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Beschluss

3 K 1081/21

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung des Landratsamts Ravensburg vom 06.04.2021, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld untersagt wird, bestimmte cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung in Verkehr zu bringen. 2 Bereits am 21.02.2019 erließ das Landratsamt Ravensburg gegenüber der Antragstellerin lebensmittelrechtliche Anordnungen hinsichtlich eines Produkts. Zugleich ordnete das Landratsamt in Ziffer A. Nr. 6 der Anordnung an, dass die Antragstellerin cannabinoidhaltige Produkte, bei denen als Zutat „Vollspektrum Hanf-Extrakt" bzw. „Hanfsamenextrakt" eingesetzt wurde, ohne Zulassung gemäß Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 nicht mehr in Verkehr bringen darf. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung an. Auf Antrag der Antragstellerin hob es den Sofortvollzug hinsichtlich Ziffer A. Nr. 6 der Anordnung am 01.03.2020 wieder auf. Die von der Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Anordnung des Landratsamts Ravensburg vom 21.09.2019 (Az. 3 K 1639/20) wurde von den Beteiligten u.a. mit Blick auf die in diesem Eilverfahren streitgegenständliche Anordnung übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 Im Oktober 2020 veranlasste das Landratsamt Ravensburg eine Untersuchung von Proben der folgenden von der Antragstellerin als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Produkte durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe: (1) ..., (2) ..., (3) ..., (4) ..., (5) ..., (6) ..., (7) ... (8) .... Diese Produkte enthalten Cannabidol (CBD), das durch ein CO 2 -Extraktionsverfahren gewonnen wird. 4 Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe kam in verschiedenen Gutachten aus dem Januar und Februar 2021 zu folgenden Ergebnissen: Ein Missbrauch dieser Produkte zu Rauschzwecken sei ausgeschlossen. Nach Beurteilung der Behörde handele es sich jedoch um nicht zugelassene neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Traditionelle Hanflebensmittel, die vor 1997 verzehrt worden seien, würden ausschließlich aus den Samen bzw. Blättern der Pflanze (als wässriger Aufguss), jedoch nicht aus den Blüten oder sonstigen Pflanzenteilen gewonnen. Laut dem Novel Food-Katalog der Europäischen Union gölten Cannabis sativa L.-Extrakte sowie daraus gewonnene cannabinoidhaltige Produkte als neuartige Lebensmittel, da der Verzehr von Extrakten vor 1997 noch nicht nachgewiesen sei. Dies gelte sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt würden. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe verwies insoweit auf folgende Zutaten, die nach den Herstellerangaben in den betreffenden Produkten enthalten sind: (1) ...: CBD-Isolat“, „CBD-Extrakt“; (2) ...: „Industriehanfextrakt“; (3) ...: „CBD-Isolat“, „CBD-Extrakt“; (4) ...: „CBD-Isolat“, „CBD-Extrakt“; (5) ...: „Hanfextrakt“; (6) ...: „CBD-Isolat“, „CBD-Extrakt“; (7) ...: „Vollspektrum Hanfextrakt“; (8) ...: „Vollspektrum Hanfextrakt“. 5 Unter dem 18.02.2021 gab das Landratsamt Ravensburg der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe und sich daraus ergebenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die Antragstellerin nahm mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2021 Stellung. 6 Mit Anordnung vom 06.04.2021 (Az. VET-5471-AO-7/21-Hn) untersagte es das Landratsamt Ravensburg der Antragstellerin, die folgenden Produkte ohne Zulassung in Verkehr zu bringen: (1) ..., (2) ..., (3) ..., (4) ..., (5) ..., (6) ..., (7) ... und (8) ...sowie (9) cannabinoidhaltige Produkte, bei denen als Zutat „CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrum Hanfextrakt“ eingesetzt wurde (Ziffer A. Nr. 1 bis 9). Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wurde angeordnet (Ziffer B.). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungspunkte nach Ziffer A. drohte das Landratsamt ein Zwangsgeld von jeweils 2.000 Euro an (Ziffer C.). 7 Das Landratsamt Ravensburg stützte die Anordnungen gemäß Ziffer A. auf Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Hs. 2 lit. d) Verordnung (EU) 2017/625. Zudem dürften Lebensmittel, die nicht sicher seien, nach Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) 178/2002 nicht in Verkehr gebracht werden. Das Landratsamt schloss sich dabei den Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe an. Ergänzend wies das Landratsamt darauf hin, dass Hanfsamen und das daraus gepresste Hanföl anders als Hanfextrakte keine nennenswerten Mengen an Cannabinoiden enthielten. Das CO 2 Extraktionsverfahren sei zwar bereits vor 1997 gängig gewesen. Werde aber CBD durch dieses Verfahren gewonnen, handele es sich ein neuartiges Lebensmittel. Der Einsatz der CO 2 -Extraktion zum direkten Herauslösen von CBD für Lebensmittelzwecke sei für den Zeitraum vor 1997 nicht nachgewiesen. Die Beweislast liege bei der Antragstellerin. Das Verbot des Inverkehrbringens cannabidiolhaltiger Lebensmittel sei zur Durchsetzung des Verbotes des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel ohne vorherige Zulassung geeignet, erforderlich und angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher vor Gefahren, die sich aus dem Inverkehrbringen der nicht zugelassenen und damit auch noch nicht auf Risiken für die menschliche Gesundheit überprüften neuartigen Lebensmittel ergäben. Eine Zeitverzögerung durch ein langwieriges Rechtsmittelverfahren sei nicht akzeptabel. Das Interesse am Schutz der Verbraucher überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die Zwangsgeldandrohung stützte das Landratsamt auf §§ 2, 18, 19 Abs. 2, 20 und 23 LVwVG. 