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Beschluss

A 11 S 3308/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert konkrete Darlegung, wann und in welcher Form prozessuale Anträge gestellt oder Gehörsdefizite eingetreten sein sollen. • Bei kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die prozessuale Mitwirkungspflicht zu stellen; der Beteiligte muss darlegen, dass er sich nicht ohne Nachteil durch einen anderen Anwalt vertreten lassen konnte und alles Zumutbare unternommen hat, um das Gericht vor Eröffnung der Verhandlung zu informieren. • Fehlt eine hinreichende Sachaufklärung der Zulassungsgründe, ist von einer weiteren inhaltlichen Begründung abzusehen und der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens von Gehörsverletzungen und Verlegungsgründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert konkrete Darlegung, wann und in welcher Form prozessuale Anträge gestellt oder Gehörsdefizite eingetreten sein sollen. • Bei kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die prozessuale Mitwirkungspflicht zu stellen; der Beteiligte muss darlegen, dass er sich nicht ohne Nachteil durch einen anderen Anwalt vertreten lassen konnte und alles Zumutbare unternommen hat, um das Gericht vor Eröffnung der Verhandlung zu informieren. • Fehlt eine hinreichende Sachaufklärung der Zulassungsgründe, ist von einer weiteren inhaltlichen Begründung abzusehen und der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit der er die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und feststellende Entscheidungen zu Abschiebungshindernissen begehrte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und am 30. September 2020 mündlich verhandelt sowie entschieden. Der Kläger rügte im Zulassungsantrag mehrere Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags, Überraschungsentscheidung, unterbliebene Terminverlegung wegen Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten und fehlende persönliche Anhörung. Das Gericht stellte fest, die Darlegungen des Klägers genügten nicht den gesetzlich geforderten Mindestanforderungen zur Begründung von Zulassungsgründen. Insbesondere ließen sich weder Beweisantrag noch die behaupteten Gehörsverletzungen oder ein unzumutbares Verhinderungsgrund nachvollziehbar nachweisen. • Anforderungen: Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG müssen Zulassungsgründe konkret und substanziiert dargelegt werden; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Beweisantrag: Es ist nicht ersichtlich, dass und wann der Kläger vor dem Verwaltungsgericht einen konkreten Beweisantrag gestellt hat; die Akte und die Verfahrensakten lassen dies nicht erkennen. • Überraschungsentscheidung: Zur Annahme einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich, die der Kläger nicht erbracht hat. • Verlegungsantrag wegen Erkrankung: Bei kurzfristigen Verlegungsanträgen sind hohe Nachweisanforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhinderung zu stellen; der Prozessbevollmächtigte hätte darlegen müssen, warum Vertretung durch einen anderen Anwalt unzumutbar oder unmöglich war und er alles Zumutbare unternommen hat. • Mitwirkungspflicht: Der Anwalt reichte den Verlegungsantrag spät ein und unterließ die gebotene telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gericht, sodass offenbleibt, ob das Gericht rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis nehmen konnte. • Persönliche Anhörung: Das Verwaltungsgericht hatte weder eine persönliche Anhörung angeordnet noch erkennbar verkannt, dass eine solche erforderlich wäre; zudem bestand die Möglichkeit für den Kläger, persönlich zu erscheinen; konkrete Gründe für sein Ausbleiben wurden im Zulassungsantrag nicht substantiiert. • Ergebnis der Beurteilung: Mangels substantiiertem Vortrag zu den behaupteten Verfahrensfehlern ist die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG zu versagen; die weitere Begründung unterbleibt nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.09.2020 wird abgelehnt. Die ablehnende Entscheidung beruht darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe – insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs und die Darstellung einer krankheitsbedingten Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten – nicht hinreichend substantiiert und konkret dargelegt wurden, wie es § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt. Insbesondere wurden kein konkret formulierter Beweisantrag nachgewiesen, keine nachvollziehbare Darstellung einer Überraschungsentscheidung erbracht und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die prozessuale Mitwirkung bei kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen nicht erfüllt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.