OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 3426/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:0309.9S3426.21.00
12mal zitiert
19Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Einstufung des Produkts „K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10 % - Pflanzlicher Rohstoff“ als Lebensmittel. (Rn.8) 2. Im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln kommt den Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhebliche Bedeutung zu. (Rn.11) 3. Bei den im Rahmen der Prüfung der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BasisVO (juris: EGV 178/2002) zu berücksichtigenden „normalen Bedingungen“ der Verwendung durch den Verbraucher ist der aus einer objektivierten Sicht zu erwartende Gebrauch zugrunde zu legen.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2021 - 10 K 2924/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2021 - 10 K 2924/21 - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einstufung des Produkts „K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10 % - Pflanzlicher Rohstoff“ als Lebensmittel. (Rn.8) 2. Im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln kommt den Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhebliche Bedeutung zu. (Rn.11) 3. Bei den im Rahmen der Prüfung der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BasisVO (juris: EGV 178/2002) zu berücksichtigenden „normalen Bedingungen“ der Verwendung durch den Verbraucher ist der aus einer objektivierten Sicht zu erwartende Gebrauch zugrunde zu legen.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2021 - 10 K 2924/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2021 - 10 K 2924/21 - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare lebensmittelrechtliche Anordnung. Der Antragsteller, ein Medienverlag und Versandhandel, vertrieb über seinen Online-Shop das dort in der Kategorie „Saatgutpakete“ gelistete Produkt „K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10 % - Pflanzlicher Rohstoff“, das sich nach Herstellerangaben aus Bio-Hanfsamenöl und Hanfextrakt zusammensetzt und in 10 ml-Fläschchen mit Tropfpipette verkauft wurde. Mit Gutachten vom 20.08.2021 kam das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe zu dem Ergebnis, das Produkt sei nach seiner Aufmachung und eindeutigen Zweckbestimmung nicht als Saatgut, sondern als Lebensmittel einzustufen. Wegen seines Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabiol (THC) sei es gesundheitsschädlich und deshalb nicht sicher (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a BasisVO) und dürfe mithin nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Anordnung vom 20.09.2021 untersagte das Landratsamt Tübingen - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Produkts „CBD-Öl Tropfen - CBD 10 % - Pflanzlicher Rohstoff“, Chargennummer 2020BX0312/260321, ab sofort (Ziffer I.1.) und ordnete an, den Rückruf der Ware sofort einzuleiten und dies unverzüglich nachzuweisen (Ziffer I.2.). Unter Ziffer I.3. der Verfügung wurde das Inverkehrbringen des Produkts auch unter dem Gesichtspunkt der Novel-Food-Verordnung untersagt. Unter Ziffer II. wurde ausgeführt, die Anordnung Ziffer I.1. sei nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hinsichtlich der Regelung in Ziffer I.2. werde der Sofortvollzug angeordnet. Schließlich wurde für den Fall der nicht fristgerechten/nicht vollständigen Erfüllung der unter Ziffer I.1. und 2. angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld von je 10.000 EUR angedroht (Ziffer III.) und eine Verwaltungsgebühr von 952,10 EUR (einschließlich Gutachterkosten von 634,10 EUR) festgesetzt (Ziffer IV.). Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 01.10.2021 Widerspruch. Den am gleichen Tag gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern I.1., I.2., III. und IV. der Anordnung des Landratsamts Tübingen vom 20.09.2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.10.2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hier überwiege das in § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB durch den Gesetzgeber generalisierend als vorrangig bewertete öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Anordnung einstweilen verschont zu bleiben. Denn sein Widerspruch werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. 1. Verbot des Inverkehrbringens (Ziffer I.1. der Anordnung) a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei dem Produkt „K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10 % - Pflanzlicher Rohstoff“ um ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - BasisVO - handeln dürfte. Wie im CVUA-Gutachten überzeugend dargelegt worden sei, dürfte das CBD-Öl nach seiner Aufmachung und auch nach seinem allgemeinkundigen Verwendungszweck zum menschlichen Verzehr bestimmt sein; jedenfalls wäre ein Verzehr nach vernünftigem Ermessen zu erwarten. Zum einen dürfte mittlerweile eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehen, dass CBD-Öle als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien, von der sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhoffen. Zum anderen sei für die Verbraucher offenkundig, dass sich das Produkt nicht als Saatgut verwenden lasse, weil es ausweislich der abgedruckten Inhaltsstoffangabe (Hanfsamen-Öl und Hanf-Extrakt) keine keimfähigen Samen enthalte. Mit der entsprechenden Listung dürfte daher - auch für den Verbraucher erkennbar - allein die Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, namentlich der Novel-Food-Verordnung, bezweckt sein. Diese überzeugende Begründung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise erschüttert. Lebensmittel im Sinne der BasisVO sind alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 BasisVO). Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach festgestellt hat, dürfte das Produkt bereits nach der subjektiven Zweckbestimmung des Antragstellers zu einer Aufnahme durch den Menschen bestimmt sein (Art. 2 Abs. 1 1. Alt. BasisVO). Jedenfalls dürfte ein menschlicher Verzehr des gegenständlichen Produkts „nach vernünftigem Ermessen zu erwarten“ sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 2. Alt. BasisVO; zur Unterscheidung der beiden Tatbestände vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Art. 2 BasisVO Rn. 6). Der pauschale Hinweis des Antragstellers, bereits erstinstanzlich vorgetragen zu haben, dass es sich bei Cannabis und CBD um ambivalente Substanzen handele, die zu einer Vielzahl von Verwendungszwecken bestimmt sein können, und dass ein Vertrieb als Lebensmittel, aber eben auch als Kosmetikum, Aromaöl, Arzneimittel, Betäubungsmittel etc. in Betracht komme, wird bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18.02.2020 - 9 S 3375/19 - und vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74 ff.). Im Übrigen setzt sich der Antragsteller weder mit der vom Verwaltungsgericht ersichtlich zugrunde gelegten „gefestigten Verkehrserwartung“ hinsichtlich CBD-Ölen als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme noch mit dessen Annahme hinreichend auseinander, die Listung des Produkts als Saatgut diene allein dem Zweck der Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften (zur mangelnden Verkehrsfähigkeit von cannabidiolhaltigen Produkten wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 - und vom 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.02.2021 - 13 ME 545/20 -; HessVGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 B 2915/19 -; zur Umgehungsproblematik betreffend das Produkt „CBD-Hanföl für Kamele“ vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.02.2021 - W 8 S 21.117 -, juris Rn. 28 ff., und nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 12.08.2021 - 20 CS 21.688 -, juris Rn. 6). Die insoweit tragende Erwägung, das Produkt enthalte ausweislich der abgedruckten Inhaltsangabe keinen keimfähigen Samen und lasse sich - für den Verbraucher offenkundig - nicht als Saatgut verwenden, wird dabei nicht ansatzweise in Frage gestellt. Dies gelingt auch nicht mit dem Hinweis des Antragstellers, dass das Produkt ausweislich des Etiketts auch als „pflanzlicher Rohstoff“ verkauft werde. Nähere Angaben zu einem konkreten Verwendungszweck lässt dieser Hinweis vermissen. Vor diesem Hintergrund geht auch die in der Beschwerdebegründung erfolgte Bezugnahme auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zu Fragen der Verbrauchererwartung, insbesondere zur Unschädlichkeit einer Fehlvorstellung einzelner Verbraucher, an der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbei. Die weitere nachvollziehbare Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege aus Verbrauchersicht auch fern, dass es sich bei dem als Saatgut gelisteten Öl um ein Kosmetikprodukt handeln könnte, wird mit der Beschwerde ebenfalls nicht erschüttert. Auch auf die diesbezügliche Begründung geht der Antragssteller nicht substantiiert ein. b) Weiterhin hat das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der zutreffenden Maßstäbe (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 14 EG-Lebensmittel-Basisverordnung Rn. 47; Meisterernst, a.a.O., Art. 14 BasisVO Rn. 52) - entschieden, das gegenständliche Produkt sei voraussichtlich zu Recht als gesundheitsschädlich gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO und deshalb nicht sicher i.S.v. Art. 14 Abs. 1 BasisVO eingestuft worden. Das Landratsamt dürfte auf Grundlage des CVUA-Gutachtens zu Recht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen des CBD-Öls ausgegangen sein. Im Gutachten werde nachvollziehbar dargelegt, dass der festgestellte THC-Gehalt eines 10 ml-Fläschchens (2,94 mg) den von der EFSA 2015 ausgegebenen LOAEL-Wert (2,5 mg) überschreite. Dieser Wert beschreibe die niedrigste Konzentration, bei deren (bereits einmaliger) Einnahme Wirkungen auf das zentrale Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System (u.a. Stimmungsschwankungen und Müdigkeit) festgestellt worden seien (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu den gesundheitlichen Risiken von hanfhaltigen Lebensmitteln, 16.07.2021, S. 4; https://www.