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Beschluss

8 B 1714/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0926.8B1714.23.00
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Leitsätze
1. Schutzgut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) nach § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 BVerfSchG ist unter anderem die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche vorliegend im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, erfordert. Diese Prinzipien sind die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.). 2. Bei dem hessischen Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, gerichtet sowohl gegen die Garantie der Menschenwürde als auch gegen das Demokratie-sowie Rechtsstaatsprinzip, die eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen rechtfertigen. 3. Das Hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sog. Verdachtsfall sowie deren Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen außerhalb von Verfassungsschutzberichten.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI - für beide Instanzen auf jeweils 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzgut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) nach § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 BVerfSchG ist unter anderem die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche vorliegend im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, erfordert. Diese Prinzipien sind die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.). 2. Bei dem hessischen Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, gerichtet sowohl gegen die Garantie der Menschenwürde als auch gegen das Demokratie-sowie Rechtsstaatsprinzip, die eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen rechtfertigen. 3. Das Hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sog. Verdachtsfall sowie deren Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen außerhalb von Verfassungsschutzberichten. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI - für beide Instanzen auf jeweils 40.000,00 Euro festgesetzt. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um den hessischen Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD). Sie wendet sich gegen ihre Beobachtung durch den Antragsgegner, deren öffentliche Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichtes 2021 und begehrt die Löschung beziehungsweise Unterlassung sowie die öffentliche Richtigstellung der entsprechenden Berichterstattung. Am 5. September 2022 stufte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Beobachtungsobjekt im Sinne eines Verdachtsfalls einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung ein. Am gleichen Tag veröffentlichte er anlässlich der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichtes 2021 auf seiner Internetseite eine Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (heute: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, im Folgenden: Hessisches Innenministerium), in der unter anderem die Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall bekanntgegeben wurde. Die Veröffentlichung enthielt Zitate des damaligen Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen (im Folgenden: Landesamt). Dieser erklärte ebenfalls noch am 5. September 2022 in einem Fernsehinterview in der „Hessenschau“, dass er Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD sehe, weswegen die Partei nun beobachtet werde. Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2021 erschien die Antragstellerin nicht als Beobachtungsobjekt. Nachdem sich die Antragstellerin erfolglos an den Antragsgegner gewandt und ihn aufgefordert hatte, die Beobachtung zu unterlassen, die Berichterstattung zu löschen beziehungsweise zu berichtigen und Aussagen beziehungsweise deren Verbreitung im Zusammenhang mit ihrer Beobachtung zu unterlassen, erhob die Antragstellerin am 5. Oktober 2022 Klage gegen ihre Beobachtung sowie die öffentliche Bekanntgabe derselben und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Nachdem der Antragsgegner eine von der Antragstellerin begehrte Stillhaltezusage zum Teil abgelehnt hatte, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ihm mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 aufgegeben, es bis zur Entscheidung des Gerichts in dem anhängigen Eilverfahren zu unterlassen, die Antragstellerin als sogenannten „Verdachtsfall“ zu beobachten oder zu behandeln. Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Verwaltungsgericht sodann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen - teilweise bereits als unzulässig - abgelehnt. Soweit der Antrag darauf gerichtet gewesen sei, den Antragsgegner vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, fehle es am Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Das hierauf gerichtete Begehren auf Richtigstellung bleibe demgemäß ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall rechtmäßig erfolgt. Es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte über Bestrebungen der Antragstellerin vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausgestaltung der Garantie der Menschenwürde und des Demokratieprinzips gerichtet seien. Ihre Beobachtung erweise sich im Rahmen der Gesamtschau als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Dem Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall hat das Verwaltungsgericht indes stattgegeben und auch den Antrag gegen die Veröffentlichung der diesbezüglichen Pressemitteilung als begründet erachtet. Es mangele an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Antragstellerin hat am 24. November 2023 Beschwerde gegen den ihr am 14. November 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 begründet. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zur Einstufung und Beobachtung als sogenannter „Verdachtsfall“ seien nicht erfüllt. Ungeachtet des Umstands, dass die Normen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes nicht auf politische Parteien anwendbar seien, habe das Verwaltungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne von §§ 5, 2 Abs. 2 HVSG belegen können. Sofern es in Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der Antragstellerin sowie der Antragstellerin selbst Verstöße gegen die Menschenwürde, eine pauschale Islam- und Muslimfeindlichkeit und eine Verletzung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips annehme, verkenne es Umfang und Grenzen der Meinungsfreiheit, der insbesondere im politischen demokratischen Wettbewerb eine essenzielle Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht nehme stets nur eine vermeintlich verfassungsfeindliche Deutung von Äußerungen an und unterstelle eine Pauschalität der Aussagen, obwohl diese sich regelmäßig auf konkrete Einzelfälle bezögen. Das Verwaltungsgericht habe zudem entlastende Umstände nur unzureichend berücksichtigt. Es gebe außerdem keinen Richtungsstreit in der Partei. Vereinzelt überschießende Äußerungen seien singuläre Entgleisungen, die die streitbefangene Einstufung und Beobachtung nicht rechtfertigen könnten. Distanzierungen seien nicht hinreichend berücksichtigt oder zu Unrecht verworfen worden. Die Einstufung sei zudem unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Gewährleistungen europarechtlicher Regelungen, vor allem der EU-Grundrechtecharta sowie der EMRK, nicht beachtet. Daraus folge ein im Vergleich zum deutschen Schutzniveau restriktiverer Maßstab zugunsten politischer Parteien im demokratischen Wettbewerb. Die Zulässigkeit der Anträge zu 5. und zu 6. habe das Gericht zu Unrecht verneint. Der damalige Präsident des Landesamts habe im Rahmen seines Fernsehinterviews eine inhaltliche Verbindung zwischen ihr - der Antragstellerin - und dem Attribut „Verfassungsfeinde“ hergestellt. Diese Äußerung sei unzulässig. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 hat die Antragstellerin zudem beantragt, das Gericht solle den Antragsgegner auffordern, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbandes, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren. Diese Vorgaben habe der Antragsgegner ohnehin proaktiv und anlasslos darzulegen und zu erfüllen. In der Sache beantragt die Antragstellerin unter (teilweiser) Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI -, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-desverfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. ‚Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen‘, sagte C. N., Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. ‚Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten‘, sagte LfV-Präsident C. N..“ zu löschen, 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 3. dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, 5. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident N.. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. ‚Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.‘“ wenn dies geschieht wie durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Antragsgegners, wie dargestellt in dem Bericht der „Hessenschau“ vom 5. September 2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutzbeobachtet-die-afd-auch-in-hessen,verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, 6. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 5. dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, 7. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragsgegnerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war, 8. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Äußerungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Antragsgegners in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen), „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident N.. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. ‚Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.‘“ wie gezeigt in dem Bericht der „Hessenschau“ vom 5. September 2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-inhessen,verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, rechtswidrig waren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe mit eingehender und zutreffender Begründung entschieden, dass die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung durch den Antragsgegner rechtmäßig sei, weil entsprechende Anhaltspunkte vorlägen. Als Landesverband einer Partei müsse sich die Antragstellerin auch Äußerungen anderer Parteigliederungen zurechnen lassen. Die Antragstellerin verfolge ein völkisch-abstammungsmäßiges Konzept der „Erhaltung der ethnisch-kulturellen Identität“, was einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle. Hierauf fuße auch ihre Kritik an der Migrationspolitik. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen handele es sich demgemäß nicht um einzelne Entgleisungen. Die Antragstellerin betreibe zudem eine gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßende ausländerfeindliche Agitation. Flüchtlinge und andere Migranten würden verunglimpft, pauschal als kriminell dargestellt, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig herabgewürdigt. Dies erfahre in Bezug auf Muslime, die aufgrund ihres Glaubens kontinuierlich pauschal diffamiert, herabgewürdigt und ausgegrenzt würden, eine Steigerung. Die Antragstellerin agitiere auch gegen das Demokratieprinzip, was sich durch eine Vielzahl von Verunglimpfungen politischer Gegner und der politischen Ordnung der Bundesrepublik feststellen lasse. Hierdurch solle bei den Adressaten eine grundlegende Ablehnung und Abscheu gegenüber der Bundesregierung sowie allen anderen Parteien und ihren Repräsentanten geweckt oder verstärkt werden. Es solle der Eindruck entstehen, die tatsächlichen oder behaupteten Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, um so die Zustimmung zu dieser zu unterminieren und die Bereitschaft zu ihrer Beseitigung zu wecken. Das Vertrauen der Bevölkerung in die verfassungsmäßige Ordnung solle von Grund auf erschüttert werden. Die Beobachtung der Antragstellerin stehe im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 21 GG noch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Es sei dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Insbesondere handele es sich bei dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Verfassungsschutzgesetze seien nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet, sondern dienten der Wahrung der Verfassung. Die genannten Äußerungen seien auch verwertbar, das Gebot der Staatsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Es sei unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht Aussagen herangezogen habe, deren Herkunft nicht bekannt sei. Es gebe keine Belege für „Fake Accounts“. Europarechtliche Verstöße bestünden ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. November 2023 ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2023 eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmungen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten darstellten. