V ZB 131/13
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. November 2014 V ZB 131/13 BGB §§ 1018 Var. 1, 874; GBO §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 2 Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit; Entstehung einer Dienstbarkeit bei Bewilligung, die über gesetzlich zulässigen Inhalt der Dienstbarkeit hinausgeht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1018 Var. 1, 874; GBO §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 2 Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit; Entstehung einer Dienstbarkeit bei Bewilligung, die über gesetzlich zulässigen Inhalt der Dienstbarkeit hinausgeht a) Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen begrenzt, wenn es jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt. b) Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienst­barkeit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks be­grenzt ist. c) Ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genom­men worden, stellt sich die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als in­haltlich zulässig dar, hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbe­willigung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – V ZB 131/13 Problem Im Grundbuch wurde für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem belasteten Grund­stück eine befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: „Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“ Die Eintragung erfolgte unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Diese hat u. a. fol­genden Inhalt (Hervorhebung durch DNotI-Redaktion): „Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist be­rechtigt, [die] Teilfläche […] für die Dauer von […] unter Aus­schluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässi­gen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-recht­lich zulässiger Art.“ Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat beantragt, die Dienstbarkeit gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO zu löschen und das Grundbuch zu berichtigen ( § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ). Er ist der Auf­fassung, dass die Dienstbarkeit inhaltlich unzulässig sei. Der Antrag beim Grundbuchamt sowie die Beschwerde sind ohne Erfolg geblieben. Entscheidung Der BGH hat auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zunächst klärt der BGH, welchen Inhalt die Dienstbarkeit nach dem Grundbuch hat. Der Inhalt des Grundbuchs ergebe sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch in Verbin­dung mit der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ( § 874 BGB ). Nach dem Inhalt der Eintragungsbewilligung stand dem je­weiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zu. Auf diese Fläche habe sich die Ausübungsbefugnis der Dienst­barkeit beschränkt. Die Eintragungsbewilligung bringe den Willen zum Ausdruck, dem Dienst­barkeitsberechtigten alle Nutzungsbefug­nisse des Eigentümers gem. § 903 S. 1 BGB zu gewähren. Eine Einschränkung des jeweiligen Nutzungsrechts ergebe sich auch nicht aus der Konkreti­sierung durch einzelne Nutzungsarten. Hierbei handele es sich nicht um eine abschließende Be­stimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung möglicher Nutzungen. Ein solches uneingeschränktes Nutzungsrecht könne jedoch nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit werden, da § 1018 Var. 1 BGB nur eine Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ vorsehe. Der uneingeschränkte Inhalt sei auch dann nicht möglich, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts auf eine Teil­fläche des dienenden Grundstücks begrenzt sei. Die Dienstbarkeit sei dennoch nicht zu löschen, da nach dem Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs nicht ein umfassendes Nutzungsrecht des dienenden Grundstücks gebucht worden sei, sondern ein auf vier Nutzungen (Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und Bebauung) beschränktes Recht. Das mehrere Nutzungen gewährende Recht dürfe Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Dann sei der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig anzugeben. Dies sei vorliegend geschehen („Recht auf Nutzung als Spielflä­che, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht“). Auch das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt, insbesondere im Hinblick auf das Bebauungsrecht. Das Bebauungsrecht zeichne sich dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Be­schränkungen bei der Bebauung auferlegt seien. Das sei hinreichend bestimmt. Für das Erbbaurecht habe der Senat Entsprechendes entschieden (BGH NJW 2014, 3439 = DNotI-Report 2014, 127 ). Die Dienstbarkeit sei auch nicht deswegen unzulässig, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche von jeder wirtschaftlich sinn­vollen Nutzung ausgeschlossen worden sei. Dem Eigentümer verbleibe die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberech­tigten nicht erfassten Teil des Grundstücks (s. BGH DNotZ 1993, 55 ). Soweit die unzulässige Bezugnahme eine weitergehende Nutzung vorsehe, sei diese nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende Teil sei mangels Buchung (uneingeschränktes Nutzungsrecht) nicht ausreichend im Grundbuch verlautbart. Die Bezugnahme gem. § 874 BGB genüge insoweit nicht. Es liege daher keine inhaltlich unzulässige Eintragung im Grundbuch vor, die von Amts wegen gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen sei. Das Grundbuch sei schließlich nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO von Amts wegen zu berichtigen. Eine Löschung käme nur in Betracht, wenn in grundbuchmäßiger Form ( § 29 GBO ) nachgewiesen wäre, dass die Eintragung insgesamt unrichtig sei, weil es an einer Übereinstimmung zwischen Einigung und Eintragung i S. v. § 873 Abs. 1 BGB fehle. Einigung und Eintragung seien insoweit nicht kongruent, als die Einigung auf ein weitergehen­des, inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung Bezug nehme, das Recht in der Grundbucheintragung aber auf vier Nutzungsarten beschränkt sei. Das Recht sei aber jedenfalls im eingetra­genen Umfange gewollt und entstanden. § 139 BGB finde im Grund­buchberichtigungsverfahren keine Anwendung. Selbst bei Anwendung des § 139 BGB sei indes davon auszugehen, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten zur Entstehung als Teilrecht umfasse. Die Dienstbarkeit könne daher nicht gelöscht werden. Es sei jedoch geboten, die nicht eintragungsfähigen Vereinbarungen durch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks von der Bezugnahme auszunehmen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.11.2014 Aktenzeichen: V ZB 131/13 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: DNotI-Report 2014, 190-191 MittBayNot 2015, 398-402 ZNotP 2015, 27-30 Normen in Titel: BGB §§ 1018 Var. 1, 874; GBO §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 2