht davon auszugehen, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger innerhalb von zwei Jahren alle Feuerstätten seines Kehrbezirks besichtigen wird. Ein Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht ihm aber jedenfalls die Durchführung der Feuerstättenschau an einer Vielzahl von Liegenschaften. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass jeder Wechsel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers eine gewisse Einarbeitungszeit mit sich bringt, während derer sich der jeweilige Schornsteinfeger erst einmal einen Überblick über die Feuerstätten seines Bezirks und die anstehenden Feuerstättenschauen verschaffen muss. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Regelmäßigkeit der Feuerstättenschauen im Falle häufiger Wechsel des Kehrbezirkinhabers jedenfalls weniger gut gewährleistet ist. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1722 –, juris Rn. 22. Das Vorgehen des Gesetzgebers ist in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich, wie der Kläger meint. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG ins SchfHwG aufgenommen und gleichzeitig die Frist zur Durchführung der Feuerstättenschau von „frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung) in „frühestens drei Jahre […] nach der letzten Feuerstättenschau“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG) geändert. Auch diese Änderung der Frist für die Durchführung der Feuerstättenschau sollte jedoch ausdrücklich der Sicherstellung möglichst gleicher Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen dienen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BT-Drs. 265/17, S. 38 f. Darüber hinaus gehören zu den hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht nur die Durchführung der Feuerstättenschau, sondern auch weitere Aufgaben, für deren ordnungsgemäße Erfüllung ebenfalls eine gewisse Kontinuität in der Kehrbezirksverwaltung zumindest vorteilhaft ist. So ist es gemäß § 13 SchfHwG auch Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchfHwG zu überwachen. Danach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger insbesondere zu überprüfen, ob Eigentümer ihrer Verpflichtung nachkommen, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchführen zu lassen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. SchfHwG) und entsprechend § 4 SchfHwG ihm gegenüber nachzuweisen. Diese Aufgabe bringt insbesondere die Überwachung einer Vielzahl von Fristen mit sich. Denn der Nachweis muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 4 Abs. 2 SchfHwG binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen. Auch im Hinblick auf diese Aufgaben, die den oben genannten besonders wichtigen Gemeinwohlbelangen dienen, ist es aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, dass ihre ordnungsgemäße Erfüllung aufgrund notwendiger Einarbeitungszeiten besser gewährleistet ist, wenn ein Wechsel des Kehrbezirks für die Dauer von zwei Jahren grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger angeführten Pflichten im Zusammenhang mit der Kehrbuchführung (vgl. § 19 SchfHwG). Denn auch ein ordnungsgemäß geführtes Kehrbuch ändert nichts daran, dass bei Übernahme eines Kehrbezirkes eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist, bis der Bezirksschornsteinfeger seinen hoheitlichen Aufgaben in gleicher Weise nachkommen kann, wie ein schon mit dem Kehrbezirk und seinen Besonderheiten vertrauter Schornsteinfeger. Zudem wird durch die zweijährige Sperrfrist auch insoweit eine Kontinuität sichergestellt, als den Eigentümern von Feuerstätten im Kehrbezirk jedenfalls für eine gewisse Dauer derselbe Ansprechpartner zur Verfügung steht, etwa im Falle von Änderungen oder der dauerhaften Stilllegung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (vgl. zu den entsprechenden Mitteilungspflichten von Eigentümern § 1 Abs. 2 SchfHwG). Gleiches gilt im Hinblick auf die Zusammenarbeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit den zuständigen Behörden, die im SchfHwG an mehreren Stellen vorgesehen ist, insbesondere um eine Durchsetzung von Maßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzuführen. So hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich zu melden, wenn ihm der Nachweis im Sinne des § 4 Abs. 1 SchfHwG nicht fristgerecht zugegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die zuständige Behörde setzt sodann gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG unter Androhung der Ersatzvornahme in einem sog. Zweitbescheid die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten gegenüber dem Eigentümer fest. Zudem sieht etwa § 1 Abs. 4, Abs. 3 SchfHwG den Erlass einer Duldungsverfügung durch die zuständige Behörde vor, falls ein Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten verweigert. Vor diesem Hintergrund begründet die Beschränkung der Sperrfrist auf eine Dauer von zwei Jahren nicht die Ungeeignetheit der Regelung, sondern ist vielmehr als angemessener Ausgleich des öffentlichen Interesses an einer kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung mit den Interessen des betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG im Zusammenhang mit den Zielen der Regelung der Begriff der Ämterstabilität verwendet wird, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 33, ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass die Verwendung dieses Begriffes insoweit irreführend ist. Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz aus dem Beamtenrecht, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers – mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle – insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 30, 38. Dieser Grundsatz findet hier jedoch – wie der Kläger zutreffend ausführt – insbesondere wegen der von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgenden Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (vgl. § 10 Abs. 1 SchfHwG) und der Anfechtbarkeit der Bestellung (§ 10 Abs. 4 SchfHwG) keine Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 29 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1722 –, juris Rn. 19; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn. 21. Dies ändert aber nichts daran, dass in der Sache eine gewisse Kontinuität in der Kehrbezirksverwaltung – insoweit dürfte viel dafür sprechen, dass der Gesetzgeber dies mit dem Begriff der „Ämterstabilität“ zum Ausdruck bringen wollte – der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz dient. Die Geeignetheit der Sperrfrist zur Erreichung der dargelegten Gemeinwohlziele steht – anders als der Kläger meint – auch nicht entgegen, dass das SchfHwG gleichzeitig die Möglichkeit vorsieht, einen Kehrbezirk aufzugeben (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG) und einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Falle einer Verhinderung zu vertreten (§ 11 SchfHwG). Hierbei handelt es sich um Regelungen, die bestimmten Sonderfällen Rechnung tragen, indem sie es einem Bezirksschornsteinfeger ermöglichen, seinen Kehrbezirk vorzeitig aufzugeben, etwa auch im Fall der erfolgreichen Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist, und Vorgaben für den Vertretungsfall machen. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Regelung, die einen Wechsel des Kehrbezirks innerhalb von zwei Jahren nach Bestellung unterbindet, nicht geeignet ist, eine kontinuierlichere Kehrbezirksverwaltung zu gewährleisten. Die Sperrfrist ist vielmehr unabhängig von den genannten Regelungen zu sehen. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Sperrfrist sei ungeeignet, ein sog. „Kehrbezirkshopping“ zu verhindern, da allein die Einkünfte eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus hoheitlichen Tätigkeiten ohnehin nicht für die Schaffung einer Lebensgrundlage ausreichten. Für die Geeignetheit der streitgegenständlichen Regelung dahingehend, eine kontinuierlichere Kehrbezirksverwaltung sicherzustellen, kommt es auf die Gründe, aus denen ein Bezirksschornsteinfeger sich innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung für eine Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk entscheidet, nicht an. Ein solcher früher Wechsel des Kehrbezirks soll aus den dargelegten Gründen unabhängig von den Beweggründen des jeweiligen Bezirksschornsteinfegers verhindert werden. Im Übrigen kann sich die Attraktivität eines Kehrbezirks, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nur aus finanziellen Aspekten, sondern auch aus anderen individuellen Umständen ergeben, etwa – wie im Fall des Klägers – aus der Nähe des Kehrbezirks zum eigenen Wohnort oder auch aus der Zahl derjenigen Eigentümer, die üblicherweise auch die freien Tätigkeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erbringen lassen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. SchfHwG). Letzteres gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Einnahmen aus hoheitlichen Tätigkeiten nur noch einen Teil der Einkünfte bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ausmachen. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay. VGH) vom 22. April 2013 (Az. 22 BV 12.1722) führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand dieses Verfahrens war unter anderem die Frage, ob dem dortigen Kläger in einem Konkurrentenverfahren bezüglich eines Kehrbezirks das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er bereits in einem anderen Kehrbezirk bestellt war und diesen im Falle seines Obsiegens hätte aufgeben müssen. Der Bay. VGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da sich im damals geltenden SchfHwG keine Stütze für die Bindung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an „seinen“ Kehrbezirk für die Dauer der Bestellung auf sieben Jahre finde. Das SchfHwG in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung enthielt nämlich noch keine dem § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG entsprechende Regelung. Der Entscheidung lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Bay. VGH die gesetzliche Regelung einer gewissen zeitlichen Bindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an „seinen“ Kehrbezirk von vorneherein für unzulässig hielte. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: „Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Gefahr eines häufigeren Wechsels von Bezirksschornsteinfegermeistern vor Ablauf ihrer nun nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG befristeten Bestellungsdauer besteht, wenn sie sich auf frei werdende andere Kehrbezirke bewerben können. Die Regelmäßigkeit der Feuerstättenschauen könnte darunter leiden. Hätte aber der Gesetzgeber den Wechsel während der Dauer der Bestellung zur Ausnahme machen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung treffen können. Dass er auf ein solches Instrument verzichtet und sich darauf beschränkt hat, für einen vakanten Kehrbezirk ggf. einen anderweitig bestellten Bezirksschornsteinfegermeister nach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 SchfHwG mit der vorläufigen Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben betrauen zu lassen, muss als Grundsatzentscheidung für eine jederzeitige Bewerbungsfreiheit auch bereits bestellter Bezirksschornsteinfegermeister gewertet werden.“ Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1722 –, juris Rn. 22. Die Sperrfrist ist zur Erreichung der dargelegten Ziele auch erforderlich. An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. –, juris Rn. 105; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 4 A 1113/13 –, juris Rn. 79 f., jeweils m.w.N. Derartige Alternativen sind vorliegend unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang zustehenden Einschätzungsspielraums nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für das von dem Kläger angeführte Mittel der Schaffung finanziell attraktiverer Kehrbezirke. Denn es ist nicht erkennbar, dass dies ebenso effektiv wäre, um einen frühzeitigen Wechsel des Kehrbezirks durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu verhindern. Denn die Attraktivität eines Kehrbezirkes ergibt sich – wie bereits dargelegt – nicht allein daraus, welche Einnahmen ein Schornsteinfeger dort aus seinen hoheitlichen Tätigkeiten erzielen kann. Im Übrigen würde ein Neuzuschnitt von Kehrbezirken mit dem Ziel, deren finanzielle Attraktivität zu erhöhen, aller Voraussicht nach zu einer Reduzierung der Anzahl der Kehrbezirke und damit der Stellen als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führen, was wiederum nachteilig für alle Schornsteinfeger wäre. Die zweijährige Sperrfrist ist schließlich auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 u.a. –, juris Rn. 119 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 4 A 1113/13 –, juris Rn. 94 f. Vorliegend stehen die mit der Sperrfrist verfolgten Ziele nicht außer Verhältnis zu den hiermit für die betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verbundenen Nachteile. Zum einen wird der mit der Sperrfrist verbundene Nachteil für die betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dadurch abgemildert, dass diese schon während des Laufs der Frist freie Schornsteinfegertätigkeiten in anderen Kehrbezirken, auch dem ausgeschriebenen, erbringen können. Zum anderen trägt die Ausnahmeregelung des § 9a Abs. 4 Satz 2 SchfHwG etwaigen Härtefällen hinreichend Rechnung. Danach ist die Sperrfrist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist. Schließlich stellt sich ein Zeitraum von zwei Jahren unter Berücksichtigung der mit der Sperrfrist verfolgten Ziele und angesichts einer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren sowie einer regelmäßigen Berufstätigkeit als Schornsteinfeger von mehreren Jahrzehnten nicht als unzumutbar dar. Die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Soweit der Vorschrift eine Rückwirkung in Form einer sog. unechten Rückwirkung zukommt, ist dies zulässig. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur zu vereinbaren, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, juris Rn. 57 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 –, juris Rn. 19 ff. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 1 C 1.13 –, juris Rn. 16. Vorliegend kommt der Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG dahingehend Rückwirkung zu, als sie mangels Übergangsregelung auch auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Anwendung findet, die – wie der Kläger – schon vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 22. Juli 2017 in einem Kehrbezirk bestellt wurden. Diese Rückwirkung ist jedoch bei Zugrundelegung der obigen Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiegt auch in diesem Zusammenhang der Zweck des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG gegenüber dem Interesse bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ihren Kehrbezirk schon innerhalb der ersten zwei Jahre nach Bestellung wechseln zu können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG im Zusammenhang mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Bezug genommen. Die Sperrfrist ist zum Schutz der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt geeignet und erforderlich. Sie ist zudem auch unter Berücksichtigung des Aspekts des Vertrauensschutzes angemessen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich eine (unechte) Rückwirkung der Regelung nur für diejenigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ergibt, die bei Inkrafttreten der Vorschrift seit weniger als zwei Jahren Inhaber eines Kehrbezirks waren. Für diese besteht jedoch gleichzeitig eine geringere Eingriffsintensität, da die Sperrfrist von zwei Jahren für sie bei Inkrafttreten der Vorschrift teilweise schon abgelaufen war. Soweit sich in diesem Zusammenhang im Einzelfall individuelle Härten ergeben, insbesondere für diejenigen, die – wie der Kläger – erst kurz vor Inkrafttreten der Sperrfrist in einem Kehrbezirk bestellt worden sind, sind diese zum Schutz der wichtigen Gemeinschaftsgüter Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt hinzunehmen. Im Übrigen besteht auch insoweit die Möglichkeit, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 9a Abs. 4 Satz 2 SchfHwG geltend zu machen. Schließlich kommt auch in diesem Zusammenhang zum Tragen, dass sich die Dauer der Sperrfrist von (maximal) zwei Jahren angesichts der Gesamtdauer der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegers und des gesamten Berufslebens als Schornsteinfeger nicht als unzumutbar darstellt. Es bestehen schließlich auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendung des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG im hiesigen Einzelfall. Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt seines Ausschlusses aus dem Bewerbungsverfahren um den Kehrbezirk L. Nr. 00 die Voraussetzungen der Sperrfrist. Er war zum 1. Juni 2017, mithin weniger als zwei Jahre vor dem hier ausgeschriebenen Bestellungsdatum 1. Januar 2019, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk E. Nr. 0 bestellt worden. Soweit der Beklagte das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 9a Abs. 4 Satz 2 SchfHwG in dem Schreiben vom 12. Dezember 2018 abgelehnt hat, hat der Kläger selbst in diesem Verfahren erklärt, es könne unstreitig gestellt werden, dass kein Härtefall bestehe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für den Beigeladenen kommt weder eine Kostentragung noch die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten in Betracht, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 SchfHwG verfassungsgemäß ist, grundsätzliche Bedeutung hat und – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an Ziffer 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) mit 15.000,- Euro. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 2279/13 –, n.v. hinsichtlich des Streitwertbeschlusses. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.