Beschluss
174/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl VerfGH Berlin, 18.05.2016, VerfGH 63/14 ). Zum Maßstab des Art 15 Abs 1 Verf BE siehe auch VerfGH Berlin, 18.02.2015, 151/14 (Rn 11).(Rn.23)
2. Sowohl nach dem Maßstab des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch nach jenem der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 19.03.2013, 113/11 ;vgl BVerfG, 28.02.2013, 2 BvR 612/12 ).(Rn.30)
3. Hier:
a. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffene Entscheidung weder in ihrem Recht auf rechtliches Gehör noch in ihren Rechten aus Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verletzt.(Rn.22)
(Rn.31)
b. Insb war das Kammergericht nicht gehalten, sich mit der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des BGH vom 06.11.2014, V ZB 131/13 zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks bei zu weitgehender und deshalb rechtswidriger Eintragungsbewilligung auseinanderzusetzen, da der hiesige Fall mit den Besonderheiten des vom BGH entschiedenen Sachverhaltes nur entfernt zu tun hatte.(Rn.26)
(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl VerfGH Berlin, 18.05.2016, VerfGH 63/14 ). Zum Maßstab des Art 15 Abs 1 Verf BE siehe auch VerfGH Berlin, 18.02.2015, 151/14 (Rn 11).(Rn.23) 2. Sowohl nach dem Maßstab des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch nach jenem der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 19.03.2013, 113/11 ;vgl BVerfG, 28.02.2013, 2 BvR 612/12 ).(Rn.30) 3. Hier: a. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffene Entscheidung weder in ihrem Recht auf rechtliches Gehör noch in ihren Rechten aus Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verletzt.(Rn.22) (Rn.31) b. Insb war das Kammergericht nicht gehalten, sich mit der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des BGH vom 06.11.2014, V ZB 131/13 zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks bei zu weitgehender und deshalb rechtswidriger Eintragungsbewilligung auseinanderzusetzen, da der hiesige Fall mit den Besonderheiten des vom BGH entschiedenen Sachverhaltes nur entfernt zu tun hatte.(Rn.26) (Rn.28) I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in einem Rechtsstreit um eine Grunddienstbarkeit. Sie erwarben am 8. Dezember 2004 vom Verkäufer G. ein in zweiter Reihe an einer Bundeswasserstraße gelegenes Grundstück. Zugunsten dieses und weiterer Grundstücke hatte G. im November 2004 bzw. März 2005 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte an den benachbarten, an der Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücken bestellt, um allen Grundstückseigentümern den Zugang zum Wasser zu ermöglichen (UR-Nr. 568/2004 und UR-Nr. 90/2005 des Notars W., im Folgenden beziehen sich sämtliche UR-Nummern auf diesen Notar). Auf diese Bestellung wurde in dem zwischen den Beschwerdeführern und G. geschlossenen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 643/2004) Bezug genommen. Die Grunddienstbarkeit wurde am 19. Februar 2010 bewilligt (UR-Nr. 25/2010), wobei die Bewilligung die Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigte, die dienenden Grundstücke gemeinsam mit deren jeweiligen Eigentümern „als Verkehrsfläche und als Leitungstrasse zu nutzen“. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 8. Juni 2010 als „Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) […]. Gemäß Bewilligung vom 19.02.2010 (UR-Nr. 25/2010 […])[…]“. Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2005 verkaufte G. das vor dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegene Wassergrundstück an den Beteiligten zu 3 (UR-Nr. 302/2005). Dieser erkannte die Grunddienstbarkeit aus den UR-Nrn. 568/2004 und 90/2005 an und übernahm die sich daraus ergebenden Pflichten. Zugunsten des Beteiligten zu 3 wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt, die am 29. Juli 2005 eingetragen wurde. Am 5. Mai 2006 wurde dieser Kaufvertrag notariell dahingehend geändert, dass Käufer anstelle des Beteiligten zu 3 die Beteiligte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Beteiligten zu 3 und 4 als Gesellschafter sein sollte (UR-Nr. 164/2006). Sämtliche Erklärungen und Vollmachten des Ursprungsverfahrens sollten für die Gesellschaft gelten, und die UR-Nr. 302/2005 sollte Bestandteil des Vertrages sein. Anwesend bei dieser Verhandlung waren die Beteiligten zu 3 und 4, wobei der Beteiligte zu 3 zugleich auch für G. auftrat. Am 2. August 2007 erfolgte eine Nachbeurkundung (UR-Nr. 165/2007), weil bei der Beurkundung des Kaufvertrages am 22. Juli 2005 eine Bezugsurkunde zu der Erwerbsurkunde UR-Nr. 302/2005 nicht mitbeurkundet worden war. Zugleich wurde eine Erhöhung des Kaufpreises vereinbart. Anwesend war neben den Beteiligten zu 3 und 4 auch G. Am 13. November 2007 wurde im Grundbuch vermerkt, dass Vormerkungsberechtigte nunmehr die Beteiligten zu 3 und 4 als BGB-Gesellschafter seien. Die Beteiligten zu 2 bis 