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V ZR 28/20

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Naumburg 05. September 2024 12 Wx 39/24 BGB §§ 1018, 1019; GBO §§ 22, 29 Grunddienstbarkeit; Geh- und Fahrtrecht; Wegerecht; Nachweis des Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück; Erreichbarkeit des herrschenden Grundstücks über einen öffentlichen Weg Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 16.12.2024 OLG Naumburg, Beschl. v. 5.9.2024 – 12 Wx 39/24 BGB §§ 1018, 1019; GBO §§ 22, 29 Grunddienstbarkeit; Geh- und Fahrtrecht; Wegerecht; Nachweis des Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück; Erreichbarkeit des herrschenden Grundstücks über einen öffentlichen Weg 1. Wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit nachträglich weggefallen ist, kann diese im Grundbuch gemäß § 22 GBO zu löschen sein. 2. Allein der Umstand der Erreichbarkeit des Grundstücks über einen öffentlichen Weg lässt den Vorteil nicht entfallen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1. ist aufgrund notariellen Erbbauvertrages vom 28. Oktober 1997 des Notars H. mit Amtssitz in B. , UR.Nr. 1929/97, Wohnungserbbauberechtigte des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes, eingetragen im Wohnungs-Erbau-Grundbuch von B. , Blatt 9600. Grundstückseigentümerin ist die Evangelische Kirchengemeinde N. (Pfarrvermögen). Der 110/244-Anteil der Beteiligten am Erbbaurecht ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 sowie der Garage Nr. 3. Das Grundstück ist belegen in der Gemarkung B. , Flur 32, Flurstück 100, L. Straße 65. In Abteilung III, lfd. Nr. 4 ist zu Lasten des Wohnungserbbaurechts der Beteiligten zu 1. eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaurechts des Nachbargrundstücks, L. Straße 63, eingetragen im Grundbuch von B. , Blatt 9017, eingetragen. Erbbauberechtigte ist die Beteiligte zu 2., Eigentümerin dieses Grundstücks ist ebenfalls die Evangelische Kirchengemeinde N. (Pfarrvermögen). In der notariellen Bestellungsurkunde vom 28. Oktober 1997 heißt es in § 19.6 hinsichtlich der Bestellung des Wegerechts: „Die Vertragsbeteiligten räumen Frau K. M. geb. F. und Herrn W. F. , als Erbbauberechtigte des Nachbargrundstückes … ein Wegerecht zum Begehen und Befahren von der Straße über den Grundbesitz L. Straße 63 ein.“ Im Zuge der Neuvermessung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes der Beteiligten zu 1. am 24. April 2008 entstand das heutige im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragene Flurstück 100 sowie das zunächst im Eigentum der Stadt B. stehende Flurstück 123. Mit notarieller Urkunde des Notars H. vom 17. Mai 1999, UR.Nr. 820/99, gaben die Grundstückseigentümerin und die Beteiligte zu 1. nach erfolgter Vermessung der Grundstücke eine Identitätserklärung ab und bewilligten und beantragten die Eintragung des Wegerechts zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Erbbaurechts am Nachbargrundstück L. Straße 63. Die Beteiligte zu 1. ist außerdem seit dem 25. September 2017 Eigentümerin des Flurstückes 123, Gemarkung B. , Flur 32, Flurstück 123, L. Straße 65 in B. , eingetragen im Grundbuch von B. , Blatt 11537. Am 25. Mai 2021 beantragte die Beteiligte zu 1. die Löschung des Wegerechts, im Wesentlichen mit der Begründung, das Wegerecht sei für die Nutzung des Grundstücks der Beteiligten zu 2. nicht erforderlich, da diese über ihr eigenes Grundstück einen Zugang zum öffentlichen Weg hätte. Das Wegerecht sei ursprünglich für die Nutzung eines Weges auf dem mittlerweile neu vermessenen Flurstück 123 bestellt gewesen. Bei Bestellung des Wegerechts seien die Vertragsparteien damals fehlerhaft davon ausgegangen, dass Eigentümerin des als Weg genutzten Grundstücksteils ebenfalls die Evangelische Kirchengemeinde sei. Tatsächlich habe es sich bei diesem Grundstücksteil (jetzt Flurstück 123) um ein städtisches Grundstück gehandelt. Mit der Herausvermessung dieses Grundstücks aus dem ursprünglichen Flurstück 100 sei das Wegerecht untergegangen, weil es auf ihrem Erbbaugrundstück tatsächlich nicht ausgeübt werde und aufgrund der baulichen Gegebenheiten auch nicht ausgeübt werden könne. Der Ausübungsbereich sei vielmehr auf dem heutigen Flurstück 123 belegen gewesen. Die Beteiligte zu 2. hat einer Löschung am 3. Juli 2021 nicht zugestimmt. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 teilte das Grundbuchamt der Beteiligten mit, dass die Voraussetzungen einer Löschung der Grunddienstbarkeit nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 wies das Grundbuchamt schließlich den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. zurück, weil eine Löschungsbewilligung der Berechtigten nicht vorgelegt wurde und auch sonst eine Löschung aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht möglich sei. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1. mit am 24. Juni 2024 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben Beschwerde ein. Sie macht geltend, das Wegerecht sei an einem Grundstücksteil erfolgt, über den die Grundstückseigentümerin nicht hätte verfügen dürfen, weil dieser sich tatsächlich im Eigentum der Stadt B. befunden habe; nunmehr sei sie Eigentümerin des – unbelasteten - Flurstückes 123. Seit dem 1. Oktober 2021 werde das Wegerecht auch nicht mehr ausgeübt. Das Grundbuchamt hat mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil eine Löschungsbewilligung der Berechtigten nicht vorgelegt worden sei und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO als unbeschränkte Grundbuchbeschwerde statthaft, soweit sie zum Ziel hat, die Grunddienstbarkeit wegen nachträglichen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück zu löschen (vgl. unter c)). Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Eintragung des Wegerechts bereits im Jahr 2000 richtet, ist es als beschränkte Beschwerde ( § 71 Abs. 2 GBO ) statthaft (vgl. unter b)). Die Beschränktheit der Beschwerde in diesem Fall folgt daraus, dass im Wege der Beschwerde die Löschung einer Eintragung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur verlangt werden kann, wenn die vorgenommene Eintragung inhaltlich unzulässig ist, was auf das verfahrensgegenständliche Wegerecht ( § 1018 BGB ) nicht zutrifft ( § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 53 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 6. November 2014, V ZB 131/13, Rn. 11, juris). Die Beschwerde gegen inhaltlich zulässige Eintragungen wie hier ist nach den genannten Vorschriften vielmehr nur mit dem Antrag zulässig, gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch einzutragen ( § 71 Abs. 2 GBO ) (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71, Rn. 37, 49 mwN; BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 28/20 –, Rn. 7, juris). Die Beschwerde ist auch zulässig, §§ 73, 75 GBO , und die Beteiligte zu 1. beschwerdeberechtigt. Denn beschwerdeberechtigt ist, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB den Berichtigungsanspruch hätte, zu dessen Gunsten also ein Widerspruch gebucht werden müsste (vgl. Demharter, aaO, § 71, Rn. 69). Da die Beteiligte zu 1. das eingetragene Wegerecht mangels Ausübungsbereich auf ihrem Erbbaugrundstück für falsch hält, ist ihre Rechtsbeeinträchtigung denkbar. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen (vgl. c) (vgl. § 53 Abs. 1 GBO ) oder die Eintragung eines Amtswiderspruchs (vgl. b) ( § 53 Abs. 2 GBO ) nicht gegeben sind. Für eine Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der Berechtigten (vgl. unter a)) fehlen die Voraussetzungen. a) Eine Löschung der Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt kam zunächst schon deshalb nicht in Betracht, weil die für eine Löschung gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen, der Beteiligten zu 2., nicht vorlag, worauf das Grundbuchamt zu Recht verwiesen hat. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10, Rn. 10 mwN, juris; Demharter, GBO, 33. Aufl. § 19 Rn. 49). Danach müsste die Beteiligte zu 2. als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Erbbaurechts des herrschenden Grundstücks L. Straße 63 die Löschung des Wegrechts bewilligen. Sie hat jedoch – ausdrücklich - keine Löschungsbewilligung erteilt. b) Soweit die Beteiligte zu 1. mit ihrem Antrag vom 25. Mai 2021 die Löschung beantragt, kann dieser Antrag als Berichtigungsantrag gemäß § 22 GBO dahin zu verstehen sein, dass sie meint, die Eintragung des Wegerechts sei bereits im Eintragungszeitpunkt unrichtig gewesen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Allerdings versperrt § 71 Abs. 2 S. 1 GBO eine Berichtigung im Beschwerdeweg, wie unter II.1. dargelegt, weil der Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung des auf § 22 GBO (Unrichtigkeitsnachweis) gestützten Antrags auf Berichtigung sich gegen die Eintragung selbst richtet und die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig ist. Der gegen eine zulässige Eintragung rechtlich mögliche Widerspruch (§ 53 Abs. 1 GBO) kann jedoch nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO , insbesondere eine Gesetzesverletzung, nicht vorliegen und das Grundbuch nicht im Sinne des § 894 BGB unrichtig geworden ist. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft gemacht sein (Demharter, aaO, § 53 Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2022, 34 Wx 437/21, Rn. 15, juris). aa) Das Grundbuchamt hat durch die Eintragung des Wegerechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Insbesondere waren die an der Bestellung Beteiligten befugt, dieses Recht gemäß § 19 GBO zu bewilligen. bb) Es ist auch nicht glaubhaft, dass das Grundbuch unrichtig ist. Unrichtig ist das Grundbuch nach der Vorgabe des § 894 BGB dann, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wahren, also materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (Demharter, aaO, § 22 Rn. 4). An den Nachweis einer Unrichtigkeit i.S.d. § 22 GBO sind bereits strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist zudem nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (vgl. Demharter, a.a.O., GBO § 29 Rn. 1). cc) Nach diesen Maßstäben ist der Unrichtigkeitsnachweis der Eintragung des Wegerechts nach §§ 22, 29 Abs. 1 GBO hier nicht geführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das im gegenständlichen Grundbuch ausgewiesene Wegerecht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht, weil sich der Ausübungsbereich von Anfang an nicht auf dieses Grundstück erstreckt haben könnte, wie die Beteiligte zu 1. geltend macht. Hierfür sind nach den vorgelegten Urkunden und den weiteren Umständen keine Anhaltspunkte ersichtlich. (1) Vielmehr ist die Eintragung des Gegenstands der Grunddienstbarkeit im Grundbuch als solche hinreichend bestimmt und bezieht das Flurstück 100 in den Ausübungsbereich des Wegerechts als Ganzes ein. Das ergibt sich bereits aus dem Eintragungsvermerk, der die ausreichende schlagwortartige Bezeichnung des Rechts enthält (vgl. Grüneberg-Herrler, BGB, 83. Aufl., § 1018 Rn. 30 mwN). (2) Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts kann gemäß § 874 BGB weiter auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Diese und der Eintragungsvermerk bilden eine Einheit und in ihrer Gesamtheit den Grundbuchinhalt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002, 2Z BR 181/01, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 30. Juni 2010, 34 Wx 057/10, Rn. 20, juris; Grüneberg-Herrler, BGB, a.a.O., § 874 Rn. 2). Mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmitteln kann aus dem damit maßgeblichen Grundbuchinhalt erschlossen werden, welche Rechte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat. Danach beinhaltet das eingetragene Wegerecht ein Geh- und Fahrrecht auf dem gesamten Grundstück von der Straße über den Grundbesitz L. Straße 65. (3) Auch der räumliche Ausübungsbereich des Wegerechts ( § 1018 BGB ) wurde weder in der notariellen Urkunde vom 28. Oktober 1997 noch in der notariellen Urkunde vom 17. Mai 1999 (nebst Messungsanerkennung) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt. Nur, wenn die Eintragungsbewilligung ( § 874 BGB ) auf eine Anlage der Urkunde mit einer Karte Bezug nimmt, in der die Ausübungsstelle dargestellt ist, legen die Beteiligten den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit verbindlich fest (Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018 , Rn. 65; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015, V ZR 22/15, Rn. 37, juris). Mit der am 27. April 2000 unter Bezugnahme auf die beiden Eintragungsbewilligungen gemäß § 874 BGB vollzogenen Eintragung in das Grundbuch wurde das hier verfahrensgegenständliche Wegerecht jedoch ohne weitere räumliche Ausübungsbeschränkung zum Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit. (4) Dem notariellen Vertrag vom 17. Mai 1999 war ebenfalls keine Lageplanzeichnung beigefügt, auf die zur Bestimmung des Ausübungsbereichs unmittelbar zurückgegriffen werden könnte. Eine solche Lageplanzeichnung war angesichts der klaren rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereiches – Wegerecht auf dem Grundstück - auch entbehrlich. Denn zur rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereichs genügt auch eine ausreichend klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005, V ZR 140/04, Rn. 13, juris; Staudinger/Weber, aaO, § 1018 Rn. 65). Dies ist hier mit der klaren textlichen Beschreibung geschehen, indem die Parteien des Bestellungsvertrags – auch die Beteiligte zu 1. - unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den Änderungsnachweis