Beschluss
14 U 153/15
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0603.14U153.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 07.10.2015 - Az. 4 O 258/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 07.10.2015 - Az. 4 O 258/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Klägerin begehrt deren Löschung sowie die Feststellung, dass ein in Ausübung der Grunddienstbarkeit von der Beklagten beanspruchtes Besitzrecht erloschen ist. 1. Die Klägerin ist seit März 2015 Eigentümerin einer von der Firma1 als Kaufhaus genutzten Immobilie in der Innenstadt von Stadt1. Der Gebäudekomplex erstreckt sich über mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Diese Immobilie befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Platz1 und steht seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beklagten. Der Verbindungsbau befindet sich auf den im Grundbuch von Stadt1, Bl. ... eingetragenen Grundstücken Flur ..., Flurstücke ..., ...und ..., die ebenfalls in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind. Der Verbindungsbau besteht aus einer überdachten Brücke in Höhe des ersten Obergeschosses und verbindet die Verkaufsflächen im Firma1-Warenhaus mit weiteren, von der Firma vormals angemieteten Verkaufs- und sonstigen Flächen im Patronatsbau. Die Nutzung der angemieteten Gewerbeflächen im Patronatsbau wurde von der Firma1 zum 31.12.2015 aufgegeben. Unterhalb der genannten Brücke befindet sich ebenerdig - auf den Flurstücken ... und ... - ein weiterer, ebenfalls geschäftlich genutzter Gebäudeteil, der zum Großteil in der Außenhaut aus Glasflächen besteht und als "Vitrine" bezeichnet wird. Diese wurde bis zum Jahr 1985 durch die Firma1 genutzt, anschließend - im Wege der Vermietung - durch die Rechtsvorgänger der Beklagten. Aktuell wird die "Vitrine" - unter Einschluss der Außenfläche - von einem Mieter der Beklagten als Café bewirtschaftet. Die "Vitrine" hat weder zum Firma1-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung. Auch ein Zugang zur Brücke ist von der "Vitrine" aus nicht vorgesehen. Vielmehr ist die "Vitrine" baulich zwischen dem Firma1-Hauptgebäude und dem Patronatsbau eingebettet, wobei sich jeweils zwischen den genannten Gebäuden eine Freifläche befindet. Schließlich befindet sich unterhalb der Vitrine ein Keller. Hinsichtlich der Einzelheiten der baulichen Gestaltung wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Fotografien (Bl. 27 f. d.A.) sowie die als Anlage K 8 zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Anlagen (Bl. 218 f. d.A.) verwiesen. Zu Lasten der Grundstücke Flurstücke ... und ... ist im Grundbuch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (auf dem sich der Patronatsbau befindet) folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Bl. 19 d.A.): "Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (Bl. ); gemäß Bewilligung vom 12.3.1981; eingetragen am 25.3.1981." Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Verbindung der Hauptgebäude durch den Verbindungsbau sowie der teilweisen gegenseitigen Nutzung von Geschäftsflächen wurden geregelt durch notarielle Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien vom 12.12.1963 (Urk.Nr. ... und ... des Notars A, Stadt1, Bl. 43 ff. d.A.), vom 12.6.1968 (Urk.Nr. ... des Notars A, Stadt1), grundbuchrechtliche Erklärung der Firma1 AG vom 12.3.1981 (Bl. 40 f. d.A.) sowie schriftliche Vereinbarung vom 14.5.1985 (Bl. 51 ff. d.A.). Insoweit wird Bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 149 f. d.A.) sowie den Wortlaut der genannten Urkunden verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Grundbuch sei unrichtig. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihre Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu erklären. Die Eintragung sei aus verschiedenen Gründen unrichtig. Die Eintragung genüge schon nicht den Voraussetzungen des § 1018 BGB. Die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit sei räumlich nicht hinreichend abgegrenzt. Zudem sei das durch die Grunddienstbarkeit eingeräumte Recht nicht wie erforderlich auf eine Grundstücknutzung in einzelnen Beziehungen beschränkt worden. Die Grunddienstbarkeit vermittle dem herrschenden Grundstück auch keinen Vorteil im Sinne von § 1019 BGB. Ohnehin fehle es an der für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit erforderlichen Einigung der Parteien. Die von den Vertragsschließenden 1963 gewählte Konstruktion, die im Ergebnis die Zahlung einer laufenden Geldentschädigung vorsah, sei einer Grunddienstbarkeit nicht zugänglich. Zudem hätten die Vertragsschließenden lediglich die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung sei dem gutgläubigen Erwerb nicht zugänglich. Zudem könne sich die Beklagte ohnehin nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da sie das Grundeigentum nicht rechtsgeschäftlich erworben habe. Auch eine Buchersitzung im Sinne von § 900 BGB habe nicht stattgefunden, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten die Grunddienstbarkeit zunächst nicht ausgeübt hätten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eintragung im Grundbuch genüge den Anforderungen der §§ 1018, 1019 BGB. Sie hat behauptet, das Grundbuch gebe die Rechtslage auch zutreffend wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, der tatsächlichen Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das nunmehr angegriffene Urteil des Landgerichts Fulda vom 7.10.2015 - Az.: 4 O 258/15 - (Bl. 147 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit habe eine Einigung der damals beteiligten Grundstückseigentümer zugrunde gelegen. Zwar sei der Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom 12.12.1963 nicht eindeutig. Indes ergebe sich aus dem 1981 gestellten Eintragungsantrag und der Behandlung der Angelegenheit in der Folgezeit, dass die Vertragsschließenden die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und nicht lediglich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gewollt und vereinbart hatten. Die eingetragene Grunddienstbarkeit sei auch hinreichend bestimmt. Mit "Vitrine" könne auf dem betroffenen Grundstücksteil lediglich der dort befindliche Glasbau gemeint sein. Andere