Beschluss
5 K 1042/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0606.5K1042.22.NW.00
26Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Soweit ein besonderes Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich der aufgrund spezieller gesetzlicher Vorgaben folgenden Nutzungsfreigabe besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Aspekt aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ausklammern.(Rn.30)
2. Dies ist der Fall bei der bauaufsichtlichen Zulassung für eine Mobilfunkanlage, denn deren Nutzung hängt von einer allein durch die Bundesnetzagentur auszustellenden Standortbescheinigung ab.(Rn.31)
3. Nachbarrechte können insoweit nicht verletzt werden, denn die aus § 65 Abs. 5 LBauO(juris: BauO RP) folgende verfahrensrechtliche Verknüpfung der Baugenehmigung mit parallel erforderlichen weiteren Genehmigungen besteht nur im Interesse des Bauantragstellers, ohne eine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn zu entfalten.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein besonderes Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich der aufgrund spezieller gesetzlicher Vorgaben folgenden Nutzungsfreigabe besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Aspekt aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ausklammern.(Rn.30) 2. Dies ist der Fall bei der bauaufsichtlichen Zulassung für eine Mobilfunkanlage, denn deren Nutzung hängt von einer allein durch die Bundesnetzagentur auszustellenden Standortbescheinigung ab.(Rn.31) 3. Nachbarrechte können insoweit nicht verletzt werden, denn die aus § 65 Abs. 5 LBauO(juris: BauO RP) folgende verfahrensrechtliche Verknüpfung der Baugenehmigung mit parallel erforderlichen weiteren Genehmigungen besteht nur im Interesse des Bauantragstellers, ohne eine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn zu entfalten.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Danach muss die Verletzung eigener Rechte der Kläger auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 18/16 –, BVerwGE 162, 135-146, Rn. 9, m. w. N.). Vorliegend können die Kläger als Grundstückseigentümer geltend machen, durch die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladenen in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – verletzt zu sein. Zwar grenzt ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück, sodass sie nicht formal am Genehmigungsverfahren zu beteiligende Nachbarn im Sinne von § 68 Landesbauordnung – LBauO – sind. Der Begriff des Nachbarn im materiellen Sinne reicht aber deutlich weiter und wird im Wesentlichen durch zwei Elemente bestimmt, nämlich eine besondere rechtliche Beziehung einer Person zu einem Grundstück und die räumliche Nähe dieses Grundstücks zum Baugrundstück (vgl. Kerkmann, in: Jeromin, Kommentar zur LBauO, 5. Auflage 2022, § 68, Rn. 5). Letztere Voraussetzung ist trotz der Entfernung von ca. 80 m zwischen Wohnhaus der Kläger und Bauvorhaben zu bejahen, weil zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Errichtung und der Betrieb des 40 m hohen Mobilfunkmastes auch noch auf das Anwesen der Kläger in rechtlich relevanter Weise einwirken kann (vgl. zur – als zulässig erachteten – Klage gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einer Entfernung von 150 m: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 3. August 2021 – 8 B 29/21 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 MB 18/21 –, juris). B. Die Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Streitgegenstand der vorliegenden Drittanfechtungsklage ist die Rechtsbehauptung der klagenden Nachbarn, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und greife in ihre Rechtssphäre ein. Dies hat zur Folge, dass die Nachbarklage nicht schon dann erfolgreich ist, wenn die umstrittene Baugenehmigung vom 13. September 2021 gegen objektives Recht verstößt, sondern nur, wenn gerade die Kläger dadurch in ihren (subjektiven) Rechten verletzt sind (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die bauaufsichtlich zugelassene Errichtung eines Mobilfunkmastes verstößt jedoch nicht gegen solche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger als Grundstücksnachbarn zu dienen bestimmt sind. I. Zunächst erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nicht aus Gründen des Bauplanungsrechts als nachbarrechtswidrig. 1. Einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor den Auswirkungen der Errichtung des Mobilfunkmastes auf ihr Grundstück steht den Klägern nicht zu. a) Dafür kann offen bleiben, ob der für das Bauvorhaben der Beigeladenen heranzuziehende Bebauungsplan „…..“ rechtverbindlich ist, denn die Kläger sind außerhalb dieses Plangebiets ansässig. Einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, steht ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nicht zu. Ausnahmsweise gilt dann etwas anderes, wenn Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, Rn. 5, juris). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung des Sondergebiets „Bauhof“ planübergreifende Nachbarschutzrechte vermittelt werden sollten, lassen sich der Planbegründung insgesamt nicht entnehmen. Danach soll das Areal hauptsächlich als Lager dienen. Weiter heißt es dort, wegen der exponierten Lage am Ortsrand seien eine wirkungsvolle Eingrünung anzustreben und ordnungsrechtliche Festsetzungen zu treffen, die eine störende Wirkung weitestgehend vermieden. Dass mit diesen Vorstellungen des Plangebers über den allgemeinen Landschaftsschutz hinaus einem eingrenzbaren Kreis von Grundstücksnachbarn Schutz vermittelt werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. b) Davon ausgehend kann auch die Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – hinsichtlich der mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen gewerblichen Zusatznutzung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes keinen über den Schutz konkreter Beeinträchtigungen hinausgehenden gebietsübergreifenden Anspruch vermitteln (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 148. EL Oktober 2022, BauGB § 31 Rn. 69d; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 –, Rn. 21, juris unter Bezugnahme auf: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 B 1537/20 –, Rn. 7ff). Eine Beachtung der objektiv-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht beansprucht werden. Ob die nachbarlichen Belange bei der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB fehlerfrei gewürdigt wurden, bemisst sich allein nach den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2021 – 8 B 11271/21.OVG –, m. w. N.). c) Nur zur Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass ein Mobilfunkmast, dessen Errichtung im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert ist, auch in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO – als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 ME 142/21 –, Rn. 20, juris). 2. Die der Errichtung des Mobilfunkmasts dienende Baugenehmigung des Beklagten vom 13. September 2021 verletzt die Kläger nicht in ihrem bauplanungsrechtlichen Anspruch auf Rücksichtnahme auf die Wohnnutzung ihres Grundstücks. Rechtsgrundlage für das Rücksichtnahmegebot ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176). a) Mit der angefochtenen Baugenehmigung zur Errichtung des Mobilfunkmasts wird kein Vorhaben zugelassen, das aufgrund seiner Funkstrahlung - als einzigem immissionsschutzrechtlich relevanten Aspekt - wegen schädlicher Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit gegenüber den klagenden Nachbarn rücksichtslos ist. aa) Zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – (vgl. § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) und auf die dazu nach § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Rechtsverordnung zurückgegriffen werden. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – konkretisiert. Die dort festgelegten Grenzwerte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, Rn. 44, juris, m. w. N.). Auch nach der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass bzw. warum die Grenzwerte der 26. BImschV aufgrund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident verfassungsrechtlich untragbar geworden sein sollten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2023 – 2 A 1797/22 –, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 22 CS 22.711 -, juris Rn. 33 m. w. N.) bb) Die Prüfung, ob die Vorgaben der 26. BImSchV eingehalten werden, obliegt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder – BEMFV – ausschließlich der Bundesnetzagentur, die gemäß § 4 BEMFV eine sog. Standortbescheinigung erteilt. Mit der Erteilung der Standortbescheinigung wird festgestellt, dass eine Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2/12 –, BVerwGE 147, 37-46, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2022 – 10 S 2420/21 –, Rn. 20, juris). Erst danach darf der Betrieb einer solchen Anlage aufgenommen werden (§ 4 Abs. 1 BEMFV). cc) Aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 5, wonach die Genehmigung vorbehaltlich der Standortbescheinigung sowie der damit verbundenen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Bad Dürkheim erfolgt und spätestens vor Inbetriebnahme der Sendefunktechnik die Standortbescheinigung vorzulegen und das Gesundheitsamt daraufhin zu beteiligen ist, ist sichergestellt, dass die Anlage nur dann in Betrieb gehen kann, wenn der Baubehörde eine durch die zuständige Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung vorgelegt wurde. (1) Dass der Beklagte die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den Anforderungen des Strahlenimmissionsschutzes aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ausgeklammert hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die landesrechtlich normierte bauaufsichtliche Genehmigung enthält zwar regelmäßig die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit (allen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind, sowie die Freigabe des Baues. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde zu einer verbindlichen Sachentscheidung nur befugt, soweit für bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften keine speziellen Genehmigungsvorbehalte anderer Behörden in anderen Fachgesetzen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 –, BVerwGE 82, 61-76, Rn. 33). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine - spezialgesetzlich geregelte - Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs; sie darf nur unter den Voraussetzungen des § 5 BEMFV erteilt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 1 CS 21.2386 –, juris, Rn. 16). Wenn erst die Standortbescheinigung die Freigabe des Betriebs, also der Nutzung der Mobilfunkanlage vermitteln kann, bedeutet die unter der Nebenbestimmung Nr. 5 erteilte Baugenehmigung eine Ausnahme von dem Regelfall, wonach die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch die Nutzung des Vorhabens einschließt (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, 5. Auflage 2022, § 70, Rn. 6, m.w.N.). (2) Allerdings wird teilweise vertreten, dass bei fehlender Standortbescheinigung nur die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder eine entsprechende aufschiebende Bedingung in Betracht kämen, da die mit der Baugenehmigung verbundene umfassende Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nicht festgestellt werden könne, solange die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht abgearbeitet seien (vgl. zur Rechtslage in Niedersachsen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 ME 142/21 – juris, Rn. 15 ff). Demgegenüber hält die Kammer die vom Beklagten gewählte Verfahrensweise für ausreichend und stützt sich auf folgende Überlegungen: Ausgehend vom Verfahrensprinzip der sog. Schlusspunkttheorie trifft die Bauaufsichtsbehörde zwar auch nach rheinland-pfälzischem Landesrecht gemäß § 65 Abs. 5 LBauO selbst dann, wenn ihre inhaltliche Prüfungskompetenz wegen eines speziellen Genehmigungsvorbehalts beschränkt ist (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO), eine verfahrensrechtliche Verantwortung dergestalt, dass eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn die für ein Bauvorhaben notwendige weitere Genehmigung noch nicht erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19 –, Rn. 8, juris). So sichert die auf der Basis des Bauantrags erfolgende verfahrensrechtliche Verknüpfung der Baugenehmigung mit parallel erforderlichen weiteren Genehmigungen gerade das Interesse des Bauantragstellers daran, dass die mit der bauaufsichtlichen Zulassung regelmäßig verbundene Baufreigabe nicht aufgrund des Erfordernisses weiterer Genehmigung zur Umsetzung eines Vorhabens leerläuft. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Interessenlage aufgrund spezieller gesetzlicher Vorgaben abweichend zu beurteilen, was vor allem dann zu gelten hat, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen gerade die Nutzungsfreigabe betreffen. Soweit ein besonderes Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich der aufgrund spezieller gesetzlicher Vorgaben erfolgenden Nutzungsfreigabe besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde daher diesen Aspekt aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ausklammern. Nachbarrechte können dadurch nicht verletzt werden, denn die aus § 65 Abs. 5 LBauO folgende verfahrensrechtliche Verknüpfung besteht nur im Interesse des Bauantragstellers, ohne eine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn zu entfalten (vgl. VG Neustadt/W., Urteil vom 23. Juli 2015 – 4 K 215/15.NW –, juris). (3) Insoweit durfte der Beklagte vorliegend dem Umstand Rechnung tragen, dass der Betrieb der Mobilfunkanlage von der speziellen, bundesrechtlich geregelten Erteilung einer Standortbescheinigung abhängig ist, die allein von der hierfür ausschließlich zuständigen Bundesnetzagentur erteilt werden kann und, wie oben dargelegt, gerade die Funktion einer Freigabe des Betriebs hat (vgl. VG Münster, Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 K 1324/07 –, Rn. 19 - 35, juris). Nachbarrechte der Kläger können durch diese Verfahrensweise ohnehin deshalb nicht verletzt werden, weil sie ihre gesundheitsbezogenen Einwendungen gegen die Nutzung der Anlage im Rahmen eines Verfahrens gegen die Standortbescheinigung klären lassen können, die selbständig angreifbar ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 1 CS 21.2386 –, Rn. 17, juris). b) Das genehmigte Bauvorhaben erweist sich im Hinblick auf das Anwesen der Kläger auch nicht aus optischen Gründen als rücksichtslos. Von einer insoweit erforderlichen „erdrückenden Wirkung“ auf das Nachbargrundstück kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn die bauliche Anlage das benachbarte Grundstück wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse und ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder eine Gefängnishofsituation hervorgerufen wird oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird; eine „erdrückende Wirkung“ bzw. ein „Einmauerungseffekt“ kann danach in der Regel nur angenommen werden, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet wird, oder wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. November 2021 – 8 B 11197/21.OVG – m. w. N.). Eine vergleichbare Situation wird hier durch die Errichtung des Triangel-Stahlgittermastes mit einer Höhe von 40,26 m eindeutig nicht geschaffen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um eine gerade im ländlichen Bereich ungewöhnlich hohe Anlage handelt. Diese nimmt aber nur eine geringe Grundfläche von wenigen Quadratmetern in Anspruch. Das Vorhaben, dessen gebäudegleiche Wirkung wohl jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach einem Sozialabstand anzunehmen sein dürfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, Rn. 33, juris; a. A.: VG Neustadt/W. Beschluss vom 24. Juli 1998 – 2 L 2075/98.NW –, ESOVGRP), ist schon deshalb ungeeignet, das Grundstück der Kläger unzumutbar zu dominieren, weil die Entfernung zwischen ihrem Anwesen und dem Mobilfunkmast ca. 80 m beträgt. c) Soweit die Kläger schließlich, ohne dies näher zu substantiieren, eine Wertminderung ihres Grundstücks aufgrund der Errichtung des von ihrem Grundstück aus sichtbaren Mobilfunkmasts befürchten, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung ebenfalls nicht als rücksichtslos. Eine – hier nur unterstellte – Wertminderung des Nachbargrundstücks als Folge der Nutzung eines anderen Grundstücks kann für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens bilden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 15 CS 21.1775 –, Rn. 29, juris, m. w. N.; s.a.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 148. EL Oktober 2022, BauNVO § 15 Rn. 37). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. II. Die zugunsten der Beigeladenen ergangene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren bauordnungsrechtlichen Nachbarrechten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der angefochtenen Baugenehmigung auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 LBauO zugelassenen Abweichung vom sog. Überdeckungsverbot gemäß § 8 Abs. 3 LBauO. Zwar hat die Regelung über die Abstandsflächen in § 8 Abs. 1 LBauO nach ständiger Rechtsprechung prinzipiell nachbarschützenden Charakter (Jeromin, LBauO, 5. Auflage 2022, § 8 LBauO, Rn. 210 ff). Allerdings sind die Kläger schon nicht Nachbarn im abstandflächenrechtlichen Sinn, weil ihr Grundstück nicht an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt. Zudem ist das sog. Überdeckungsverbot, wonach sich Abstandsflächen auf demselben Grundstück nicht überdecken dürfen (§ 8 Abs. 3 1. Halbsatz LBauO), ohnehin aus dem Nachbarschutz ausgenommen (vgl. Jeromin, LBauO, 5. Auflage 2022, § 8 LBauO, Rn. 215). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Anlass, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, bestand nicht, da diese ihrerseits dadurch, dass sie keinen Antrag gestellt hat, nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich – ebenso wie der Kläger im Verfahren 5 K 1041/22.NW (Weber) – als Grundstücksnachbarn gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes. Mit Datum vom 13. September 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung der Anlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. … in der Gemarkung C. Dabei handelt es sich um ein 7.363 m² großes gemeindliches Grundstück südöstlich der Ortslage des Ortsteils C, das zusammen mit dem Nachbargrundstück Flurstück Nr. … als Bauhof genutzt wird. Die Fläche bildet den Geltungsbereich des Bebauungsplans „….“ der Gemeinde A-Dorf vom 30. November 2006, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „…..“ festsetzt und u.a. eine maximale Firsthöhe von 7,50 m regelt. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll das Areal hauptsächlich als Lager dienen. Weiter heißt es dort, wegen der exponierten Lage am Ortsrand seien eine wirkungsvolle Eingrünung anzustreben und ordnungsrechtliche Festsetzungen zu treffen, die eine störende Wirkung weitestgehend vermieden. Mit der Baugenehmigung vom 13. September 2021 ließ der Beklagte im nördlichen Grundstücksbereich die Errichtung eines Triangel-Stahlgittermastes mit einer Höhe von 40,26 m über der Geländeoberfläche zu. Der Abstand zu einer dort vorhandenen Lagerhalle beträgt etwa 13,55 m. Es wurde zugleich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend die Art der Nutzung und die Firsthöhe erteilt sowie eine Abweichung betreffend die Überlagerung der Abstandsflächen von Mobilfunkmast und Lagerhalle zugelassen. Außerdem waren dem Bescheid u.a. folgende Nebenbestimmungen beigefügt: „5. Auflagenvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen bleibt ausdrücklich aufgrund der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht vorliegenden Standortbescheinigung vorbehalten. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Standortbescheinigung sowie der damit verbundenen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Spätestens vor Inbetriebnahme der Sendefunktechnik ist die Standortbescheinigung vorzulegen und das Gesundheitsamt ist daraufhin zu beteiligen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes muss positiv ausfallen, um die Sendefunktechnik in Betrieb nehmen zu können.