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Urteil

12 U 43/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff der Tankstelle im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes, geregelt in einem jedenfalls 43 Jahre laufenden Erbbaurechtsvertrag, kann nach den fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgelegt werden.(Rn.30) (Rn.34) (Rn.38) 2. Diese Auslegung des Begriffs der Tankstelle kann zu dem Ergebnis führen, dass ein Wettbewerbsverbot derzeit nicht auch vor dem Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge schützt.(Rn.32) (Rn.39) (Rn.71)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot aus B XVI des Erbbaurechtsvertrages zwischen den Parteien vom 29.11.2002/13.10.2003 für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle auf den Grundstücken Flurstücke Nr. 169 und 170 der Flur 3 in N.                  sowie das Verbot einer Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck und die entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Flurstück – Nr. 198 derzeit die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck nicht ausschließen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage bleibt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Tankstelle im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes, geregelt in einem jedenfalls 43 Jahre laufenden Erbbaurechtsvertrag, kann nach den fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgelegt werden.(Rn.30) (Rn.34) (Rn.38) 2. Diese Auslegung des Begriffs der Tankstelle kann zu dem Ergebnis führen, dass ein Wettbewerbsverbot derzeit nicht auch vor dem Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge schützt.(Rn.32) (Rn.39) (Rn.71) Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot aus B XVI des Erbbaurechtsvertrages zwischen den Parteien vom 29.11.2002/13.10.2003 für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle auf den Grundstücken Flurstücke Nr. 169 und 170 der Flur 3 in N. sowie das Verbot einer Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck und die entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Flurstück – Nr. 198 derzeit die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck nicht ausschließen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage bleibt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten darum, ob das Wettbewerbsverbot aus einem Erbbaurechtsvertrag bzw. eine entsprechende Grunddienstbarkeit zwischen den Parteien Anwendung für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck Anwendung findet. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den durch Beschluss vom 1. August 2024 berichtigten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: Das Landgericht hat auf die Klage festgestellt – berichtigt durch Beschluss vom 1. August 2024 – dass das Wettbewerbsverbot und die Grunddienstbarkeit die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck nicht ausschließen, und die darauf gerichtete Widerklage, den Kläger zu verpflichten, zur Sicherung seiner Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, dass die Klage zulässig sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der M. AG & Co. KG stehe unter der Bedingung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtskräftig entschieden werde, dass die Errichtung und der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht gegen die genannten Verpflichtungen verstießen. Der Kaufvertrag enthalte drei unterschiedliche Varianten, durch die die aufschiebende Bedingung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfüllt werden könne. Hinsichtlich der ersten Variante bestünden erhebliche Unsicherheiten betreffend die Frage, ob die geplante Nutzung des Flurstücks mit den Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag und der Grunddienstbarkeit vereinbar sei. Die Klärung sei von zentraler Bedeutung für die Rechtssicherheit der Parteien. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Denn die Errichtung und der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge fielen nicht unter den Begriff der Tankstelle im Sinne von Teil B XVI des Erbbaurechtsvertrages vom 29. November 2002/13. Oktober 2003. Bei der Auslegung von Verträgen sei der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen, wobei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen sei und in erster Linie der ihm zu entnehmende objektive erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Maßgeblich sei das Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung. Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit sei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergebe. Ein von der Eintragung im Grundbuch abweichender Wille der die Dienstbarkeit bestellenden Parteien müsse bei der Auslegung des Inhalts des dinglichen Rechts unbeachtet bleiben. Gemessen hieran falle die Errichtung und der Betrieb einer Ladestation für Elektrofahrzeuge nicht unter den Begriff der Tankstelle. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtseinräumung im Jahre 2003 habe die Vorstellung, dass Tankstellen künftig „auf breiter Front“ um Ladestationen für Elektrofahrzeuge ergänzt würden, jenseits jeglicher realistischen Erwartung gelegen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie allein die Klagabweisung, nicht aber ihre abgewiesene Widerklage weiterverfolgt und zur Begründung ausführt, dass das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es erheblichen Sachvortrag zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage sowie zur Auslegung des Inhalts des Erbbaurechtsvertrages und Grunddienstbarkeit nicht berücksichtigt habe. Fehlerhaft sei das Urteil bereits deshalb, weil die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der Flurstücke 166, 184, 186 und 197 keine Berücksichtigung gefunden habe. Das angefochtene Urteil sei auch insofern fehlerhaft, als es hinsichtlich einzelner Klageanträge schlicht keine Begründung enthalte, auch im Übrigen sei die Urteilsbegründung dürftig und kaum nachvollziehbar. Sie habe immer wieder ausführlich erläutert, weshalb aus ihrer Sicht nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit die Errichtung und der Betrieb von Tankstellen für Elektrofahrzeuge auf den belasteten Grundstücken untersagt sei. Hiermit habe sich das Landgericht nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Die Feststellungsklage sei unbegründet, denn sowohl nach dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrages als auch nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit sei dem Kläger die Nutzung der gegenständlichen Flurstücke zum Zwecke der Errichtung und dem Betrieb von Stromtankstellen für Elektrofahrzeuge untersagt. Das Landgericht habe verkannt, dass Unterschiede zwischen der Auslegung des Inhalts eines Erbbaurechtsvertrages und des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bestünden. In Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs verstoße die Nutzung der Flurstücke zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gegen das in der Grunddienstbarkeit enthaltene Verbot, auf den belasteten Flurstücken keine Tankstelle errichten und betreiben zu dürfen. Schon nach dem Wortlaut sei es so, dass im täglichen Alltag der Begriff der „Tankstelle“ auch für Stationen, mit denen Elektroautos betankt werden, Verwendung finde. Auch nach den Grundsätzen der logisch-systematischen Interpretation ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Der Erbbauberechtigte sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Rasthofanlage mit Tankstellenbetrieb zu errichten. Im Gegenzug habe der Kläger auf den Flächen, die sich zum damaligen Zeitpunkt in seinem Zugriff befunden hätten, einen Konkurrenzschutz für die wesentlichen Einnahmequellen der Rasthofanlage mit Tankstellenbetrieb gewährt, nämlich Tankstelle, Tankstellenshop und Rasthofgastronomie. Der Begriff der „Tankstelle“ in der Dienstbarkeit sei nicht auf eine spezielle Antriebsform beschränkt worden. Dort stehe eben nicht „Benzin-Tankstelle“ oder „Autogas-Tankstelle“. Ganz natürlich sei der Wandel von Benzin auf Diesel, auf E5, auf E10, auf AdBlue, auf Autogas, auf Wasserstoff, auf LNG und eben auch auf Strom im Wandel der Zeit unter den Begriff der Tankstelle gefasst worden. Erst recht gälten die vorgenannten Auslegungsgrundsätze für das sich aus dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrages ergebende geschäftliche Wettbewerbsverbot. Sie teile nicht die Ansicht des Landgerichts, dass für die Auslegung des Wettbewerbsverbotes allein darauf abzustellen sei, wie die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Begriff der „Tankstelle“ verstanden hätten. Bei der Auslegung privatrechtlicher Vereinbarungen gälten andere Auslegungsgrundsätze als bei der Auslegung von dinglichen Geschäften. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil die vom Kläger im Zusammenhang mit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot übernommenen Verpflichtungen über den Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeit hinausgingen. Nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen bestehe kein Zweifel, dass mit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot habe verhindert werden sollen, dass im Verhältnis zwischen dem Erbbaugrundstück und den anliegenden Nachbargrundstücken des Klägers, die vom geschäftlichen Wettbewerbsverbot erfasst seien, eine Konkurrenzsituation deshalb entstehe, weil auf den hiervon betroffenen Nachbargrundstücken eine Betankung von Fahrzeugen erfolge, die zwangsläufig den Betrieb der Rasthofanlage mit Tankstelle beeinträchtige. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasse der Begriff der Tankstelle all die Serviceleistungen, die bei der gewöhnlichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig seien. Dabei sei die Aufstellung von Elektroladestationen für die Reisenden eine Einrichtung der üblichen Versorgung und somit hier nicht zulässig, da vom vertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst. Weiter müsse die Entgeltlichkeit der Nutzung der Elektroladestationen Berücksichtigung finden. Hiermit wolle der Betreiber Geld verdienen. Die bereits bestehenden Elektroladesäulen seien zweifelsfrei Teil der Tankstelle und notwendig für die Wirtschaftlichkeit der Gesamtanlage. Jetzt werde einem Teil der Tankstelle Wettbewerb gemacht. Dies zu verhindern sei Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbotes nach dem gemeinsamen Willen der vertragsschließenden Parteien gewesen. Für die Auslegung von Willenserklärungen und den darin enthaltenen Begrifflichkeiten sei es so, dass nicht nur auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – auch darauf abzustellen sei, ob und inwieweit einzelne Begrifflichkeiten im Laufe der Zeit im Verständnis der Allgemeinheit und der Parteien Veränderungen erfahren hätten. Hierzu sei ausführlich dargelegt worden, dass unter dem Begriff der „Tankstelle“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Einrichtung zu subsumieren sei, über die Energie käuflich erworben werden kann, egal ob es sich hierbei um Wasserstoff, LNG, Strom oder Kraftstoffe handele. Ein anderes Begriffsverständnis widerspreche der täglichen Praxis, wie sie auf Tankstellengrundstücken gelebt werde. Die Feststellungsklage sei allerdings auch bereits unzulässig, weil das benötigte Feststellungsinteresse offensichtlich fehle. Ihre rechtlichen Argumente hierzu hätten in der landgerichtlichen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Soweit das Landgericht das Feststellungsinteresse daraus ableite, dass von der gerichtlichen Feststellung die Wirksamkeit des am 20. Dezember 2022 zwischen dem Kläger und der M. abgeschlossenen Kaufvertrages abhängig sei, sei verkannt worden, dass dieser Kaufvertrag lediglich das Flurstück 169, nicht aber das Flurstück 170 zum Gegenstand habe. Vor diesem Hintergrund fehle es jedenfalls für das gegenständliche Flurstück 170 an einem Feststellungsinteresse. Hinsichtlich des Flurstücks 169 fehle dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse erst recht. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes sei nämlich gerade nicht von den Kaufvertragsparteien von einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung abhängig gemacht worden. Unabhängig davon sei eine entsprechende gerichtliche Feststellung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der M. vom 20. Dezember 2022 ohne jede Relevanz. Anders als vom Landgericht angenommen, hänge die Wirksamkeit nicht von der beantragten gerichtlichen Feststellung ab. Im Übrigen gelte die Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung nur zwischen den Parteien des Prozesses. Da die M. an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt sei, könne eine Entscheidung zwischen den Parteien für sie keine Wirkung entfalten. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 325 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. Die Beklagte beantragt, das am 7. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. A. Gegenstand der Berufung der Beklagten ist allein die Beseitigung der durch die Kammer zuerkannten Feststellung, nicht aber die Widerklage, die von der Kammer abgewiesen worden ist und zu der die Beklagte im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt hat. B. Anders als die Beklagte meint, ist die Feststellungsklage nicht unzulässig. Denn ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Zwar reicht hierfür ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (z. B. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08, zitiert nach Juris). Für den Kläger besteht aktuell die Unsicherheit, ob seine Flurstücke 169 und 170 der Flur 3 der Gemarkung R. angesichts des bestehenden und zusätzlich dinglich gesicherten vertraglichen Wettbewerbsverbotes zum Betrieb von Ladeeinrichtungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge genutzt werden können, sei es durch den Betrieb in eigener Regie, sei es durch Verkauf an den Betreiber solcher Anlagen. Zwischen den Parteien steht dies für das Flurstück 169 konkret im Streit. Nachdem der Kläger dieses Flurstück mit dem Kaufvertrag an die AG & Co. KG vom 20. Dezember 2022 (K 5, Anlagenband), die darauf entsprechende Ladeeinrichtungen errichten und betreiben möchte, veräußert hatte, hat er die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 (K 6, Anlagenband) um Bestätigung gebeten, dass die Veräußerung des Grundstücks an M. zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht unter Teil B XVI des Erbbaurechtsvertrages falle und deshalb auch nicht durch die Grunddienstbarkeit untersagt sei. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 (K 6, Anlagenband) erklärt, dass sie die begehrte Bestätigung nicht erteile. Die Auffassung des Klägers, dass Elektrotankstellen, Stromtankstellen bzw. Ladestationen für Elektrofahrzeuge keine „Tankstellen“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien seien, teile sie nicht. Die geplanten Anlagen unterfielen dem mittels Grunddienstbarkeit gesicherten „Tankstellenverbot“. Damit besteht zweifellos hierüber mit Bezug auf das Flurstück 169 ein Streit der Parteien, der durch das angestrebte Feststellungsurteil geklärt werden würde. Denn es besteht die begründete Erwartung, dass die Beklagte die erkannte Feststellung respektieren und von der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Kläger Abstand nehmen würde. Dass die Beklagte ohne eine solche gerichtliche Feststellung entsprechende Unterlassungsansprüche gegen den Kläger geltend machen würde, spätestens sobald Bauarbeiten zu der Errichtung von Ladesäulen auf dessen Grundstücken beginnen würden, kann zwanglos daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte den Kläger jüngst im Verfahren 6 O 112/22 bzw. 12 U 154/22 erfolglos wegen eines Wettbewerbsverbots im Bereich „Rasthofgastronomie“ auf Unterlassung verklagt hat. Die dezidierte vorgerichtliche Haltung der Beklagten, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge Tankstellen im Sinne des vereinbarten und grundbuchlich gesicherten Wettbewerbsverbotes für Tankstellen seien, bewirkt für den Kläger auch hinsichtlich seines weiteren, dem Erbbaurechtsvertrag vom 29. November 2002/13. Oktober 2003 (K 1, am Anfang des Anlagenbandes) unterfallenden Flurstücks 170 eine gravierende Unsicherheit im Verhältnis der Parteien. Es ist gut vertretbar, dass der Kläger auch insoweit gerichtlich festgestellt wissen will, ob er auch dort entsprechende Ladeeinrichtungen selbst betreiben oder jedenfalls dieses Flurstück zum Zwecke des Betriebs solcher Einrichtungen veräußern darf. Soweit die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht darauf hinweist, dass ein Feststellungsurteil grundsätzlich nur inter partes, also zwischen den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien, nicht aber mit Wirkung für die M. AG & Co. KG gelten würde, besteht hier gleichwohl ein Feststellungsinteresse des Klägers. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine rechtskräftige Feststellung, wonach Ladestationen auf den Flurstücken 169 und 170 erlaubt sind und auch nicht gegen die eingetragene Grunddienstbarkeit verstoßen, nicht nur im Verhältnis zu dem Kläger, sondern auch im Verhältnis zu Erwerbern von Grundstücken hinnehmen würde. Die Beklagte würde im Falle eines stattgebenden Feststellungsurteils nach der Einschätzung des Senats auch davon absehen, Abwehrrechte aus der Grunddienstbarkeit gegen Erwerber von Grundstücken geltend zu machen. Nach allem kann dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers auch deshalb besteht, weil eine rechtskräftige Entscheidung, dass die Errichtung und der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht gegen das grundbuchlich gesicherte Wettbewerbsverbot verstößt, die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und M. AG & Co. KG darstellen würde. C. In der Sache hat die Kammer überwiegend zutreffend auf die zuletzt noch beantragte Feststellung erkannt. Allerdings weist die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das angefochtene Urteil zwar zwei Feststellungen getroffen hat, wonach das Wettbewerbsverbot aus B XVI des Erbbaurechtsvertrages einerseits und die Grunddienstbarkeit andererseits die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen sowie eine Veräußerung zu diesem Zweck nicht verböten, das Nichtvorliegen dieser beiden möglichen Verbotstatbestände aber nicht mit seinen unterschiedlichen Anforderungen an die Auslegung getrennt voneinander geprüft und begründet hat. Dies kann allerdings durch den Senat nachgeholt werden. 1. Im Ergebnis einer Auslegung ist festzustellen, dass das Wettbewerbsverbot aus B XVI des Erbbaurechtsvertrages vom 29. November 2002/13. Oktober 2003 (K 1, Anlagenband) hinsichtlich Errichtung und Betrieb einer Tankstelle auf den Flurstücken 169 und 170 sowie Verbot einer Veräußerung dieser Flurstücke zu diesem Zweck die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck derzeit nicht ausschließen. a. Nach § 133 und § 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in erster Linie der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (z. B. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – X ZR 102/19, zitiert nach Juris). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (z.B. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, zitiert nach Juris). Auch wenn Willenserklärungen und Verträge mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Inhalt erhalten, kann späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (z. B. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – X ZR 102/19, zitiert nach Juris). b. Nach diesen Grundsätzen erkennt der Senat mit dem Landgericht nicht, dass der Begriff der Tankstelle, der nach Ziffer B XVI des Erbbaurechtsvertrages zu einem entsprechenden Konkurrenzschutz zugunsten des Erbbauberechtigten führt, auch den Schutz vor dem Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge bewirken sollte. aa. Im Ausgangspunkt steht unstreitig fest, dass die Parteien den Betrieb von solchen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge im Bereich von Tankstellen nicht für möglich erachtet haben. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien den wirklichen Willen gehabt haben, solche Anlagen dem vereinbarten Konkurrenzschutz zu unterwerfen. bb. Was den weiteren Gang der Auslegung angeht, folgt der Senat der Beklagten, wonach der Tankstellenbegriff nach den fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auszulegen sei. (1). Dies kann allerdings nicht damit begründet werden, dass es bei einer Grunddienstbarkeit gegebenenfalls zu einer Anpassung an aktuelle Verhältnisse kommen kann. Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (z. B. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2020 – 12 U 34/20; beide zitiert nach Juris). So kann begründet werden, dass ein Befahren mit Fuhrwerken heute ein Befahren mit Kraftwagen, also mit Personen-, Last- und Lieferwagen entspricht. (2). Dieser Grundsatz kann allerdings nicht auf den Abschluss eines Vertrages übertragen werden. Dessen Auslegung knüpft in erster Linie an das Wirksamwerden des Vertrages an. Maßgeblich für die Auslegung ist der wirkliche Wille, gegebenenfalls der objektiv erklärter Wille. Lässt sich nicht feststellen, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben, so ist nach den §§ 133, 157 BGB der „objektive“ Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war (vgl. Reichold, in: BeckOK BGB, Stand 15. Mai 2023, Rdn. 19 und 20 zu § 133 BGB). Es gilt der Grundsatz, dass die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den ihm zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (z. B. BGH, Urteil vom 28. Januar 2002 – II ZR 385/00, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2006 – VII ZR 166/05; Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 166/05; beide zitiert nach Juris). Erst nach Zugang einer Willenserklärung eingetretene Umstände können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sie können den Erklärungswert einer einmal abgegebenen Willenserklärung nicht mehr ändern. Die Umstände sind, wenn es allein auf das Wollen des Erklärenden ankommt, nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, wenn es auf den Empfängerhorizont ankommt, nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung zu würdigen. Nach dem Zugang einer Willenserklärung eingetretene Umstände können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (z. B. Busche, in: Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., Rdn. 5, 63 zu § 133 BGB). (3). Auch die von der Beklagten (Bl. 15 II + 78 II) angesprochene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. Juni 2002 – IX R 68/99; Urteil vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95; beide zitiert nach Juris) stützt für