Baulichkeiten, die man auf dem betreffenden Grundstücksteil ebenfalls als "Vitrine" bezeichnen könne, seien nicht vorhanden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass es jemals im Rechtsverkehr insoweit zu Zweifeln gekommen sei. Schließlich stehe die Eintragung auch insofern in Einklang mit § 1018 BGB, als die von der Grunddienstbarkeit gewährten Vorteile als Grundstücksnutzung in bestimmten einzelnen Beziehungen anzusehen seien. Es sei keine beliebige Nutzung des Grundstücksteils durch die Grunddienstbarkeit zugestanden worden, sondern vielmehr die Nutzung der Räumlichkeiten "Vitrine" mit Keller ähnlich einem Mieter. Der von § 1019 BGB geforderte Vorteil für das herrschende Grundstück liege schon aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft der betroffenen Grundstücke auf der Hand. Darüber hinaus werde die Attraktivität der Ladengeschäfte im Patronatsbau und deren Vermietung dadurch gesteigert, dass sich in unmittelbarer Nähe im Vitrinenbau ein weiteres Geschäft befinde, dessen Besucher verleitet werden könnten, auch die Geschäfte im Patronatsbau zu frequentieren. Gerade der derzeit vorhandene Betrieb eines Cafés mit entsprechender Außenbewirtschaftung in den Sommermonaten stelle einen Anziehungspunkt für Besucher dar, der sich positiv auf die Ladengeschäfte im Patronatsbau auswirken könne. 3. Gegen das ihr am 28.10.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Berufung vom 28.10.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 161 ff. d.A.), die mit Schriftsatz vom 18.12.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 169 ff. d.A.), näher begründet wurde. Die Klägerin stellt das Urteil im vollen Umfang zur Überprüfung und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten weiter. Sie führt an, das Landgericht habe sich über die detailliert erhobenen Einwendungen ohne nähere Begründung einfach hinweggesetzt. Zu ihren bereits erstinstanzlich getätigten Ausführungen dazu, dass sich die Beklagte nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen könne, führt die Klägerin ergänzend an, dass sich im Grundbuch des Grundstücks der Beklagten, auf dem sich der Patronatsbau befindet, - unstreitig - kein Herrschvermerk im Sinne von § 9 GBO befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2015 (Bl. 169 d.A.) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 29.2.2016 (Bl. 257 d.A.), vom 21.3.2016 (Bd. II Bl. 6 d.A.) und vom 30.5.2016 (Bd. II Bl. 26 d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt1, Bl. ..., der Gestalt zuzustimmen, dass die dort in Abt. II unter laufender Nr. 6 in Bezug auf die Flurstücke ... und ..., jeweils Flur ... (= laufende Nr. 3, 6 des Bestandsverzeichnisses), zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (Bl. ...), eingetragene Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) gelöscht wird, festzustellen, dass das Besitzrecht der Beklagten an dem auf den Grundstücken Flur ..., Flurstücke Nr. ..., ... und ..., errichteten Verbindungsbau mit Wirkung zum 9.1.2015 erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.2.2016 (Bl. 246 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 2.3.2016 (Bl. 260 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 Bezug genommen (Bl. 11 ff. Bd. II d.A.). Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.05.2016 (Bl. 26 ff. Bd. II d.A., im Folgenden: Stellungnahme) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1. Hinsichtlich der eingetragenen Grunddienstbarkeit ist der Grundsatz der Bestimmtheit gewahrt. a) Dies gilt zunächst für die Bezeichnung der Ausübungsstelle (dazu unter II 1 a des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Senat bestätige, dass die hier vorliegenden Angaben insoweit nicht aus sich heraus verständlich seien, trifft dies nicht zu. Die Ausübungsstellen sind durch den Grundbucheintrag in Verbindung mit den allgemein erkennbaren Umständen (vgl. dazu S. 8 oben des Hinweisbeschlusses) als allein auf dem Grundstück vorhandener Keller und alleinige Baulichkeit aus Glas zweifelsfrei zuzuordnen. Soweit die Klägerin sodann in der Abweichung bei der Eintragung ("Keller und Vitrine") von der Bewilligung ("Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller") einen maßgeblichen Widerspruch zwischen Bewilligung und Eintragung erblickt, der zudem belege, dass mit "Vitrine" in der Eintragung nicht der ebenerdige Glasbau gemeint sein könne, vermag dem der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein anderes Gebäudeteil, das mit "Vitrine" gemeint sein könnte, nicht vorhanden ist. Es handelt sich insoweit um sprachliche Variationen ohne Unterschiede im Bedeutungsgehalt. Die Eintragungen im Grundbuch sind zudem möglichst knapp zu halten, damit das Grundbuch übersichtlich bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010 - Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 a.E., juris. ). Aus diesem Grunde gibt es auch die Möglichkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Soweit die Klägerin anführt, Vitrinen hätten 1963 und auch 1981 noch ein ganz andere wirtschaftliche Funktion und Bedeutung gehabt, spielt dies für die Frage, ob die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit bestimmt genug bezeichnet wurde, keine Rolle. b) Das eingeräumte Nutzungsrecht ist inhaltlich ausreichend beschränkt und auch insoweit ist der Grundsatz der Bestimmtheit gewahrt (dazu unter II 1 b des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Inhalt des Nutzungsrechts müsse sich aus dem Grundbuch selbst jedenfalls schlagwortartig ergeben und insoweit auf die Entscheidungen des BGH (u.a. vom 06.11.2014, Az. V ZB 131/13, Rz. 17, juris) sowie des OLG Nürnberg vom 15.02.2000 (Az. 1 U 3359/99, Rz. 25 f., juris) und des OLG Düsseldorf vom 06.05.2010 (Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 ff., juris) verweist, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Das Erfordernis soll gewährleisten, dass die dem Berechtigten eingeräumten Befugnisse wenigstens andeutungsweise aus dem Grundbuch selbst erkennbar sind, insbesondere, damit ein potentieller Erwerber des Grundstücks vor weitreichenden Belastungen gewarnt wird und sich ggfls. veranlasst sieht, die in den Grundakten befindliche