Beschluss
10 K 2948/24
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:1219.10K2948.24.00
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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Ausstieg aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem (hier: fünf eintragungspflichtige Verstöße in 2 Jahren und 6 Monaten).(Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Ausstieg aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem (hier: fünf eintragungspflichtige Verstöße in 2 Jahren und 6 Monaten).(Rn.39) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen A, C1E und BE. Diese Fahrerlaubnis entzog ihm das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit bestandskräftiger Verfügung aus dem Jahr 2018. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Gegen den Antragsteller erging im Jahr 2019 ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... - ... -, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, der Antragsteller habe den Führerschein, den er beim Landratsamt als verloren gemeldet habe, unter der Beifahrermatte des Fahrzeugs bei sich geführt. Im Jahr 2021 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er legte dem Landratsamt ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, welches die bisherigen Verstöße im Wesentlichen auf berufliche Überforderung des Antragstellers und die Trennung von seiner damals in der Türkei ansässigen Familie zurückführte und ihm eine positive Prognose ausstellte. Durch Gespräche mit einem Psychologen sei der Antragsteller zu einer selbstkritischen Einschätzung seines früheren Fahrverhaltens gelangt. Daraufhin erteilte ihm das Landratsamt am 17. März 2021 erneut die Fahrerlaubnis. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 2021 - ... - wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach den Entscheidungsgründen führte der Kläger am 3. Dezember 2020 ein Kfz, obwohl er wusste, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. In der Folge ergingen gegen den Antragsteller mehrere rechtskräftige Bußgeldbescheide. Mit Bußgeldbescheid vom 18. November 2021 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld wegen Führens eines Kfz mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft verhängt. Hierfür wurden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Mit Bußgeldbescheid vom 19. Oktober 2022 verhängte die Bußgeldstelle des Landratsamts ... gegen den Antragsteller ein Bußgeld wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs. Hierfür wurde ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Mit Bußgeldbescheid vom 1. September 2022 wurde ein Bußgeld wegen Führens eines Kfz trotz Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts verhängt. Hierfür wurde ein weiterer Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Mit Bußgeldbescheid vom 27. Dezember 2022 wurde gegen den Antragsteller erneut ein Bußgeld verhängt wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs. Es erfolgte die Eintragung eines weiteren Punktes im Fahreignungsregister. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 30. März 2023 verhängte die Bußgeldstelle des Landratsamts ... gegen den Antragsteller ein Bußgeld i.H.v. 200,- €. Dem Bescheid zufolge habe der Antragsteller am 17. November 2022 das bereits seit mehr als einer Sekunde andauernde Rotlicht einer Lichtzeichenanlage überfahren. Hierfür wurden zwei weitere Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 18. September 2023 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Vorlegung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das Gutachten solle die Frage klären, ob trotz der aktenkundigen erheblichen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Das Landratsamt setzte dem Antragsteller eine Frist bis zum 2. Oktober 2023 zur Vorlegung der erforderlichen Einverständniserklärung und für die Auswahl zwischen den vom Landratsamt benannten Begutachtungsstellen sowie bis zum 3. Dezember 2023 zur Vorlegung des Gutachtens selbst. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, es handele sich um einen atypischen Fall, weshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen werde. Der Kläger habe aufgrund der durch die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Bußgeldbescheide bereits wieder sieben Punkte im Fahreignungsregister angehäuft. Nehme man das Urteil des Amtsgerichts Leonberg wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinzu, ergebe sich ein Punktestand von 9 Punkten. Zwar sei die zugrundeliegende Tat vor der Neuerteilung begangen, das Urteil jedoch erst danach rechtskräftig geworden. Das Verhalten des Antragstellers gebe daher Anlass zu erheblich tieferen Eignungszweifeln, als sie bei anderen Kraftfahrzeugführern mit vergleichbarem Punktestand gegeben seien. Der Antragsteller befinde sich noch im ersten Drittel der Frist zur Tilgung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Dennoch habe er bereits zwei nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten zu bewertende und daher als schwerwiegend anzusehende Verstöße begangen. Auch handele es sich zumindest bei