4 friedeten das Grundstück ein und bepflanzten es, so dass den Beschwerdeführern eine Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht möglich ist. Im Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführer Klage, mit der sie die Verurteilung der Beteiligten zu 2 bis 4 begehrten, die Hinderung der Ausübung des Nutzungsrechts zu unterlassen und die Bepflanzung zu beseitigen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 verlangten widerklagend die Bewilligung zur Löschung der Grunddienstbarkeit und machten geltend, dass diese zu weitgehend und damit vormerkungswidrig sei. Mit Urteil vom 27. Juli 2011 - 84 O 152/10 - wies das Landgericht Berlin die Klage ab und verurteilte die Beschwerdeführer auf die Widerklage zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit. Die Grunddienstbarkeit sei gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 gemäß § 883 Abs. 2 BGB unwirksam, weil der Inhalt der Bewilligung, auf die die Eintragung Bezug nehme, mit der Gestattung der Nutzung als Verkehrsfläche über den Inhalt der Bestellung als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hinausgehe. Der nichtige Kaufvertrag vom 22. Juli 2005 (UR-Nr. 302/2005) sei durch den Vertrag vom 5. Mai 2006 (UR-Nr. 164/2006) gemäß § 141 Abs. 2 BGB wirksam bestätigt worden, womit auch die Vormerkung ihre sachenrechtliche Wirkung wiedererlangt habe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, der nichtige Kaufvertrag UR-Nr. 302/2005 sei weder durch die UR-Nr. 164/2006 noch durch die UR-Nr. 165/2007 wirksam bestätigt worden, da die ursprünglichen Vertragsparteien nicht anwesend gewesen seien. Auch die Vormerkung sei damit unwirksam. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei auch nicht vormerkungswidrig; das Landgericht interpretiere den Begriff Verkehrsfläche falsch. Die Beteiligten zu 2 bis 4 hätten zudem bereits die Löschung der Vormerkung bewilligt. Am 30. Dezember 2011 wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des an der Wasserstraße befindlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und die Vormerkung gelöscht. Das Kammergericht wies die Berufung der Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. August 2013 - 20 U 223/11 - zurück. Die eingetragene Grunddienstbarkeit gehe über die ursprüngliche Bestellung in den UR-Nrn. 568/2004 und 90/2005 hinaus. Die Nutzung als „Verkehrsfläche“ beinhalte weitergehend als das Geh- und Fahrrecht auch das Verweilen. Insoweit sei die eingetragene Grunddienstbarkeit gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 gemäß § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne eines Teillöschungsanspruchs sei nicht möglich, weil es sich bei der eingetragenen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zur bestellten um ein aliud handele. Wegen der Formstrenge des Grundbuches sei von der Annahme eines Teillöschungsanspruchs zudem ohnehin sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführer hätten allerdings die Möglichkeit, gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 den Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit entsprechend dem Kaufvertrag geltend zu machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der angeblichen Unwirksamkeit der Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 seien wegen deren zwischenzeitlich erfolgter Eintragung als Eigentümer im Grundbuch überholt. Die Revision ließ das Kammergericht nicht zu. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein und rügten neben anderem auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB. Mit Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 138/13 - gab der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde statt und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Soweit das Kammergericht die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch als überholt ansehe, liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Denn die Heilung eines formunwirksamen Grundstückkaufvertrages gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB trete nach der in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellig vertretenen Ansicht nur mit Wirkung für die Zukunft, also erst mit dem Zeitpunkt der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch ein und entfalte keine Rückwirkung. Dementsprechend entstehe bei Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages auch die den Auflassungsanspruch sichernde Vormerkung wegen ihres streng akzessorischen Charakters nicht und werde mit der Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht rückwirkend wirksam, weshalb der Vortrag der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung durch die Eintragung auch nicht überholt sein könne. Mit Urteil vom 12. März 2015 - 20 U 223/11 - wies das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführer erneut zurück und ließ auch die Revision wiederum nicht zu. Es wiederholte in weiten Teilen seine Ausführungen