Bewilligung einzusehen (BGH a.a.O. Rz. 19; OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 24). Das ist vorliegend gewährleistet. Dem Berechtigten wird ausweislich des Grundbucheintrags die Nutzung des Kellers und der Vitrine erlaubt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass damit eine Nutzung der genannten Baulichkeiten in der gewöhnlichen Funktion zu verstehen ist. Für den Keller bedeutet das eine Nutzung als Lagerfläche. Dass es auch in Stadt1 Keller gibt, die anderweitig, z.B. kulturell oder gastronomisch, genutzt werden, ändert an dem Vorgenannten nichts. Jede Sache und jede Räumlichkeit kann anders als gewöhnlich genutzt werden. Gemeinhin verbindet man mit einem Keller - auch einer Gewerbeimmobilie - eine Lagerräumlichkeit. Dass das vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich. Für die Vitrine als in der Innenstadt belegenen ebenerdigen Glasbau bedeutet die Benutzung in der gewöhnlichen Funktion - wie dies auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme selbst anführt - eine Nutzung als Werbefläche oder - je nach Größe der Vitrine - alternativ als begehbare oder nicht begehbare Verkaufsfläche. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat in dem Hinweisbeschluss nicht ausgeführt, die Nutzung der Vitrine sei auf die als Café beschränkt. Vielmehr ist ausgeführt (S. 10 unten des Hinweisbeschlusses), dass eine Vitrine typsicherweise geeignet ist für Einzelhandel und Gastronomie. Die ins Grundbuch aufgenommene Beschreibung stellt damit nach Auffassung des Senats eine ausreichende schlagwortartige Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des Benutzungsrechts dar. Die weiteren Einzelheiten können sich und ergeben sich vorliegend aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Eine Abweichung von der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des beschränkten und bestimmten Nutzungsrechts überzeugen nicht. Soweit sie anführt, das eingetragene Recht zur Benutzung von Keller und Vitrine "wirtschaftlich für seine Zwecke" sei gerade nicht auf "wirtschaftliche Zwecke" beschränkt, das Recht sei vielmehr wie im Steuerrecht als wirtschaftliches Eigentum im Sinne einer freien wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeit des Gebäudeteils wie ein Eigentümer zu verstehen, vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. Unabhängig von der Einordnung der vom Berechtigten verfolgten Zwecke gewährt das eingetragene Recht lediglich die "wirtschaftliche" Nutzung von Keller und Vitrine. Dabei ist der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen, der darunter eine Gewerbetätigkeit versteht. Wenngleich die Eintragung weit gefasst ist, ist sie weder zu unbestimmt noch als Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts anzusehen. Der Senat hält auch insoweit an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbleibt ihr auch ein Restnutzungsrecht am Keller und an der Vitrine. Die bereits vom Landgericht vorgenommene Umschreibung des streitgegenständlichen Rechts als Nutzung wie ein gewerblicher Mieter führt nicht dazu, dass der Berechtigte die vollen Rechte eines Mieters hätte. Eine Nutzung unter völligem Ausschluss des Eigentümers ist nicht festgelegt. Der Klägerin sind beispielsweise bauliche Veränderungen nicht abgeschnitten. Ob die Klägerin ein Nutzungsinteresse an der Brücke hat, spielt keine Rolle. Soweit die Klägerin dem Senat vorwirft, der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23.11.1989 - BReg 2 Z 55/89) "liege ebenfalls neben der Sache", trifft das nicht zu. Zwar ging es in dem konkreten Fall um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In der vom Senat zitierten Fundstelle (Rz. 13 der Entscheidung, zit.n.Juris) ist aber wörtlich ausgeführt: "Der Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Rechts, Gebäude zu errichten, zu verändern und zu unterhalten, kann sehr wohl Gegenstand einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach der ersten in §§ 1018, 1090 Abs. 1 BGB genannten Fallgruppe sein." Auch der Leitsatz 2 der Entscheidung führt ausdrücklich sowohl die Grunddienstbarkeit als auch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit an. Dass in dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt das Gewerbe näher beschrieben war, trifft zu. Gegenteiliges hat der Senat aber auch nicht behauptet. 2. Dass schließlich auch § 1019 BGB gewahrt ist und die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück und nicht nur dem Eigentümer persönlich einen ausreichenden Vorteil gewährt, hat der Senat unter II 2 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 dargelegt. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. 3. Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, es fehle vorliegend an einer Einigung betreffend die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, wird auf die Ausführungen unter II 3 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 verwiesen. Neue Argumente trägt die Klägerin insoweit nicht vor. Zudem ist aufgrund gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB (auf die nicht angegriffenen Ausführungen unter II 4 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 wird verwiesen) ohnehin von der Wirksamkeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit auszugehen. Nach all dem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. 4. Hinsichtlich der begehrten Vorlage des vollständigen Telefaxes des Amt1 vom 24.09.2015 hält der Senat an der im Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 geäußerten Auffassung (dort unter II 5 a.E.) fest. Allein durch das Faxen verschiedener Dokumente in einem Vorgang entsteht keine neue, alle Einzeldokumente umfassende Urkunde. Es fehlt insoweit an einem Willen des Ausstellers, die vorhandenen Urkunden zu einer neuen einheitlichen Urkunde zusammenzufügen und zudem an der Unterschrift unter die neue Urkunde. Zu der mangelnden Relevanz im vorliegenden Rechtsstreit im Übrigen hat der Senat im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angekündigte Rechtsgutachten, das die Klägerin nach ihrem Vortrag bei SV1 in Auftrag gegeben habe, war nicht abzuwarten. Vorliegend geht es um die Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass die Klägerin mit ihrer Auffassung gegebenenfalls nicht durchdringen wird, musste ihr zudem spätestens seit Zustellung des angefochtenen Urteils am 28.10.2015 bewusst sein. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fall eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nach dem Vorgenannten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Einer mündlichen Verhandlung über die Berufung bedurfte es deshalb nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 11.4.2016 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Klägerin begehrt deren Löschung sowie die Feststellung, dass ein in Ausübung der Grunddienstbarkeit von der Beklagten beanspruchtes Besitzrecht erloschen ist. 1. Die Klägerin ist seit März 2015 Eigentümerin einer von der Firma1 als Kaufhaus genutzten Immobilie in der Innenstadt von Stadt1. Der Gebäudekomplex erstreckt sich über mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Diese Immobilie befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Platz1 und steht seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beklagten. Der Verbindungsbau befindet sich auf den im Grundbuch von Stadt1, Bl. ... eingetragenen Grundstücken Flur ..., Flurstücke ..., ... und ..., die ebenfalls in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind. Der Verbindungsbau besteht aus einer überdachten Brücke in Höhe des ersten Obergeschosses und verbindet die Verkaufsflächen im Firma1-Warenhaus mit weiteren, von der Firma1 vormals angemieteten Verkaufs- und sonstigen Flächen im Patronatsbau. Die Nutzung der angemieteten Gewerbeflächen im Patronatsbau wurde von der Firma1 zum 31.12.2015 aufgegeben. Unterhalb der genannten Brücke befindet sich ebenerdig - auf den Flurstücken ... und ... - ein weiterer, ebenfalls geschäftlich genutzter Gebäudeteil, der zum Großteil in der Außenhaut aus Glasflächen besteht und als "Vitrine" bezeichnet wird. Diese wurde bis zum Jahr 1985 durch die Firma1 genutzt, anschließend - im Wege der Vermietung - durch die Rechtsvorgänger der Beklagten. Aktuell wird die "Vitrine" - unter Einschluss der Außenfläche - von einem Mieter der Beklagten als Café bewirtschaftet. Die "Vitrine" hat weder zum Firma1-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung. Auch ein Zugang zur Brücke ist von der "Vitrine" aus nicht vorgesehen. Vielmehr ist die "Vitrine" baulich zwischen dem Firma1-Hauptgebäude und dem Patronatsbau eingebettet, wobei sich jeweils zwischen den genannten Gebäuden eine Freifläche befindet. Schließlich befindet sich unterhalb der Vitrine ein Keller. Hinsichtlich der Einzelheiten der baulichen Gestaltung wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Fotografien (Bl. 27 f. d.A.) sowie die als Anlage K 8 zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Anlagen (Bl. 218 f. d.A.) verwiesen. Zu Lasten der Grundstücke Flurstücke ... und ... ist im Grundbuch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (auf dem sich der Patronatsbau befindet) folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Bl. 19 d.A.): "Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (Bl. ...); gemäß Bewilligung vom 12.3.1981; eingetragen am 25.3.1981." Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Verbindung der Hauptgebäude durch den Verbindungsbau sowie der teilweisen gegenseitigen Nutzung von Geschäftsflächen wurden geregelt durch notarielle Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien vom 12.12.1963 (Urk.Nr. ... und ... des Notars A, Stadt1, Bl. 43 ff. d.A.), vom 12.6.1968 (Urk.Nr. ... des Notars A, Stadt1), grundbuchrechtliche Erklärung der Firma1 AG vom 12.3.1981 (Bl. 40 f. d.A.) sowie schriftliche Vereinbarung vom 14.5.1985 (Bl. 51 ff. d.A.). Insoweit wird Bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 149 f. d.A.) sowie den Wortlaut der genannten Urkunden verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Grundbuch sei unrichtig. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihre Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu erklären. Die Eintragung sei aus verschiedenen Gründen unrichtig. Die Eintragung genüge schon nicht den Voraussetzungen des § 1018 BGB. Die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit sei räumlich nicht hinreichend abgegrenzt. Zudem sei das durch die Grunddienstbarkeit eingeräumte Recht nicht wie erforderlich auf eine Grundstücknutzung in einzelnen Beziehungen beschränkt worden. Die Grunddienstbarkeit vermittle dem herrschenden Grundstück auch keinen Vorteil im Sinne von § 1019 BGB. Ohnehin fehle es an der für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit erforderlichen Einigung der Parteien. Die von den Vertragsschließenden 1963 gewählte Konstruktion, die im Ergebnis die Zahlung einer laufenden Geldentschädigung vorsah, sei einer Grunddienstbarkeit nicht zugänglich. Zudem hätten die Vertragsschließenden lediglich die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung sei dem gutgläubigen Erwerb nicht zugänglich. Zudem könne sich die Beklagte ohnehin nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da sie das Grundeigentum nicht rechtsgeschäftlich erworben habe. Auch eine Buchersitzung im Sinne von § 900 BGB habe nicht stattgefunden, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten die Grunddienstbarkeit zunächst nicht ausgeübt hätten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eintragung im Grundbuch genüge den Anforderungen der §§ 1018, 1019 BGB. Sie hat behauptet, das Grundbuch gebe die Rechtslage auch zutreffend wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, der tatsächlichen Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das nunmehr angegriffene Urteil des Landgerichts Fulda vom 7.10.2015 - Az.: 4 O 258/15 - (Bl. 147 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit habe eine Einigung der damals beteiligten Grundstückseigentümer zugrunde gelegen. Zwar sei der Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom 12.12.1963 nicht eindeutig. Indes ergebe sich aus dem 1981 gestellten Eintragungsantrag und der Behandlung der Angelegenheit in der Folgezeit, dass die Vertragsschließenden die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und nicht