den vorliegenden Fall nicht die Auffassung, dass die Auslegung von Willenserklärungen und den darin enthaltenen Begrifflichkeiten nicht nur auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch darauf abzustellen sei, ob und inwieweit einzelne Begrifflichkeiten im Laufe der Zeit Veränderungen im Verständnis der Allgemeinheit und der Parteien erfahren hätten. Der BFH hat in jenen Urteilen nur konstatiert, dass vor allem bei Dauerschuldverhältnissen zu Auslegungszwecken auf die tatsächliche Übung der Parteien ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden kann, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt. Um ein nachvertragliches Verhalten der Parteien, das die Auslegung des Vertrages womöglich beeinflussen könnte, geht es hier aber gar nicht, sondern – so behauptet von der Beklagten – um ein verändertes Verständnis von dem Begriff „Tankstelle“. (4). Trotzdem legt der Senat zugrunde, dass im vorliegenden Fall ein den geänderten technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasster Begriff der Tankstelle für die anzustellende Auslegung zugrunde gelegt werden kann. Denn der Erbbaurechtsvertrag ist auf eine lange Laufzeit von bis zu 43 Jahre angelegt. Das Erbbaurecht kann nach B II § 2 des Erbbaurechtsvertrages vom 29. November 2002/13. Oktober 2003 in Verbindung mit Ziffer II der Urkunde vom 12. Mai 2004 erstmals 35 Jahre nach seiner Eintragung enden; es kann sodann nochmals um acht Jahre verlängert werden. Innerhalb einer so langen Laufzeit kommt es notwendigerweise und erfahrungsgemäß zu großen technischen und wirtschaftlichen Veränderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen. Zugleich ist der Erbbauberechtigte gemäß II § 1 und 3 des Erbbaurechtsvertrages zu gewichtigen Investitionen verpflichtet, nämlich zu der Errichtung einer Rasthofanlage mit Tankstellenbetrieb und ausreichenden Parkmöglichkeiten, was sich üblicherweise erst über viele Jahre amortisiert. Zudem legen es wirtschaftliche Gründe nahe, dass der Tankstellenbetrieb von der Erbbauberechtigten so fortentwickelt wird, dass er den jeweils gängigen technischen Üblichkeiten entspricht, damit er über Jahrzehnte wirtschaftlich betrieben werden kann. Dies rechtfertigt es aber auch, den Tankstellenbegriff insbesondere auch des Konkurrenzschutzes in B XVI des Erbbaurechtsvertrages nicht nur in dem Sinne zu verstehen, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten hat, sondern ein Verständnis der „Tankstelle“ zugrunde zu legen, das den aktuellen Umständen entspricht. (5). Nach allem muss dem Beweisangebot der Beklagten nicht nachgegangen werden, ihren damaligen und auch heutigen Geschäftsführer A. R. als Partei zu vernehmen, nämlich dafür, dass Parteien bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages die Absicht gehabt hätten, ihre rechtsgeschäftliche Beziehung über einen sehr langen Zeitraum von bis zu 43 Jahren aufrechtzuerhalten und dass der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages – auf die jeweilige Zeit angepasst – den Interessen der Parteien dann immer noch gerecht werden sollte. Gleiches gilt für eine persönliche Anhörung der Parteien. Denn der Senat legt auch zugrunde, dass der Begriff der Tankstelle in dem vereinbarten Konkurrenzschutz mit seiner zeitgemäßen Bedeutung ausgelegt werden kann. cc. Der Wortlaut der „Tankstelle“ gibt jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass er Ladestationen für Elektrofahrzeuge erfasst. (1). Der aktuelle Duden (Online-Abruf am 30. Januar 2025) nennt folgende Bedeutung „Anlage mit Zapfsäulen, wo man Fahrzeuge mit Treibstoff und Öl versorgen kann.“. Als Treibstoff wird man Elektrizität nicht bezeichnen können. Der Begriff der Elektrotankstelle findet sich heute ebenfalls im Duden mit der Bedeutung „Tankstelle, an der Elektrofahrzeuge aufgeladen werden können“. Dass damit eher eine spezielle Tankstelle und nicht die normale Tankstelle gemeint ist, kann wohl daraus abgeleitet werden, dass es hier einen gesonderten Eintrag im Duden gibt. Außerdem macht das dort genannte Beispiel „Die nächste Elektrotankstelle befindet sich auf einem Parkplatz in der Ortsmitte“ sehr deutlich, dass die Elektrotankstelle gerade etwas anderes als eine normale Tankstelle ist. In dem Wörterbuch „www.sprachnudel.de/woerterbuch“ (Online-Abruf am 30. Januar 2025) findet sich als Hauptbedeutung der „Tankstelle“ die Angabe „Station zum Betanken von Fahrzeugen“ und unter „betanken“ die Angabe „einen Treibstoffbehälter (Tank) mit Treibstoff, zum Beispiel Benzin oder Diesel, füllen.“ Auch dies passt nicht zu dem von der Beklagten geltend gemachten Verständnis der Tankstelle. Ebenso findet sich unter Wikipedia (Online-Abruf am 30. Januar 2025) keine Definition der Tankstelle in dem von der Beklagten vertretenen Sinne, nämlich „Eine Tankstelle (auch Versorgungsanlage, Tankstation, Gasfüllanlage, umgangssprachlich Tanke, ursprünglich Zapfstelle) ist eine Anlage, an der Kraftfahrzeuge mit den flüssigen Kraftstoffen Benzin und Diesel versorgt werden können. Teilweise werden zusätzlich auch Autogas (LPG, flüssig), Erdgas (CNG, 200 bar), Wasserstoff (H2, 700 bar) oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge angeboten.