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1166/22.WI) zu ändern, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben worden ist, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen, hilfsweise: a) Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1166/22.WI) zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 1165/22.WI zu verpflichten, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, und sich dieses Antragsbegehren auch auf die öffentliche Bekanntgabe, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, in Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. Verfassungsschutzberichten) erstreckt, b) Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1166/22.WI) zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 1165/22.WI zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, rechtswidrig war, und sich dieses Antragsbegehren auch auf die öffentliche Bekanntgabe, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, in Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. Verfassungsschutzberichten) erstreckt. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und tritt der Rechtsauffassung des Antragsgegners entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. 1. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beschwerde des Antragsgegners ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Bl. 2157 ff. der Gerichtsakte), weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde erübrigen. 2. In der Sache bleibt die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos. Die Prüfung des Senats ist hierbei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. a) Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe die Anträge zu 5. und zu 6. zu Unrecht mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, weil es die Zielrichtung der Anträge verkannt und den gerügten Aussagegehalt missverstanden habe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. aa) Das Verwaltungsgericht hat seine rechtliche Würdigung maßgeblich damit begründet, der Antrag zu 5. sei bereits widersprüchlich, weil die unterstrichene Textpassage keinen Bezug zur Antragstellerin aufweise. Selbst wenn stattdessen der erste Absatz in der Antragsschrift unterstrichen worden wäre, sei der Antrag unzulässig, weil er sprachlich das genaue Begehren der Antragstellerin offenlasse und außerdem die Frage aufwerfe, welche Bedingungen und Umstände herrschen müssten, damit der begehrte Unterlassungsanspruch gelten solle. Soweit die Anträge zu 5. und zu 6. darauf gerichtet sein sollten, die zu unterlassende Äußerung weder durch Pressemitteilung noch in Liveinterviews im Fernsehen zu verbreiten, werde dieser Fall bereits durch die Anträge zu 1. bis 4. abgedeckt. bb) Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, eine Widersprüchlichkeit des Antrags sei nicht erkennbar. Insbesondere richte sich der Antrag nicht allein gegen das „Ob“ der konkreten Aussage, sondern das „Wie“, nämlich den konkreten Äußerungsinhalt. Bezüglich der Aussage des damaligen Präsidenten des Landesamts umfasse dies auch die - nach Auffassung der Antragstellerin - rechtswidrige Bezeichnung der Antragstellerin als „Verfassungsfeind“. cc) Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. (1) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Anträge zu 5. und 6. zulässig, insbesondere erschließt sich dem Senat die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Widersprüchlichkeit der Anträge und deren etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Anträge nicht. Gegenstand der Anträge ist in Abgrenzung zu den Anträgen zu 1. bis 4. der konkrete Äußerungsinhalt, wie er von der Antragstellerin wiedergegeben ist. An der Klärung der Rechtmäßigkeit dieser konkreten Äußerung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. (2) Der Anträge zu 5. und 6. sind jedoch unbegründet. Die beanstandete Aussage ist rechtmäßig, so dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Der damalige Präsident des Landesamts hat die Antragstellerin in dem streitbefangenen Beitrag der „Hessenschau“ vom 5. September 2022 entgegen deren Auffassung nicht als „Verfassungsfeind“ bezeichnet. Die Antragstellerin differenziert nicht hinreichend zwischen der Aussage des damaligen Präsidenten des Landesamts einerseits und der Berichterstattung durch die Redaktion der „Hessenschau“ andererseits. Der damalige Präsident des Landesamts gibt in dem - in den Anträgen der Antragstellerin unterstrichenen - O-Ton den Kernauftrag des ihm unterstehenden Landesamtes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz - HVSG - wieder, wogegen grundsätzlich nichts zu erinnern ist. Nach dieser Norm hat das Landesamt auch die Aufgabe, Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen. Er führt insoweit in Minute 14:29 des „Hessenschau“-Berichts vom 5. September 2022 aus: „Wir beobachten Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass man das vorsätzlich tut, und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.“ Der Bezug zur Antragstellerin wird erst durch die Überleitung durch die Redaktion der „Hessenschau“ hergestellt, die dem damaligen Präsidenten des Landesamts indes nicht anzulasten ist. Insbesondere hat er die Antragstellerin nicht als Verfassungsfeindin bezeichnet, sondern wird lediglich dahingehend zitiert, dass es bei ihr Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe, weswegen sie nun beobachtet werde. Diese Passage, die sich im Bericht der „Hessenschau“ vom 5. September 2022 ab Minute 14:19 findet, lautet: „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident N.. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird.“ Er gibt damit den damaligen Status Quo wieder, der den vorliegenden Rechtsstreit zur Folge hatte. Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der erkennende Senat (siehe unter 3.) anschließt, war diese Äußerung mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Sie ist aber nicht Gegenstand des Antrags zu 5., sondern nur der - rechtmäßig geäußerte - unterstrichene Passus, wie ihn die Antragstellerin auch mit der Beschwerde weiterhin hervorhebt. Dies zugrunde gelegt bleibt auch der Antrag zu 8. (Richtigstellung) ohne Erfolg. b) Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin als sog. „Verdachtsfall“ für rechtmäßig gehalten, hat das nicht den Erfolg der Beschwerde zur Folge. Weder stehen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Bestimmungen des Art. 21 Grundgesetz - GG - bzw. Art. 31 GG entgegen (aa)) noch hat es europarechtliche Rechtsgewährungen missachtet (bb)). Bei den Regelungen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes handelt es sich zudem um ein allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG (cc)) und die Staats- und Quellenfreiheit spricht vorliegend nicht gegen eine Verwertung der streitbefangenen Äußerungen (dd)). Eine Beiladung Dritter war nicht notwendig (ee)); Äußerungen anderer politischer Parteien sind nicht entscheidungserheblich (ff)). Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass sich aus den streitbefangenen Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Antragstellerin ableiten lassen (gg)). aa) Soweit die Antragstellerin meint, das Hessische Verfassungsschutzgesetz sei wegen des Vorrangs von Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden, weil Art. 21 GG die Behandlung politischer Parteien abschließend normiere, folgt der Senat dem nicht. Zum einen setzt die Antragstellerin sich bereits nicht substantiiert mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Zum anderen geht sie auch in der Sache fehl. Nach der Auffassung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 - juris, Rn. 20 f.; Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 - juris, Rn. 19; BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 418, jeweils m. w. N.), stehen weder die in Art. 21 Abs. 1 GG geregelte Betätigungsfreiheit politischer Parteien noch das in Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG normierte Parteienprivileg der Beobachtung entgegen. Vielmehr wird die Beschränkbarkeit des Selbstbestimmungsrechts der Parteien von der Verfassung vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 19). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 222). Dieses Verbot ist aber von dem von der Beschwerde der Antragstellerin eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22/24 -, juris Rn. 36). Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 19 ff.). Wenn die Antragstellerin meint, dass Art. 31 GG der Anwendung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes auf die Antragstellerin entgegenstehe, folgt der Senat ihr nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, allein der Bundesgesetzgeber könne zur Gesetzgebung betreffend Parteien ermächtigt werden, weswegen das Landesrecht in Gestalt des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 21 GG nicht einschränken könne, überzeugt bereits aus gesetzessystematischen Gründen nicht. Die Möglichkeit der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wird - wie bereits oben ausgeführt - von der Verfassung selbst vorausgesetzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 84). Zudem ist der Aufgabenkanon des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht nur für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), sondern auch für die Verfassungsschutzbehörden der Länder und damit auch für das hessische Landesamt für Verfassungsschutz bundesgesetzlich normiert. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gibt insoweit den Aufgabenkanon des § 3 Abs. 1 BVerfSchG auch für das hessische Landesamt für Verfassungsschutz abschließend und verbindlich vor (so zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 5). bb) Die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe europarechtliche Rechtsgewährungen nicht bedacht, die einen restriktiveren Schutz politischer Parteien geböten, hat sie nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Sie begründet ihre Ansicht nicht, die streitbefangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweise sich unter Anwendung der von ihr zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als fehlerhaft. Sondern sie beschränkt sich auf umfangreiche Ausführungen zu den Maßstäben des Europarechts, ohne substantiiert aufzuzeigen, an welcher Stelle und unter welchem rechtlichen Prüfungspunkt diese in ihrem Fall vom Verwaltungsgericht missachtet wurden. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil auch Art. 11 Abs. 2 EMRK die Vereinigungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern durchaus Einschränkungen zulässt. Der erkennende Senat hat im Übrigen keine Zweifel an der Europarechtskonformität der nachrichtendienstlichen Beobachtung der Antragstellerin und schließt sich insofern der hierzu ergangenen Rechtsprechung an (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 607 ff.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 121 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 110 ff.), wonach der Maßstab zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG nicht hinter den durch den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 11 Abs. 2 EMRK abgeleiteten Vorgaben für ein Parteiverbot zurückbleibt. cc) Die weitere Rüge der Antragstellerin, bei den §§ 2, 3 HVSG i. V. m. § 4 BVerfSchG handele es sich nicht um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, ist unbegründet. Allgemeine Gesetze in diesem Sinne sind solche, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Soweit die Antragstellerin meint, es sei der Wesenskern des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes, sich explizit gegen die Äußerung konkreter Meinungen zu richten, irrt sie. Die Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes sind weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung und auch nicht gegen die Betätigungsfreiheit von Parteien gerichtet, sondern dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sich bereits der Präambel des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes sowie dessen §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 (letzterer durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1) entnehmen lässt. Sie zielen somit auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (vgl. zu § 15 Abs. 2 VSG NRW: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 60). dd) Soweit die Antragstellerin eine unzulässige Bewertung möglicherweise von „V-Leuten u. a.