lediglich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gewollt und vereinbart hatten. Die eingetragene Grunddienstbarkeit sei auch hinreichend bestimmt. Mit "Vitrine" könne auf dem betroffenen Grundstücksteil lediglich der dort befindliche Glasbau gemeint sein. Andere Baulichkeiten, die man auf dem betreffenden Grundstücksteil ebenfalls als "Vitrine" bezeichnen könne, seien nicht vorhanden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass es jemals im Rechtsverkehr insoweit zu Zweifeln gekommen sei. Schließlich stehe die Eintragung auch insofern in Einklang mit § 1018 BGB, als die von der Grunddienstbarkeit gewährten Vorteile als Grundstücksnutzung in bestimmten einzelnen Beziehungen anzusehen seien. Es sei keine beliebige Nutzung des Grundstücksteils durch die Grunddienstbarkeit zugestanden worden, sondern vielmehr die Nutzung der Räumlichkeiten "Vitrine" mit Keller ähnlich einem Mieter. Der von § 1019 BGB geforderte Vorteil für das herrschende Grundstück liege schon aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft der betroffenen Grundstücke auf der Hand. Darüber hinaus werde die Attraktivität der Ladengeschäfte im Patronatsbau und deren Vermietung dadurch gesteigert, dass sich in unmittelbarer Nähe im Vitrinenbau ein weiteres Geschäft befinde, dessen Besucher verleitet werden könnten, auch die Geschäfte im Patronatsbau zu frequentieren. Gerade der derzeit vorhandene Betrieb eines Cafés mit entsprechender Außenbewirtschaftung in den Sommermonaten stelle einen Anziehungspunkt für Besucher dar, der sich positiv auf die Ladengeschäfte im Patronatsbau auswirken könne. 3. Gegen das ihr am 28.10.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Berufung vom 28.10.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 161 ff. d.A.), die mit Schriftsatz vom 18.12.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 169 ff. d.A.), näher begründet wurde. Die Klägerin stellt das Urteil im vollen Umfang zur Überprüfung und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten weiter. Sie führt an, das Landgericht habe sich über die detailliert erhobenen Einwendungen ohne nähere Begründung einfach hinweggesetzt. Zu ihren bereits erstinstanzlich getätigten Ausführungen dazu, dass sich die Beklagte nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen könne, führt die Klägerin ergänzend an, dass sich im Grundbuch des Grundstücks der Beklagten, auf dem sich der Patronatsbau befindet, - unstreitig - kein Herrschvermerk im Sinne von § 9 GBO befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2015 (Bl. 169 d.A.) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 29.2.2016 (Bl. 257 d.A.) und vom 21.3.2016 verwiesen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt1, Bl. ..., der Gestalt zuzustimmen, dass die dort in Abt. II unter laufender Nr. 6 in Bezug auf die Flurstücke ... und ..., jeweils Flur ... (= laufende Nr. 3, 6 des Bestandsverzeichnisses), zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (Bl. ...), eingetragene Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) gelöscht wird, festzustellen, dass das Besitzrecht der Beklagten an dem auf den Grundstücken Flur ..., Flurstücke Nr. ..., ... und ..., errichteten Verbindungsbau mit Wirkung zum 9.1.2015 erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.2.2016 (Bl. 246 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 2.3.2016 (Bl. 260 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch nach übereinstimmender Auffassung sämtlicher an der vorliegenden Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Eintragung im Grundbuch betreffend die Grunddienstbarkeit nicht unrichtig im Sinne von § 894 BGB ist. Die Eintragung steht mit den gesetzlichen Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit im Einklang (nachfolgend unter 1. und 2.). Für die Beklagte streitet deshalb die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Danach wird vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht dem eingetragenen Berechtigten tatsächlich zusteht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen (nachfolgend unter 3.). Die Beklagte kann sich zudem auf gutgläubigen Erwerb der Grunddienstbarkeit (nachfolgend unter 4.) berufen. 1. Die eingetragene Grunddienstbarkeit erfüllt die Voraussetzungen des § 1018 BGB. Danach kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks u.a. in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. a) Die Beschränkung der Grunddienstbarkeit auf die "Vitrine" und den Keller ist zulässig. Es handelt sich um eine örtliche Ausübungsbeschränkung auf einen Teil des belasteten Grundstücks (vgl. § 1023 Abs. 1 BGB). Die Beschränkung ist auch bestimmt genug. Beschränken die Beteiligten wie vorliegend die Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung auf eine Teilfläche, muss auch diese Beschränkung dem Erfordernis der Bestimmtheit genügen; bloße Bestimmbarkeit genügt insofern nicht (Münchner Kommentar zum BGB/Joost, Beck online, § 1018 Rn. 10, 14). Dabei kann - wie im Übrigen auch - auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB). Die Beifügung einer Skizze bzw. Flurkarte ist nicht zwingend erforderlich, eine hinreichend genaue Beschreibung sonstiger Weise reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65 - Rn. 20, 26, zit.n.Juris). Die Bestimmtheit muss sich mithin aus dem Eintragungsvermerk und der Eintragungsbewilligung ergeben (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn. 8, 19, zit.n.Juris). Die genannten Erklärungen sind grundsätzlich der Auslegung im Sinne von § 133 BGB zugänglich. Es gelten indes strenge Maßstäbe. Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.10, zit.n.Juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65 - Rn. 20, zit.n.Juris). Zu den allgemein erkennbaren Umständen außerhalb des Grundbuchs gehören die Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks sowie bei nicht eindeutigem Wortlaut der Dienstbarkeit die tatsächliche Handhabung des Rechts (Münchner Kommentar zum BGB/Joost, Beck online, § 1018 Rn. 17 m.w.N.). Zu beachten ist schließlich, dass eine unterschiedliche Auffassung der Beteiligten über den Inhalt des Rechts für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots führt. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.19, zit.n.Juris). Diese Grundsätze sind vorliegend gewahrt. Soweit die Klägerin anführt, aufgrund des Grundbuchinhalts sei nicht klar, welche Teile der belasteten Grundstücke mit der Grunddienstbarkeit belastet seien, insbesondere weil man unter einer "Vitrine" einen Glasbehälter verstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Zuzugeben ist der Klägerin zwar darin, dass man unter dem Begriff "Vitrine" im Allgemeinen eher einen Einrichtungsgegenstand im Sinne eines Schaukastens bzw. Glasschranks versteht. Ein derartiger Gegenstand kann aber vorliegend von vornherein nicht gemeint sein. Vielmehr soll die Grunddienstbarkeit nach dem Grundbuchinhalt den Keller und eine "Vitrine" im Sinne eines gläsernen Gebäudeteils umfassen. Diese Beschreibung lässt sich auch in Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist für jeden objektiven Betrachter, der im Übrigen allein den Grundbucheintrag kennt, zweifelsfrei erkennbar, dass mit "Vitrine" nur der gläserne Teil des Verbindungsbaus im Erdgeschoss gemeint sein kann. Auch bezüglich des Kellers bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit keine Zweifel. Daran ändert auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidungen des OLG München vom 22.2.2010 (34 WX 03/10 - zit.n.Juris) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 28.2.1991 (BReg 2 Z 14/91 - zit.n.Juris -) nichts, die bei nicht vergleichbaren Sachverhalten lediglich anführen, grundsätzlich könne eine Dienstbarkeit auf Teile des Grundstücks beschränkt werden, dies erfordere jedoch eine den Grundsätzen der Bestimmtheit genügende Abgrenzung des Grundstücksteils. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der Grundbucheintrag auch hinsichtlich der eingetragenen Belastung der Bestimmung des § 1018 BGB. Auch insoweit ist zu beachten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen müssen. Zudem darf mit einer Grunddienstbarkeit lediglich das Recht eingeräumt werden, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (vgl. Wortlaut des § 1018 BGB). Die Übertragung eines unbeschränkten Nutzungsrechts durch eine Grunddienstbarkeit wäre unzulässig. Derartiges könnte durch einen Nießbrauch gemäß § 1030 BGB bestimmt werden. Dabei ist nicht nur die Bestellung eines schon seinem Wortlaut nach umfassenden Nutzungsrechts als Grunddienstbarkeit unzulässig, sondern auch die Einräumung eines Nutzungsrechts, das jede andere Benutzung des Grundstücks durch den Eigentümer praktisch ausschließt (OLG München, Beschluss vom 22.2.2010, 34 WX 3/10, Rdn. 22, zit.n.Juris). Auch wenn die Grunddienstbarkeit von vornherein dinglich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt ist, darf für diesen Teil kein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.14, zit.n.Juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.2.2003, 2Z BR 131/021, Rn. 10, zit.n.Juris; Kammergericht, Beschluss vom 16.4.1991, 1 W 453/91, Rn. 6, zit.n.Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen und den bereits unter II.1.a. dargestellten Auslegungsregeln ist der streitige Grundbucheintrag nicht zu beanstanden. Er gewährt dem Berechtigten das "Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine". Die Eintragungsbewilligung führt (ergänzend) an, "unentgeltlich die auf den Grundstücken ... befindliche Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller wirtschaftlich für seine Zwecke zu nutzen". Der Inhalt der Eintragungsbewilligung ist ergänzend heranzuziehen. Der Zusatz "gemäß Bewilligung vom" ist regelmäßig als Bezugnahme im Sinne von § 874 BGB anzusehen (Münchner Kommentar zum BGB/Kohler, Beck online, § 874 Rn. 16). Die Angabe, Keller und Vitrine wirtschaftlich zu nutzen, ist hinreichend bestimmt und auf die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen beschränkt. Zwar ist der genaue Zweck der gewerblichen Nutzung nicht vorgegeben. Dies führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass von einer unzulässigen Einräumung eines unbestimmten und/oder unbeschränkten Nutzungsrechts auszugehen wäre. Die von der Grunddienstbarkeit erfassten Grundstücksteile stehen dem Berechtigten nicht nach Belieben zur Nutzung zur Verfügung. Mit dem Landgericht versteht auch der Senat das eingeräumte Recht dahingehend, die genannten Räumlichkeiten ähnlich einem gewerblichen Mieter nutzen zu dürfen. Die Nutzung ist beschränkt auf die (vorhandenen) Räumlichkeiten "Vitrine" und Keller. Zudem ist eine Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken bestimmt und der Rahmen durch die Funktionsbezeichnung "Keller" und "Vitrine" festgelegt. Wenngleich die Bezeichnung "Vitrine" keine konkrete Art der Nutzung vorgibt, ist die Benutzung auf eine Verwendung der Räumlichkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Berechtigten auf die bestimmungsgemäße Nutzung von ebenerdig gelegenen Geschäftsräumen mit Glasfassade beschränkt. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, etwa Wohn- oder privaten Zwecken, wäre ebenso wenig zulässig wie eine bauliche Veränderung der Räumlichkeiten. Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22.2.2010 (34 WX 3/10, zit.n.Juris). In dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall gab es keinerlei Zweckbestimmung. Zudem war ausdrücklich die Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers eingeräumt. Im Übrigen führt auch das Oberlandesgericht München aus, dass eine Beschränkung des Nutzungsrechts auf einen Gebäudeteil dergestalt zulässig sei, dass eine Anlage "als solche" oder ein Gebäude "als solches" Gegenstand der Nutzung ist (Oberlandesgericht München a.a.O. Rdn. 14). Die wirtschaftliche Nutzung eines gewöhnlichen Kellers liegt in seiner Verwendung als Lagerraum. Bei der "Vitrine" handelt sich um einen ebenerdigen Glasbau auf einem Platz im Bereich der Innenstadt von Stadt1. Dieser Gebäudeteil ist aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der Lage typischerweise geeignet für Einzelhandel oder Gastronomie, ohne indes darauf festgelegt zu sein. Der Betrieb eines Gewerbes kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. November 1989 - BReg 2 Z 55/89, Rn. 13, zit.n.Juris). Zu beachten ist auch, dass