“ Die Kläger sind Eigentümer des – mit einem Wohnhaus bebauten – unbeplanten Grundstücks …, Flurstück ……….., am südöstlichen Ortsrand von C und nördlich des Baugrundstücks gelegen. Zur besseren Anschauung wird auf den beigefügten Lageplan verwiesen: Es folgt der Lageplan Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juli 2022 legten die Kläger ebenso wie der Kläger im Verfahren 5 K 1041/22.NW Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2021 ein. Zur Begründung stützten sie sich insbesondere auf ein Schreiben weiterer Widerspruchsführer (Interessengemeinschaft „….. gegen Funkmast“) vom 11. Oktober 2021, in dem gerügt wurde, die Anwohner seien nicht ausreichend informiert worden. Zudem liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan „…….“ vor und die Anlage führe zu einer Wertminderung ihrer Immobilien sowie schließlich auch zu gesundheitsschädlichen Emissionen. Der Kreisrechtsausschuss wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 15. November 2022 zurück. Er hielt die Widersprüche mangels Widerspruchsbefugnis für unzulässig, weil die Entfernung des Mobilfunkmastes zum Wohnhaus der Kläger rund 80 m und 125 m zum Wohnhaus ….. betrage. Auch in der Sache hätten die Kläger keinen Aufhebungsanspruch, weil zum einen immissionsschutzrechtliche Belange im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden seien. Die Frage der von der Funkstrahlung ausgehenden gesundheitsschädlichen Einwirkungen sei der speziellen bundesrechtlichen Genehmigung des § 4 BEMFV unterworfen. Erst nach Erteilung der sog. Standortbescheinigung dürfe der Betrieb der Anlage aufgenommen werden. Die von den Klägern angenommene Gefährdung durch Strahlenbelastung werde ausschließlich von der hierfür zuständigen Bundesnetzagentur geprüft, nicht aber von der Baubehörde, die einen Auflagenvorbehalt in die Genehmigung aufgenommen habe. Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine Verletzung von Regelungen des Bebauungsplans „…..“ berufen, weil sie außerhalb des Plangebiets wohnten. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die behauptete Wertminderung sei hinzunehmen, weil der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation nur eine rechtlich nicht geschützte Chance darstelle. Auch eine Nichteinhaltung der Abstandflächen könnten die Kläger nicht rügen, denn dies betreffe nur das Baugrundstück selbst. Zudem sei eine Abweichung erteilt worden. Am 20. Dezember 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen zunächst geltend, sie seien Grundstücksnachbarn insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und damit klagebefugt. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Höhe der Anlage eine Befreiung von der maximalen Firsthöhe von 7,5 m laut Bebauungsplan erteilt worden sei, was nur unter Würdigung nachbarlicher Interessen zulässig sei. Der Betrieb eines Sendefunkmastes sei eine gewerbliche Tätigkeit und damit nach der Art der Nutzung im Bebauungsplangebiet überhaupt nicht zulässig, zumal es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele. Das Vorhaben stelle sich gegenüber den Klägern als rücksichtslos dar. Die festgeschriebenen Grenzwerte seien zu bezweifeln, denn es gebe Studien, die einen Zusammenhang sähen zwischen Funkmasten und erhöhten Krebszahlen. Selbst wenn man schädliche Umwelteinwirkungen verneine, ergebe sich jedenfalls, dass der 40 m hohe Mobilfunkmast wegen seiner optischen Dominanz eine gebäudegleiche Wirkung habe. Zudem führe die Platzierung des Sendeturms zu einem enormen Wertverlust der Wohngrundstücke, weshalb sich eine Bürgerinitiative gegen den Sendemast gegründet habe. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und verweist hinsichtlich der Entfernung des Grundstücks der Kläger von der Anlage noch auf ein Luftbild sowie Fotos der mittlerweile errichteten Mastanlage vor (Bl. 51 bzw. 78 f der Gerichtsakte). Der Standort sei noch nicht in Betrieb genommen worden. Zwar stehe mittlerweile fest, dass Netzbetreiberin die …………. sei, diese habe aber noch keine Standortbescheinigung beantragt. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die Klage für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Die Kläger seien nicht Nachbarn im Sinne des öffentlichen Baurechts, hilfsweise seien sie jedenfalls nichts in Nachbarrechten verletzt. In die Baugenehmigung sei als Auflagenvorbehalt insbesondere die Vorlage der Standortbescheinigung, deren Erteilung ein gesondertes Verfahren darstelle, aufgenommen worden. Damit sei sichergestellt, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG ausgingen. Hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks sei wegen dessen Abstand zur Anlage keine Beeinträchtigung zu erwarten. Schließlich führe ein möglicher Wertverlust nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in dem Parallelverfahren 5 K 1041/22.NW und auf die von dem Beklagten vorgelegten Bau- und Widerspruchsakten sowie Bebauungsplanakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 gewesen.