8 Die Antragstellerin legte unter dem 13.04.2021 beim Landratsamt Ravensburg Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. 9 Die Antragstellerin hat am 13.04.2021 zudem beim Verwaltungsgericht Sigmaringen vorläufigen Rechtsschutz beantragt. 10 Es handele sich nicht um neuartige Lebensmittel. Insoweit nimmt die Antragstellerin insbesondere auf verschiedene Stellungnahmen Bezug. Der Antragsgegner räume selbst ein, dass die CO 2 -Extraktion kein neuartiges Verfahren sei. Der Antragsgegner verkenne, dass Art. 3 Abs. 2 lit. a vii) Verordnung (EU) 2015/2283 davon ausgehe, dass ein nicht übliches Verfahren lediglich dann zu einem neuartigen Lebensmittel führe, wenn dies bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirke, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechslung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussten. Dies sie hier nicht der Fall. Nicht jeder Extrakt führe zu einem neuartigen Lebensmittel. Die Beweislast dafür, dass eine solche Extraktion vorliege, liege beim Antragsgegner. Der Antragsgegner habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bei einem Vertriebsverbot, das in die Grundrechte und den freien Warenverkehr eingreife, trage die Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Ermächtigungsnormen. Die Anordnung des Sofortvollzugs widerspreche zudem der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, die für diesen verbindlich sei. Die Aufhebung des Sofortvollzugs hinsichtlich Ziffer 6. der Anordnung vom 21.02.2019 sei niemals widerrufen worden. Dem widerspreche es, wenn der Antragsgegner nunmehr für Ziffer A. Nr. 9 den Sofortvollzug anordne. Angesichts der seit 2019 unveränderten Sach- und Rechtslage sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum für Ziffer A. Nr. 1 bis 8 der Sofortvollzug angeordnet worden sei. Darüber hinaus sei ein Gesundheitsrisiko aufgrund von CBD-haltigen Produkten ausgeschlossen. Die Antragstellerin bezieht sich insoweit auf die WHO, den EuGH und die EU-Kommission. Bloße Spekulationen und abstrakte Überlegungen reichten nicht aus. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2021 gegen die Anordnung des Landratsamts Ravensburg vom 06.04.2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um neuartige Lebensmittel nach der Verordnung (EU) 2015/2283. CBD sowie CBD-haltige Produkte würden im Novel Food-Katalog entsprechend eingestuft und bedürften somit einer Zulassung nach der Verordnung. Die Pflanze Cannabis sativa L. werde im Katalog zwar bei einer Verwendung in Lebensmitteln allgemein als nicht neuartig eingestuft. Traditionelle Hanflebensmittel, die vor dem Mai 1997 verzehrt worden seien, würden jedoch ausschließlich aus den Samen bzw. den Blättern der Pflanzen gewonnen. Dagegen gölten Cannabis sativa L.-Extrakte und daraus gewonnene Cannabinoid-haltige Produkte nach dem Katalog als neuartige Lebensmittel, da bis zum jetzigen Zeitpunkt kein konkreter Beleg zur Vermarktung bzw. zum nennenswerten Verzehr von solchen Erzeugnissen vor Mai 1997 in der EU habe vorgelegt werden können. Hanfextrakte seien jedenfalls als neuartig einzustufen, sobald CBD dort gezielt angereichert würde. In den vorliegenden Fällen sei unstreitig, dass es um eine gezielte Anreicherung von Cannabinoiden gehe. Zudem seien auch Extrakte, bei denen kein CBD angereichert worden sei, als neuartig anzusehen. Die EU-Kommission habe bislang keinen Antrag auf Zulassung von CBD-haltigen Produkten abschließend bearbeitet. In der EU sei Konsens, dass Hanf-Extrakte generell als Novel Food einzustufen seien. Insbesondere sei der Novel Food-Katalog insoweit präzisiert worden und die EU-Kommission habe eine ganze Reihe von CBD-Produkten als Novel Food eingestuft bzw. eine entsprechende Einstufung bestätigt. Die Beweislast für die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen liege bei der Antragstellerin. Die Aufhebung des Sofortvollzugs am 01.03.2020 sei der damals noch unsicheren Rechtslage geschuldet gewesen. Mittlerweile lägen jedoch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor, nach denen es sich bei cannabinoidhaltigen Produkten um neuartige Lebensmittel nach der Verordnung (EU) 2015/2283 handele. Ein Absehen von der Anordnung des Sofortvollzugs sei nun nicht mehr vertretbar, da die Antragstellerin ihre CBD-haltige Produktpalette sogar erweitert und das Unternehmen durch Zukauf vergrößert habe. Die Antragstellerin nehme ausweislich ihrer öffentlichen Äußerungen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften offensichtlich wissentlich hin. Daher könne dem Verbraucher aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden. Die Untersagung des Inverkehrbringens sei auch in der Sache verhältnismäßig. 