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zu-den-gesundheitlichen-risiken-von-hanfhaltigen-Lebensmitteln.pdf). Die Annahme, dass eine Überschreitung derjenigen Aufnahmemenge, bei der bereits negative gesundheitliche Auswirkungen beobachtet werden könnten, um mehr als 17% zur Annahme einer wahrscheinlichen Gesundheitsschädlichkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO führe, dürfte sich als tragfähig erweisen. Auch die hiergegen vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine „Wirkung“ auf das zentrale Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System noch nicht mit einem Gesundheitsrisiko gleichzusetzen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass in der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) wie in der Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2015 explizit von negativen Folgen wie u.a. Stimmungsschwankungen und Müdigkeit die Rede ist („… adverse effects on the human CNS, such as mood alteration and sedation“, vgl. EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain [CONTAM], Scientific Opinion on the risks for human health related to the presence of tetrahydrocannabinol (THC) in milk and other food of animal origin, EFSA Journal 2015; 13 (6): 4141). Dass derartige Erscheinungen als Folge der Einnahme von Substanzen generell der Gesundheit nicht abträglich sind oder dass ihnen generell kein Krankheitswert zukommen kann, ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch ICD-10-GM-2022: F30-F39 [affektive Störungen]; F32 [depressive Episode]). Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, bei Stimmungsschwankungen und Müdigkeit handele es sich nicht um „Gesundheitsschäden“ bzw. Krankheiten, verkennt er ersichtlich den rechtlichen Maßstab. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für den Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO die Wahrscheinlichkeit gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen des CBD-Öls ausreicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 14; Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 14 BasisVO Rn. 44 f.). Im Übrigen lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln den Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhebliche Bedeutung zukommt. Nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfR-Gesetz -, i.d.F. vom 27.09.2021 gehört zu den dieser Behörde gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die (u.a.) unmittelbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit oder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die Gesundheit des Menschen einschließlich Fragen der Ernährung und Ernährungsprävention in Zusammenhang stehen. Als zentrale europäische Behörde ist die EFSA zur wissenschaftlichen Bewertung von Risiken in diesem Zusammenhang berufen (zu Auftrag und Aufgabenbereich vgl. Art. 22 und 23 BasisVO; vgl. auch Meisterernst, a.a.O., Art. 14 BasisVO Rn. 59). Aufgabe der Behörde ist nach Art. 22 Abs. 2 BasisVO die wissenschaftliche Beratung sowie die wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Nach Absatz 3 trägt die Behörde u.a. zu einem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit der Menschen bei. Nach Absatz 4 sammelt und analysiert sie Daten, um die Beschreibung und Überwachung von Risiken zu ermöglichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken. Nach Absatz 7 nimmt sie ihre Aufgaben unter Bedingungen wahr, die es ihr ermöglichen, aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen und technischen Qualität ihrer Gutachten und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und ihrer Arbeitsweise sowie ihres Engagements bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als eine maßgebliche Referenzstelle zu fungieren (Hervorhebung nur hier). Deshalb kommt dem Umstand, dass die EFSA als unabhängige Quelle hoher wissenschaftlicher Qualität eine Bewertung der gesundheitlichen Risiken hanfhaltiger Produkte vorgenommen und wegen der bereits bei einer Aufnahmemenge von 2,5 Milligramm THC pro Person beobachteten Effekte wie z.B. Stimmungsschwankungen und Müdigkeit diese Dosis als „niedrigste Dosis mit beobachteter schädlicher Wirkung“ (LOAEL, Lowest observed adverse effect level) angesehen hat, für die Risikoeinschätzung besondere Aussagekraft zu (vgl. auch die Ausführungen des BayVGH, Beschluss vom 12.08.2021 - 20 CS 21.688 -, juris Rn. 16). Auch vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Wissenschaftliche Äußerungen, die die vom Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgenommene Bewertung erschüttern könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Einwand, Stimmungsschwankungen und Müdigkeit seien Alltagserscheinungen, ohne dass jemand sich deswegen etwa krank fühle oder von einer Gesundheitsschädlichkeit ausgehe, überzeugt nicht. Soweit die Beschwerde diesbezüglich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.10.2009 (3/12 O 126/09) zitiert, verfängt dies schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung - abgesehen davon, dass sich jedenfalls der wiedergegebene Teil zu Stimmungsschwankungen nicht verhält - ersichtlich eine andere Sachverhaltsgestaltung betrifft. Während es dort darum ging, ob die „natürlichen Aufs und Abs“ der menschlichen Leistungsfähigkeit, zu denen Müdigkeits- und Schwächegefühle sowie nachlassende Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit gehören, in der Regel Krankheitswert besitzen oder nicht, geht es hier um die gänzlich andere Frage, mit welchen gesundheitlichen Risiken ein Lebensmittel verbunden ist, dessen Einnahme im Hinblick auf das Herz-Kreislauf- bzw. das zentrale Nervensystem konkrete negative bzw. unerwünschte Wirkungen, u.a. Stimmungsschwankungen und Müdigkeit, auslöst. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen angenommen, die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheide sich auch von derjenigen, welche der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2021 zugrunde gelegen habe. Denn anders als hier sei in dem dort gewürdigten lebensmittelchemischen Gutachten gerade keine Überschreitung des THC-LOAEL-Werts - sondern lediglich der akuten Referenzdosis (ARfD) - festgestellt worden (vgl. hierzu den Beschluss des BayVGH, a.a.O., juris Rn. 12). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Zu Zweifeln an der Annahme einer wahrscheinlichen Gesundheitsschädlichkeit des gegenständlichen Produkts i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO gibt im Übrigen auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.11.2020 (C-663/18, juris) keinen Anlass. Diese betrifft die Einordnung von in der Flüssigkeit einer elektronischen Zigarette enthaltenem CBD als Suchtstoff und überlässt die Bewertung der Gesundheitsrisiken im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Produkts den nationalen Gerichten (EuGH, a.a.O., Rn. 72, 75, 93 und 95; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 04.02.2021 - 13 ME 545/20 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, jeweils juris). Schließlich ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es auch nachvollziehbar und plausibel erscheine, dass die CVUA in ihrem Gutachten mangels Verzehrmengenangabe des Herstellers im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung von der Einnahme eines gesamten Fläschchens ausgegangen sei. Der Einwand des Antragstellers, solches könne wegen des beträchtlichen Preises bei realistischer Betrachtung nicht unterstellt werden, vermöge die Annahmen des Gutachtens voraussichtlich nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtige er wohl nicht hinreichend, dass es Konsumenten geben möge, die durch Einnahme des Öls eine Rauschwirkung zu erreichen suchten. Auch die hiergegen gerichteten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein derartiges Konsumentenverhalten entspreche nicht dem eines aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den nach der zitierten Rechtsprechung, u. a. des OLG Karlsruhe und des OLG Brandenburg, zwingend abzustellen sei, verkennt er erneut den rechtlichen Maßstab. In den von ihm zitierten Entscheidungen wurde im Wesentlichen das Problem behandelt, ob Informationen zu einem Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 3 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) bzw. § 11 LFGB aufweisen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2019 - 6 U 84/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2014 - 6 U 123/14 -, juris). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO ist. Hier müssen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BasisVO die „normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ berücksichtigt werden. Zugrunde zu legen ist dabei der aus einer objektivierten Sicht zu erwartende Gebrauch. Es geht um die objektiv auf der Grundlage der Eigenart des Lebensmittels - ggf. unter Einbeziehung der Herstellerangaben - als bestimmungsgemäß anzusehende Verwendung des Lebensmittels (vgl. Meisterernst, a.a.O., Art. 14 Rn. Rn. 2f.; a.A. wohl Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2021, Art. 14 Lebensmittel-BasisVO Rn. 15, der in Anlehnung an die Definition des Lebensmittel-Begriffs in § 2 Abs. 1 BasisVO davon ausgeht, dass eine Verwendung normalen Bedingungen entspricht, wenn sie „nach vernünftigem Ermessen erwartet“ werden kann). Ausgehend hiervon sind auch in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Lebensmitteleigenschaft des gegenständlichen Produkts getroffenen, für den Senat gut nachvollziehbaren Feststellungen heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat, wie dargelegt, angenommen, dass mittlerweile eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehen dürfte, dass CBD-Öle als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien, von der sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhofften. Außerdem dürfte mit der Listung als „Saatgut“ - auch für den Verbraucher erkennbar - allein die Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, namentlich der Novel-Food-Verordnung, bezweckt sein. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die aktuelle Marketing- und Nachfragesituation im Bereich der CBD-Öle dürfte es nach den oben dargestellten Grundsätzen bei objektiver Betrachtung auch zu erwarten sein, dass Konsumenten - trotz des Preises - ein ganzes Fläschchen (10 ml) des gegenständlichen, als frei verkäuflich beworbenen Produkts einnehmen. Dabei dürfte es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch nicht fern liegen, dass Verbraucher es darauf anlegen, durch die Einnahme des Öls eine Rauschwirkung herbeizuführen. Konkreter Feststellungen, ob bzw. inwieweit ein solcher Rauscheffekt objektiv erreicht werden könnte, bedarf es dabei nicht. Der Antragsteller legt schließlich auch nicht dar, dass sich das Verbot des Inverkehrbringens des Produkts als unverhältnismäßig erweist. Dass eine Auflage bzw. ein Warnhinweis zur Abwendung der Gesundheitsgefahren nicht gleichermaßen geeignet ist bzw. nicht in Betracht kommt, hat das Verwaltungsgericht begründet (BA S. 11). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. 2. Rückrufanordnung (Ziffer I.2. der Anordnung) Im Hinblick auf die Rückrufanordnung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese sei voraussichtlich rechtmäßig ergangen. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Halbs. 2 Buchst. g KontrollVO finden. Danach könnten die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei - wie vorliegend - festgestellten Verstößen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung der betroffenen Waren anordnen. Die Maßnahme dürfte sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen, um den von den bereits in Verkehr gebrachten Fläschchen der betroffenen Charge ausgehenden Gesundheitsgefahren für die Verbraucher zu begegnen. Hiergegen wendet die Beschwerde substantiiert nichts ein. Schließlich bleibt auch der Einwand, die bloße Wiederholung der Begründung des Verkehrsverbots und der Rückrufanordnung genüge nicht für den angeordneten Sofortvollzug bzw. dessen Begründung, ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Landratsamt dürfte formell rechtsfehlerfrei den Sofortvollzug angeordnet haben. Dabei hat es explizit darauf abgestellt, die Begründung auf S. 6 der Anordnung, in der die wegen der hohen THC-Konzentration bestehenden Gesundheitsgefahren hervorgehoben würden, genüge den verfahrensrechtlichen Anforderungen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Sache nach hat es weiter ausgeführt, auch inhaltlich bestünden vor dem Hintergrund der von den bereits in Verkehr gebrachten Fläschchen der betroffenen Charge ausgehenden Gesundheitsgefahren für die Verbraucher am Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses keine Zweifel. Diese Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt. Mit Blick auf die ersichtlich auf den konkreten Einzelfall und die hier drohenden Gesundheitsgefahren abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses liegt die umfangreiche Bezugnahme auf - andere Fallgestaltungen betreffende - verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung neben der Sache. 3. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der unter Ziffer III. der Anordnung verfügten Zwangsgeldandrohung geht die Beschwerde ebenso wenig ein wie auf die Ausführungen zu der in Ziffer IV. enthaltenen Gebührenentscheidung. Damit verfehlt sie die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 4. Ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankäme, weist der Senat mit Blick auf Ziffer I.3. der lebensrechtlichen Anordnung bzw. die zukünftige Verwaltungspraxis des Antragsgegners darauf hin, dass es nach der Senatsrechtsprechung mit der Systematik des Unionsrechts nicht vereinbar wäre, die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung, die voraussichtlich zu Recht auf die Novel Food-Eigenschaft eines Lebensmittels gestützt ist, vom Vorliegen konkreter Gefährlichkeitsnachweise oder Sicherheitsbedenken abhängig zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 32; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 25.1, 1.5 und 1.7.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013. Nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs 2013 wird der Streitwert für Verkaufsverbote und ähnliche Maßnahmen im Lebens- und Arzneimittelrecht anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren beziehungsweise der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmt (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Senatsurteil vom 08.12.2010 - 9 S 783/10 -, juris, sowie Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 9 S 1958/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Da das Vorbringen des Antragstellers insoweit keine genügenden Anhaltspunkte enthält, war (mit dem Verwaltungsgericht) grundsätzlich der Auffangwert anzusetzen. Allerdings ist in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung zugleich für den Fall der nicht fristgerechten/nicht vollständigen Erfüllung der unter Ziffer I.1. und 2. angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld von je 10.000,-- EUR angedroht worden. Das somit die Höhe der angedrohten Zwangsgelder den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert übersteigt, ist nach Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 der höhere Wert der jeweils angedrohten Zwangsgelder zugrunde zu legen. Von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung hat der Senat mit Blick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).