ein alternativ von den Beteiligten in Betracht zu ziehendes Nießbrauchrecht nicht auf reale Teile eines Grundstücks, die wesentliche Bestandteile sind, wie beispielsweise ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, hätte beschränkt werden können (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Pohlmann, § 1030 BGB Rn. 31 - zit. n. Beck online) und vorliegend damit ein Bedürfnis für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gegeben war. Aufgrund der Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, nämlich der räumlichen Beschränkung der Dienstbarkeit auf die Vitrine nebst Keller, die bauliche Ausgestaltung und Lage der Vitrine sowie die inhaltliche Beschränkung der Grunddienstbarkeit auf eine Nutzung für wirtschaftliche Zwecke, ist die Bestimmtheit des eingeräumten Nutzungsrechts gewahrt. Auch ein Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks von jeglichen Nutzungsrechten ist aufgrund der Grunddienstbarkeit nicht gegeben. Ein Ausschluss der Rechte des Eigentümers ist nicht ausdrücklich formuliert. Ist wie vorliegend die Grunddienstbarkeit auf die Benutzung eines Grundstücksteils und auf die Benutzung in einzelnen Beziehungen beschränkt, ist hinsichtlich der Frage, ob dem Eigentümer noch eine wirtschaftlich sinnvolle Eigennutzungsmöglichkeit verbleibt, auf das gesamte Grundstück abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.21, zit.n.Juris). Vorliegend verbleibt dem Eigentümer die volle Nutzungsmöglichkeit des restlichen Grundstücks. Ungeachtet dessen verbleiben dem Eigentümer auf dem betroffenen Teilgrundstück noch die Nutzungsmöglichkeit für die über der Vitrine befindliche Brücke und in den betroffenen Gebäudeteilen eine Restnutzungsmöglichkeit betreffend Vitrine und Keller. Nach Maßgabe der eingetragenen Grunddienstbarkeit verbleibt dem Eigentümer beispielsweise die Möglichkeit, die Fassade der Vitrine - jedenfalls teilweise - als Werbefläche zu nutzen. Im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften kann der Eigentümer weitere Gebäudeteile zur Eigennutzung anbauen. Auch von der Benutzung des Kellers ist er nicht vollständig abgeschnitten. Dass die Nutzungsrechte des Eigentümers derzeit aufgrund des Mietvertrages der Beklagten mit dem Café-Betreiber ggfls. weitergehend eingeschränkt sind, resultiert nicht aus der Grunddienstbarkeit, sondern aus der im Vertrag der Rechtsvorgänger der Parteien vom 14.5.1985 eingeräumten Möglichkeit der Vermietung der Räumlichkeiten, die als schuldrechtliche Vereinbarung über die Grunddienstbarkeit hinausgeht. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit auch die Voraussetzungen des § 1019 BGB. Danach kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht erstreckt werden. Insoweit unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die zu Gunsten einer bestimmten Person bestellt werden kann. Der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks ist anhand der objektiven Nützlichkeit des eingeräumten Rechts für das herrschende Grundstück aufgrund seiner Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach Maßgabe des Inhalts der Grunddienstbarkeit zu bestimmen (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1019, Rdn. 2 m.w.N.). Dabei genügt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks; wobei insoweit auch ein mittelbarer Vorteil wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück genügt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2012, 2 U 50/11, Rdn. 22, zit.n.Juris). Die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit gewährt dem herrschenden Grundstück einen Vorteil in diesem Sinne. Die Gewerbefläche des herrschenden Grundstücks wird durch die Grunddienstbarkeit vergrößert. Zudem ist die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit insbesondere an der Vitrine geeignet, die Attraktivität des Geschäftsbetriebs im Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, der aus Einzelhandelsgeschäfte in Innenstadtlage besteht, zu steigern. Dabei kommen u.a. die Nutzung als Werbefläche, Einzelhandelsbetrieb, Gastronomiebetrieb, in Betracht. Der zunächst schuldrechtlich erklärte Verzicht auf die Ausübung der Grunddienstbarkeit steht dem nicht entgegen. Der nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verzicht wirkte nur schuldrechtlich, war zeitlich begrenzt und gekoppelt an die Nutzung der Vitrine und von Gewerbeflächen im Patronatsbau die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die damit die mögliche Attraktivitätssteigerung der Verkaufsflächen im Patronatsbau selbst herbeiführen konnte. Damit genügt die eingetragene Grunddienstbarkeit den Bestimmungen der §§ 1018 ff. BGB. 3. Die Beklagte kann sich auf die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs nach § 891 BGB berufen. Diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt der eingetragenen Grunddienstbarkeit auch die nach Maßgabe von § 873 BGB erforderliche Einigung der Beteiligten zugrunde. Die Einigung ergibt sich bereits aus der notariellen Urkunde vom 12.12.1963 (Urk.Nr. ... des Notars A, Stadt1), dort unter § 4. Entsprechend dieser Vereinbarung stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 12.3.1981 beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit. Dass die Vertragsschließenden in der genannten notariellen Urkunde vom 12.12.1963 von einer Grunddienstbarkeit "zu Gunsten des Amt1" sprachen, stellt keine Einigung über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dar. Vielmehr war der Amt1 als damaliger Eigentümer des jetzt im Eigentum der Beklagten stehenden Grundbesitzes lediglich namentlich aufgeführt. Die vertragsschließenden Beteiligten wählten ausdrücklich die Bezeichnung "Grunddienstbarkeit" und nicht "beschränkt persönliche Dienstbarkeit". Es ist davon auszugehen, dass die professionell agierenden und notariell beratenen Personen sich bewusst für eine Grunddienstbarkeit entschieden haben. Auch aus der entsprechenden Stellung des Eintragungsantrages und dem Umstand, dass die Beteiligten nach dem Eintrag über Jahrzehnte keine Bedenken angemeldet hatten, ergibt sich, dass die Eintragung so erfolgte, wie dies die Vertragsschließenden gewünscht hatten. Das Recht sollte für den jeweiligen