“. Dies lässt erkennen, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge nur an manchen Tankstellen zum Angebot gehören. (2). Die bloße Häufigkeit von Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei Tankstellen gibt keinen Anhalt. Zwar teilt der Senat nicht die Bewertung des Klägers bei Klagerhebung im März 2023, wonach klassische Tankstellen im Regelfall keine Ladestation für Elektrofahrzeuge vorhalten. Es ist vielmehr aktuell – 2025 – zu konstatieren, dass es mittlerweile viele Tankstellen gibt, die über solche Anlagen verfügen, zumal solche, die in der Nähe von Fernstraßen liegen. Sehr viele Tankstellen haben aber tatsächlich auch weiter keine solchen Ladestationen. (3). Keine durchgreifenden Argumente für ein solche Anlagen erfassendes Wettbewerbsverbot lassen sich dem Bauplanungsrecht und dem Ladenschlussrecht entnehmen. Mit guten Gründen fallen gewerblich betriebene Ladestationen für Elektrofahrzeuge wegen der regelmäßig längeren Verweildauer beim Ladevorgang nicht unter den bauplanungsrechtlichen Begriff der Tankstelle, etwa nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 oder § 4a Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Tankstellen im städtebaulichen Sinn sind Verkaufseinrichtungen für Benzin (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., Rdn. 83 ff. zu § 4 BauNVO; Wahlhäuser, in: Bönker/Vischopink, BauNVO, 3. Aufl., Rdn. 126 ff. zu § 4 BauNVO). Der Umstand, dass Elektrizität immissionsschutzrechtlich vorübergehend als alternativer Kraftstoff definiert wurde, der über eine Tankstelle als Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung abgegeben wird (§ 1 Abs. 16 und Abs. 18 Satz 2 Nr. 1 der 10. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (10. BImSchV) in der nur vom 20. Dezember 2019 bis zum 28. Mai 2024 geltenden Fassung), bewirkt kein durchgreifendes Argument. Denn die Absätze 16 und 18 jener Vorschrift sind mittlerweile ersatzlos aufgehoben worden. Nun kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass das OLG Dresden in einer bußgeldrechtlichen Entscheidung (Beschluss vom 5. Dezember 2001 – Ss (OWi) 464/01, zitiert nach Juris) gemeint hat, dass eine „Elektro-Tankstelle“ eine Tankstelle im Sinne des Ladenschlussgesetzes sei. Dies rechtfertigt allerdings für den vorliegenden Fall nicht den Schluss, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge zum Begriff der Tankstelle gehören. Denn allen in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen, auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere wie von dem Kläger zitiert, ist es gemein, dass jeweils im Einzelfall gewürdigt werden muss, ob der Betrieb die Anforderungen an eine Tankstelle und damit an eine Ausnahme von den Beschränkungen des jeweiligen Ladenschlussgesetzes rechtfertigt. (4). Dass Unternehmen wie M. , die mit der Bereitstellung von Strom für Elektrofahrzeuge befasst sind, öffentliche Einrichtungen wie das Bundeswirtschaftsministerium, Fahrzeuganbieter und sonstige logistische Beteiligte von „Strom tanken“ bzw. von „Stromtankstellen“ sprechen, (Anlagenkonvolut B 5, Anlagenband), lässt nicht den Schluss zu, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge zum normalen Begriff der Tankstelle gehören. Hier hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Verfasser der Texte anstreben, die Akzeptanz ihrer Produkte und die Verbreitung der Elektromobilität durch die Verwendung von Begriffen zu fördern, die der breiten Öffentlichkeit eher geläufig sind. Eine Grundlage für eine weithin gültige Auslegung des Begriffs der Tankstelle können sie nicht liefern. Im Übrigen verbindet sich mit dem Begriff der „Strom- oder Elektrotankstelle“ eher eine Elektroladestation ohne Anschluss an eine normale Tankstelle. Eine solche gesondert errichtete „Strom- oder Elektrotankstelle“ ist aber offensichtlich nicht Gegenstand der Konkurrenzschutzklausel. Denn die Beklagte war nach dem Erbbaurechtsvertrag ja eindeutig verpflichtet, eine normale Tankstelle zu errichten. (5). Mit der Beschilderung von Hinweisen auf öffentliche Ladeeinrichtungen kann das Verständnis der „Tankstelle“ in dem von der Beklagten vertretenen Sinne auch nicht begründet werden. Denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die StVO gerade zwei unterschiedliche Hinweiszeichen kennt, einmal das Zeichen 365-52 „Tankstelle“ und das Zeichen 365-65 „Ladestation für Elektrofahrzeuge“ (VZKat – Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). dd. Auch nach dem Sinn und Zweck des vereinbarten Konkurrenzschutzes für eine Tankstelle ist nicht festzustellen, dass der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge diesem Konkurrenzschutz unterfällt. Zwar sind auf dem von der Beklagten betriebenen Autohof mit Tankstelle in den 2010er Jahren – so die Beklagte – „Stromtankstellen“ in Betrieb genommen worden. Die Beklagte hat damit im Zweifel Anpassungen ihres Angebotes als Rasthof an Bedürfnisse der Zeit vorgenommen. Insbesondere auch hybrid – mit Diesel oder Benzin einerseits und Strom andererseits – betriebene Autos können seither im Betrieb der Beklagten versorgt werden, einerseits mit Kraftstoff, andererseits mit Strom. Dass die Beklagte daher ein starkes Interesse daran besitzt, dass in der Nähe ihres Autohofes keine weiteren konkurrierenden Ladeeinrichtungen bestehen, liegt auf der Hand. Die Beklagte strebt also einen umfassenden Konkurrenzschutz an, der jegliche erdenkliche Aktivität verbietet, die in ihrer Tankstelle ebenfalls erbracht wird, sei sie auch nur sehr untergeordnet. Ebenso auf der Hand liegt aber auch das Interesse des Klägers, dass er auf seinen Liegenschaften selbst oder etwaige Erwerber seiner Liegenschaften solche Ladeeinrichtungen dort betreiben können. Immerhin befinden sich die streitgegenständlichen Grundstücke unweit einer Autobahnausfahrt an der A … Angesichts steigender Zulassungszahlen bei Elektrofahrzeugen bestehen ein anwachsendes Bedürfnis und auch ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse an Ladestationen gerade auch an Fernstraßen, um längere Fahrten in Deutschland zu ermöglichen. Dies würde im vorliegenden Fall dem Kläger nur dann ermöglicht werden, wenn das Konkurrenzverbot allein auf den Kernbetrieb