des Katasteramtes E. nach den erfolgten Vermessungen bewilligt und beantragt haben, dass das vereinbarte Wegerecht zulasten des Erbbaurechts der Beteiligten zu 1. gemäß der Vorurkunde vom 28. Oktober 1995 eingetragen werde. Danach war ein Wegerecht „zum Befahren und Begehen von der Straße über den Grundbesitz L. Straße 65 zum Grundbesitz L. Straße 63“ bewilligt. Nach der für das zutreffende Verständnis von Grundbucheintragungen nächstliegenden Bedeutung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1991, V ZB 13/90, Rn. 12, juris), ist damit ausdrücklich und inhaltlich hinreichend bestimmt festgelegt, dass die eingeräumte Berechtigung zur Benutzung des dienenden Grundstücks insoweit unbeschränkt ist, als das dienende Grundstück „zum Befahren und Begehen von der Straße über den Grundbesitz L. Straße 65 zum Grundbesitz L. Straße 63“ genutzt werden kann, (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. März 2014, 34 Wx 489/13, Rn. 19, juris). Danach lastet das Wegerecht als Geh- und Fahrtrecht auf dem gesamten Flurstück 100; der Ausübungsbereich ist nicht beschränkt, was eindeutig der Bewilligung zu entnehmen ist. (5) Darüber hinaus spricht bereits der Umstand, dass auch die Beteiligte zu 1. noch nach erfolgter Vermessung am 17. Mai 1999 und damit in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse ein Wegerecht zulasten des Flurstückes 100 und zugunsten der Eigentümer des Grundstückes L. Straße 63 bestellt hat, gegen eine räumliche Begrenzung des Wegerechts auf die Fläche, die nunmehr das Flurstück 123 ist. dd) Dass der für eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit zwingend erforderliche Vorteil des Berechtigten für die Benutzung des Grundstücks gefehlt haben könnte und daher die Bestellung von vornherein unzulässig gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. § 1019 BGB ; hierzu auch Staudinger/Weber, aaO, § 1019 Rn. 15). In einem solchen Fall käme eine Löschung im Grundbuch nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur in Betracht, wenn der fehlende Vorteil aus der Eintragung selbst ersichtlich wäre (Grüneberg-Herrler, BGB, 83. Aufl., § 1019, Rn. 1). Daran fehlt es bereits. Denn das Wegerecht kann für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks durchaus vorteilhaft im Sinne einer objektiven Nützlichkeit sein. Aus der Eintragungsbewilligung ergibt sich zudem, dass sich das herrschende Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft befindet, was grundsätzlich einen Vorteil bedeuten kann. c) Auch soweit die Beteiligte zu 1. eine Löschung wegen nachträglichen Wegfalls der Ausübungsmöglichkeit verlangt, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg. Eine Grunddienstbarkeit, die wegen nachträglichen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück, etwa infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen oder durch dauernde tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rechtsausübung, erloschen ist, kann allerdings grundsätzlich im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO gelöscht werden. Es liegt dann keine unzulässige, sondern lediglich eine gegenstandslose Eintragung vor (vgl. Staudinger/Weber, aaO, § 1019 Rn. 17 mwN). Jedoch muss auch in diesem Fall der Vorteilswegfall in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. August 1989 – BReg 2 Z 86/89 –, Rn. 18, juris). aa) Dass hier ein Fall einer Teilung des herrschenden Grundstücks gemäß § 1025 BGB vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich, weil Eigentümerin des Flurstückes 123 die an der Bestellung des Wegerechts nicht beteiligte Stadt B. war. Lediglich vervollständigend verweist der Senat darauf, dass auch in diesem Fall das Erlöschen infolge Vorteilswegfalls nachgewiesen werden müsste (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2021, I-3 Wx 50/20, Rn. 19, juris). Dies folgt zunächst aus § 1025 Satz 1 BGB , wonach die Grunddienstbarkeit grundsätzlich für die einzelnen Teile fortbesteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2019, I-3 Wx 84/18, Rn. 28, juris; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37 mwN). bb) Es liegt weder ein Urteil noch eine Urkunde in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vor, aus denen der Vorteilswegfall folgen könnte. cc) Dass der Vorteil für das herrschende Grundstück nachträglich weggefallen sein könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Allein der Umstand der Erreichbarkeit des Grundstückes der Beklagten über den öffentlichen Weg, lässt den Vorteil nicht