den Verstößen betreffend den Gebrauch eines Mobiltelefons um Vorsatztaten, da man während der Fahrt nicht versehentlich zum Mobiltelefon greife. Überdies liefen die Tilgungsfristen für die nach Neuerteilung erfolgten Verstöße erst im Jahr 2025 ab. Dem Ausstieg aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem müsse auch keine Ermahnung mit Rückstufung des Punktestandes vorausgehen. Eine erneute Ermahnung sei aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers nicht zur Beseitigung der Eignungszweifel geeignet. Trotz der positiven Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten aus dem Jahr 2021 sei der Antragsteller innerhalb kurzer Zeit in sein alten Fahrverhalten zurückgefallen. Auch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe habe bei ihm zu keiner dauerhaften Verhaltensänderung geführt. Nach alledem bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Kfz-Führer. Sein Entschließungsermessen übe das Landratsamt in Richtung einer Gutachtensanforderung aus. Allein der Umstand, dass Schäden noch nicht eingetreten seien, lasse die Anforderung nicht unverhältnismäßig erscheinen. Zugunsten des Antragstellers sei zwar zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre zurückliege. Hingegen habe man auch die daran anknüpfenden Verkehrsstraftaten gesehen. Die günstige Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei durch die innerhalb kurzer Zeit akkumulierten 7 Fahreignungs-Bewertungspunkte widerlegt. Mildere Maßnahmen wie die Anordnung des Besuchs eines Fahreignungsseminars seien mangels Erfolgskontrolle nicht gleich geeignet. Am 9. Oktober 2023 rief die Ehefrau des Antragstellers beim Landratsamt an und teilte mit, nicht der Antragsteller, sondern sie habe am 17. November 2022 das Rotlicht der Ampel überfahren. Auf dem übersandten Lichtbild sei eindeutig sie selbst zu sehen gewesen. Da sie den Bußgeldbescheid aber bereits vernichtet habe, könne sie die erlassende Behörde nicht zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung benennen. Nach Verstreichen der für die Beibringung des Gutachtens gesetzten Frist hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1). Es gab ihm auf, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung beim Landratsamt abzugeben, und drohte für den Fall der Unterlassung den unmittelbaren Zwang an (Ziff. 2). Überdies ordnete es die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung an (Ziff. 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, da das angeforderte Gutachten nicht beigebracht worden sei, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, um die Allgemeinheit vor dem erheblichen Gefährdungspotenzial durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Diese seien schnellstmöglich vom Führen von Kfz auszuschließen. Insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer überwögen die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers am Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Überdies habe es der Antragsteller in der Hand gehabt, die Entziehung durch Vorlegung des angeforderten Gutachtens abzuwenden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrecke sich auch auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Denn der Antragsteller müsse daran gehindert werden, bei Verkehrskontrollen über seine Berechtigung zum Führen von Kfz zu täuschen. Der Antragsteller gab den Führerschein im Anschluss beim Landratsamt ab. Am 6. Februar 2024 erhob er gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, den Verstoß vom 17. November 2022 habe nicht er begangen, sondern seine Ehefrau. Da er davon ausgegangen sei, dass auch die Bußgeldbehörde in dem Lichtbild eine Frau erkennen werde, habe er nichts gegen den Bußgeldbescheid unternommen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2024, zugestellt am Folgetag, stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Widerspruchsverfahren ein, soweit in der Verfügung die Abgabe des Führerscheins angeordnet wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es aus, zwar seien die Taten, die dem Urteil des Amtsgerichts Leonberg zugrunde gelegen hätten, nicht verwertbar, da sie vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis ergangen seien. Gleichwohl sei die Gutachtensanforderung insgesamt verhältnismäßig. Auch die zur Vorlegung des Gutachtens eingeräumte Frist sei angemessen. Auch im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Verfügung und dem Erlass des Widerspruchsbescheids habe der Antragsteller seine Fahreignung nicht nachgewiesen. Mit am 24. Juni 2024 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller hiergegen Klage - 10 K 2947/24 – erhoben und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 8. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 23. Mai 2024 anzuordnen, soweit sie sich gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs richtet, und im Übrigen wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Behauptung des Antragstellers, dass nicht er, sondern seine Ehefrau das Rotlicht am 17. November 2022 überfahren habe, könne nicht mehr geltend gemacht werden, da der Bußgeldbescheid rechtskräftig sei. Auf die formell und materiell rechtmäßige Gutachtensanforderung habe der Kläger kein Gutachten vorgelegt, sodass von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Im Übrigen bezieht sich der Antragsgegner auf die Begründungen der angefochtenen Verfügung sowie des Widerspruchsbescheids. II. Der sachdienlich ausgelegte Antrag ist teilweise unzulässig und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. 1. Der wörtlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist sachdienlich auszulegen, vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Demnach begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und der Anordnung der Herausgabe des Führerscheins (Ziff. 2 Satz 1) in der Verfügung des Landratsamts vom 8. Januar 2024, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Nur hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ziff. 2 Satz 2) ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der statthafte Antragsgegenstand, da insoweit die aufschiebende Wirkung nach § 12 Satz 1 LVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. 2. Der so verstandene Antrag ist nur teilweise zulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs wendet. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag entfällt, soweit sich der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt i.S.d. § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Zwar führt die Abgabe seines Führerscheins durch den Antragsteller nicht zur Erledigung der Herausgabeanordnung in Ziff. 2 Satz 1 der streitgegenständlichen Verfügung, da diese nach wie vor einer Rückgabe an den Antragsteller im Wege der Folgenbeseitigung entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, juris Rn. 9). Jedoch vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit es noch zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Antragsteller oder zur Festsetzung von Vollstreckungskosten kommen könnte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.8.2022 - 1 S 3575/21 -, juris Rn. 35). Der Antragsteller kann an der Aufhebung der Androhung daher kein berechtigtes Interesse mehr haben. Dagegen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Antrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Herausgabe des Führerscheins richtet. Der Antragsteller hat diesen zwar bereits abgegeben; jedoch eröffnet der Eilrechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Möglichkeit einer (jedenfalls vorläufigen) Rückgabe. 3. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der angeordneten Herausgabe des Führerscheins in Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. a) Die Anordnung entspricht den formellen Anforderungen. aa) Ihre Begründung genügt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse der Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2023 - 3 S 1728/21 -, juris Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. Das Landratsamt hat in angesichts der Häufigkeit der Konstellation der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Eignungsmängeln ausreichender Weise (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.2.2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 14) auf die Bedeutung der durch ungeeignete Kraftfahrer gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer Bezug genommen und diesen den Vorrang gegenüber den privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers am Gebrauch seines Kfz eingeräumt. bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist – jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer Begründung – auch hinreichend bestimmt. Legt schon der Wortlaut der Anordnung, wonach die sofortige Vollziehbarkeit „dieser Verfügung“ angeordnet werde, nahe, dass sie sich sowohl auf die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch auf die Anordnung ihrer Herausgabe bezieht, so wird dies durch eine entsprechende Klarstellung in ihrer Begründung bestätigt. b) Die Anordnung entspricht auch den materiellen Anforderungen. Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der ggf. die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2015 - 10 S 2417/14 -, juris Rn. 2). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2015 - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 8). Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers. Seine Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der Herausgabe des Führerscheins als rechtmäßig i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweisen werden. aa) Dies gilt zunächst für die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis. aaa) Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt, der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13), formell rechtmäßig. Insbesondere hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG an. bbb) Sie wird sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmen jeweils, dass einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn er sich als ungeeignet erweist. Nach § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Kraftfahrzeugführers