16 Dem Gericht lagen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Das Gericht hat zudem die Akten des Verfahrens 3 K 1639/20 beigezogen. Auf diese Akten und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Hinsichtlich Ziffer A. des angegriffenen Bescheids hat der Antragsgegner durch Ziffer B. des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich Ziffer C. des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, da es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt. Insoweit ist der Antrag bei sachgerechter Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtet. 19 2. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte gemäß Ziffer A. des angegriffenen Bescheids richtet, ist der Antrag unbegründet. 20 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei prüft das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. 21 a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer B. des angegriffenen Bescheids) ist formell rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris m.w.N.). Damit übereinstimmend hat der Antragsgegner in der Begründung des angegriffenen Bescheids dargelegt, dass angesichts der möglichen Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher, die von dem Inverkehrbringen der nicht zugelassenen und damit nicht auf mögliche Gesundheitsrisiken überprüften Produkte ausgehen, eine Zeitverzögerung durch ein langwieriges Rechtsmittelverfahren nicht akzeptabel sei. Gerade, wenn – wie hier – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris). 22 b. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 23 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist seitens des Gerichts zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 24 aa. Die Untersagungsverfügung (Ziffer A. des angegriffenen Bescheids) ist voraussichtlich rechtmäßig. 25 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war nach § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 4 AGLMBG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zuständig. Eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) der Antragstellerin ist erfolgt. 26 Ziffer A. des Bescheids ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. 27 (1) Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Hs. 2 lit. d) Verordnung (EU) 2017/625. Danach ergreifen die zuständigen Behörden bei Feststellung eines Verstoßes geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Verordnung (EU) 2017/625). Sie berücksichtigen dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 2017/625). Nach Art. 138 Abs. 2 Hs. 2 lit. d) Verordnung (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden u. a. das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten. Gemäß Art. 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) 2017/625 erstreckt sich die Ermächtigung des Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625 auch auf den hier in Rede stehenden Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung). 28 Der Vertrieb der in Ziffer A. des angegriffenen Bescheids bezeichneten Produkte verstößt nach summarischer Prüfung gegen Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283. Nach dieser Vorschrift dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste (Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283) aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die streitgegenständlichen Produkte sind nicht in der Unionsliste aufgeführt. 29 Die in Ziffer A. bezeichneten Produkte stellen jedoch voraussichtlich neuartige Lebensmittel dar. 30 Nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist hinsichtlich der in Ziffer A. Nr. 1 bis 8 des angegriffenen Bescheids bezeichneten Produkte der Fall. Diese Produkte werden als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben. Sie sind auch keine durch Art. 2 Abs. 3 lit. g) Verordnung (EG) 178/2002 aus der Definition des Lebensmittels ausgeschlossenen Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe ein Missbrauch dieser Produkte als Rauschmittel ausgeschlossen (vgl. zur insoweit einschränkenden Auslegung der genannten Übereinkommen EuGH, Urteil vom 19.11.2020, C-663/18, Rn. 73 ff.). Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich Ziffer A. Nr. 9 ebenfalls auf Lebensmittel. 31 Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2015/2283 sind „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in Nr. i) bis x) genannten Kategorien fallen. Nr. iv) bezeichnet Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. 