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Beschluss

9 S 3951/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde durfte das Inverkehrbringen von Teilen der Spezialzüchtung Artemisia annua als neuartiges Lebensmittel untersagen, wenn keine Verwendungsgeschichte in der Union vor dem 15.05.1997 nachgewiesen ist. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel nicht neuartig ist, trifft den Inverkehrbringer; der Novel Food-Katalog hat indizielle Bedeutung. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf keiner fallbezogen ausführlichen Begründung, wenn eine für typische Fallgruppen sprechende Interessenlage dargelegt ist und das Vollzugsinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Inverkehrbringens von Artemisia annua als neuartiges Lebensmittel rechtmäßig • Die Behörde durfte das Inverkehrbringen von Teilen der Spezialzüchtung Artemisia annua als neuartiges Lebensmittel untersagen, wenn keine Verwendungsgeschichte in der Union vor dem 15.05.1997 nachgewiesen ist. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel nicht neuartig ist, trifft den Inverkehrbringer; der Novel Food-Katalog hat indizielle Bedeutung. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf keiner fallbezogen ausführlichen Begründung, wenn eine für typische Fallgruppen sprechende Interessenlage dargelegt ist und das Vollzugsinteresse überwiegt. Die Antragstellerin vertreibt bundesweit gemahlene bzw. zerstückelte Blätter einer Spezialzüchtung von Artemisia annua (A-3) mit erhöhtem Artemisinin-Gehalt. Das Landratsamt untersagte mit Bescheid vom 23.09.2019 das Inverkehrbringen des Produkts mit sofortiger Wirkung und ordnete Zwangsmittel an, gestützt auf Gutachten des CVUA, wonach die Pflanze als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO zu bewerten sei, da keine Verwendungsgeschichte vor dem 15.05.1997 nachgewiesen wurde. Die Antragstellerin legte Nachweise zur historischen Verwendung, TCM-Anwendungen und Messedokumentation vor; das CVUA bewertete diese nicht als ausreichend. Das Regierungspräsidium bestätigte die Untersagung im Widerspruchsbescheid. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das VG lehnte dies ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vor dem VGH, die zurückgewiesen wurde. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Prüfung beschränkte sich auf die vorgebrachten Rügegründe (§ 146 VwGO). • Zur Novel-Food-Eigenschaft: Nach der Rechtsprechung trägt der Lebensmittelunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel nicht neuartig ist; die Pflicht zur Offenlegung der Verwendungsgeschichte ergibt sich aus Art. 4 VO (EU) 2015/2283. Der Novel Food-Katalog indiziert die Novel-Food-Eigenschaft, auch wenn er rechtlich nicht bindend ist. • Die vorgelegten Nachweise (TCM-Verweise, Gutachten, Messehinweis, E-Mail eines belgischen Unternehmens) sind unsubstantiiert oder zu allgemein, benennen keine konkreten Verzehrsmengen, Vermehrungsverfahren oder sichere Übereinstimmung der Sorte A-3 mit historischen Sorten und genügen daher nicht, eine Verwendung in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 zu belegen. • Für Ausnahmen von der Novel-Food-Eigenschaft wären entweder Vermehrungsverfahren zu belegen, die herkömmlich sind, oder Nachweise, dass durch Züchtung keine wesentlichen Änderungen der Zusammensetzung eingetreten sind; solche Angaben fehlen. • Zur sofortigen Vollziehung: Die Begründung des Landratsamts genügt § 80 Abs. 3 VwGO, weil typische Interessenlagen dargelegt wurden und aus der Systematik des Lebensmittelrechts sowie den CVUA-Gutachten Zweifel an der Eignung für den Verzehr bestehen, die ein besonderes Vollzugsinteresse begründen. • Ein Vertrauenstatbestand oder eine solche Verringerung der Dringlichkeit, dass Vollzug unzulässig wäre, liegt nicht vor; das Amt hat dem Unternehmer Gelegenheit zur Nachreichung gegeben, aber den Sofortvollzug nicht aufgegeben. • Die Anordnung des Zwangsgeldes wurde nicht getrennt substantiiert angegriffen; auch dies führt nicht zur Abänderung der Entscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Das Landratsamt durfte das Inverkehrbringen der Artemisia annua A-3-Produkte als neuartiges Lebensmittel untersagen, weil die Antragstellerin keine belastbaren Nachweise für eine Verwendung zum menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 erbracht hat und einschlägige Indizien (Novel Food-Katalog, CVUA-Gutachten, Hinweise aus der EU-Kommission) die Novel-Food-Eigenschaft stützen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war angesichts des überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses und der Systematik des europäischen Lebensmittelrechts gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Verfahren wurde mit einem Streitwert von 5.000 EUR festgesetzt.