Eigentümer eingeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich die Grunddienstbarkeit auch nicht als verkappte Reallast oder aus anderen Gründen als nicht zulässig dar. Zwar erhielt die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der vertraglichen Gesamtkonstruktion unter schuldrechtlichem Verzicht auf die Ausübung der Grunddienstbarkeit eine monatliche Entschädigung. Gleichwohl war von den Parteien in erster Linie die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts für die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den neu zu errichtenden Gebäudeteilen beabsichtigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beanspruchte für die Übertragung des für die bauliche Maßnahme einzubeziehenden Grundstücks, die Erteilung der Zustimmung zum Anbau an den Patronatsbau sowie die Einräumung dinglicher und schuldrechtlicher Nutzungsrechte für die Rechtsvorgängerin der Klägerin an Räumlichkeiten im Patronatsbau im Gegenzug nicht lediglich einen finanziellen Ausgleich, sondern auch die Einräumung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten in der neu zu errichtenden Vitrine nebst Keller. Diese sollte als dauerhafte Nutzungsmöglichkeit bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer verbleiben. Weil indes offensichtlich zunächst keine eigene Nutzung gewollt war, wurde der vorläufige Verzicht der Ausübung des Nutzungsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung erklärt. Ein Verzicht auf die Ausübung der Grunddienstbarkeit steht ihrer wirksamen Bestellung nur dann entgegen, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit von Anfang an dauernd ausgeschlossen wird (vgl. BGH Urteil vom 7.12.1984, V ZR 189/83, zit.n.Juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin war dieser Verzicht jedoch nicht dauerhaft angelegt. Vielmehr war er gemäß § 7 des notariellen Vertrages vom 12.12.1963 (Urk.Nr. ... des Notars A, Stadt1) an die Vertragsdauer des weiteren Vertrages vom selben Tage (Urk.Nr. ...) und damit an die Nutzungsdauer der Räumlichkeiten im Patronatsbau durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin gebunden. Entsprechend der Vereinbarung vom 14.5.1985 wurde der Verzicht sodann vorzeitig aufgeboben. Nach all dem ist von einer wirksamen Einigung über die Bestellung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit auszugehen. 4. Unabhängig von der Wirksamkeit der Einigung über die Bestellung der Grunddienstbarkeit kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf einen gutgläubigen Erwerb der Grunddienstbarkeit nach Maßgabe von § 892 BGB berufen. Danach gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Zutreffend ist zwar die Auffassung der Klägerin, der Erwerb des Alleineigentums durch die Beklagte im Jahr 2014 unterfalle nicht dem Gutglaubensschutz nach Maßgabe von § 892 BGB, da es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelte. Indes ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb der aus der Beklagten sowie deren Ehemann bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1999/2000 abzustellen. Auch damals stellte sich die Situation im Grundbuch so dar, wie sie aktuell vorzufinden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch ein fehlender Eintrag des Herrschvermerkes in dem das Grundstück der Beklagten betreffenden Grundbuch (vgl. § 9 GBO) nicht entgegen. Ein solcher Vermerk ist zwar zulässig und zweckmäßig, indes weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die Begründung der Grunddienstbarkeit noch aus sonstigen Gründen zwingend. Konstitutive Wirkung kommt ihm auch für die Wirkungen der §§ 891, 892 BGB nicht zu. Vielmehr kommt ein gutgläubiger Erwerb der Grunddienstbarkeit infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums am herrschenden Grundstück auch bei fehlender Eintragung des Herrschvermerks in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 15 W 461/02 -, Rn. 27, zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 05. April 2001 - 7 U 99/00 -, Rn. 37, zitiert nach Juris; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rn. 42, 44; Palandt/Bassenge a.a.O., § 892 Rn. 11, § 1018 Rdn. 28). Die Wirkungen der §§ 891, 892 BGB erstrecken sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf den gesamten Grundbuchinhalt. 5. Ob sich die Beklagte zudem auch auf Buchersitzung nach Maßgabe von § 900 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB berufen kann, kann dahinstehen. Nach alledem verspricht die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Dem Antrag der Klägerin auf Anordnung der Urkundenvorlage gegen die Beklagte gemäß § 421 ZPO und den Amt1 zu Stadt1 gemäß § 428 ZPO (Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift, konkretisiert auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.3.2016) war nicht zu entsprechen. Soweit die Klägerin die Vorlage des vollständigen Telefaxes des Amt1 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.9.2015 sowie sämtlicher in der Zeit vom 28.10.1980 bis zum 16.4.1981 zwischen der Firma1-AG und der Stiftung A gewechselten Korrespondenz begehrt, fehlt es bereits an der individuellen Bezeichnung der vorzulegenden Urkunde. Das Telefax vom 24.9.2015, offensichtlich bestehend aus 16 Seiten (vgl. Anl. zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.9.2015, Bl. 126 ff. d.A.), stellt keine einheitliche Urkunde dar. Die beiden von der Beklagten vorgelegten Urkunden wurden vollständig eingereicht. Ein Anspruch auf Vorlage der weiteren Seiten des Faxvorgangs, die nicht zu den eingereichten Urkunden gehören, besteht nicht. Allein durch die Zusammenfügung verschiedener Dokumente in einem Faxvorgang wird keine einheitliche Urkunde generiert. Im Übrigen und soweit die Vorlage der beiden im Aktenvermerk des Rechtsdirektors Name A vom 21.1.1981 (Bl. 126 ff. d.A.) in Bezug genommenen Dokumente ("AV RA vom 14.10.1980, Schreiben Firma1 vom 28.10.1980") begehrt wird, kommt es hierauf im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Etwaige Mängel bei der auf die notarielle Urkunde vom 12.12.1963 zurückgehenden Einigung über die Bestellung der Grunddienstbarkeit wären aufgrund gutgläubigen Erwerbs bzw. Buchersitzung - wie bereits ausgeführt - unbeachtlich.