32 Ob hiernach ein Lebensmittel „neuartig“ ist, muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. Diese Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde. Die Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Europäischen Union bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist anhand der Verhältnisse am 15.05.1997 zu beantworten. Dabei ist eine Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2009 - C-383/07 -, Rn. 26 ff. – M-K Europa; Urteil vom 09.06.2005 - C-211/03 u.a. -, Rn. 83 ff. – HLH Warenvertrieb und Orthica). 33 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, trägt derjenige, der das Lebensmittel in den Verkehr bringen will. Zwar bleibt die mit dem Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften beauftragte Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zur Amtsermittlung verpflichtet (§ 24 LVwVfG); den Lebensmittelunternehmer trifft nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283 jedoch nicht nur die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung, ob das jeweilige Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, sondern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 auch die Obliegenheit, dem betroffenen Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Anwendbarkeit der Verordnung zu überprüfen. Lässt sich nach Auswertung der seitens des Lebensmittelunternehmers beigebrachten und der Behörde von Amts wegen bekannten oder bekannt gewordenen Information nicht feststellen, dass das betroffene Lebensmittel über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union verfügt, wirkt dies zu Lasten des Lebensmittelunternehmers. In der Rechtsprechung ist dabei ebenfalls geklärt, dass die Aufnahme eines Lebensmittels in den „Novel Food Catalogue“, der auf Informationen aus allen Mitgliedstaaten der Union beruht und von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission als Hilfe zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/2283 ständig aktualisiert wird, innerhalb der Mitgliedstaaten zwar keine Bindungswirkung im Rechtssinne entfaltet, das Vorliegen der Novel Food-Eigenschaft aber indiziert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris m.w.N.). 34 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach der Verordnung (EU) 2015/2283 Grundrechte oder die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verletzt. Zwar ist der Unionsgesetzgeber an die Unionsgrundrechte und die Warenverkehrsfreiheit gebunden. Die sich aus der Verordnung (EU) 2015/2283 ergebende Verpflichtung, vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln entweder ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen oder aber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese nicht neuartig sind, erscheint jedoch gerechtfertigt. Sie dient mit dem (vorbeugenden) Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283) vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls und erscheint zu diesem Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere, zumal die Einstufung als neuartiges Lebensmittel nicht dazu führt, dass das betreffende Produkt grundsätzlich nicht mehr vertrieben werden darf, sondern lediglich dazu, dass vor dem Inverkehrbringen das Zulassungsverfahren nach Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283 zu durchlaufen ist. 35 Gemessen an den oben dargestellten Maßstäben ist der Antragsgegner zu Recht und ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 LVwVfG) davon ausgegangen, dass es sich bei den in Ziffer A. bezeichneten Produkten um neuartige Lebensmittel handelt. 36 Der derzeitige Novel Food-Katalog (Stand: 28.06.2021) enthält insoweit folgenden Angaben: 37 Cannabis sativa L. 38 Common Names 39 Kaņepe (sējas) (LV), Hampa (SE), Hemp (EN), hamp (DK), Hanf (DE), hennep (NL), chanvre (FR), cânhamo (PT), konopie siewne (PL), harilik kanep (ET), konopí seté (CZ), Cáñamo (ES), indiai kender (HU), ινδική κάνναβις (EL), navadna ali industrijska konoplja (SL), hamppu (FI) 40 Description 41 In the European Union, the cultivation of Cannabis sativa L. varieties is permitted provided they are registered in the EU’s ‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’ and the tetrahydrocannabinol (THC) content does not exceed 0.2 % (w/w). Some products derived from the Cannabis sativa plant or plant parts such as seeds, seed oil, hemp seed flour, defatted hemp seed have a history of consumption in the EU and therefore, are not novel. Other specific national legislation may restrict the placing on the market of this product as a food or food ingredient in some Member States. Therefore, it is recommended to check with the national competent authorities. 42 Cannabinoids 43 Description 44 The hemp plant ( Cannabis sativa L.) contains a number of cannabinoids and the most common ones are as follows: delta-9-tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), its precursor in hemp, delta-9-tetrahydrocannabinolic acid A (Δ9-THCA-A), delta-9-tetrahydrocannabinolic acid B (Δ9-THCA-B), delta-8-tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), cannabidiol (CBD), its precursor in hemp cannabidiolic acid (CBDA), cannabigerol (CBG), cannabinol (CBN), cannabichromene (CBC), and delta-9-tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV). Without prejudice to the information provided in the novel food catalogue for the entry relating to Cannabis sativa L., extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated. This applies to both the extracts themselves and any products to which they are added as an ingredient (such as hemp seed oil). This also applies to extracts of other plants containing cannabinoids. Synthetically obtained cannabinoids are considered as novel. 