Beschluss
6 K 3802/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.10.2021 gegen die §§ 1 bis 3 der „Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden am 31.10.2021“ vom 22.10.2021 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 22.10.2021 zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 31.10.2021 im Bereich der Innenstadt anlässlich der „54. Medizinischen Woche Baden-Baden 2021". Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.10.2021 gegen §§ 1 bis 3 der „Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden am 31.10.2021“ vom 22.10.2021 wiederherzustellen. 3 I. Der Antrag ist zulässig; insbesondere besitzt die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis, um sich zum Schutz von Arbeitnehmern gegen festgesetzte Sonntagsöffnungen von Geschäften zu wenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2016 – 1 M 152/16 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung dient die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). 4 II. Der Eilantrag ist begründet. 5 1. In formeller Hinsicht sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 – 1 S 2554/11 –, juris m.w.N.). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, juris). Ausnahmsweise dürfen Erwägungen des zu vollziehenden Verwaltungsakts lediglich wiederholt werden, wenn sich aus ihnen die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2012 – 1 S 2823/11 –, juris Rn. 22). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2021 – 9 S 3951/20 –, juris Rn. 14). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, juris Rn. 6). 6 Mit dem Hinweis auf die erforderliche Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt. Ortsüblich bekannt gemacht werden musste diese Begründung nicht. Die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung war ausreichend (§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 LVwVfG). 7 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheids überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern ermittelt die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst und wägt diese gegeneinander ab (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152 ff.). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Allerdings indiziert auch ein offensichtlich rechtmäßiger Bescheid für sich genommen noch kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Dieses ist vielmehr gesondert im Rahmen einer eigenen gerichtlichen Ermessensentscheidung konkret festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris). 8 Hiernach ist dem Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattzugeben. Nach der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung hat der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich Erfolg (hierzu unter a)). Aufgrund der offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (hierzu unter b)). 9 a) Der Widerspruch wird bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben. 10 Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 8 LadÖG BW. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW dürfen Verkaufsstellen abweichend vom Sonntagsverkaufsverbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG BW aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW bestimmt die zuständige Behörde diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LadÖG BW auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen, § 8 Abs. 2 Satz 2 LadÖG BW. 11 aa) Zunächst dürfte nach summarischer Prüfung unerheblich sein, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2021 nicht zu dem Termin am 31.10.2021 angehört wurde. Die Antragstellerin macht geltend, im Juli 2021 habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu den geplanten Sonntagsöffnungen im Jahr 2021 angehört. In diesem Schreiben sei von einer Sonntagsöffnung aus Anlass der „Medizinischen Woche“ keine Rede gewesen. Erst aus einer Mitteilung vom 22.10.2021 habe die Antragstellerin dann erfahren, dass mit Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 abweichend von der Anhörung eine Sonntagsöffnung aus Anlass der „Medizinischen Woche“ am 31.10.2021 gestattet worden sei. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG sind nur die kirchlichen Stellen anzuhören, was ausweislich der vorgelegten Behördenakte durch die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen erfolgt ist. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG konnte die Antragsgegnerin auch im Übrigen von einer Anhörung absehen. 12 bb) Die Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 ist in seinen §§ 1 bis 3 voraussichtlich materiell rechtswidrig, das heißt, soweit Öffnungen am Sonntag den 31.10.2021 gestattet werden. 13 § 8 LadÖG BW ist im Lichte des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 41). Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV schützt den Sonn- und Feiertag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Er konkretisiert die Schutzpflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dient der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, weil er jedermann regelmäßige Ruhetage garantiert und den Schutz der Grundrechte verstärkt, deren Ausübung in besonderem Maße auf die synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen ist, beispielsweise Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 ). Eine Sonntagsöffnung darf nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinauslaufen (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 ). Das gilt auch für Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass, zu denen Verkaufsöffnungen aus Anlass von örtlichen Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW gehören. Bei ihnen muss gewährleistet sein, dass die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Daraus ergeben sich Grenzen für den zulässigen Umfang anlassbezogener Öffnungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 22 und 24 ff. sowie vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, juris Rn. 19 f.). 14 Die landesgesetzliche Ermächtigung darf Sonntagsöffnungen nur bei zureichendem Sachgrund von mindestens gleichem Rang wie dem des Sonntagsschutzes und nur bei Erkennbarkeit des Ausnahmecharakters der Ladenöffnung zulassen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 20). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nicht schon wegen der in § 8 LadÖG BW normierten niedrigen Höchstzahl jährlich zulässiger gebietsweiter Sonntagsöffnungen und wegen der Begrenzung der sonntäglichen Öffnungszeiten gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 18). Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 ). Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, juris LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, juris Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird. Es ist nicht ausreichend, nur reine Alibiveranstaltung und damit evidente Missbrauchsfälle auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde, die die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen trägt, dieser einen zureichenden Sachgrund von mindestens gleichem Rang wie dem des Sonntagsschutzes zugrundelegt und nur die Ladenöffnung nur bei Erkennbarkeit ihres Ausnahmecharakters zulässt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 21 ff.). 15 Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen zudem in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 25 und vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, juris Rn. 20). Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt (VGH München, Beschluss vom 21.03.2018 – 22 NE 18.204 –, juris Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbereich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr genutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den erforderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln. Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 24 ff.). 16 Anlassbezogene Sonntagsöffnungen dürfen außerdem nicht zugelassen werden, wenn die Anlassveranstaltung absehbar keine größeren Besucherströme anzieht als die Ladenöffnung. Erforderlich ist ein prognostisches Überwiegen der von der Anlassveranstaltung – und nicht von der Ladenöffnung – angezogenen Besucherzahlen. Die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung muss größer sein als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Der prognostische Besucherzahlenvergleich knüpft an das überkommene, allgemein anerkannte Erfordernis eines von der Veranstaltung selbst angezogenen beträchtlichen Besucherstroms an und ergänzt es um die Anforderung, dass dieser Besucherstrom größer sein muss als der von der Ladenöffnung angezogene. Der prognostische Vergleich ist erforderlich, weil die Voraussetzungen der Rechtfertigung einer Sonntagsöffnung im Zeitpunkt ihrer Freigabe beurteilt werden müssen. Die Behörde kann dabei auf Erfahrungswerte und Erhebungen der Verkaufsstelleninhaber zum werktäglichen Ladenbesuch zurückgreifen. Die Prognose muss weder explizit vorgenommen noch dokumentiert werden. Erforderlich ist nur, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen (BVerwG, Urteile vom 22.11.2015 – 8 CN 2.14 –, juris LS 2 und Rn. 25, vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, juris Rn. 21 ff. und vom 22.06.2020 – 8 CN 1.19 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). 17 Die Antragsgegnerin hat hier jedenfalls nicht dargelegt, dass die „Medizinische Woche“ prognostisch größere Besucherströme anzieht als die Ladenöffnung. Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung konnten konkrete Prognosen über die Besucherzahlen einer sonntäglichen Verkaufsöffnung in Baden-Baden nicht erstellt werden, da zum einen keine erhobenen Zahlen über die Besucher eines verkaufsoffenen Sonntags aus den vergangenen Jahren vorlägen und die Innenstadt zum anderen am Sonntagnachmittag auch ohne verkaufsoffenen Sonntag stark frequentiert sei, und daher nicht prognostiziert werden könne, wie viele Menschen wegen des verkaufsoffenen Sonntags tatsächlich in die Innenstadt kämen. Dies habe verschiedene Ursachen: Die Lichtentaler Allee sei mit ihrer Gestaltung, den besonderen Pflanzungen und ihren Denkmälern ganzjährig ein Anziehungspunkt für viele Besucher. Ein weiterer Grund für einen Besuch seien die besonderen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in der Innenstadt (z.B. Theater, Kurhaus, Kurhauskolonnaden, Trinkhalle, Friedrichsbad, Russische Kirche, Alter Bahnhof). Darüber hinaus seien sonntags die Museen in der Innenstadt (insbesondere das für internationale zeitgenössische Kunst bekannte und weltweit beachtete Museum Frieder Burda, die staatliche Kunsthalle und das LA 8-Museum) geöffnet und frequentiert. All diese Attraktionen lägen in der – räumlich gesehen – kleinen Innenstadt und könnten alle fußläufig erreicht werden. 18 Damit hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihr sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der „Medizinischen Woche“ selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen. Soweit sie geltend macht, dass zum einen keine erhobenen Zahlen über die Besucher eines verkaufsoffenen Sonntags aus den vergangenen Jahren vorlägen und zum anderen die Innenstadt am Sonntagnachmittag auch ohne verkaufsoffenen Sonntag stark frequentiert sei, verkennt sie, dass sie ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2020 auf Erfahrungswerte und Erhebungen der Verkaufsstelleninhaber zum werktäglichen Ladenbesuch zurückgreifen kann. Die prognostischen Besucherzahlen an (verkaufsoffenen) Sonntagen müssen hingegen nicht erhoben werden. 19 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind Erhebungen und Erfahrungswerte zu werktäglichen Besucherströmen seit Beginn der pandemischen Lage im März 2020 auch seriös durchführbar. Nachdem die Verkaufsstellen seit mehreren Monaten wieder geöffnet haben dürfen, erschließt sich der Kammer nicht, warum es der Antragsgegnerin nicht möglich sein soll, auf Erhebungen der Verkaufsstelleninhaber zum werktäglichen Ladenbesuch zurückzugreifen. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, dass Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Allgemeinverfügung die sog. „Warnstufe“ mit erheblichen Einschränkungen für nichtimmunisierte Personen gedroht habe (und aktuell weiterhin drohe), was neben rechtlichen Restriktionen auch Auswirkungen auf das Freizeitverhalten der Bürger habe. Wie bereits dargelegt sind die Besucherströme an Werktagen entscheidend, die dann der Prognose über die Besucherströme an verkaufsoffenen Sonntagen zugrunde gelegt werden können. Eine drohende „Warnstufe“ vermag hieran nichts zu ändern. 20 Aufgrund der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Besucherzahl der „Medizinischen Woche“ von 4.000 Ärzten und Therapeuten und 220 Ausstellern und der von der Antragstellerin vorgelegten Frequenzzählung aus dem Jahr 2016, wonach in der Langen Straße an einem Samstag im April 2016 pro Stunde durchschnittlich ca. 1.240 Passanten und in der Sophienstraße ca. 460 Passanten gezählt wurden, bestehen auch Zweifel, ob die „Medizinische Woche“ absehbar größere Besucherströme anziehen wird als die Ladenöffnung. 21 b) Aufgrund der offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 22 Die Antragsgegnerin stellt in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26.10.2016 (– 6 S 2041/16 –, juris) ab, in dem der VGH im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen eine Satzung, nach der Sonntagsöffnungen gestattet waren, davon abgesehen hat, eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erlassen, da es trotz rechtswidriger Satzung an einem relevanten Nachteil für die dortige Antragstellerin gefehlt habe. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung ist der hier zu entscheidende Fall anders gelagert: Die Antragsgegnerin hat erst mit Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 die Sonntagsöffnungen zugelassen. Insofern kann der Antragstellerin, anders als im vom VGH entschiedenen Verfahren, nicht negativ ausgelegt werden, dass sie zu spät gegen die Sonntagsöffnungen vorgegangen sei. Dass kostenauslösende und intensive Vorbereitungen vonnöten waren, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Besondere Gründe, weswegen trotz rechtswidriger Allgemeinverfügung das Vollzugsinteresse überwiegen sollen, sind hier weder ersichtlich noch wurden sie von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Damit muss sich die Antragsgegnerin daran festhalten lassen, dass die Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist (s.o.), weswegen das Aussetzungsinteresse überwiegt. Zudem setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist der Maßstab hingegen eine bloße Interessenabwägung. Ein Überwiegen des Vollzugsinteresses kann hier aufgrund der Erfolgsaussicht des Widerspruchs nicht festgestellt werden. 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs vorweggenommen wird, sieht die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2017 – 6 S 1048/17 –, S. 4 f.; Beschluss vom 13.03.2017 – 6 S 309/17 –, juris Rn. 19).