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V ZB 2/18

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. September 2018 V ZB 2/18 BGB § 1018; GBO § 53 Abs. 1 S. 2 Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke; nicht näher eingegrenzte Nutzung einer baulichen Anlage auf einer Grundstücksteilfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1018 ; GBO § 53 Abs. 1 S. 2 Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke; nicht näher eingegrenzte Nutzung einer baulichen Anlage auf einer Grundstücksteilfläche a) In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt. b) Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert. c) Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 6. November 2014, V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 ). BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – V ZB 2/18 Problem Die vorliegende Entscheidung befasst sich einerseits mit der Bindungswirkung rechtskräftig entschiedener Vorfragen im Grundbuchverfahren, andererseits mit den materiell-rechtlichen Fragen einer Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung und der inhaltlichen Reichweite einer Benutzungsdienstbarkeit. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer dienstbarkeitsbelasteter Grundstücke, auf denen sich ein als Kaufhaus genutzter Gebäudekomplex befindet. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen im ersten Obergeschoss verlaufenden Verbindungsbau an einen weiteren Bau angeschlossen. Eigentümerin des Grundstücks, auf dem dieser weitere Bau errichtet wurde, ist die Beteiligte zu 2. Unterhalb des Verbindungsbaus befindet sich im Erdgeschoss auf den dienenden Grundstücken ein unterkellerter und weitgehend aus Glas bestehender Gebäudeteil, der als „Vitrine“ bezeichnet wird und weder zum Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung hat. In Abt. II Nr. 6 ist zu Lasten der Grundstücke des Beteiligten zu 1 (dienende Grundstücke) und zu Gunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 2 (herrschendes Grundstück) folgendes Recht eingetragen: „Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks …; gemäß Bewilligung vom 12.03.1981; eingetragen am 25.03.1981“. In der Eintragungsbewilligung heißt es unter anderem wie folgt: „Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von (...) eingetragenen Grundstücks (...) hat das Recht, unentgeltlich die auf den Grundstücken (...) befindliche Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller wirtschaftlich für seine Zwecke zu nutzen.“ Der Beteiligte zu 1 verklagte die Beteiligte zu 2 zunächst im Zivilrechtsweg auf Grundbuchberichtigung durch Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit und Feststellung, dass das Besitzrecht der Beteiligten zu 2 an dem Verbindungsbau erloschen sei. Das Landgericht wies diese Klage ebenso wie das OLG ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung wurde vom V. Senat zurückgewiesen. Der Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke regte mit der Begründung, die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei inhaltlich unzulässig, die Amtslöschung an. Dies lehnte das Grundbuchamt ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Entscheidung Der V. Senat weist die Rechtsbeschwerde zurück. Der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO stehe allerdings nicht der zuvor beschrittene Zivilrechtsweg in derselben Angelegenheit entgegen. Zwar sei das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden; nicht ausreichend sei es jedoch, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstelle, die nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weder der Grundbuchberichtigungsantrag noch der Feststellungsantrag hinsichtlich des Erlöschens des Besitzrechts stellten die dingliche Rechtslage fest; vielmehr hätte es insoweit eines begleitenden Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO , einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO oder einer nachträglichen, gegebenenfalls titelergänzenden Feststellungsklage bedurft. Dennoch fehle es an der für § 53 Abs. 1 S. 2 GBO notwendigen Unzulässigkeit der Eintragung: Inhaltlich unzulässig i. S. d. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO sei eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbare, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbare und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden könne; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig sei eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbare. Zum einen genüge die Dienstbarkeit der sachenrechtlichen Bestimmtheit, weil die Ausübungsstelle hinreichend bezeichnet sei. Zum anderen könne eine Grunddienstbarkeit auch als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstrecke und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichere. Dies ergebe sich mittelbar aus § 1026 BGB . Schließlich habe die Dienstbarkeit einen nach § 1018 Var. 1 BGB zulässigen Inhalt. Zunächst müsse eine Benutzungsdienstbarkeit eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht enthalten. Anders als die Vorinstanz kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass sich für einen unbefangenen Betrachter keine Nutzungsbeschränkungen aus der Grundbucheintragung ergäben. Dieser Rechtsfehler könne jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen: Eine nicht näher eingegrenzte Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage könne jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstrecke und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibe. Inhalt einer Grunddienstbarkeit könne auch das Halten und Benutzen baulicher und technischer Anlagen sein. Der vielfach vertretenen Ansicht, bestimmte Räume oder Teile eines auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, könne nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, erteilt der BGH eine Absage. Es mache einen entscheidenden Unterschied, ob dem Berechtigten unzulässigerweise die uneingeschränkte Nutzung an einer Teilfläche eines Grundstücks eingeräumt werden soll (BGH V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 14) – oder ob der Berechtigte eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage nutzen dürfe. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit weiter voraussetzt, dass dem Eigentümer des dienenden Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks möglich bleibt, könne offen bleiben, weil dem Eigentümer vorliegend noch eine Restnutzung des Grundstücks verbleibe. Auch die Voraussetzungen des § 1019 BGB lägen vor, weil zumindest ein mittelbarer Vorteil gegeben sei. Allerdings gehöre die Unentgeltlichkeit des Nutzungsrechts nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit und könne dementsprechend auch nicht als Rechtsinhalt im Grundbuch eingetragen werden. Soweit eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen enthalte, müssten diese Teile durch die Eintragung eines klarstellenden Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.09.2018 Aktenzeichen: V ZB 2/18 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Dienstbarkeiten und Nießbrauch Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: DNotI-Report 2018, 182-183 MittBayNot 2019, 336-340 ZNotP 2018, 418-422 FGPrax 2018, 245-248 NJW-RR 2019, 273-276 NotBZ 2018, 462-465 Normen in Titel: BGB § 1018; GBO § 53 Abs. 1 S. 2