45 Nach diesen Angaben im Novel Food-Katalog haben nur einige bestimmte aus Cannabis sativa L. gewonnene Produkte oder Pflanzenteile eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union und sind daher nicht als neuartig einzustufen, und zwar die Hanfsamen, das Hanfsamenöl, das Hanfsamenmehl und die entfetteten Hanfsamen. Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, gelten hingegen als neuartige Lebensmittel, da für diese in der Vergangenheit kein nennenswerter Verzehr als Lebensmittel nachgewiesen wurde. Dabei gilt die Einstufung als neuartig sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen die Extrakte als Zutat zugesetzt werden, beispielsweise ein einem Hanfsamenöl zugefügter Extrakt. Auch synthetisch gewonnene Cannabinoide gelten als neu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris). 46 Die Indizwirkung des Novel Food-Katalogs führt hier zur Einstufung der streitgegenständlichen Produkte als neuartiges Lebensmittel, da es um Lebensmittel geht, die entsprechende Extrakte enthalten. Die Einstufung insbesondere von CBD-haltigen Lebensmitteln als neuartig entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -; Beschluss vom 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2021 - 13 ME 545/20 -; Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -; HessVGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 B 2915/19 -). 47 Insoweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2021 - 6 W 15/21 - beruft, greift dies nicht durch. Dieser Beschluss betrifft nicht Hanfextrakte, sondern einen Sojabohnenextrakt. Auch der Verweis auf das OVG NRW (Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1469/20 -) hilft nicht weiter. Die dortige Differenzierung zwischen verschiedenen CBD-haltigen Produkten betrifft lediglich die Betroffenheit und damit die Antragsbefugnis der dortigen Antragstellerin. 48 Ebenso wenig greift der Hinweis der Antragstellerin auf Ziffer 8.3 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 durch. Nach dieser Regelung ist in den für das Konsultationsverfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel nach Art. 4 Verordnung (EU) 2015/2283 vorzulegenden technischen Unterlagen im Fall von Extrakten Folgendes zu erläutern: „Wenn das Lebensmittel aus einer Lebensmittelquelle extrahiert wurde, wird dann die Aufnahme dieser Extraktbestandteile im Lebensmittel höher sein als die Aufnahme dieser Bestandteile in der Lebensmittelquelle?“ Die Durchführungsverordnung trifft ausweislich ihres Art. 1 jedoch lediglich prozedurale Regelungen, die Art. 4 Verordnung (EU) 2015/2283 konkretisieren. Sie beansprucht nicht, den Begriff des neuartigen Lebensmittels gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2015/2283 zu konkretisieren. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners wohl jedenfalls für die in Ziffer A. Nr. 1 bis 8 der Anordnung bezeichneten Produkte, dass bei der angewandten Extraktionsmethode eine gezielte Anreicherung von Cannabinoiden stattfindet. 49 Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. a vii) Verordnung (EU) 2015/2283 nicht übliche Verfahren lediglich dann zu einem neuartigen Lebensmittel führen, wenn dies bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechslung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Produkte unter Art. 3 Abs. 2 lit. a vii) Verordnung (EU) 2015/2283 fallen. Die Einstufung als neuartiges Lebensmittel wäre nur dann widerlegt, wenn die Antragstellerin nachweisen würde, dass die streitgegenständlichen Produkte auch nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) Verordnung (EU) 2015/2283 oder eine der sonstigen in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fallen. 50 Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die in Ziffer A. bezeichneten Produkte nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) Verordnung (EU) 2015/2283 fallen, etwa, weil sie vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben. Wie bereits ausgeführt kommt es dabei darauf an, ob das konkrete Lebensmittel bzw. die konkrete Zutat neuartig ist. 51 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme geltend, dass das CO 2 -Extraktionsverfahren kein neuartiges Verfahren darstelle. Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme bezieht sich auf die Produkte „CBD 10 and 50 mg“. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich dabei um hier streitgegenständliche Produkte handelt. Ungeachtet dessen beschränkt sich die Stellungnahme auf allgemeine Ausführungen zum Einsatz der CO 2 -Extraktion u.a. im Zusammenhang mit Hanf. Ins Einzelne gehende und damit nachprüfbare Informationen, aus denen sich etwa ableiten ließe, dass die streitgegenständlichen Produkte, die durch CO 2 Extraktion gewonnenes CBD enthalten, bereits vor dem maßgeblichen Stichtag am 15.05.1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben, enthält die Stellungnahme nicht. Überdies ist aus der Stellungnahme in der vorgelegten Form kein Autor erkennbar, der für die dort getroffenen Aussagen die Verantwortung übernimmt. 52 Soweit die Antragstellerin eine Nachricht der zuständigen britischen Behörde aus dem Jahr 2017 für sich in Anspruch nimmt, ist diese Nachricht jedenfalls überholt. Die britische Food Standards Agency vertritt nunmehr die Auffassung, dass CBD-Extrakte und CBD-Isolate als neuartige Lebensmittel einzustufen sind (www.food.gov.uk/businessguidance/cannabidiol-cbd, zuletzt abgerufen am 28.06.2021; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 B 2915/19 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris). 53 Auch soweit sich die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BvL) berufen hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Behörde erklärt vielmehr auf ihrer Homepage, dass ihr derzeit keine Fallgestaltung bekannt sei, wonach Cannabidiol in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Aus Sicht des BVL muss für CBD haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden (www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html, abgerufen am 28.06.2021; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris). 54 Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgelegte Auskunft der Europäischen Kommission vom 03.03.1998. Diese Auskunft betrifft Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht aber den besonderen Fall der Hanfextrakte. 55 Auch soweit die Antragstellerin sich im Verwaltungsverfahren auf die Positivlisten der EU-Mitgliedsstaaten Italien und Belgien berufen hat, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat diese Dokumente weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegt. Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits darauf hingewiesen, dass sich diesen Dokumenten keine Aussage zur Verwendung der betreffenden Produkte in der Union vor dem 15.05.1997 entnehmen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris). Auch soweit sich die Antragstellerin auf die von ihr nicht vorgelegte Mitteilung „Italy notifies Decree on Plants Permitted in Food Supplements“ aus dem Jahr 2011 beruft, lässt sich dem lediglich pauschal entnehmen, dass Italien die dort aufgeführten Lebensmittel zum damaligen Zeitpunkt nicht als neuartige Lebensmittel angesehen hat. Konkrete und nachprüfbare Informationen zur Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte, die eine Widerlegung der Indizwirkung des Novel Food-Katalogs ermöglichen würden, sind auch insoweit nicht vorgebracht. In der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen (aber nicht vorgelegten) Veröffentlichung von Carratù u.a., Plants and parts of plants used in food supplements, Ann Ist Super Sanità 2010, 370 (https://www.iss.it/documents/20126/45616/ANN_10_04_05.pdf, abgerufen am 28.06.2021) sind ebenfalls keine konkreten Informationen zur Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte enthalten. Die Information, dass eine Evaluation der italienischen Liste unter Sicherheitsgesichtspunkten stattgefunden habe, erlaubt es nicht, die Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte nachzuvollziehen. 56 Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auf Gutachten der ... und von ... aus dem Jahr 2015 verwiesen hat, aus denen sich ergeben soll, dass die entsprechenden Produkte bereits vor dem 15.05.1997 in der Union in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurden, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat das Gutachten von ... weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegt. Das Gutachten der ... hat die Antragstellerin zwar nicht im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Eilverfahren, wohl aber im Klageverfahren 3 K 1639/20 als Anlage K 8 vorgelegt. Dieses Gutachten betrifft jedoch nicht die hier streitgegenständlichen Produkte, sondern „...“. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dieses Gutachten konkrete Informationen zur Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte enthält. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass Produkte, die durch CO 2 -Extraktion gewonnenes CBD als Zusatzstoff enthalten, bereits vor dem 15.05.1997 in der Union im nennenswerten Umfang als Lebensmittel verwendet wurden. Vielmehr heißt es im Gutachten etwa, dass bis zum Ende der 90-er Jahre anstelle des Zusatzes von CBD als Extrakt die Pressung von Hanfnüssen samt Schale üblich gewesen sei (S. 6). Auch im Übrigen enthält das Gutachten keine ins Einzelne gehenden und damit nachprüfbaren Informationen zu konkreten Produkten, aus denen sich etwa ableiten ließe, dass in Ziffer A. Nr. 9 der Anordnung bezeichnete Extrakte bereits vor dem maßgeblichen Stichtag am 15.05.1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben. 57 (2) Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 war der Antragsgegner nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Verordnung (EU) 2017/625 grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris zur Vorgängerregelung). Die Anordnung eines Verbots, die betreffenden Produkte in Verkehr zu bringen, ist in Art. 138 Abs. 2 lit. d) Verordnung (EU) 2017/625 ausdrücklich vorgesehen. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 zu beenden, ist nicht erkennbar. Das Interesse am vorbeugenden Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GRCh) überwiegt das grundsätzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh geschützte Interesse der Antragstellerin daran, die neuartigen Lebensmittel trotz fehlender Zulassung weiter in Verkehr zu bringen. Es ist ihr zumutbar, vor dem Inverkehrbringen zunächst das Zulassungsverfahren nach Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283 zu durchlaufen. 58 Auch falls das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, dass entsprechende Produkte in Italien und Belgien verkehrsfähig sind, ist ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV nicht erkennbar. Der angegriffene Bescheid hat seine Grundlage allein im Sekundärrecht der Union (Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625, Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283) und ist daher primär an diesem Sekundärrecht zu messen. Auch der (nicht rechtsverbindliche) Novel Food-Katalog wird von der Europäischen Kommission erarbeitet. Zwar ist denkbar, dass derartige Unionsakte ihrerseits der Warenverkehrsfreiheit widersprechen. Dies ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, juris m.w.N.). 59 bb. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche als rechtswidrig erachtet, führt dies nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 60 (1) Der Einwand, von CBD-haltigen Produkten gehe kein Gesundheitsrisiko aus, greift nicht durch. 61 Bereits aus der Systematik des europäischen Lebensmittelrechts ergibt sich, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nur dann ohne vorherige Zulassung oder Genehmigung durch die Kommission zulässig sein soll, wenn aus einer nachgewiesenen Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union auf dessen Ungefährlichkeit geschlossen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283). Nur bei solchen Lebensmitteln ist es gerechtfertigt, die zuständigen Behörden auf die Anwendung von Bestimmungen zu verweisen, die den Nachweis konkreter Sicherheitsbedenken voraussetzen. Bei neuartigen Lebensmitteln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) 2015/2283 sieht es der Unionsgesetzgeber hingegen als geboten an, den Nachweis über die Eignung des Lebensmittels zum menschlichen Verzehr im Rahmen eines Verfahrens für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union zu führen (Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283). Selbst bei traditionellen Lebensmitteln, die über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland verfügen, sieht der Unionsgesetzgeber ein Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union dabei erst nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor (Art. 15 ff. Verordnung (EU) 2015/2283), in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden Einwände in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des jeweiligen Lebensmittels vorbringen können. Mit dieser Systematik des Unionsrechts wäre es nicht vereinbar, die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung, die voraussichtlich zu Recht auf die Novel Food-Eigenschaft eines Lebensmittels gestützt ist, vom Vorliegen konkreter Gefährlichkeitsnachweise oder Sicherheitsbedenken abhängig zu machen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris m.w.N.). 62 Die von der Antragstellerin insoweit für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung ist zu anderen Rechtsgrundlagen ergangen und kann ihr daher nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt insbesondere auch für den von ihr vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -. Dieser Beschluss ist nicht zur Verordnung (EU) 2015/2283, sondern zur Verordnung (EG) 178/2002 ergangen. 63 Ungeachtet dessen folgt aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit der streitgegenständlichen Produkte. 