Beschluss
12 S 2380/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach §146 VwGO ist zulässig, auch wenn das Verfahren Bezüge zum AsylG hat; §80 AsylG schließt die Beschwerde hier nicht aus.
• Bei Folgeanträgen nach §71 AsylG kann effektiver Rechtsschutz gegen Abschiebung nur durch ein Eilverfahren gegen die abschiebende Behörde erreichbar sein; der Anordnungsanspruch bemisst sich dann nach Art.19 Abs.4 GG.
• Das Ausmaß einer einstweiligen Anordnung ist auf das zur Sicherung des Verfahrenszwecks Erforderliche zu beschränken; eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft eines Bescheids des BAMF geht darüber hinaus.
• Unionsrechtlich (RL 2013/32) kann jedenfalls bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenüber der Asylbehörde ein Verbleib im Mitgliedstaat gerechtfertigt sein, nicht aber zwangsläufig bis zum Abschluss des gesamten Hauptsacheverfahrens.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aussetzung der Abschiebung bei Folgeantrag nur bis zum Abschluss des Eilverfahrens • Eine Beschwerde nach §146 VwGO ist zulässig, auch wenn das Verfahren Bezüge zum AsylG hat; §80 AsylG schließt die Beschwerde hier nicht aus. • Bei Folgeanträgen nach §71 AsylG kann effektiver Rechtsschutz gegen Abschiebung nur durch ein Eilverfahren gegen die abschiebende Behörde erreichbar sein; der Anordnungsanspruch bemisst sich dann nach Art.19 Abs.4 GG. • Das Ausmaß einer einstweiligen Anordnung ist auf das zur Sicherung des Verfahrenszwecks Erforderliche zu beschränken; eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft eines Bescheids des BAMF geht darüber hinaus. • Unionsrechtlich (RL 2013/32) kann jedenfalls bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenüber der Asylbehörde ein Verbleib im Mitgliedstaat gerechtfertigt sein, nicht aber zwangsläufig bis zum Abschluss des gesamten Hauptsacheverfahrens. Der türkische Antragsteller stellte 2017 Asylanträge; das BAMF lehnte ab, Gerichte wiesen die Klage ab und der Antragsteller wurde ausgewiesen. Nach Haft und Ausstellung eines Passersatzes sollte am 23.07.2020 eine Abschiebung stattfinden. Kurz vorher stellte der Antragsteller einen Folgeasylantrag und reichte Eilanträge gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Freiburg ein; das Gericht untersagte die Abschiebung bis zur Bestandskraft des BAMF-Bescheids vom 21.07.2020. Der Antragsgegner (Ausländerbehörde) legte Beschwerde beim VGH ein und rügte insbesondere die Bindung der Aussetzung an die Bestandskraft des BAMF-Bescheids. Parallel wurde ein Eilverfahren gegen die Bundesrepublik wegen der BAMF-Entscheidung eingeleitet. Der VGH prüfte Zulässigkeit und Umfang der einstweiligen Anordnung unter besonderer Berücksichtigung des Asyl- und Unionsrechts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §146 VwGO ist statthaft; §80 AsylG schließt die Beschwerde nicht aus, weil objektiv eine asylrechtliche Streitigkeit vorliegt, aber die Frage des Abschiebungsschutzes gegenüber der abschiebenden Behörde getrennt zu betrachten ist. • Abgrenzung AsylG/Ausländerrecht: Entscheidungen des BAMF sind Streitgegenstand nach §80 AsylG; Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung einer Abschiebung sind hingegen nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeausschluss des §80 AsylG unterworfen. • Effektiver Rechtsschutz: Bei Folgeanträgen nach §71 AsylG kann effektiver Eilrechtsschutz nur durch Maßnahmen gegenüber der abschiebenden Behörde erreicht werden; die einstweilige Anordnung stützt sich auf Art.19 Abs.4 GG und unionsrechtliche Vorgaben (RL 2013/32) für die Sicherung des Verbleibs bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenüber der Asylbehörde. • Gestaltungsermessen und Reichweite: Das Gericht hat zwar einen Spielraum bei der Ausgestaltung einstweiliger Anordnungen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §938 ZPO), dieser ist jedoch durch den Sicherungszweck und das geltende Recht begrenzt; eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft des BAMF-Bescheids geht über das zur Sicherung des Verfahrens Erforderliche hinaus. • Rechtsfolgen bei negativem Ausgang: Wäre das Eilverfahren gegen die Bundesrepublik negativ entschieden, dürfte die einstweilige Anordnung nicht dazu führen, dass Abschiebung weiterhin verhindert wird, soweit §71 Abs.5 AsylG dies nicht vorsieht und unionsrechtliche Vorgaben zur Wiedereinleitung von Rückführungsverfahren dem entgegenstehen. Der VGH hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Beschluss des VG Freiburg dahingehend geändert, dass die Aussetzung der Abschiebung nur vorläufig bis zur Entscheidung im Eilverfahren gegen den BAMF-Bescheid zu erstrecken ist. Die Anordnung, die Abschiebung bis zur Bestandskraft des BAMF-Bescheids zu untersagen, war zu weit gefasst und nicht erforderlich, um den Sicherungszweck zu erreichen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt. Insgesamt hat das Gericht damit die Reichweite einstweiliger Anordnungen bei Folgeanträgen präzisiert und der Ausländerbehörde die Möglichkeit belassen, nach Abschluss des gegen die Bundesrepublik geführten Eilverfahrens abschiebende Maßnahmen wieder zu verwirklichen, soweit rechtlich zulässig.