“ stammender Äußerungen rügt, genügt ihr diesbezüglicher Vortrag erneut nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin hat hierzu lediglich auf das Gebot der Staatsfreiheit verwiesen und meint, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen zu prüfen, ob die von ihm gerügten Äußerungen möglicherweise von V-Leuten stammten, so dass sich eine Bewertung dieser Aussagen zulasten der Antragstellerin schon dem Grunde nach verbiete. Schon die Annahme der Antragstellerin, ein Einsatz von V-Leuten bzw. die Verwertung der Äußerungen von V-Leuten führe im gegenwärtigen Stand des Verfahrens - da rechtswidrig - zum Erfolg der Beschwerde, ist unzutreffend. (1) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2024 (- 5 A 1218/22 -, juris Rn. 277 ff.) den fortdauernden Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren als nicht generell gegen die Grund-sätze der Verfassung verstoßend angesehen. Es geht vielmehr davon aus, dass die heimliche Informationsbeschaffung als Ausfluss des Prinzips der „streitbaren Demokratie“ vorausgesetzt werde und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des (im dortigen Verfahren beteiligten) BfV auch geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (- 6 B 23/24 -, juris Rn. 55) diesen Rechtssatz als im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stehend angesehen und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (- 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu Eigen. Das Bundesverfassungsgericht fordert in der Entscheidung vom 17. Januar 2017 eine „Abschaltung“ von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, a.a.O., Rn. 409). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend nicht erreicht. (2) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 beantragt, das Gericht solle den Antragsgegner auffordern, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbandes, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, führt dies aus den bereits unter (1) dargestellten Gründen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Senat wertet den Antrag vom 14. Februar 2024 - rechtschutzfreundlich - nicht als weiteren prozessualen Antrag, sondern lediglich als Vertiefung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin. Bei einer Behandlung als eigenständigen, prozessualen Antrag wäre das Begehren schon deshalb erfolglos, weil es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung handelte. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden könnte (vgl. zu etwaigen Ausnahmen, deren Voraussetzungen indes hier nicht gegeben sind: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2420/21 -, juris Rn. 16). (3) Die Antragstellerin hat überdies keine Anhaltspunkte für den tatsächlich erfolgten Einsatz von V-Leuten dargelegt, sondern stützt sich in ihrer Begründung auf Vermutungen. Entsprechende Darlegungen wären ihr auch möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat ausschließlich diejenigen Quellen für seine Bewertung tatsächlicher Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen, die mit Klarnamen versehen aktenkundig gemacht worden sind und die entsprechenden Fundstellen in der Behördenakte angegeben. Anonyme Quellen wurden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Auch lässt die Antragstellerin offen, welche zur Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts herangezogenen Äußerungen sie als staatlich veranlasst ansieht. (4) Der Antragsgegner hat sich zudem zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel geäußert und vorgetragen, dass erst mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt im Sinne eines Verdachtsfalls der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln in Betracht komme. Ein Automatismus, dass und inwieweit es tatsächlich zu einem solchen Einsatz komme, bestehe nicht, da dieser von Gesetzes wegen an einschränkende Voraussetzungen geknüpft sei (§§ 5 ff. HVSG) und auch dem in § 14 HVSG näher konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müsse. Bei bloßen Prüffällen erfolge die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung lediglich aus offenen Quellen. (5) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entgegen seiner eigenen ausdrücklichen Rechtsauffassung in der Prüfphase vor der Bejahung eines Verdachtsfalls nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt hat, legt die Antragstellerin nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschwerdevorbringen zum Einsatz von V-Leuten durch den Antragsgegner sowie durch andere Landesämter für Verfassungsschutz oder zu Fake-Accounts. Zu Letzterem weist der Antragsgegner vielmehr zutreffend darauf hin, die Antragstellerin benenne bereits nicht, welche zitierten Äußerungen sie davon umfasst sehe und inwieweit der Antragsgegner sich für seine Einschätzung neben öffentlichen oder öffentlich verbreiteten Reden und Interviews auf Äußerungen auf Internet- sowie Social-Media-Seiten der Antragstellerin, ihrer Untergliederungen (Kreis- und Ortsverbände) sowie ihrer Funktionäre und Mandatsträger gestützt habe. ee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat es das Verwaltungsgericht nicht rechtswidrig unterlassen, die Personen, auf deren Aussagen sich das Gericht bezogen hat, nach § 65 VwGO beizuladen. Ihre Rechtsauffassung, wonach Dritte, deren Einzelaussagen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen seien, ohne Beiladung zum Objekt des Verfahrens gemacht werden würden, findet im Gesetz keine Stütze. Der Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der nach Ansicht der Antragstellerin Beizuladenden betroffen wären, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben würden, so dass die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen könnte (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 65 Rn. 14). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung wäre bereits kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts beruhen könnte (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 65 Rn. 16). ff) Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen aktuellen politischen Ausführungen Dritter sind für die Beschwerde bereits nicht entscheidungserheblich. Sie sind nicht streitgegenständlich. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin insoweit nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es sich bei den Äußerungen anderer Akteure regelmäßig nicht um systematische Anfeindungen und Angriffe auf die Institutionen der Bundesrepublik handele. gg) Soweit die Antragstellerin in Abrede stellt, dass sich aus den streitbefangenen Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen ableiten lassen, bleibt ihre Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. (1) Dabei ist nach Überzeugung des erkennenden Senats zunächst gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragstellerin zur Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte auch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionsträgern ihrer Kreisverbände und der Bundespartei (für die nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 - nunmehr rechtskräftig entschieden ist, dass deren Beobachtung durch das BfV rechtmäßig ist) zurechenbar sind, nichts zu erinnern. Die Verwertung stellt insbesondere keine unzulässige Zurechnung von Verhalten „Dritter“ dar, wie die Antragstellerin umfangreich zu argumentieren versucht. (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen. Hierfür spricht die im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG -) vorgesehene Struktur von Parteien, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 PartG die Gliederung in Gebietsverbände vorsieht. Hiernach ist auch ein Landesverband integrierter, unselbstständiger Bestandteil der Gesamtpartei, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen und programmatischen Ausrichtung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 91, 95; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2022 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 167). Soweit die Antragstellerin der Zurechenbarkeit von Äußerungen Dritter mit Verweis auf die Selbstständigkeit des Landesverbandes entgegentritt, vermag sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. Die nach § 7 PartG vorgesehene Untergliederung einer Partei (vgl. § 9 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland) in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht. Insoweit handelt es sich auch bei der von der Antragstellerin angeführten Parteifähigkeit nach § 3 Satz 1 PartG um eine rein organisatorische Regelung. Die organisatorische Parteistruktur dient der Verwirklichung der innerparteilichen Demokratie. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass beide organisatorischen Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 4). Die Untergliederungen werden betreffend ihre Äußerungen damit nicht zu Dritten. Sie sind vielmehr integrierter Teil des Ganzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 167). Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie hierdurch automatisch Mitglied der Gesamtpartei. Demgemäß erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet des Bundesverbandes der Antragstellerin auch auf die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Satz 5 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland). Sie unterscheidet in §§ 2, 4 ihrer Satzung mit Blick auf den Erwerb der Mitgliedschaft auch nicht zwischen der Bundes- und der Landesebene. Mitglieder sind vielmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Mitglieder „der Partei“ und erwerben ihre Mitgliedschaft in der Partei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 auf der Grundlage der Bundessatzung. Gleichzeitig sind auch die Parteiorgane miteinander verflochten, indem zum Beispiel gemäß § 11 Abs. 3 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland Landesdelegierte auf den Bundesparteitag entsendet werden können (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 90 m. w. N.). Das Verfassungsschutzrecht geht somit bei der Betrachtung von Vereinigungen mit räumlich untergliederter Organisationsstruktur von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus (VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 174 m. w. N.). Dementsprechend verweist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Antragstellerin betreffend die allgemeinen Rechte und Pflichten zur Förderung des Parteilebens und der Ziele der Partei auf die Bundessatzung, die für alle Gliederungsebenen gilt. (b) Soweit die Antragstellerin einer Zurechnung von Äußerungen des Bundesverbandes mit der Behauptung entgegentritt, dass Landesverbände keine Einflussmöglichkeiten auf Personen des Bundesverbandes hätten, verkennt sie, dass es hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Eine unmittelbare, insbesondere erfolgreiche Einflussnahme auf Funktionäre ihres Bundesverbandes verlangt ihr das Verfassungsschutzrecht nicht ab. Vielmehr lassen die Äußerungen von Funktionsträgern (auch) im Bundesverband umgekehrt Rückschlüsse darauf zu, welche inhaltliche Ausrichtung sich innerhalb einer Partei entweder bereits durchgesetzt hat, oder von Einzelnen durchzusetzen versucht wird. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 163 m. w. N.). Deutliche Distanzierungen der Antragstellerin von ihrem Bundesverband sind indes weder dargelegt noch sonst erkennbar. (c) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit einer Ausnahme (Äußerung T. vom xx. … xxx, Seite 45 letzter Absatz des Beschlussabdrucks) bei der wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anhaltspunkte ausgeführt, dass die aufgeführten Äußerungen von führenden und das innerparteiliche Geschehen mitbestimmenden Parteimitgliedern erfolgt seien. Hieraus hat es die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass im Hinblick auf die Antragstellerin insbesondere landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Annahme ausreichender landesspezifischer Anhaltspunkte ist von dem weitergehenden Maßstab, der eine Zurechnung von Verhalten von Personen außerhalb des Landesverbandes einschließt, unabhängig. (2) Wenn die Antragstellerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht lege den „Menschenwürdebegriff“ zu weit aus und habe Umfang und Reichweite von Art. 1 Abs. 1 GG verkannt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. (a) Schutzgut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes nach § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 BVerfSchG ist unter anderem die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche vorliegend im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, erfordert (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.). Diese Prinzipien sind die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 ff). (b) Die freiheitliche demokratische Grundordnung findet ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen sind mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541 m. w. N.). Als Anhaltspunkt für eine auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde, ist es vor diesem Hintergrund anzusehen, wenn Personen oder Personengruppen, wie etwa Ausländer oder Anhänger einer bestimmten Religion, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, beschimpft, verspottet oder sonst herabgewürdigt werden, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Auch systematische und anhaltende Pauschalierungen, die bestimmte Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft herabsetzen, ausgrenzen und diffamieren, verletzen deren Menschenwürde, weil hierdurch der Achtungsanspruch des Einzelnen missachtet wird (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 125 m. w. N.). Gleiches gilt für eine undifferenzierte, pauschale, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für tatsächliche oder angebliche Missstände an Ausländer, Asylsuchende und Migranten, die den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Ablehnung, Angst, Hass oder Neid zu schüren (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 48; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 125 m. w. N.). Tatsächliche Anhaltpunkte für derartige Bestrebungen liegen immer dann vor, wenn konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30 m. w. N.). (c) Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. S. 21 und 22 des Beschlussabdrucks). Weshalb die Antragstellerin zu der Annahme kommt, das Verwaltungsgericht habe nahezu jede Kritik an der Zuwanderung, an Zuwanderern, an Staat oder an Religion als (automatischen) Verstoß gegen die Menschenwürde subsumiert, legt sie weder dar noch erschließt sich dies dem Senat anderweitig. (3) Erfolglos ist sowohl das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Subsumtion der vermeintlichen Einzel-„Belege“ unter die Gewährleistungen der Menschenwürde und der Meinungsäußerungsfreiheit gelinge dem Verwaltungsgericht nicht, als auch ihr Einwand, sie vertrete keinen ethnischen Volksbegriff. (a) Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob dem in den Äußerungen der Antragstellerin zutage tretenden Volks- bzw. Staatsangehörigkeitsverständnis als solchem tatsächliche Anhaltpunkte für Bestrebungen gegen die Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung zugrunde liegen und damit die Frage, ob die Antragstellerin einen ethnischen Volksbegriff vertritt, offengelassen. (b) Nach Auffassung des Senats sprechen nach summarischer Prüfung die verfahrensgegenständlichen Äußerungen für ein verfassungswidriges Volksverständnis der Antragstellerin, denn ihnen liegt ein sog. ethnischer Volksbegriff zugrunde. Grundsätzlich begründet das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 HVSG, wenn dieser den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören (so auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1217/22 -, juris Rn. 202). Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, und folglich eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind. Ein solcher Volksbegriff verletzt die Garantie der Menschenwürde. Denn diese umfasst - wie oben ausgeführt - insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung (vgl. nur BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 635 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 250 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 197 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; je m. w. N.). (c) Diese Maßstäbe jedenfalls berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vertreten eines ethnischen Volksbegriffes und damit für ein Bestreben gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zutreffend damit begründet, dass etliche Aussagen von Vertretern der Antragstellerin geeignet seien, Migranten und Asylbewerber pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbezieher verächtlich zu machen. Ein rechtlich abgewerteter Status, demütigende Ungleichbehandlungen, Verfolgung, Brandmarkung oder Ächtung von Personen oder Personengruppen seien danach mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Die Äußerungen seien darüber hinaus geeignet, bei ihren Zuhörern sowohl individuell wie auch kollektiv wirtschaftliche Existenzängste hervorzurufen. Daneben fänden sich vielfach Aussagen, die Asylbewerbern beziehungsweise Migranten pauschal kriminelles Handeln vorwürfen. Sie seien mehr als bloße Polemik, sondern stellten eine über im konkreten Fall möglicherweise bestehende Korrelation hinausgehende Kausalität zwischen Migrations- beziehungsweise Fluchthintergrund und der Begehung von (Gewalt-)Straftaten her. (d) Zwar dürften einige der streitbefangenen Äußerungen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich allein genommen nicht geeignet sein, tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen zu begründen, da die Äußerungen im Kontext (tages-)politischer Migrationsdebatten zu sehen sind, die auch von Verfassungs wegen überspitzt und polemisch geführt werden dürfen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung sowohl in qualitativer, als auch in quantitativer Hinsicht hinreichende Belege zugrunde gelegt, um von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die Menschenwürde von Ausländern, insbesondere Asylsuchenden, als ethnisch „Fremde“ gerichteten Aussagen ausgehen zu dürfen. Migranten werden in pauschaler Weise als „importierte Sofortrentner“ (S. 25 des Beschlussabdrucks, dritter Absatz von oben) sowie als „tickende Zeitbomben“ bezeichnet, die „Frauen und Mädchen offenbar als Freiwild“ ansehen (S. 27 des Beschlussabdrucks, zweiter Absatz von oben). Ausländer werden zudem für über 90 % der Plünderungen im Ahrtal verantwortlich gemacht (S. 29 des Beschlussabdrucks, dritter Absatz von oben). „Remigration“ sei die einzige Lösung, wenn das „Deutsche Volk auch nur einen Hauch einer Überlebenschance“ haben wolle (S. 28 des Beschlussabdrucks, zweiter und dritter Absatz von oben). Der systematische Gebrauch derart martialischer Sprachbilder weist eine diffamierende Grundtendenz auf, die geeignet ist, beim Zuhörer eine von existenziellen Ängsten getriebene Ablehnung gegenüber Migranten zu erzeugen. Gerade durch diese Sprachwahl gehen die zuvor genannten Äußerungen über die von der Antragstellerin wiederholt angeführte Benennung politischer und gesellschaftlicher Probleme in verfassungsrechtlich relevanter Art und Weise hinaus. (e) Auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund zielen weitere Aussagen, welche sich in dem „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im hessischen Landesverband der Alternative für Deutschland“ (Stand Januar 2021) finden (Bl. 3673 ff. der „Sachakte AfD-Landesverband Hessen (051-S-590000)“, Band VIII). Die dort auf den Seiten 48 bis 72 zitierten Äußerungen sind durch eine seit Jahren kontinuierliche sprachliche Polemik und pauschale Herabsetzung von Asylbewerbern, Migranten und Muslimen gekennzeichnet, die durch ihre teils drastische Sprache auch unmittelbar an diese adressiert ist und sie als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich macht (zur Qualifikation derartiger Äußerungen als die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzend vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris Rn. 36 „Compact“). Hiernach finden sich sowohl auf Landes-, als auf Kreis- und Ortsverbandsebene kontinuierliche und systematische Äußerungen, die Ausländer und insbesondere Muslime mit Islamismus, Terror und Unterdrückung gleichsetzen („Alltagsislamisierung“, „Islam heißt Unterwerfung“, „Islamisierung Deutschlands und Europas“, „Vorherrschaft des Islam“). In diesem Kontext wurde ein sogenannter „Bevölkerungsaustausch“ ins Spiel gebracht (Bl. 3726 der „Sachakte AfD-Landesverband Hessen (051-S-590000)“, Band VIII), und damit das entsprechende Narrativ der sog. Neuen Rechten bedient. Solche Aussagen bilden zusammen genommen die Grundlage für eine an die ethnische Abstammung anknüpfende Unterscheidung zweier Klassen von Staatsbürgern. Sie bezwecken, die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen. Denn jedenfalls wird insinuiert, dass zur Lösung des besorgten Problems eines Bevölkerungsaustausches Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status haben und der Remigration unterliegen sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris Rn. 33 ff.; auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn 681; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 217 ff.). (4) Soweit die Antragstellerin die fehlerhafte Annahme von Muslim- und Islamfeindlichkeit durch das Verwaltungsgericht rügt, setzt sie sich erneut nicht hinreichend mit der Begründung des streitbefangenen Beschlusses auseinander. (a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass verschiedene auf den Seiten 30, vorletzter Absatz, bis Seite 35, erster Absatz des streitgegenständlichen Beschlusses wiedergegebene Aussagen eine islam- und muslimfeindliche Einstellung zeigten. Der Islam und seine Glaubensangehörigen würden pauschal in Zusammenhang mit Vergewaltigung, Verbrechen, Tod, Terror und dem Ende von Zivilisationen in Verbindung gebracht. Die Aussagen seien geeignet, Furcht, Wut und Hass gegenüber Muslimen zu schüren. Ihre Menschenwürde werde systematisch, anhaltend und undifferenziert herabgewürdigt und sie als kriminelle, nicht integrierbare Menschen dargestellt, die überdies eine Gefahr darstellten. (b) Die Antragstellerin tritt dem maßgeblich mit der Behauptung entgegen, wonach es sich bei den Äußerungen um erlaubte Kritik an Religionen handele und verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus der sie ableitet, dass Kritik an Religionen auch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Dieses Argument geht bereits insoweit fehl, als die Meinungsfreiheit auch nach Art. 10 Abs. 2 EMRK keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundfreiheiten genießt, sondern vielmehr mit Pflichten und Verantwortung verbunden und daher auch einschränkbar ist, und zwar insbesondere auch zum Schutz der Rechte anderer. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, warum sie meint, dass hier die Meinungsfreiheit keiner Abwägung unterworfen sein sollte. (c) Der Einwand der Antragstellerin, wonach die Negierung der Glaubensfreiheit an Art. 4 GG statt an Art. 1 GG zu messen wäre, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat aus den streitbefangenen Äußerungen die systematische, anhaltende und undifferenzierte Herabwürdigung von Muslimen abgeleitet und hierin einen der Antragstellerin zurechenbaren Verstoß gegen die Menschenwürde gesehen. Dem tritt die Antragstellerin nicht entgegen. Im Übrigen zeigt sie nicht auf, dass eine Prüfung der streitbefangenen Äußerungen im Hinblick auf einen potentiellen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit zu einer für sie vorteilhafteren Entscheidung hätte führen müssen. (d) Soweit sie der Begründung des Verwaltungsgerichts mit dem Argument entgegentritt, der größte Makel des Verwaltungsgerichts sei methodischer Natur und bestehe darin, kritische beziehungsweise ablehnende Aussagen über den Islam grundsätzlich auf die Gesamtheit aller Muslime zu beziehen, um hieraus eine Verletzung des Menschenwürdekerns zu konstruieren, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen entgegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht pauschal auf alle Muslime bezogen sein sollten. Die streitbefangenen Äußerungen differenzieren nicht zwischen Islam und Islamismus, sondern bringen den Islam pauschal in Verbindung mit Terror und Gewaltdelikten (vgl. nur „Dies ist natürlich der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit von einfachen, normalen Gläubigen [Islamismus gibt es nicht], die davon überzeugt sind, dass sie ein gutes Werk verrichten, wenn sie „kufare“ ums Leben bringen“, S. 30 des Beschlussabdrucks, am Ende des eingerückten Textes; „Alltäglich wird in Westeuropa durch islamische und andere ausländische Täter gemessert, gruppenvergewaltigt oder regelrecht massengemetzelt“, S. 32 des Beschlussabdrucks, am Beginn des eingerückten Textes) und werfen Muslimen ebenso pauschal vor, die Gesellschaft in „Chaos und Gewalt“ zu stürzen (S. 33 des Beschlussabdrucks, letzter Satz des oberen, auf dieser Seite eingerückten Textteils) und die Zivilisation zu zerstören (S. 33 f. des Beschlussabdrucks, unterer eingerückter Textteil); Muslimen scheine bis auf Allah nichts heilig zu sein (S. 31 des Beschlussabdrucks, erster Absatz des zweiten auf dieser Seite eingerückten Textteils). Diese Äußerungen sind sprachlich und inhaltlich weit entfernt von der behaupteten bloßen Religionskritik und zielen zudem darauf ab, Angehörige des islamischen Glaubens pauschal und undifferenziert herabzuwürdigen. Sie gehen damit insbesondere über eine Thematisierung der von Migranten begangenen Straftaten hinaus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalens, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 230 ff.). Noch viel weniger zeigt die Beschwerdebegründung auf, aus welchen Gründen für die genannten pauschalen Äußerungen über Muslime insgesamt in der Abwägung der Meinungsfreiheit gegenüber der Religionsfreiheit und der Menschenwürde der Vorrang zukommen soll. (e) Soweit die Antragstellerin auf Äußerungen im Buch der ehemaligen Bundesministerin V. verweist und meint, die dortigen Thesen seien inhaltlich deckungsgleich mit den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Äußerungen und zudem Äußerungen Politiker anderer Parteien anführt, die offenbar nicht als verfassungsfeindlich eingestuft würden, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die vorgenannten Äußerungen sind in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich (vgl. Punkt 2. b) ff)). (5) Die Antragstellerin rügt weiterhin erfolglos, dass Verwaltungsgericht irre, wenn es in den dargelegten Belegen Anhaltspunkte für ein Bestreben gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip erkenne. (a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, die Antragstellerin versuche durch die Betitelung politischer Parteien in Regierungsverantwortung und Opposition als „Kartellparteien“, „Parteienkartell“ und „Altparteienkartell“ den Eindruck zu erwecken, als sei das politische System der Bundesrepublik nicht auf pluralistischen Wettbewerb verschiedener politischer und gesellschaftlicher Ansichten und Entwürfe ausgelegt. (b) Soweit die Antragstellerin diesen Feststellungen maßgeblich mit der Auffassung entgegentritt, das Gericht habe Kritik an Regierungshandeln mit einem Verächtlichmachen der Demokratie gleichgesetzt, hat sie hiermit jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar dürften einige vom Verwaltungsgericht gerügten Äußerungen für sich genommen Bestandteil einer verfassungsrechtlich zulässigen Machtkritik an staatlichen Institutionen, wie hier Bundestag und Bundesregierung und an konkreten politischen Vorhaben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 59). Auch können die Begrifflichkeiten „Parteienkartell“, „Kartellparteien“ und „Altparteienkartell“ als überspitzte, polemische Kritik an den bestehenden Mehrheitsverhältnissen verstanden werden und ein Anzeichen dafür sein, dass die Antragstellerin ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen möchte, das betreffende Staatsamt besser ausfüllen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 252). Im politischen Meinungskampf sind Parteien grundsätzlich nicht zu Höflichkeit gegenüber dem politischen Mitbewerber verpflichtet. (c) Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Verwendung polemischer Bezeichnungen anderer Parteien gestützt, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrer Wortwahl den Eindruck zu erwecken versuche, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei nicht auf pluralistischen Wettbewerb verschiedener politischer und gesellschaftlicher Ansichten und Entwürfe ausgelegt. Die vorgenannten Bezeichnungen brächten die Ansicht der Antragstellerin zum Ausdruck, dass ein echter politischer Wettbewerb nicht vorhanden sei und das parlamentarische Mehrparteiensystem der Bundesrepublik einen derartigen auch nicht leisten könne. Dieses Verständnis werde insbesondere daran deutlich, dass ihre Vertreter in einer Vielzahl von Äußerungen Parallelen zum NS-Staat und der DDR-Diktatur zögen. Das Verwaltungsgericht hat hieraus zutreffend abgeleitet, dass derartige Vergleiche geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen der Bundesrepublik zu erschüttern und die Legitimität des Regierungshandelns zu unterminieren. (d) Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, ein unvoreingenommener, juristisch nicht ausgebildeter Laie verstehe den von der Antragstellerin insbesondere im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genutzten Begriff „Ermächtigungsgesetz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Ermächtigungsgrundlage“, ist dies abwegig. Der Begriff des Ermächtigungsgesetzes ist historisch mit der faktischen Abschaffung der Gewaltenteilung durch die Nationalsozialisten vorbelastet, weswegen gerade bei juristischen Laien ein Bezug zur Abschaffung der Demokratie wesentlich lebensnäher ist, als eine Gleichsetzung mit dem juristischen Fachbegriff „Ermächtigungsgrundlage“. Soweit die Antragstellerin behauptet, das Verwaltungsgericht lasse in Bezug auf die streitbefangenen Äußerungen zu den Corona-Maßnahmen jegliche Kontextualisierung vermissen und habe nicht berücksichtigt, dass die damaligen Grundrechtsbeschränkungen sehr umstritten gewesen seien, trifft dies bereits nicht zu. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass die „(zum Teil einschneidenden) Freiheitsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie Anlass gewesen sein mögen und das politische Handeln durchaus berechtigter Kritik ausgesetzt war und ist“ (vgl. Seite 43 des Beschlussabdrucks, vierter Absatz von oben). (e) Im Übrigen liegen auch nach Auffassung des erkennenden Senats Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik von Grund auf erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheinen lassen will. Die Grenze zur Verächtlichmachung des Parlamentarismus ist überschritten, wenn sich aus Äußerungen ergibt, dass dem politischen Gegner die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 254). Das ist hier geschehen. Um eine Schmähung in reiner Diffamierungsabsicht handelt es sich, wenn der Ehrenvorsitzende des Bundesverbandes der Antragstellerin von „Scheinpluralismus“ und „Fassadendemokratie der Etablierten“ spricht (S. 45 des Beschlussabdrucks, letzter Absatz). Auch die Aussage des Kreisverbandes Gießen der Antragstellerin, wonach nach außen „Demokratie gespielt, nach innen das gesamte national-konservative Spektrum unterdrückt und die totalitäre, links-, bunte Ideologie zwanghaft beziehungsweise mit Zwang durchgesetzt“ werde (Seite 45 des Beschlussabdrucks vierter Absatz von oben), spricht dem politischen Gegner ab, Teil des demokratischen Wettbewerbs zu sein. Bei der Aussage des früheren Sprechers des Kreisverbands Odenwald der Antragstellerin, wonach die Regierung „uns Deutsche umbringen“ wolle, indem sie „unser Land mit Millionen Syrern und Afrikanern“ flute und es Aufgabe der „Besatzungs-BRD“ sei, „die besonders geistesgewandten und kreativen Deutschen zu unterdrücken, auszubeuten und auf lange Sicht umzubringen“ (S. 46 des Beschlussabdrucks, letzter Absatz, bis Seite 47 erster Absatz), handelt es sich nicht um reine Regierungskritik. Vielmehr wird den Regierungsparteien die demokratische Legitimität vollständig abgesprochen, indem sie sprachlich als Feind des Deutschen Volkes dargestellt werden. Die Äußerung bedient zudem das rechtsextreme Motiv des „Großen Austauschs“ („Great Reset“), das im Jahr 2021 auch von dem derzeitigen parlamentarischen Sprecher der AfD-Fraktion im hessischen Landtag und dem derzeitigen Vorstandsprecher der Antragstellerin in einem gemeinsamen Artikel benutzt wird (S. 47 des Beschlussabdrucks, vorletzter Absatz). Danach sollten Klima- und Corona-Krise herbeigeredet worden sein, um „die derzeit auf Freiheit basierende Wirtschafts- und Rechtsordnung unter Zuhilfenahme der Formel der Alternativlosigkeit“ aufzulösen. Ziel sei die Einschränkung von Bürgerrechten und die „Installation einer globalen Oligarchie, die der Rechenschaftspflicht bürgernaher Parlamente entzogen“ sei. Auch diese Äußerung überschreitet den Rahmen zulässiger, auch überspitzter Kritik an aktuellem Regierungshandeln und zielt darauf ab, die Regierung als Feind darzustellen und ihr Handeln zu delegitimieren. (6) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen die Reichweite der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verkannt, verhilft das ihrer Beschwerde wiederum nicht zum Erfolg. (a) Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch knapp - unter Heranziehung einer bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 48 f.) ausgeführt, dass Äußerungen, die zum Hass, etwa gegen Ausländer oder Asylsuchende aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gedeckt seien. (b) Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass Meinungsäußerungen nur dann im Rahmen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes berücksichtigt werden dürften, wenn sich in ihnen tatsächliche Bestrebungen manifestierten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Ein „bloßes Haben und Äußern“ von als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge nicht. Das Verwaltungsgericht habe diese Manifestation weder angeführt noch sonst geprüft, weswegen es falsche dogmatische Prüfungskriterien angelegt und Inhalt und Wirkung des Art. 5 Abs. 1 GG völlig verkannt habe. Hierin sehe sie sich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact“-Verbot bestätigt. (c) Die ausführlichen - jedoch erneut allgemein gehaltenen - Erläuterungen der Antragstellerin zu Art. 5 GG setzen sich indes nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Begriff der „Manifestation“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht ausdrücklich erwähnt, stützt es seine Entscheidung gleichwohl darauf, dass die zitierten Äußerungen den Zweck verfolgten, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühle gegenüber den von den Äußerungen Betroffenen hervorzurufen. Zudem seien sie generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweise gegenüber den Betroffenen zu bereiten (S. 22 des Beschlussabdrucks). Auch bewege sich eine Partei außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühungen um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung trete, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstelle und überspitzt verallgemeinere, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, so dass der Eindruck entstehen müsse, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst. Hierdurch werde ein Klima geschaffen, in dem Neigungen gediehen, diese Grundordnung zu beseitigen (S. 36 des Beschlussabdrucks). Für eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung wäre die Antragstellerin hier gehalten gewesen, diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die der streitbefangenen Entscheidung zugrunde gelegten Äußerungen diese Manifestation vermissen lassen und was daraus folgt. Allein die Wiedergabe grundrechtsdogmatischer Überlegungen reicht nicht aus, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Auch hat die Antragstellerin nicht dargelegt, weshalb die Heranziehung der ihrer Anschauung nach korrekten dogmatischen Prüfungskriterien zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis geführt hätten (vgl. zu diesem Erfordernis einer erfolgreichen Darlegung: Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 146 Rn. 13c). (d) Ohnehin beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht auf einer Verkennung der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar kommt der Meinungsfreiheit vorliegend im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG besondere Bedeutung zu. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dieser Aufgabe können sie aber nur dann gemäß ihrem verfassungsgemäßen Auftrag nachkommen, wenn ihre Funktionäre und Mitglieder nicht in verfassungswidriger Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt werden. Andernfalls können der Prozess der politischen Willensbildung innerhalb einer Partei und der politische Ideenwettbewerb zwischen verschiedenen Parteien im demokratischen Wettbewerb staatlicherseits unzulässig erschwert und behindert werden. Insbesondere müssen sich Mitglieder und Funktionsträger einer Partei bei ihren Äußerungen nicht davon leiten lassen, ob diese aus Sicht einer etwaigen politischen oder gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung als opportun angesehen werden. Hiernach sind die Äußerungen von Funktionären und Mitgliedern einer Vereinigung grundsätzlich auch dann vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig davon umfasst, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden. Die Meinungsfreiheit genießt bei Kritik an staatlichen Institutionen hohes Gewicht, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Über den Inhalt der Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf ihre Form, so dass selbst polemische oder verletzend formulierte Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, vermittelt die Meinungsfreiheit das Recht, auch in überspitzter Form Kritik zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Für eine Partei als Personenvereinigung kann insofern nichts anderes gelten, weswegen diese Maßstäbe auch für das vorliegende Verfahren Anwendung finden. Gleichwohl darf der Antragsgegner auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen dies nicht täte (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 97). Die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die Verfassungsschutzbehörden ist der Verfassung immanent, weswegen Einschränkungen von Art. 21 GG und Art. 5 Abs. 1 GG unter engen Voraussetzungen von Verfassungs wegen hinzunehmen sind. Diese - im Vergleich zu einem Vereins- oder gar Parteiverbot - niedrigere Rechtfertigungsschwelle für staatliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin in Art. 21 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung in der Ergebnisoffenheit einer Beobachtung. Insofern irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, dass politische Meinungsäußerungen für das Hessische Verfassungsschutzgesetz grundsätzlich nicht relevant seien. Auch sie können ausgehend von den zuvor dargestellten Maßstäben tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact“-Verbot (Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris) geht fehl. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass im hiesigen Verfahren kein Verbot der Antragstellerin im Raum steht, sondern ihre Beobachtung streitgegenständlich ist. Durch eine Beobachtung wird den streitbefangenen Äußerungen mitnichten ihr geschützter politischer Meinungsgehalt nach Art. 5 Abs. 1 GG abgesprochen. Das Hessische Verfassungsschutzgesetz regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen Meinungen gleichwohl Anlass zu einer Beobachtung geben dürfen. Im Übrigen ist die Annahme ziel- und zweckgerichteter Verhaltensweisen der rechtlichen Stellung einer Partei - wie bereits oben ausgeführt - immanent. Die Merkmale des willentlichen und organisierten Agierens sind konstituierende Voraussetzungen für ihre Existenz (Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V, § 1 Rn. 34). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sinn und Zweck der Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Antragstellerin ist es gerade, ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabe nach § 1 Abs. 2 PartG entsprechend auf die politische Willensbildung der Bevölkerung Einfluss zu nehmen und so Mehrheiten für ihre politischen Vorhaben zu erlangen. Daher liegt es insbesondere bei politischen Parteien wie der Antragstellerin nahe, bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb ihrer Struktur abgegeben werden, von der Intention einer entsprechenden Veränderung der realen Verhältnisse auszugehen. Politische Parteien sind auf politische Aktivität und letztlich auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22/24 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 61). (7) Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe Distanzierungen sowie entlastende Umstände nicht berücksichtigt und auf veraltete Äußerungen abgestellt, ist unzutreffend. Die Antragstellerin weist richtigerweise darauf hin, dass gegen einzelne (frühere) Mitglieder Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen wurden. Zudem wurden einige, im Internet veröffentlichte, streitbefangene Beiträge wieder gelöscht. Das Verwaltungsgericht hat allerdings sowohl die vorgenommenen Distanzierungen, als auch Parteiordnungsmaßnahmen gegen (ehemalige) Mitglieder der Antragstellerin gewürdigt. Trotz der ergriffenen Maßnahmen deutet der Umstand, dass fremden- und demokratiefeindliche Äußerungen immer wieder, insbesondere auf den Kreisebenen der Antragstellerin auftauchen, darauf hin, dass diese Distanzierungen nicht nachhaltig sind, weswegen sie auch mit ihrem Vortrag, es handele sich bei den streitbefangenen Äußerungen nur um überschießende Entgleisungen, keinen Erfolg hat. Die Aussagekraft konkreter Einzeläußerungen wird nicht allein dadurch infrage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 49). Der Umstand, dass Äußerungen mehrere Jahre zurückliegen, entkräftet für sich genommen einen begründeten Verdacht nicht, wenn diese nicht durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 34). Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht behauptet, geschweige denn dargelegt. Es ist auch sonst nichts für diese Annahme ersichtlich. Einer Vereinigung zurechenbare verfassungsschutzrechtlich relevante Äußerungen können bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes allenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn eine nicht bloß formale, sondern tatsächliche inhaltliche Distanzierung erfolgt, insbesondere indem die Vereinigung der Äußerung entgegentritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 563, 656, 672 724, 742; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 305). Nach diesem Maßstab erhebliche Umstände hat die Antragstellerin nicht konkret benannt. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gründen länger zurückliegende Äußerungen nunmehr überholt sein sollen, sind aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Insbesondere die seitens der Antragstellerin so genannte „Sammlung“ an entlastenden Umständen beinhaltet gerade keine Entkräftung der vom Verwaltungsgericht und auch seitens des Senats angeführten Anhaltspunkte. Denn greifbare Sachverhalte, dass den vom Verwaltungsgericht konkret benannten Äußerungen durch den Antragsteller in irgendeiner Form durch eine inhaltliche Distanzierung entgegengetreten worden ist oder die Äußerungen durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind, sind nicht ansatzweise benannt. Den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Äußerungen lediglich andere voraussichtlich nicht verfassungsfeindliche Äußerungen gegenüberzustellen, ist insofern nicht ausreichend (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 136). (8) Die Antragstellerin rügt ferner erfolglos, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar. Dass ca. (maximal) sechs überschießende Aussagen eine „Gruppe“, „Strömung“ oder einen „Richtungsstreit“ innerhalb der Antragstellerin begründen können sollen, sei fernliegend. (a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die verfassungsschutzrechtlich relevanten Aussagen verdichteten sich sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer Hinsicht dahingehend, dass die Agitationen nicht mehr als unmaßgebliche Einzelmeinungen beziehungsweise singuläre Entgleisungen abzutun seien. Es gebe offenbar gewichtige Strömungen im Landesverband, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitierten. Die Antragstellerin gebe zwar kein einheitliches Bild ab, gerade deshalb könne jedoch eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erforderlich werden. (b) Hiergegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verlangt die vorzunehmende Gesamtbetrachtung dem Gericht gerade nicht ab, eine quantitative Gegenüberstellung von Äußerungen und Positionen vorzunehmen, um so gewissermaßen zu „errechnen“, ob es einen bestimmenden Richtungsstreit in der Partei gibt. Es genügt vielmehr, dass die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht begründen könnte. Da der Verdacht ausreicht, muss auch nicht festgestellt werden, ob Verdachtsmomente das Gesamtbild der Partei bestimmen. Vielmehr kann es ausreichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die fraglichen Äußerungen einer Grundtendenz in der Partei entsprechen, also die daraus ablesbaren Zielsetzungen in der Partei mehrheitsfähig sind und sich bei innerparteilichen Meinungsverschiedenheiten durchsetzen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 173). (c) Der Antragstellerin verhilft auch ihre Rüge einer quantitativ geringen Zahl der Gesamtschau zugrunde gelegten Äußerungen nicht zum Erfolg. Denn diese Äußerungen fügen sich ein in die Äußerungen, die der Antragsgegner in seinem „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im hessischen Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD)“ (Bl. 3673 ff. der „Sachakte AfD-Landesverband Hessen (051-S-590000)“, Band VIII) herausgearbeitet hat, welche das Verwaltungsgericht zusätzlich zu den von der Antragstellerin als zu wenig erachteten Äußerungen zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht hat. (9) Die Einstufung der Antragstellerin als sogenannter „Verdachtsfall“ ist nach zutreffender Würdigung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen verhältnismäßig erfolgt. Soweit die Antragstellerin dem mit der Überlegung begegnet, ihre eigene Einstufung und Beobachtung als sogenannter „Verdachtsfall“ sei nicht erforderlich, weil bereits eine Beobachtung der Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolge, kann sie damit nicht durchdringen. (a) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden durch mehrere Behörden mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt. Dazu kann vor allem gehören sicherzustellen, dass nicht verschiedene Behörden ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen (BVerfG, Urteile vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, juris Rn. 61 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 130). (b) Dem ist übertragen auf das Verfassungsschutzrecht genüge getan (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 140 m. w. N.). Unter anderem die Regelungen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Land „im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz“ Informationen sammelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), zentral alle Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten auswertet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG) sowie die Vorschriften über die gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (§ 6 BVerfSchG) sind jedenfalls im Grundsatz geeignet, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtssichernde Abstimmung der Tätigkeit von Sicherheitsbehörden zu gewährleisten. (c) Soweit die Antragstellerin rügt, die Beobachtung sei auf die Personen zu beschränken, deren Äußerungen der Antragsgegner seiner Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall zugrunde gelegt habe, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Begrenzung der Beobachtung auf bestimmte Personen ist bereits kein gleich wirksames Mittel, denn der Antragsgegner ist zur Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Antragstellerin auf ein Gesamtbild angewiesen. Dabei kann ein hinreichender Anlass für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses auch vorliegen, wenn nur einzelne Personen oder Untergliederungen innerhalb des Personenzusammenschlusses verfassungsfeindliche Bestrebungen haben. Erforderlich ist nicht, dass sämtliche Mitglieder