aus dem Urteil vom 8. August 2013, nämlich, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit über die ursprüngliche Bestellung in den UR-Nrn. 568/2004 und 90/2005 hinausgehe, weil die Nutzung als „Verkehrsfläche“ weitergehend als das Geh- und Fahrrecht auch das Verweilen beinhalte, dass insoweit die eingetragene Grunddienstbarkeit gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 gemäß § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam sei und eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne eines Teillöschungsanspruchs nicht möglich sei, weil es sich bei der eingetragenen Grunddienstbarkeit um ein aliud handele. Auch verwies das Kammergericht erneut auf die Formstrenge des Grundbuchs und darauf, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 den Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit entsprechend dem Kaufvertrag geltend zu machen. Das Kammergericht führte weiter aus, dass ein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Widerklageverurteilung nur Zug-um-Zug gegen die Bewilligung der Eintragung der sich aus den UR-Nrn. 568/04 und 90/05 ergebenden Grunddienstbarkeit nicht in Betracht komme, weil die Verurteilung Zug-um-Zug im Vergleich zur unbeschränkten Verurteilung ein „minus“ darstelle, die „richtige“ Grunddienstbarkeit jedoch ein aliud sei. Deshalb sei die eingetragene Grunddienstbarkeit insgesamt zu löschen und die berechtigte Grunddienstbarkeit in einem getrennten Akt zu bewilligen und einzutragen. Eine nur teilweise Löschung des über die Bestellung hinausgehenden Teils komme nicht in Betracht. Zudem legte das Gericht dar, dass der ursprünglich nichtige Kaufvertrag vom 22. Juli 2005 (UR-Nr. 302/2005) wenn nicht schon durch den Vertrag vom 5. Mai 2006 (UR-Nr. 164/2006), so doch jedenfalls durch den Vertrag vom 2. August 2007 (UR-Nr. 165/2007) gemäß § 141 BGB bestätigt worden sei. Daher könne auch dahinstehen, ob in der notariellen Verhandlung vom 5. Mai 2006 ein Verstoß gegen das Verbot des § 181 BGB begangen worden sei. Spätestens ab dem 2. August 2007 habe dann auch die Auflassungsvormerkung ihre volle sachenrechtliche Funktion wiedererlangt. Gegen das Urteil vom 12. März 2015, den Beschwerdeführern zugestellt am 7. April 2015, legten diese mit Schriftsatz vom 21. April 2015 Anhörungsrüge ein, die das Kammergericht mit Beschluss vom 13. Juli 2015, zugegangen am 31. August 2015, zurückwies. Mit der am 2. November 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass sie das Urteil vom 12. März 2015 in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 VvB und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletze. Gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB habe das Kammergericht verstoßen, weil es sich trotz ihres entsprechenden Vortrages nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - auseinandergesetzt, zudem nicht erörtert habe, ob mit der nunmehr erfolgten Löschung der Vormerkung aufgrund Eigentumsumtragung sämtliche vormerkungswidrige Verfügungen ex tunc wirksam geworden seien, und auch nicht ihr Vorbringen zur Regelung des § 181 BGB berücksichtigt habe. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB liege vor, weil trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014 die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zugelassen worden sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts vom 12. März 2015 - 20 U 223/11 - nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichts-entscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11; st. Rspr.). a) Die Rüge der Beschwerdeführer, das Kammergericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob mit der zwischenzeitlichen Löschung der Vormerkung aufgrund Eigentumsumschreibung alle vormerkungswidrigen Verfügungen ex tunc wirksam geworden seien, kann keinen Gehörsverstoß gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB begründen. Zwar trifft es zu, dass sich das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 2015 mit dieser Frage nicht befasst hat, doch war es nach oben genannten Maßgaben auch nicht gehalten, dies zu tun. Zum einen bleiben die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren zu sehr an der Oberfläche, als dass es eines Eingehens darauf seitens des Gerichts bedurft hätte. Denn in den Schriftsätzen vom 13. und 22. Februar 2015 wird dieser Aspekt durch die bloße Behauptung einer solchen ex-tunc-Wirkung ohne nähere Erläuterungen lediglich kurz gestreift. Eine aus Sicht der Beschwerdeführer zentrale Bedeutung dieses Gesichtspunktes für das Verfahren ergibt sich daraus nicht. Zum anderen lag eine ex-tunc-Wirkung des Wegfalls der Vormerkung im vorliegenden Fall auch fern. Zwar kann eine Vormerkung - insbesondere durch rechtsgeschäftliche Aufhebung - ihre Wirkung auch für die Vergangenheit verlieren (vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, 2013, § 886 Rn. 40), doch kommt dies gerade dann nicht in