einer Tankstelle beschränkt würde. Den Konflikt dieser widerstreitenden Interessen der Parteien kann der Senat nur dahin lösen, dass der Zweck des Konkurrenzverbotes für Tankstellen nur darin besteht, solche Angebote zu verbieten, die zum zeitgemäßen Kerngeschäft einer Tankstelle gehören und auch nur dort angeboten werden bzw. angeboten werden können. Auch wenn mittlerweile recht viele Tankstellen, zumal im Umfeld von Autobahnen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge aufweisen, existiert weiterhin eine Vielzahl von Tankstellen, die solche Leistungen nicht anbieten. Das Angebot von Ladesäulen gehört also bis auf weiteres noch nicht zu der normalen Ausstattung einer Tankstelle. Und auch soweit solche Anlagen vorhanden sind, stellen sie angesichts der weiterhin geringeren Anzahl von Elektroautos und Plug-In-Hybrid-Autos gegenüber den Fahrzeugen mit Verbrennermotoren in Deutschland (4,8 % des Fahrzeugbestands Anfang 2024 laut „de.statista.com“, Online-Abruf am 3. Februar 2025) die eher weniger bedeutsame wirtschaftliche Aktivität einer Tankstelle dar. Hinzu kommt, was für den Senat entscheidend ist, dass der Strom für Elektroautos nicht lediglich an Tankstellen erhältlich ist. Solche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge finden sich – anders als die ebenfalls vergleichsweise neuen Treibstoffe wie Autogas (LPG), Erdgas (CNG) oder Wasserstoff (H2) – nicht nur an Tankstellen, sondern auch an vielen anderen Orten, etwa in Parkhäusern, an Parkplätzen, bei Supermärkten, Kaufhäusern, Einkaufszentren, im Bereich öffentlicher Gebäude oder Einrichtungen bzw. auch an Mehrfamilienhäusern oder bei Einzelhäusern. Nicht zuletzt befinden sich entsprechende Ladesäulen schlicht irgendwo an der Straße. Angesichts der vielfältigen unterschiedlichen weiteren Orte, an denen die Versorgung mit Strom für Elektrofahrzeuge angeboten wird, ist der Begriff der Tankstelle nicht so eng mit dem Angebot von Ladestationen verknüpft, dass eine Konkurrenzklausel nach ihrem Zweck notwendig auch das Verbot entsprechender Ladesäulen erfassen müsste. Dies passt auch zu den Wertungen des Senats in seinem Urteil vom 17. April 2023 (Verfahren 12 U 154/22), wonach das Verbot der „Rasthofgastronomie“ nur gastronomische Angebote im Rahmen eines Rasthofs verbietet, nicht aber gastronomische Angebote schlechthin. Auch hier ging es um Leistungen, die üblicherweise an einer Vielzahl anderer Orte als in einem Rasthof in gleicher Weise angeboten werden. Die Beklagte hat selbst die entscheidende Wertung aus dem vorgenannten Urteil des Senats abgeleitet: Von dem vereinbarten geschäftlichen Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien sind alle Handlungen des Klägers umfasst, die darauf ausgerichtet sind, den Einrichtungen, die für den Betrieb einer Rasthofanlage mit Tankstelle typischerweise, zwangsläufig und betriebsnotwendig erforderlich sind, Konkurrenz zu machen. Eine Ladestation für Elektrofahrzeuge ist auf einer Anlage wie der der Beklagten weder typischerweise oder zwangsläufig vorhanden noch zu ihrem Betrieb notwendig. c. Der Senat erkennt auch keine Notwendigkeit, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Parteien auch ein Wettbewerbsverbot hinsichtlich Elektroladestationen vereinbart hätten. Die Beklagte selbst verneint ja eigentlich eine planwidrige Regelungslücke und die Notwendigkeit, eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, will diese aber jedenfalls hilfsweise heranziehen. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke, die nicht durch das dispositive Recht geschlossen werden kann. Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts ist dann der hypothetische Wille der Vertragspartner, wobei darauf abzustellen ist, was diese bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (z. B. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – VIII ZR 38/20, zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen kann keine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne vorgenommen werden. Es reicht nicht aus, allgemein einen hypothetischen Willen der Parteien zu behaupten, wonach diese – so die Beklagte –, wenn sie bedacht hätten, dass es künftig Ladestationen für Elektrofahrzeuge an Tankstellen betrieben werden würden, diese dem Wettbewerbsverbot für Tankstellen ausdrücklich mit unterworfen hätten. Diese Überlegung kann erst dann Bedeutung gewinnen, wenn es eine planwidrige Regelungslücke gibt. Dies ist hier zu verneinen. Der Grundstückseigentümer (Kläger) gewährt dem Erbbauberechtigten (Beklagte) in B XVI Abs. 1 Satz 1 des Erbbaurechtsvertrages ausdrücklich generell keinen Konkurrenzschutz. Nur hinsichtlich einzelner konkreter Tätigkeiten besteht für bestimmte Flurstücke ein Verbot nach B XVI Abs. 1 Satz 2 des Erbbaurechtsvertrages. So ist es dem Kläger verboten, eine Tankstelle, einen Tankstellenshop und keine Rasthofgastronomie zu errichten, zu betreiben oder errichten oder betreiben zu lassen. Da der Begriff der Tankstelle, wie ausgeführt, nicht die Errichtung oder den Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge erfasst, gilt die Vereinbarung der Parteien, dass im Übrigen kein Konkurrenzschutz besteht. Hier lässt sich keine Regelungslücke erkennen. Ob Konkurrenzschutz vereinbart ist, kann generell und auch im vorliegenden Fall entweder nach Satz 1 oder Satz 2 eindeutig beantwortet werden, im vorliegenden Fall dahin, dass die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge der Vereinbarung nach Satz 1 von B XVI Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages unterfallen, wonach kein Konkurrenzschutz besteht. 