oder Unterstützer eines Personenzusammenschlusses solche Bestrebungen haben. Um beobachten zu können, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt, kann es - wie vorliegend - notwendig sein, die innere Zerrissenheit, Flügelkämpfe oder die Annäherung an extremistische Vereinigungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 115 m. w. N.). (10) Im Ergebnis sprechen nach der vorgenommenen Gesamtschau hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass noch nicht absehbar ist, in welche Richtung sich die politische Ausrichtung der Antragstellerin in den nächsten Jahren mehrheitlich entwickeln wird. Gerade in solchen Situationen dient die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Frühwarnsystem. Das Vorliegen von Anhaltspunkten erfordert insoweit gerade nicht, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch tatsächlich vorliegen (in Abgrenzung zu der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris). c) Soweit die Antragstellerin wiederholt Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht rügt, kann das Vorbringen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat insbesondere Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2024 - 1 B 1454/23 -, juris Rn. 22). d) Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Antrags zu 1. keinen Erfolg hat, bleibt ihr dieser auch für den Antrag zu 2. (Ordnungsgeld) verwehrt. e) Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Löschung der Pressemitteilung (Antrag zu 3.) weiterverfolgt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Dem Antrag fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Pressemitteilung ist bereits gelöscht. Die Antragstellerin selbst trägt - nach Auffassung des Senats auch zutreffend - vor, mit der erfolgten Löschung habe sich der Antrag insoweit erledigt. Demzufolge konsequent hatte die Antragstellerin erstinstanzlich auch die Erledigung ihres Antrags auf Löschung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 ausdrücklich erklärt (Bl. 409 Band III der Gerichtsakte). Der Antragsgegner ist der Erledigung entgegengetreten. Die Antragstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde jedoch nicht, festzustellen, dass sich der Antrag insoweit erledigt hat, sondern ausdrücklich die Löschung der Pressemitteilung. Eine Auslegung des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin entgegen des ausdrücklichen Wortlauts und der Begründung des Antrags scheidet aus. Demgemäß bleibt auch ihr Antrag zu 4. (Ordnungsgeld) ohne Erfolg. f) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anträge auf Folgenbeseitigung seien auf die Vergangenheit gerichtet und das Verwaltungsgericht habe dies verkannt, hat sie bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Anträgen auf Folgenbeseitigung tatsächlich einen fehlerhaften Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu beziehen sich offenbar auf die Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts, denn die zitierten Aussagen lassen sich dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 ebenso wenig entnehmen wie die angebliche Aussage des Verwaltungsgerichts, es läge den Folgenbeseitigungsansprüchen Aussagen zugrunde, die nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erfolgt seien. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe „veraltete“ Belege nicht berücksichtigen dürfen, irrt sie. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats unter 2., b), gg), (7) Bezug genommen. g) Besteht demnach jeweils kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, sind ihre weiteren Ausführungen zum Anordnungsgrund nicht entscheidungserheblich. 3. Die Beschwerde des Antragsgegners hat ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat auch hier nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Der Hauptantrag des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als sog. Verdachtsfall stattzugeben, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner (außerhalb sog. Verfassungsschutzberichte) enthält, wird durch die dargelegten Beschwerdegründe nicht erschüttert. Das hier streitbefangene staatliche Informationshandeln stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eifler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 70 f.). Eine dementsprechende Ermächtigungsgrundlage für verfassungsschutzrelevante Verlautbarungen ist im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten. aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Bekanntgabe könne nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG gestützt werden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG verdeutliche durch die Wörter „mindestens einmal jährlich“, dass der Antragsgegner neben dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht auch andere Berichte in unregelmäßiger Erscheinungsform erstellen und verbreiten dürfe. So sei dies in den letzten Jahren mit den Broschüren „Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen“ (Januar 2019), „Kennzeichen und Symbole der Rechtsextremisten“ (Mai 2020), „Die,Neue Rechte' - Eine Gefahr für die Demokratie“ (März 2022) geschehen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitsarbeit, wie Satz 5 indiziert, auf Schriftpublikationen beschränkt, aber die mündliche Erläuterung eines vorgestellten Berichts einschließt, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Einordnung der Antragstellerin durch das Landesamt für Verfassungsschutz stelle sich nicht als mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Berichts, sondern als eigenständige - völlig neue - Verlautbarung dar, da die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2021 nicht als Beobachtungsobjekt aufgeführt gewesen sei. Der Bericht führe im Gegenteil aus, dass die Antragstellerin im Berichtszeitraum nicht beobachtet worden sei (Verfassungsschutzbericht Hessen 2021, S. 97). Auch wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit ausweislich der Gesetzesbegründung, die bei der Auslegung der Norm heranzuziehen sei, den Kernauftrag des Landesamtes darstelle (LT-Drs. 19/5412, S. 46), ergebe sich aus diesen nach der amtlichen Überschrift des § 2 HVSG als Aufgabenzuweisungsnorm ausgestalteten Vorschriften keine Befugnis für die Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesamtes. Schließlich könne auch § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. In der Sache regele die Vorschrift nicht die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes und gebe auch keine Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung sei mit Präventionsarbeit Aufklärungsarbeit in Form von Podiumsveranstaltungen, Lehrerfortbildungen oder durch Besuche in Schulen gemeint. Auch ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer oder terroristischer Bedrohungen durch Gespräche mit und Kontakten zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien falle unter diese Vorschrift (LT-Drs. 19/5412, S. 29). Ein Analogieschluss sei von Verfassungs wegen nicht möglich. bb) Der Antragsgegner wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem zu engen Verständnis der § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und betrachte die betreffenden Vorschriften einzeln und isoliert. Eine Beschränkung der Aufklärung der Öffentlichkeit auf Verfassungsschutz- und sonstige Berichte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik der § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG und widerspreche dem Zweck der Regelung. Eine derartige Beschränkung der Aufklärungsarbeit sei gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber dem Antragsgegner eine umfassende Aufgabe erteilt habe, verfassungsschutzrelevanten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken, nicht zu rechtfertigen. cc) Soweit der Antragsgegner behauptet, die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG vorgesehene Herausgabe des Verfassungsschutzberichts sowie dessen Bereitstellung auf der Internetseite des Antragsgegners nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG seien Mindestverpflichtungen und legten die Aufgaben und Befugnisse zur Information und Aufklärung nicht abschließend fest, legt er nicht dar, worauf sich diese, über den Wortlaut der Norm hinausgehende, Auslegung stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung des Antragsgegners, die Beschränkung der Aufklärung der Öffentlichkeit auf Verfassungsschutz- und sonstige Berichte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik des § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG, und widerspreche dem Zweck der Regelung. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Wortlauts der Norm, der auch nach Auffassung des Senats insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig ist, zutreffend eine über die genannten Berichte hinausgehende Kompetenz des Antragsgegners auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhend abgelehnt. dd) Der Antragsgegner wendet weiter ein, die Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG indiziere, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitarbeit auf Schriftpublikationen beschränke, überzeuge nicht. Dabei lässt er indes außer Acht, dass das Verwaltungsgericht dies bereits nicht erwogen hat, sondern die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, da nach seiner Auffassung die Bekanntgabe der Einordnung der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits keine mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Verfassungsschutzberichtes 2021 war. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners insbesondere dazu, dass § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG weder den (Umkehr)Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in Gestalt von Verfassungsschutzberichten erfolgen und nicht auch etwa in Form schriftlicher Pressemitteilungen, noch den (Umkehr)Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in schriftlicher Weise erfolgen und nicht auch etwa in Form von Bekundungen gegenüber den Medien, sind unerheblich, da das Verwaltungsgericht zutreffend - wie bereits oben ausgeführt - annimmt, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG bereits nur den Verfassungsschutzbericht und andere Berichte erfasst und § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG dieser zutreffenden Auslegung folgend keine weitergehende Rechtsgrundlage schafft. ee) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Prävention in § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG zu eng gefasst, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorschrift weder die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes regelt noch die Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter gibt. Aber auch in der Sache handelt es sich entgegen des Vorbringens des Antragsgegners bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner nicht um Präventionsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HVSG. Unter Präventionsarbeit in diesem Sinne versteht der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks 19/5412, S. 29) einerseits die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Erscheinungen von Extremismus und Terrorismus, zum Beispiel durch Podiumsveranstaltungen, bei der Lehrerfortbildung oder durch Besuche in Schulen, wobei es keinen allgemeinen Bildungsauftrag des Antragsgegners gibt. Prävention im engeren Sinne ist danach ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer und terroristischer Bestrebungen. Soweit der Antragsgegner meint, der Verfassungsschutzbericht sei nur eines der Instrumente der Prävention, keineswegs aber das allein zulässige Mittel zur Präventionstätigkeit durch Aufklärung der Öffentlichkeit, lässt er außer Acht, dass eine allgemeine Informationsbefugnis über das Tatbestandsmerkmal der Prävention nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht. Als Beispiele für Präventionsarbeit nennt die Gesetzesbegründung vor allem Gespräche mit und Kontakte zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien, allgemein und in konkret veranlassten Einzelfällen (LT-Drucks 19/5412, S. 29). Auch wenn dem Antragsgegner darin zugestimmt werden kann, dass diese Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich beispielhaft und nicht abschließend erfolgt ist, so reiht sich „Prävention“ durch Veröffentlichung der verfassungsschutzrechtlichen Einordnung eines bestimmten Beobachtungsobjektes im Internet bzw. in Rahmen von Presseerklärungen nicht in die Fallgruppen ein, die der Landesgesetzgeber im Blick hatte. Die hierüber hinausgehende Umdeutung des Präventionsbegriffs dergestalt, dass er auch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit umfasst, würde den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die hier betroffenen Grundrechte der Antragstellerin nicht gerecht. ff) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 HVSG eine Befugnis zur Aufklärung der Öffentlichkeit auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten enthalte, findet entgegen seines Vorbringens auch keine Stütze in der Gesetzeshistorie. § 9 Abs. 3 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (GVBl. 1990, Teil I, S. 753 f.) in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. 