entfallen. Dabei ist es schon ausreichend, wenn weiterhin ein rechtlicher Vorteil für das herrschende Grundstück denkbar ist. Ein Vorteil für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks besteht nämlich schon bei objektiver Nützlichkeit auf Grund seiner Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung, insbesondere bei Nachbarschaft wie hier (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Juli 1996, 2Z BR 39/96, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2021, I-3 Wx 50/20, Rn. 21, juris; Grüneberg-Herrler, a.a.O., § 1019 Rn. 2; Staudinger/Weber, a.a.O, § 1019 Rn. 17 mwN). d) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Wegerechts ist auch im Übrigen nicht nachgewiesen. Insbesondere folgt diese nicht aus den in Kopie vorgelegten Vermessungsnachweisen, wobei dahinstehen kann, dass diese keine tauglichen Nachweismittel gemäß § 29 GBO sind. Denn taugliche Nachweismittel sind mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Bescheinigungen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Juni 1999, 2Z BR 64/99, Rn. 10, juris). Aus den Vermessungsunterlagen ergibt sich eine benachbarte Lage der Grundstücke, woraus sich grundsätzlich ein Vorteil des Wegeberechtigten ergeben kann. Dagegen ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Funktion des Geh- und Fahrtrechts derart eingeschränkt sein könnte, dass der Ausübungsbereich nicht das Flurstück 100 erfassen könnte. Soweit die Beteiligte zu 1. geltend macht, die Beteiligte zu 2. verfüge über eine eigene Zufahrt für ihr Grundstück, vermag eine solche Tatsache zwar im Einzelfall dazu führen, dass das Wegerecht, weil es nur die Zufahrt zum Grundstück der Beteiligten zu 2. sichern sollte, nicht mehr ausgeübt wird und ein darüber hinausgehender Zweck, der dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Wahl über die (schonende) Benutzung des dienenden Grundstücks für Zwecke des Begehens und Befahrens überließe, nicht besteht. Hierzu reicht aber allein die Behauptung der Beteiligten zu 1. nicht aus, weil dieser Umstand in der Form des § 29 GBO glaubhaft zu machen ist. Insoweit bleibt allenfalls der Zivilrechtsweg über § 894 BGB . e) Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind ebenfalls nicht gegeben. aa) Nach § 53 Absatz 1 S. 2 GBO ist eine im Grundbuch vorgenommene Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn sie sich ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist, wenn etwa ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (allg. Meinung Demharter, aaO, § 53 Rn. 42 mwN; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 417 ff mwN). Eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB ist eine grundsätzlich zulässige Eintragung. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der Grunddienstbarkeit nicht gegeben. Der Inhalt des eingetragenen Rechts ist durch den Eintragungsvermerk in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt und auf die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen beschränkt, wie dies für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB erforderlich ist. Die Grundbucheintragung erschöpft sich nicht in der insoweit allerdings recht pauschalen Angabe, dass ein Wegerecht eingeräumt wird, sondern enthält selbst darüber hinaus zusätzlich die Konkretisierung, dass dieses Wegerecht gemäß den Bewilligungen vom 28. Oktober 1997 und 17. Mai 1999 eingetragen wurde. Damit wird vorliegend das Wegerecht klar auf das Flurstück 100 bezogen. Zugleich ist auch die erforderliche Beschränkung des Rechts zur Benutzung des belasteten Grundstückes in einzelnen Beziehungen gegeben, nämlich als Wegerecht i.S. eines Geh- und Fahrrechts. Auch die erforderlich eigene Nutzungsmöglichkeit bleibt der Beteiligten zu 1. erhalten (vgl. hierzu KEHE/Keller, GBO, 7. Aufl., Einl. §13 Rn. 18 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG . Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Beteiligte zu 2 ist im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden, weshalb eine Überbürdung von Kosten auf sie nach § 81 FamFG zu unterbleiben hat. Mangels genügender Anhaltspunkte bestimmt der Senat den Geschäftswert mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( § 78 Abs. 2 GBO ) sind nicht gegeben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Naumburg Erscheinungsdatum: 05.09.2024 Aktenzeichen: 12 Wx 39/24 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Kostenrecht Dienstbarkeiten und Nießbrauch Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1019; GBO §§ 22, 29