2. Im Ergebnis der Auslegung ist ebenfalls festzustellen, dass die in das Grundbuch von R. Blatt 1395 unter lfd. Nr. 15 in Abt. II eingetragene Grunddienstbarkeit (Verbot eine Tankstelle, einen Tankstellenshop oder eine Rasthofgastronomie zu betreiben) nicht die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge auf den Flurstücken 169 und 170 sowie eine Veräußerung dieser Grundstücke zu diesem Zweck derzeit ausschließt. a. Im Ausgangspunkt ist der Inhalt und der Umfang der Grunddienstbarkeit im Einzelnen zu ermitteln, was im Wege der Auslegung geschieht. Diese erfolgt dabei nach den anerkannten Auslegungsmethoden, wobei jedoch einigen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss (z. B. Kazele, in: BeckOGK BGB, Stand 1. November 2024, Rdn. 317 zu § 1018 BGB), nicht nach den klassischen Methoden zur Auslegung von Verträgen, nämlich Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGH, Urteil vom 8. Februar 2002, V ZR 252/00; Beschluss vom 6. November 2014, V ZB 131/13; beide zitiert nach Juris). Maßgeblich ist das Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (z. B. BGH, Urteil vom 11. April 2003, V ZR 323/02, zitiert nach Juris). Allerdings ist die Entstehungsgeschichte einer Grundstücksbelastung kein Auslegungsbehelf, wenn sie nicht aus den Eintragungsunterlagen erkennbar wird (z. B. BGH, Urteil vom 14. Juli 1978, V ZR 119/76, zitiert nach Juris). Ein von der Eintragung im Grundbuch abweichender Wille der die Dienstbarkeit bestellenden Parteien muss bei der Auslegung des Inhalts des dinglichen Rechts unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt (§ 873 BGB) entzogen würde (z. B. BGH, Urteil vom 15. November 2013, V ZR 24/13, zitiert nach Juris). Allerdings gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen (z. B. BGH, Urteil vom 11. April 2003, V ZR 323/02; Urteil vom 18. September 2020, V ZR 28/20; beide zitiert nach Juris). Dabei liegen, wie oben bereits dargestellt, Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (z. B. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2020 – 12 U 34/20; beide zitiert nach Juris). b. Nach diesen Grundsätzen ergibt auch die Auslegung der Grundschuld nicht, dass Errichtung und Betrieb von Ladestationen bzw. die Veräußerung von Grundstücken zu diesem Zweck derzeit verboten wäre. Hier kann zwar der Wandel des Begriffs der „Tankstelle“ eine Rolle spielen, wie von Beklagten geltend gemacht. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Rechtsprechung zu einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, denn die Grunddienstbarkeit hat weder nach ihrem Eintragungsvermerk im Grundbuch noch nach der zugrundeliegenden Bewilligung in B XVI des Erbbaurechtsvertrages eine zeitliche Begrenzung. Indes gilt für die Auslegung des Begriffs der „Tankstelle“ im Sinne der Grunddienstbarkeit, wie sie im Grundbuch eingetragen ist, unter Zuhilfenahme der Eintragungsbewilligung in B XVI des Erbbaurechtsvertrages nichts anderes als für das vertragliche Verbot der Tankstelle in B XVI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn ergibt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass eine Ladestation für Elektrofahrzeuge dem Begriff der Tankstelle unterfällt. 3. Ob, wie bald und in welche konkrete Richtung sich das allgemeinverbreitete Verständnis von dem Begriff der Tankstelle in der Zukunft infolge fortschreitender technologischer Veränderungen und unter dem Einfluss politischer und gesetzlicher Zielsetzungen weiter wandeln wird, hat der Senat bei der heute anstehenden Entscheidung nicht zu würdigen. Nur mögliche Entwicklungen hier bereits zu berücksichtigen, liefe auf eine Spekulation des Senats zu der Bedeutung des Begriffs der Tankstelle hinaus, die dieser aktuell noch gar nicht besitzt. Da der Senat eine Fortentwicklung sehr wohl für sehr wahrscheinlich erachtet, der erkannten Feststellung aber eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs der Tankstelle zugrunde legt, ist es sachgerecht, die erkannte Feststellung dahin zu begrenzen, dass das Wettbewerbsverbot und die Grunddienstbarkeit derzeit die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung der Grundstücke zu diesem Zweck nicht ausschließen. III. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2025 zu gewähren, da der Senat nicht aufgrund neuen tatsächlichen Vortrags in diesem Schriftsatz zu ihrem Nachteil entscheidet. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO und diejenige zweiter Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist allein deshalb an den Kosten des Verfahrens erster Instanz angemessen zu beteiligen, weil er mit Schriftsatz vom 13. März 2024 die Klage teilweise zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der die Flurstücke 166 und die sog. Restfläche 167, die die heutigen Flurstücke 184, 186 und 197 umfasst, betreffenden Feststellung. Die durch die Zuvielforderung entstandenen Mehrkosten bemisst der Senat für die Kostenentscheidung mit einem Fünftel des Streitwerts. Eine gewichtige Kostenbeteiligung ist berechtigt, da die von der teilweisen Rücknahme betroffenen Flurstücke ausweislich der Angaben im Grundbuchauszug (K 2, Anlagenband) in der Summe eine deutlich größere Fläche besitzen als die Flurstücke 169 und 170, über die letztlich durch die Kammer entschieden worden ist. Zudem hat der Kläger die Kosten beider Instanzen zu tragen, soweit sein Klageerfolg in der Sache dadurch zeitlich begrenzt wird, dass der Senat feststellt, dass das Wettbewerbsverbot und die Grunddienstbarkeit nur derzeit die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine Veräußerung von Grundstücken zu diesem Zweck ausschließen. Den Anteil dieses Unterliegens des Klägers bemisst der Senat mit einem weiteren Fünftel des Streitwerts. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.