begründen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Da die Gutachtensanforderung als Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig angefochten werden kann, ist ihre Rechtmäßigkeit i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.6.2011 - 10 S 2785/10 -, juris Rn. 4). Abzustellen ist bei der Prüfung auf den Zeitpunkt der Anordnung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.12.2013 - 10 S 1491/13 -, juris Rn. 13). Die auf §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 3 FeV, § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG gestützte Gutachtensanforderung, welcher der Antragsteller unstreitig nicht nachgekommen ist, wird dieser Prüfung im Klageverfahren voraussichtlich standhalten. (1) Sie genügt den formellen Anforderungen. Die Fragestellung, ob trotz der aktenkundigen erheblichen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde, genügt § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Sie erschöpft sich nicht lediglich in einem pauschalen Verweis auf den Gesetzestext (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris Rn. 28; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 9.2.2011 - 1 L 87/11.NW -, juris Rn. 4), sondern benennt genau die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörden von einer Nichteignung des Antragstellers auszugehen hätten und nach denen die Begutachtungsstelle folglich zu forschen gehabt hätte. In Übereinstimmung mit § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV werden die Eignungszweifel anhand der Verstöße des Antragstellers, die die positive Prognose des bisherigen medizinisch-psychologischen Gutachtens widerlegen, dargelegt. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 sowie Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 12 bzw. Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, juris Rn. 20) sind erfolgt und die in Frage kommenden Begutachtungsstellen werden im Beiblatt zur Einverständniserklärung ausreichend benannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.8.2015 - 10 S 444/14 -, juris Rn. 27 ff.). (2) Die Gutachtensanforderung genügt auch den materiellen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Zweck des § 11 Abs. 1 FeV ist die Feststellung körperlicher oder geistiger Eignungsmängel. (a) Es liegen sowohl ein erheblicher als auch wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vor. Der (normativ nicht definierte) erhebliche Verstoß muss sich qualitativ und mit Blick auf die Fahreignung vom einfachen eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden, so dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann; zudem sind die amtliche Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, sowie die Systematik der Vorschrift zu berücksichtigen. Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich auch darin wider, dass eine Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 16). Hieran gemessen ist jedenfalls der Verstoß vom 17. November 2022, bei dem der Antragsteller die bereits länger als eine Sekunde andauernde Rotphase einer Lichtzeichenanlage missachtete, erheblich. Die Missachtung der Rotphase einer Lichtzeichenanlage wird nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, Nr. 2.2.8 Anl. 13 FeV mit zwei Punkten bewertet und stellt damit einen erheblichen Verstoß dar. Der Antragsteller kann sich i.R.d. Verwaltungsverfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht darauf berufen, nicht er habe diesen Verstoß begangen, sondern seine Ehefrau. Dem steht die Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rn. 14). Zwar ordnet § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG eine Bindungswirkung unmittelbar nur i.R.d. Fahreignungs-Bewertungssystems an, nicht jedoch, wenn – wie hier – die Behörde von seiner Anwendung Abstand nimmt. Allerdings wäre es wertungswidersprüchlich, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Bußgeldverfahren gerade dann wieder aufrollen müsste, wenn sie auf diese nicht mit einem pauschalen Vorgehen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem reagiert, sondern diese – wie hier – zum Anlass nimmt, die Fahreignung des Kraftfahrzeugführers erneut zu untersuchen. Hiervon unabhängig führt die Summe von insgesamt fünf zwischen dem 12. Oktober 2023 und der Bekanntgabe der Gutachtensanforderung nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Buchst. b StVG tilgungsreifen Verstößen dazu, dass von wiederholten Verstößen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV auszugehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 10: vier eintragungspflichtige Verstöße reichen jedenfalls aus). (b) Gegenüber der Gutachtensanforderung waren nicht vorrangig Maßnahmen i.R.d. Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 Abs. 5 StVG zu ergreifen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ermöglicht dem Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korrigieren und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde daher vorrangig die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG zu ergreifen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 20 ff.). Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 8; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Ls., Rn. 5 ff.). Eine derartige, das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation liegt insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht, sodass die positive Prognose eines früheren medizinisch-psychologischen Gutachtens als widerlegt anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 8 f.). Für ausreichend erachtet werden etwa fünf eintragungspflichtige Verstöße in einem halben Jahr nach vormaliger Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.6.2011 - 16 B 212/11 -, juris Rn. 7) oder auch vier eintragungspflichtige Verstöße innerhalb von 20 Monaten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab dürfte sich die Gutachtensanforderung unter Ausstieg aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem voraussichtlich als notwendig darstellen. In dem etwa zweieinhalb Jahre währenden Zeitraum zwischen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 17. März 2021 und der Gutachtensanforderung am 18. September 2023 beging der Antragsteller fünf eintragungspflichtige Verstöße, die nach den nachvollziehbaren Erwägungen des Landratsamts zur Widerlegung der dem Antragsteller im medizinisch-psychologischen Gutachten vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgestellten Prognose führen. Die Kammer folgt dem Landratsamt darin, dass es die mit je zwei Punkten zu bewertenden Verstöße vom 12. Oktober 2021 und vom 17. November 2022 als besonders gewichtig ansieht. Zu Recht zieht das Landratsamt hinsichtlich Verstößen vom 28. Juni 2022 und vom 5. Oktober 2022 den Schluss, es müsse sich um vorsätzliche Verstöße gehandelt haben, da man nach allgemeiner Lebenserfahrung am Steuer nicht versehentlich telefoniere. Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde die positive Prognose des früheren medizinisch-psychologischen Gutachtens aller Voraussicht nach als widerlegt ansehen. (c) Ermessensfehler i.S.d. § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO lässt die Gutachtensanforderung nicht erkennen. (aa) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landratsamt das Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 2021 noch berücksichtigen durfte, da das Regierungspräsidium dieses im Widerspruchsbescheid ausdrücklich aus den tragenden Ermessenserwägungen herausgenommen hat. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 5. Mai 2021 bereits die Feststellung traf, dass dem Antragsteller am 17. März 2021 eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, sodass der vom Regierungspräsidium angenommene zeitliche Ablauf in Frage stehen dürfte. (bb) Die Anforderung erweist sich aller Voraussicht nach auch als verhältnismäßig. Insbesondere fehlt es nicht an dem für die Geeignetheit zu fordernden hinreichenden inneren Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.8.2015 - 10 S 444/14 -, juris Rn. 33) Auch ein milderes gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Zu Recht verweist das Landratsamt darauf, dass die Anordnung des Besuchs eines Fahreignungsseminars sich kaum als geeignet erweisen dürfte, da der Antragsteller bereits durch die einmalige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Mit Blick auf die drohende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrer erweist sich die Anforderung auch als angemessen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es noch zu keinem Sach- oder Personenschaden gekommen ist. Es liegt in der Natur des Fahrerlaubnisrechts als Gefahrenabwehrrecht, dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Schäden möglichst vorab untersucht werden soll. bb) Als rechtmäßig erweist sich voraussichtlich auch die auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung der Herausgabe des Führerscheins des Antragstellers. Insbesondere ist unbedenklich, dass das Landratsamt diese in seinem Anhörungsschreiben vom 7. Dezember 2023 nicht eigens angekündigt hat. Da der Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört wurde, konnte er nicht damit rechnen, den Führerschein behalten zu dürfen. Auch die gesetzte Frist von sieben Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung erscheint mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unangemessen kurz. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 39 GKG in Anlehnung an Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F.v. 18. Juli 2013. Aufgrund des Umstands, dass die Fahrerlaubnisklassen C1E und A des Antragstellers voneinander unabhängig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FeV), ist der Streitwert insoweit zu addieren, da von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. Indessen führt die zusätzlich streitgegenständliche Fahrerlaubnis der Klasse BE des Antragstellers zu keiner Erhöhung, da diese bereits von der Fahrerlaubnis C1E mitumfasst ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.9.2023 - 2 K 2644/23 -, juris Rn. 56). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der so gefundene Streitwert auf letztlich 5.000,- € zu halbieren.