Beschluss
3 A 322/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Verlegungsantrages rechtfertigt nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Richters.(Rn.7)
2. Nach der die Instanz abschließender Entscheidung ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig.(Rn.2)
(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Verlegungsantrages rechtfertigt nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Richters.(Rn.7) 2. Nach der die Instanz abschließender Entscheidung ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig.(Rn.2) (Rn.3) Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger mit ihrem Antrag beabsichtigen, den abgelehnten Richter für das Klageverfahren (Urteilsverfahren) für befangen zu erklären, folgt die Unzulässigkeit ihres Gesuchs daraus, dass mit der Richterablehnung nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO nur das Ziel verfolgt werden kann, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Neben dem Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO kommt deshalb ein Gesuch auf Richterablehnung auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn er die Entscheidung, welche die Instanz beendet, erlassen hat. Es kann dahinstehen, in welchen Einzelfällen eine Entscheidung in diesem Sinne als „erlassen“ anzusehen ist. Eine Richterablehnung ist jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn die Entscheidung von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr abgeändert werden kann (ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur: Beschluss v. 27.10.2020; 3 A 59/18 MD; BFH, B. v. 17.08.1989 – VII B 70/89 -, juris, Rdnr. 9 m. w. N.). In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 hat der abgelehnte Richter das Urteil verkündet. Ab diesen Zeitpunkt war die die Instanz abschließende Entscheidung nicht mehr abänderbar. Zwar war das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wenige Minuten (10.53 Uhr elektronisch bzw. 10.54 Uhr durch Fax) vor der um 10.55 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Bis zur Urteilsverkündung war das Gesuch bei dem Richter am Verwaltungsgericht H. aber noch nicht angebracht. Nach § 44 Abs. 1 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, welchem der abgelehnte Richter angehört, anzubringen; dies kann in mündlicher Form in der laufenden mündlichen Verhandlung (vgl. § 44 Abs. 4 ZPO, § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber auch vor ihrem Beginn (vgl. § 44 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO) in schriftlicher Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unter „Gericht“ im Sinne des § 44 Abs. 1 ZPO ist der Spruchkörper zu verstehen, der mit dem Verfahren befasst ist, in dem es zur Ablehnung kommt. Maßgeblich ist daher nicht, wann der Antrag räumlich in dem Gerichtsgebäude eingeht, sondern wann er - bei schriftlicher Übermittlung oder im Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - dem erkennenden Richter vorliegt (vgl. zu den inhaltsgleichen Reglungen der StPO: OLG Koblenz, B. v. 08.06.2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Damit obliegt es grundsätzlich dem Ablehnungsberechtigten, dem abgelehnten Richter den Ablehnungsantrag rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen Anträge kurzfristig vor Beginn einer mündlichen Verhandlung oder während der mündlichen Verhandlung von und an anderem Ort als im Sitzungssaal übermittelt werden, und mit deren Vorlage an den Richter vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr sicher gerechnet werden kann, trägt er das Risiko, dass der Antrag nicht mehr rechtzeitig angebracht werden kann und sein Ablehnungsrecht erlischt. Ob das auch dann gilt, wenn der Antrag dem befassten Richter aufgrund nicht ordnungsgemäßer Behandlung im Geschäftsbetrieb verspätet unterbreitet wird, oder welche Rechtswirkungen einem derartigen Antrag zukommen, muss nicht entschieden werden. Denn der Betroffene konnte vorliegend nicht darauf vertrauen, dass der frühestens zwei Minuten vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Antrag dem abgelehnten Richter rechtzeitig vorgelegt werden würde (vgl. hierzu: OLG Koblenz, B. v. 08.06.2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Das Ablehnungsgesuch ist darüber hinaus auch unbegründet. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung des Richters ist dann gerechtfertigt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Die Kläger leiten ihr Ablehnungsbegehren aus der in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 getroffenen richterlichen Entscheidung her, mit dem der Richter am Verwaltungsgericht H. als Einzelrichter den Terminsverlegungsantrag der Kläger vom 11.12.2020 abgelehnt hat. Die entgegen des klägerischen Vortrages mit Gründen versehene Entscheidung ist weder unsachlich noch willkürlich. Sie ist zutreffend auf § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO gestützt. Selbst wenn eine Rechtsanwendung fehlerhaft wäre, ließe dies nicht für sich auf Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters schließen. Denn Zweck des Ablehnungsrechts ist die Neutralitätsgewähr, während die Richtigkeitsgewähr einem etwaigen Rechtsmittel vorbehalten bleibt. Das Rechtsinstitut der Richterablehnung darf nicht sachwidrig zwecks Sachkontrolle durch andere Richter funktionalisiert werden. Dass der abgelehnte Richter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs trotz des gestellten Verlegungsantrags an der Terminierung zur mündlichen Verhandlung festhält, bietet mithin auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör keinen begründeten Anlass, der Neutralität des Richters zu misstrauen. Eine Besorgnis der Befangenheit könnte in dem Zusammenhang nur dann bestehen, wenn offensichtlich erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorlagen, die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar war oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Partei aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall, insbesondere liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, dem am letzten Arbeitstag (einem Freitag) vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Terminsverlegungsantrag stattzugeben. Es lag im Ermessen des abgelehnten Richters von dem kurzfristig vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag zu fordern, dass sich aus ihm selbst und dem ihm ggf. beigefügten Unterlagen heraus ohne weitere Nachforschungen die fehlende Reise- und Verhandlungsfähigkeit ergibt (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B. v. 04.11.2020 – A 11 S 3308/20 -, juris, Rdnr. 9 m. w. N.) und den Antrag nebst dem beigefügten Attest hierfür als nicht ausreichend anzusehen. Auch lag es im Ermessen des abgelehnten Richters über den Verlegungsantrag erst in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Weil der Antrag erst kurzfristig vor dem Termin gestellt worden ist, durfte der Richter eine Entscheidung über ihn noch vor der mündlichen Verhandlung als ihm nicht zumutbar ansehen. Auch aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) war eine Entscheidung über den kurzfristig gestellten Verlegungsantrag vor der Verhandlung nicht geboten. Denn es war nicht ersichtlich, dass die Kläger die Gründe der Ablehnung ihres Verlegungsantrages vor der mündlichen Verhandlung kennen mussten, um hierzu noch weiter vortragen zu können. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger zusammen mit einem „erneuten“ Verlegungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, in der lediglich die Schlüsselzahl für die beim Klägervertreter diagnostizierte Erkrankung angegeben ist, genügt das nicht den o. g. Anforderungen für die Glaubhaftmachung kurzfristig vorgetragener Verlegungsgründe, die der abgelehnte Richter forderte. Bei dem vom Klägervertreter als „erneuten“ Verlegungsantrag bezeichneten Begehren handelt es sich auch um keinen weiteren Verlegungsantrag, sondern um eine ergänzende Begründung des bisherigen Antrages. Soweit der Klägervertreter die telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle verstanden hat, der Richter habe den Antrag bereits vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt und er werde ihn im Termin begründen, ist er offensichtlich einem Missverständnis unterlegen. Der abgelehnte Richter hat vor dem Termin über den Verlegungsantrag keine Entscheidung getroffen und dem Klägervertreter über die Geschäftsstelle mitteilen lassen, dass der Termin stattfinde und der Antrag abgelehnt werde, was der abgelehnte Richter im Termin auch gemacht hat. Schließlich begründet somit die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung des Urteils im Termin trotz des bei Gericht eingegangenen Ablehnungsantrages keine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Verwaltungsgericht H.. Denn der Ablehnungsantrag hat ihn während des Termins nicht mehr erreicht. Wie bereits oben zur Zulässigkeit dargestellt, ist der Antrage erst um 10.53 Uhr bzw. 10.54 Uhr bei Gericht eingegangen. Der abgelehnte Richter hat um 10.55 Uhr die Streitsache aufgerufen und die mündliche Verhandlung um 11.00 Uhr geschlossen. Auch bei einer zeitnahen Kontrolle der bei Gericht eingehenden Schriftsätze kann nicht damit gerechnet werden, dass sie innerhalb weniger Minuten dem zuständigen Richter vorgelegt werden. Trotz seines handschriftlichen Vermerks „Eilt“ konnte der Ablehnungsantrag den Richter am Verwaltungsgericht H. vor und während der mündlichen Verhandlung nicht mehr erreichen.