Betracht, wenn sie wegen Erfüllung des vormerkungsgesicherten Anspruchs erlischt (vgl. zur allg. Meinung: Gursky, a. a. O; Kohler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 886 Rn. 9 m. w. N.). b) Soweit die Beschwerdeführer anführen, das Kammergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch bezüglich ihres Vortrags zum Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB verletzt, ist dies unzutreffend. Aus der Urteilsbegründung ist nämlich ersichtlich, dass es für das Berufungsgericht auf die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 181 BGB in der notariellen Verhandlung vom 5. Mai 2006 zur UR-Nr. 164/2006 nicht ankam, weil jedenfalls in der Vereinbarung vom 2. August 2007 (UR-Nr. 165/07) die Bestätigung der vorherigen Vereinbarungen gemäß § 141 BGB zu sehen sei. In Bezug auf die notarielle Verhandlung vom 2. August 2007 aber war die Regelung des § 181 BGB nicht relevant, da sowohl G. als auch die Beteiligten zu 3 und 4 persönlich anwesend waren. c) Schließlich ist der Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 1 VvB auch nicht dadurch verletzt, dass sich das Kammergericht nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - auseinandergesetzt hat. Zwar haben die Beschwerdeführer diese Entscheidung in ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2015 explizit dafür benannt, dass der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Bewilligung der Löschung aufgrund der vorrangigen Möglichkeit eines Klarstellungsvermerks ausscheide. Ein Eingehen des Kammergerichts darauf wäre aber nur dann erforderlich gewesen, wenn der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Fall in seinen wesentlichen und entscheidungserheblichen Umständen dem im hiesigen Fachverfahren zu würdigenden Sachverhalt entsprochen hätte. Dies ist jedoch zu verneinen. Im Fall des Kammergerichts ist ursprünglich eine Grunddienstbarkeit bewilligt worden (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), deren Rechtmäßigkeit außer Frage steht. Das Problem ist erst dadurch entstanden, dass zugunsten der Beschwerdeführer eine Grunddienstbarkeit bewilligt und eingetragen wurde, die der Ursprungsbewilligung nicht entspricht, sondern ein Verkehrs- und Leitungsrecht einräumt. Damit liegt eine Diskrepanz der eingeräumten Rechte vor. Davon unterscheidet sich der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 6. November 2014 zu entscheiden hatte, bereits im Ansatz. Dem von dem Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt lag eine Eintragungsbewilligung zugrunde, die einen außerordentlich weitgehenden Inhalt hatte. Diese Bewilligung hielt der Bundesgerichtshof für rechtswidrig, weil ein eigentumsähnliches Nutzungsrecht nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein könne. Allerdings ist in der rechtswidrigen, zu weitgehenden Bewilligung unzweifelhaft dasjenige Recht enthalten, welches tatsächlich gebucht wird. Die Buchung hält sich also an den Rahmen der Bewilligung und geht unstreitig nicht darüber hinaus. Die Bewilligung wird folglich nicht vollständig, sondern nur teilweise genutzt. Es kommt hinzu, dass diese teilweise Nutzung unproblematisch dem entspricht, was in der Bewilligung rechtmäßig hätte ausgedrückt werden können. Es ist eine Situation entstanden, in der im Grundbuch ein auf bestimmte Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen wird, obwohl in der in Bezug genommenen Bewilligung ein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Diesen Konflikt löst der Bundesgerichtshof pragmatisch und praktisch sinnvoll mit der Forderung an das Grundbuchamt, in einem klarstellenden Vermerk in das Grundbuch einzutragen, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Mit diesen Besonderheiten hat der hiesige Fall nur entfernt zu tun. Denn hier liegt eine fraglos rechtmäßige Eintragungsbewilligung vor sowie eine Buchung, die der Bewilligung nicht entspricht. Es ist gerade nicht so, dass die Buchung sich an den Rahmen der Bewilligung hält. Folglich bestand für das Kammergericht keine verfahrens- und verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil zu erörtern. 2. Die Beschwerdeführer sind auch nicht dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, dass das Kammergericht in dem angegriffenen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 19 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11, 114/11 - Rn. 28, und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 51/11 - Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist eine Entscheidung nur, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluss vom 19. März 2013, a. a. O., Rn. 18; st. Rspr.). Da das Kammergericht aus den oben unter 1.c) genannten Gründen nicht gehalten war, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - einzugehen, bestand auch keine Notwendigkeit, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 4 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.