64 Der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht des Expert Comittee on Drug Dependence der Weltgesundheitsorganisation zu Cannabidiol aus dem Jahr 2017 befasst sich nicht konkret mit den streitgegenständlichen Produkten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Bericht nicht, dass die Verwendung von Cannbidiol als Lebensmittel mit keinen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Der Abschnitt des Berichts zur nichtmedizinischen Verwendung von Cannabidiol („Non-Medical Use, Abuse and Dependence“, S. 19) verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass es keine Berichte zu Missbrauch oder Abhängigkeit gebe. 65 Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-663/18 - ergibt sich nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit der streitgegenständlichen Produkte. Die Entscheidung betrifft die Einordnung von in der Flüssigkeit einer elektronischen Zigarette enthaltenem CBD als Suchtstoff. Sie verweist darauf, dass nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich sei, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat (Rn. 72). Es ist nicht jedoch nicht erkennbar, dass dieses Produkt mit den hier streitgegenständlichen Produkten identisch ist. Die Bewertung der Gesundheitsrisiken im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Produkts überlässt der Gerichtshof den nationalen Gerichten (Rn. 75, 93, 95; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2021 - 13 ME 545/20 -, juris). Ungeachtet dessen verhält sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nicht zur lebensmittelrechtlichen Bewertung von CBD (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, juris). Auch falls die Europäische Kommission aufgrund der vorgenannten Entscheidung Cannabidiol nunmehr als Lebensmittel einstufen sollte, folgt daraus noch nicht dessen lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit. Vielmehr ist im Verfahren nach Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283 erst zu prüfen, ob ein neuartiges Lebensmittel den Sicherheitsanforderungen des Lebensmittelrechts genügt. 66 (2) Die Antragstellerin kann daraus, dass der Antragsgegner hinsichtlich Ziffer A. Nr. 6 der Anordnung vom 21.02.2019 am 01.03.2020 die sofortige Vollziehung aufgehoben hat, nicht ableiten, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich des angegriffenen Bescheids nicht die sofortige Vollziehung anordnen durfte. 67 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte aufgrund sachgerechter Ermessenserwägungen (zu den Anforderungen an die Ermessensausübung im Zusammenhang des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80 Rn. 223 ff.). Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass man es – neben der weiter gefestigten Rechtsprechung zur Einordnung von CBD haltigen Produkten als neuartige Lebensmittel – auch angesichts der Erweiterung der einschlägigen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin für nun nicht mehr vertretbar erachtet habe, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen. 68 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach er im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Produkten nicht die sofortige Vollziehung anordnen werde. Der Antragsgegner hat durchweg an seiner Position festgehalten, dass es sich bei CBD-haltigen Produkten um neuartige Lebensmittel handele. Angesichts dessen durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der Antragsgegner der Ausweitung ihrer entsprechenden Geschäftstätigkeit tatenlos zusehen werde. Dies gilt insbesondere, zumal der Antragsgegner nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Eine Verwirkung ordnungsrechtlicher Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr kommt von vornherein nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 -10 S 1388/06 -, juris). 69 3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungspunkte gemäß Ziffer A. des angegriffenen Bescheids (Ziffer C. des angegriffenen Bescheids), ist ihr Antrag unbegründet. 70 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Androhung des Zwangsgelds (§ 20, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 23 LVwVG) von 2.000 Euro ist voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere entfällt aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anordnungen nach Ziffer A. (§ 2 Nr. 2 LVwvG). Gemessen an § 20 Abs. 4, § 23 LVwVG ist auch nicht erkennbar, dass das Zwangsgeld in fehlerhafter Höhe angedroht worden wäre. Es ist auch hinreichend klar bestimmt, dass das Zwangsgeld bei jeglichem Verstoß gesondert festgesetzt werden kann. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei daran orientiert, dass die Antragstellerin in ihrem Widerspruch gegen die Anordnung von 21.02.2019 angegeben hat, dass ihr aufgrund von Ziffer A. Nr. 6 dieser Anordnung täglich ein Gewinn von ... entgehen würde. Die Kammer geht davon aus, dass der – im Vergleich zu Ziffer A. Nr. 6 der Anordnung vom 21.02.2019 weiter gefasste – hier streitgegenständliche Bescheid mindestens vergleichbare wirtschaftliche Folgen hat, zumal die Antragstellerin ihre Geschäftstätigkeit seit dem Jahr 2019 offenbar ausgedehnt hat. Ausgehend von einem täglichen Gewinn von durchschnittlich ... und einer Zahl von 253 Werktagen im Jahr (2021 in Baden-Württemberg) hat die Kammer eine Jahresgewinnerwartung aufgrund des Vertriebs der betroffenen Produkte von ... Euro zu Grunde gelegt (vgl. Ziffer 25.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, hat die Kammer diesen Wert halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).