2012, Teil I, S. 578 f.) enthielt im Gegensatz zu den streitgegenständlichen Vorschriften die ausdrückliche Befugnis des Antragsgegners zur Information der Öffentlichkeit auch über Verdachtsfälle (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 60). Die Vorschrift lautete: § 9 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Ministerien und die Staatskanzlei über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die für ihren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten übermittelt werden. (2) Das Ministerium des Innern darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. (3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Zu diesem Zweck darf auch das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet eingestellt werden. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. 2018, Teil I, S. 302 f.) weggefallen. Ihr Wortlaut hat nur zum Teil Einzug in die neugefassten Vorschriften des HVSG gehalten: So entspricht der ehemalige § 9 Abs. 1 HVerfSchG 1990 dem aktuellen § 19 Abs. 1 HVSG; § 9 Abs. 2 HVerfSchG dem aktuellen § 19 Abs. 2 HVSG. Der hier streitbefangene § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die vormals in § 9 Abs. 3 HVSG befindliche Regelung normieren (vgl. LT-Drucks 19/5412, S. 29); offenbar unterblieb indes die Übernahme der Ermächtigungsgrundlage für die Öffentlichkeitsarbeit. gg) Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, § 19 Abs. 2 HVSG sei eine tragfähige Rechtgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, die Vorschrift regele einen datenschutzrechtlichen Teilaspekt (vgl. dazu auch die amtliche Begründung LT-Drs. 19/5412 zu § 20 Abs. 2 des Entwurfs, S. 46), der bei juristischen Personen und anderen Zusammenschlüssen mangels schützenswerter personenbezogener Daten in der Regel leerlaufe. Sie sei hingegen keine Ermächtigungsnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Unabhängig davon handele es sich bei der Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der Antragstellerin um die Bekanntgabe einer rechtlichen Einordnung des Antragsgegners und nicht um die Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 82). (2) Soweit der Antragsgegner meint, § 19 Abs. 2 HVSG müsse als mildere Maßnahme gleichwohl auch dann Anwendung finden, wenn nicht über personenbezogene Angaben, sondern über eine Organisation informiert werde, folgt der Senat dem nicht. Selbst wenn man die Vorschrift entsprechend umdeuten wollte, bliebe sie eine reine datenschutzrechtliche Rahmenregelung für gesetzlich vorgesehene Übermittlungsvorgänge. Es handelt sich bei ihr gerade nicht um eine Befugnisnorm zur Information der Öffentlichkeit, vielmehr soll § 19 Abs. 2 HVSG nach dem Willen des Landesgesetzgebers vorgeblich unter Einbeziehung des Antragsgegners den für die Übermittlung von personenbezogenen Daten notwendigen datenschutzrechtlichen Rahmen setzen (LT-Drucks 19/5412, S. 46). § 19 Abs. 2 HVSG entspricht inhaltlich ihrer Vorgängerregelung in § 9 Abs. 2 HVerfSchG, die bereits damals allein eine Regelung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 17) und keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit enthielt. Im Zuge der Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei wurde die Überschrift des § 19 Abs. 2 HVSG um die Wörter „und Aufklärung der Öffentlichkeit“ ergänzt, um auf den Regelungsinhalt des § 19 Abs. 2 HVSG hinzuweisen (LT-Drucks 20/8129, S. 21). (3) § 19 Abs. 2 HVSG ist vielmehr hinsichtlich seines Regelungsgehalts mit § 16 Abs. 3 BVerfSchG vergleichbar, wonach bei der Information der Öffentlichkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Abs. 1 und derjenigen durch das Bundesministeriums des Innern nach Abs. 2 personenbezogene Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Auch diese Vorschrift konkretisiert die Vorgaben in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfSchG hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten (Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 Rn. 9) und enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage. (4) Auch die Gesetzessystematik stützt die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung. Ausweislich der Gesetzesgliederung handelt es sich bei den Normierungen im Dritten Teil des Gesetzes (§§ 15 bis 27 HSVSG) um Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten und damit um datenschutzrechtliche Vorgaben. Die Regelung ist dabei unabhängig von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage zur Informationstätigkeit zu betrachten, weswegen der vom Antragsgegner ins Feld geführte Wertungswiderspruch im Vergleich zur Bekanntgabe personenbezogener Daten in Verfassungsschutzberichten auch nicht besteht. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 19 Abs. 2 HVSG keine Beschränkung auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten in Verfassungsschutz- oder sonstigen Berichten enthält, sondern nach seinem Wortlaut allgemein und unabhängig von der Art der Bekanntgabe gilt. Gleichwohl setzt die Regelung nur den datenschutzrechtlichen Rahmen für Übermittlungsvorgänge, die ihrerseits gesetzlich vorgesehen sein müssen, was in Bezug auf die streitbefangenen öffentlichen Bekanntgaben aus den zuvor dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Es mag sein, dass § 19 Abs. 2 HVSG in der streitbefangenen Konstellation zwar den datenschutzrechtlichen Rahmen für eine Datenübermittlung setzt, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht stattfinden darf. Hieraus lässt sich aber im Umkehrschluss keine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit fingieren, die im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten ist. § 19 Abs. 2 HVSG greift nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und kann daher gegebenenfalls - wie hier - ins Leere laufen. hh) Soweit der Antragsgegner meint, es widerspräche dem Sinn und Zweck der Prävention, die Öffentlichkeit zwar in einem eigenständigen, unterjährigen Bericht über die tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Antragstellerin aufklären zu dürfen, nicht jedoch mittels Pressemitteilungen und anderen Verlautbarungen gegenüber den Medien, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung kann die Eingriffsintensität einer anlassbezogenen Pressemitteilung in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG im Einzelfall durchaus höher sein, als die eines Berichtes nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG. Zum einen dürfte eine punktuelle Pressemitteilung auf große mediale Resonanz stoßen (vgl. hierzu Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 70) und rückt die Antragstellerin wesentlich stärker in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung als ihre Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht. Zum anderen steht die Antragstellerin durch eine eigens wegen ihr herausgegebenen Pressemitteilung wesentlich stärker im Fokus, als wenn sie in einem Bericht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG genannt würde. Sowohl die Verfassungsschutzberichte als auch die themenbezogenen Berichte des Antragsgegners haben Phänomene des Extremismus, wie beispielsweise der sogenannten Neuen Rechten, der Reichsbürgerbewegung sowie des Rechts- und Linksextremismus sowie des Antisemitismus und des Islamismus zum Thema. Auch gliedern sie sich nach diesen verfassungsschutzrelevanten Ausprägungen des Extremismus und nicht nach konkreten Beobachtungsobjekten. Deren Nennung ist in diesen Berichten unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 2 HVSG zwar rechtmäßig, erfolgt aber unter ihrer Zuordnung zu den einzelnen Phänomenen des Extremismus und dadurch in der Regel weniger eingriffsintensiv als eine auf das Beobachtungsobjekt zugeschnittene Pressemitteilung. b) Die Hilfsanträge des Antragsgegners sind ebenfalls unbegründet. aa) Der Antragsgegner ist der Auffassung, die ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen im Tenor zu 2 und 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts seien zu weit geraten. So habe das Verwaltungsgericht zutreffend anerkannt, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG jedenfalls eine gesetzliche Ermächtigung zur Erstellung, Herausgabe und Veröffentlichung von Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür enthalte. Die tenorierten Unterlassungsverpflichtungen umfassten indes auch die Bekanntgabe in einem vom Antragsgegner erstellten, vom Innenministerium herausgegebenen und dann auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlichten Verfassungsschutzbericht oder in einem anderen Bericht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG. bb) Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Der Antragsgegner lässt außer Acht, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens allein die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall außerhalb von Verfassungsschutzberichten war. Der Streitgegenstand eines Verfahrens ergibt sich aus dem auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Sachantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen. Beides, Antrag und Begehren, bestimmen daher den Streitgegenstand (Claus/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 121 Rn. 56). Weder bezogen sich die Anträge der Antragstellerin auf eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten noch ergibt sich aus der Antragsbegründung ein solcher Bezug. Im Gegensatz macht die Antragstellerin ausdrücklich eine Unzulässigkeit der Berichterstattung allein außerhalb von Verfassungsschutzberichten geltend (vgl. etwa S. 49 f. der erstinstanzlichen Klage- und Antragsschrift, Bl. 49 der Gerichtsakte). Dies ist auch folgerichtig, da der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2021 die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung nicht erwähnt. cc) War damit die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung innerhalb sog. Verfassungsschutzberichte nicht verfahrensgegenständlich, kann der begehrte Zusatz im Tenor nicht erfolgen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren beantragte Ergänzung ist eine unzulässige Antragserweiterung, da der Antrag nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (vgl. die obigen Ausführungen unter 2. b) dd) (2)). Weder die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch der Beschluss des Senats schränken daher die Befugnisse des Antragsgegners zur Aufklärung der Öffentlichkeit aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG innerhalb sog. Verfassungsschutzberichte ein. 4. Die Kostenentscheidung folgt für die Beteiligten jeweils aus §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind für die Streitwertfestsetzung nicht die von der Antragstellerin veranschlagten 25.000,00 Euro heranzuziehen. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat bezüglich der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert (so VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001), sondern für die Anträge jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162). Hiervon ausgenommen ist für die Beschwerdeinstanz der Antrag des Antragsgegners, soweit er sich gegen die teilweise Stattgabe der erstinstanzlichen Anträge zu 8 und 9 im Tenor zu 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts richtet; hier hat der Senat jeweils 2.500,00 Euro zugrunde gelegt. Die beantragte Androhung des Ordnungsgeldes bleibt jeweils außer Betracht. Die Hilfsanträge des Antragsgegners wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Da die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen vorwegnimmt, ist der Streitwert in Höhe von 40.000,00 Euro nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).