Beschluss
10 S 2420/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine alte Standortbescheinigung verliert mit Ersetzung durch eine neue nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BEMFV ihre Rechtswirkung und macht damit ein Aussetzungsbegehren gegen diese frühere Bescheinigung gegenstandslos.
• Die Bundesnetzagentur hat im Standortbescheinigungsverfahren lediglich den standortbezogenen Sicherheitsabstand nach § 3 BEMFV zu ermitteln; eine weitergehende immissionsschutzrechtliche Gesundheitsprüfung nach § 22 BImSchG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
• Eine Erweiterung oder Änderung des Beschwerdebegehrens im Beschwerdeverfahren ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise kommt eine Zulassung nur vor Ablauf dieser Frist in Betracht.
• Die Erteilung einer Standortbescheinigung, die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV dokumentiert, begründet in der Rechtsprechung die Annahme, dass durch die ausgesendeten elektromagnetischen Felder keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des BImSchG verursacht werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen ersetzte Standortbescheinigung; Prüfauftrag der BNetzA begrenzt • Eine alte Standortbescheinigung verliert mit Ersetzung durch eine neue nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BEMFV ihre Rechtswirkung und macht damit ein Aussetzungsbegehren gegen diese frühere Bescheinigung gegenstandslos. • Die Bundesnetzagentur hat im Standortbescheinigungsverfahren lediglich den standortbezogenen Sicherheitsabstand nach § 3 BEMFV zu ermitteln; eine weitergehende immissionsschutzrechtliche Gesundheitsprüfung nach § 22 BImSchG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. • Eine Erweiterung oder Änderung des Beschwerdebegehrens im Beschwerdeverfahren ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise kommt eine Zulassung nur vor Ablauf dieser Frist in Betracht. • Die Erteilung einer Standortbescheinigung, die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV dokumentiert, begründet in der Rechtsprechung die Annahme, dass durch die ausgesendeten elektromagnetischen Felder keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des BImSchG verursacht werden. Die Antragstellerin klagte gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22.10.2020 für eine Mobilfunksendeanlage, da ihr Wohngrundstück etwa 390 m entfernt liegt. Die Bundesnetzagentur hatte Sicherheitsabstände nach BEMFV festgesetzt; der Widerspruch der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig ab, weil das Grundstück außerhalb des relevanten Sicherheitsbereichs liege. Die Bundesnetzagentur erteilte später am 09.05.2022 eine neue, erweiterte Standortbescheinigung mit geänderten Abständen; die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und versuchte, die Beschwerde im anhängigen Verfahren auf die neue Bescheinigung zu erweitern. Sie rügte unzureichenden Gesundheitsschutz durch die 26. BImSchV und verlangte eine umfassendere immissionsschutzrechtliche Prüfung. Die Antragsgegnerin und Beigeladene traten der Beschwerde entgegen; die Antragsgegnerin stimmte einer Erweiterung zu. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die ursprüngliche Zielentscheidung (Standortbescheinigung vom 22.10.2020) durch die neue Bescheinigung vom 09.05.2022 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BEMFV ersetzt wurde und damit keine vollziehbare Rechtsgrundlage für das Aussetzungsbegehren mehr besteht. • Eine Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen insoweit, weil die ersetzte Bescheinigung keine den Anlagenbetrieb legitimierenden Rechtswirkungen mehr entfaltet und die Antragstellerin keine sonstigen schutzwürdigen Interessen zur Verfolgung der nun erledigten Anträge dargelegt hat. • Die beantragte Erweiterung der Beschwerde auf die neue Bescheinigung ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig; aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes sind Änderungen nur vor Ablauf dieser Frist unter den strengen Voraussetzungen des § 146 VwGO ausnahmsweise zuzulassen. • Die Beschwerdebegründung erfüllt die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht, weil die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern sie durch die neue, wesentlich erweiterte Gesamtanlage konkret betroffen sei; eine bloße Verweisung auf das frühere Vorbringen reicht nicht. • Der Prüfauftrag der Bundesnetzagentur ist auf die Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstands nach § 3 BEMFV beschränkt; sie hat nicht allgemein eine gesundheitliche Gesamtprüfung nach § 22 BImSchG vorzunehmen. • Die 26. BImSchV bildet die maßgebliche Normengrundlage der Prüfungen; die Annahme der Verfassungskonformität dieser Grenzwerte und die Rechtsprechung, dass bei Erteilung einer Standortbescheinigung nach 26. BImSchV keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, stützen die Entscheidung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die ursprünglich angegriffene Standortbescheinigung durch eine neue Bescheinigung ersetzt worden ist und damit das Aussetzungsbegehren gegenstandslos geworden ist; eine Erweiterung der Beschwerde auf die neue, erweiterte Standortbescheinigung war nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ebenso unzulässig und unzureichend begründet. Die Bundesnetzagentur ist im Standortbescheinigungsverfahren lediglich verpflichtet, den standortbezogenen Sicherheitsabstand nach § 3 BEMFV zu ermitteln; eine darüber hinausgehende immissionsschutzrechtliche Prüfung nach § 22 BImSchG oder eine generelle Überprüfung der 26. BImSchV obliegt ihr nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.